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VwGH vom 14.12.2011, 2011/01/0247

VwGH vom 14.12.2011, 2011/01/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Vollzugsdirektion in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom , Zl. 1 Vk 52/11, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des betroffenen Strafgefangenen vom bzw. gegen ein Ordnungsstraferkenntnis der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemäß den §§ 120, 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) als unzulässig (verfrüht) zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der betroffene Strafgefangene habe am bzw. am gegen ein Ordnungsstraferkenntnis Beschwerde erhoben. Der sei jener Tag, an dem ihm dieses Straferkenntnis verkündet worden sei, die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses sei dem Strafgefangenen am ausgefolgt worden. Durch seine schriftlichen Eingaben am gleichen Tag der Verkündung bzw. der Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung seien diesen Eingaben gemäß § 120 Abs. 2 StVG als verfrüht anzusehen.

Die Amtsbeschwerde (nach § 121 Abs. 5 StVG) wendet sich gegen die Zurückweisung wegen Verfrühung und bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, nach den im Zuge der Amtsbeschwerde angestellten Erhebungen sei die am verfasste Beschwerde erst am in der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt durch Abgabe und Erfassung im Rechtsmittelbuch und damit fristgerecht erhoben worden. Auch die am Tag der Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung erhobene Beschwerdeschrift vom sei mängelfrei gewesen, weil schon der erste Schriftsatz ein formgerechtes Rechtsmittel dargestellt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Verzicht auf eine Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0266). Beschwerden sind nach § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.

Dass der betroffene Strafgefangene gegen die schriftliche Ausfertigung verfrüht Beschwerde erhob, ist unstrittig und wird von der Amtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem betroffenen Strafgefangenen das Straferkenntnis am verkündet und der Strafgefangene erhob dagegen sofort - also am - Beschwerde (ein Rechtsmittel). Die darüber aufgenommene Niederschrift wurde ua auch vom betroffenen Strafgefangenen unterfertigt.

Wenn die Amtsbeschwerde aus dem Datum der Erfassung im Rechtsmittelbuch der Justizanstalt folgert, der betroffene Strafgefangene habe nicht unmittelbar nach Verkündung des Straferkenntnisses sondern erst am nächsten Tag (also am ) Beschwerde erhoben, dann widerspricht das nicht nur dem niederschriftlich festgehaltenen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern die Amtsbeschwerde zeigt damit fallbezogen auch eine Unschlüssigkeit der den genannten Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht auf. Dies insbesondere deshalb, weil der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, die Beweiswürdigung der Behörde nicht unschlüssig macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0252).

Die sich somit als unbegründet erweisende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-82756