VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0144
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des JM in B, vertreten durch Dr. Hubert Stanglechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. DOK-25-4, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Lehrer an einer Polytechnischen Schule in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Er war seit vom Dienst suspendiert.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in B und anderen Orten
I. zwischen dem und sich pornographische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 4 Z. 1 und 3 lit. a und b StGB) verschafft und solche besessen, indem er cirka 200 digitale Video- und Bilddateien genannten Inhaltes auf seinem Computer bzw. seiner Festplatte abgespeichert und besessen habe;
II. zwischen dem und dem pornographische Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 4 StGB) anderen überlassen oder sonst zugänglich gemacht, indem er zumindest drei digitale Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten über Filesharingprogramme (Emule) direkt an andere Internetbenutzer weitergegeben habe.
Er habe dadurch begangen
Zu I. das Vergehen pornographischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 1. und 2. Satz StGB und Zu II.: die Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 Z. 2 StGB.
Er wurde nach § 207a Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
Über Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck (OLG) mit Urteil vom die Freiheitsstrafe auf 10 Monate (bedingt) erhöht.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwischen dem und sich pornografische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 4 Z. 1 und 3 lit. a und b StGB) verschafft und solche besessen, in dem er ca. 200 digitale Video- und Bilddateien genannten Inhalts auf seinem Computer bzw. seiner Festplatte abgespeichert und besessen habe und dadurch das Vergehen pornografischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Satz und zweiter Satz StGB begangen habe, weshalb über ihn mit Urteil des OLG Innsbruck vom eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht mit Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verhängt worden sei, und sohin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 begangen.
Gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Zur Strafbemessung führte die Behörde erster Instanz aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibweise im Original):
"Auch wenn von seinem Psychotherapeuten und vom Sachverständigen OMR Dr. D jeweils eine günstige Zukunftsprognose gestellt wurde, bleiben angesichts des langen Tatzeitraumes, der wiederholten Zugriffe und der Tatsache, dass der (Beschwerdeführer) immerhin 200 digitale Video- und Bilddateien kinderpornografischen Inhalts auch auf seinem Computer bzw. seinen Festplatten besessen hat und im Hinblick darauf, dass OMR Dr. D auch ausführte, dass aufgrund der mehreren Jahre zurückliegenden kinderpornografischen Beobachtungen es nachträglich nicht zu beurteilen ist, ob es sich allenfalls um ein 'fokusiertes Interesse' gehandelt hat, begründete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor Lehrerschaft - bzw. in eine solche nicht ausgeschlossen und ist auch nicht gewährleistet, dass sich die aufgebaute Hemmschwelle nicht wieder im Lauf der Zeit und vor allem nach Ablauf der gerichtlichen Probezeit abbaut - und wiegen andererseits Schuld und Schädigung des Vertrauens in die so schwer, dass eine Weiterbeschäftigung des (Beschwerdeführers) nicht in Frage kommt. Dies wird auch vom nunmehrigen Willen des Gesetzgebers getragen, bei derartigen rechtskräftigen Verurteilungen ein Dienstverhältnis enden zu lassen.
Es ist daher die Entlassung geboten, zumal der Dienstgeber und die Bevölkerung uneingeschränkt darauf vertrauen können müssen, dass Lehrer die körperliche und sexuelle Integrität - ganz besonders jene von Kindern - wahren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auf die Strafbemessungsgründe der §§ 32 und 35 StGB dem Sinn nach Rücksicht zu geben. Dabei ist im gegenständlichen Fall mildernd die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass der (Beschwerdeführer) bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, zu werten. Ein überlanges Verfahren liegt nicht vor, weil das Disziplinarverfahren erst mit eingeleitet wurde.
Erschwerend hingegen ist die Tatsache zu werten, dass der (Beschwerdeführer) über mehr als fünf Jahre kinderpornografische Darstellungen sich verschafft und ca. 200 digitale Video- und Bilddateien kinderpornografischen Inhalts auf seinem Computer bzw. seinen Festplatten abspeicherte und besessen hat. Ein reumütiges Geständnis hat der (Beschwerdeführer) überdies ebenfalls nicht abgelegt, wie dies das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom , Zl. 6 Bs 115/11 d, festgehalten hat und kann auch im Disziplinarverfahren die Tatsache, dass der (Beschwerdeführer) eingestanden hat, letztlich aus privatem Interesse gehandelt zu haben, nicht als reumütiges Geständnis gewertet werden, da insofern bereits eine rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht vorgelegen hat. Da das dem (Beschwerdeführer) zur Last gelegte Verhalten auch erst vor ca. 2 1/2 Jahren beendet wurde, liegt der Milderungsgrund, dass sich der (Beschwerdeführer) seither wohlverhalten hat, nicht vor, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass auch die Probezeit von drei Jahren, die das Strafgericht verhängt hat, noch nicht beendet ist.
Darüber hinaus ist aber aus § 71 Abs. 1 LDG 1984 als zusätzliches Strafbemessungskriterium mitzuberücksichtigen, dass auch der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken ist. Der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe kommt bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Lehrer entgegen zu wirken, haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zur Dienstrechtsnovelle 2008 die Aussage, es solle möglich sein, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen ist (vgl. Zl. 2011/09/0177).
Aufgrund der schon wegen der langen Dauer und der Anzahl der gespeicherten Video- und Bilddateien als äußerst gravierend zu bewertende Dienstpflichtverletzung und aufgrund der ebenfalls gravierend ins Gewicht fallenden Verletzung eben jener Werte, deren Schutz dem (Beschwerdeführer) in seiner Stellung oblag und aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung und damit bewusst in Kauf genommenen sittlichen Gefährdung jugendlicher Menschen ist die Schwere der Tat so hoch zu bewerten, dass selbst angesichts der zu bejahenden Existenz von Milderungsgründen und der erwähnten Zukunftsprognosen die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen war.
Die Disziplinarstrafe der Entlassung war angesichts der im Gesetz vorgesehenen Zielsetzung, der Begehungen von Dienstpflichtverletzungen durch andere Lehrer entgegen zu wirken, sowie durch die nunmehr vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte Untragbarkeit eines Lehrers nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 207a StGB jedenfalls geboten. Aufgrund der objektiven Schwere der Tat mit langem Tatzeitraum und einer großen Mengen an im Besitz des (Beschwerdeführers) befindlichen kinderpornografischen Materials ist ein derartiger Vertrauensverlust gegeben, dass trotz der günstigen Zukunftsprognose eine Entlassung auszusprechen war."
Die gegen die verhängte Strafe erhobene Berufung wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
"Nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Nach § 94a LDG 1984 kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission unter anderem Abstand genommen werden, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet (Z. 4) oder der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (Z. 5). Den Umfang der Anfechtung gibt der (Beschwerdeführer) selbst einleitend wie folgt an: 'Der angeführte Bescheid wird hinsichtlich des Strafausspruchs (Spruchpunkt II) angefochten'. Auch im Berufungsantrag wird eine Abänderung hinsichtlich des Strafausspruches der Entlassung begehrt. Der Sachverhalt ist geklärt, weil diesbezüglich auf die Tatsachenfeststellung des Landesgerichts Innsbruck als Strafgericht im Verfahren 38 Hv 178/10h und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Strafgericht im Verfahren 6 Bs 115/11d zu verweisen ist. Es konnte deshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission verzichtet werden.
Nach § 73 Abs. 1 LDG 1984 ist von der disziplinären Verfolgung des Landeslehrers abzusehen, wenn der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 71 vorzugehen. Im gegenständlichen Fall ist vom Vorliegen eines solchen disziplinären Überhanges auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0097 zum Ergebnis gekommen, dass angesichts des durch § 207a StGB geschützten Personenkreises und der Tätigkeit einer Person als Lehrer im Ergebnis zutreffend vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Sinn des § 73 Abs. 1 LDG 1984 ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur und der Tätigkeit des (Beschwerdeführers) als Lehrer ist vom Vorliegen eines disziplinären Überhanges im Sinn des § 73 Abs. 1 LDG 1984 auszugehen.
Nach § 73 Abs. 2 LDG 1984 ist die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Insofern ist die Erstbehörde zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der sich auf die Tatsachenfeststellung des Landesgerichts Innsbruck als Strafgericht im Verfahren 38 Hv 178/10h und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Strafgericht im Verfahren 6 Bs 115/11d stützt. Auch aus 'dienstrechtlicher Sicht' kann es somit keine von den Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts abweichenden Sachverhaltsfeststellungen durch die Erstbehörde geben.
Zum Vorwurf, im Erkenntnis der Erstbehörde seien verjährte Vorwürfe, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren, berücksichtigt worden: Aus dem unter I. angeführten Schuldspruch geht eindeutig hervor, dass Gegenstand des Disziplinarverfahrens nur die zwischen dem und strafgegenständlichen Übertretungen sind ('Der Beschuldigte ist schuldig, er hat zwischen dem und sich pornographische Darstellungen unmündiger und mündiger Minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 4 Z. 1 und 3 lit. a und b StGB) verschafft und solche besessen, indem er ca. 200 digitale Video- und Bilddateien genannten Inhalts auf seinem Computer bzw. seiner Festplatte abspeicherte und besaß und dadurch das Vergehen pornographischer Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster Satz und zweiter Satz StGB begangen, weshalb über ihn mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 6 Bs 115/11d, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Gewährung einer bedingten Strafnachsicht mit Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verhängt worden ist, und sohin eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 begangen.').
Zum Vorbringen in der Berufung, die Disziplinarbehörde sei an den Ausspruch des Oberlandesgerichtes Innsbruck hinsichtlich des Beschäftigungsverbotes nach § 220b Abs. 2 StGB gebunden und hätte deshalb von einer Disziplinarstrafe der Entlassung absehen müssen:
Nach § 73 Abs. 2 LDG 1984 ist die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegene Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Hinsichtlich der Strafbemessung nach § 70 LDG 1984 besteht keine Bindungswirkung. Die Disziplinarbehörde hat von sich aus zu beurteilen, welche Disziplinarstrafe im konkreten Fall zu verhängen ist.
Vom (Beschwerdeführer) selbst wird nicht bestritten, dass es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um eine solche von erheblicher Schwere handelt ('Freilich wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um eine solche von erheblicher Schwere handelt.'), auch wenn ein außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt. Dies wird auch vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen so beurteilt. Diesbezüglich ist auf die von der Erstbehörde angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom , Zl. 2009/09/0132, vom , Zl. 2011/09/0097 und vom , Zl. 2011/09/0038) hinzuweisen. Diese erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzung wurde von der Erstbehörde auch bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt.
Zur Strafbemessung:
Die mit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 71 LDG 1984 geschah vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die genannte Dienstrechtsnovelle wurde im zweiten Satz des § 71 Abs. 1 LDG 1984 die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken' als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.
Im gegenständlichen Fall geht die erkennende Disziplinaroberkommission davon aus, dass aufgrund der Vorbildwirkung eines Lehrers, des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung seiner Aufgaben als Lehrer und der gravierenden Verletzung gerade jener Werte, die einem Lehrer im Rahmen seiner Berufsausübung anvertraut sind, eine schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Lehrer durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2011/09/0177 und vom , Zl. 2000/09/0021). Die besondere Verantwortung, die einem Lehrer durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommt, gebietet diesem, bei seiner Tätigkeit die im § 2 des Schulorganisationsgesetzes normierte Aufgabe der österreichischen Schule, nämlich an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken, in seinem gesamten Verhalten (dienstlich und außerdienstlich) zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen. Im konkreten Fall ist die Verletzung der Dienstpflichten als so schwer zu werten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des (Beschwerdeführers) nicht mehr gegeben ist. Es geht dabei um die Verletzung gerade jener Rechtsgüter, zu deren Schutz der (Beschwerdeführer) berufen war.
Aufgrund dieser Überlegungen ist die von der Disziplinarkommission ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung (aus generalpräventiven Erwägungen) gerechtfertigt. Hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe kann auf die Begründung durch die Erstbehörde verwiesen werden. ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 71 LDG 1984 lautet seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008:
"Strafbemessung
§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
1.) Dem Beschwerdeführer wurde die Verletzung der Dienstpflicht nach § 29 Abs. 2 LDG 1984 angelastet. Die Verletzung dieser Dienstpflicht setzte mit dem Bezug und dem Abspeichern pornografischer Darstellungen minderjähriger Personen am ein und endete mit der Aufgabe dieser Handlungsweisen am . Während dieses Zeitraumes blieben die Anforderungen an die Erfüllung der genannten Dienstpflicht unverändert. Die belangte Behörde ging bezüglich der Bemessung der Disziplinarstrafe gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 zutreffend von der Anwendbarkeit der mit BGBl. Nr. 147/2008 neu eingeführten gleichberechtigten Berücksichtigung der Generalprävention aus.
2.) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind durch den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nunmehr nicht mehr spezialpräventive und generalpräventive Überlegungen maßgebend, denn das Gesetz verwendet diesbezüglich das Wort oder , sodass es hinreicht, wenn die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entweder aus spezial- oder aus generalpräventiven Erwägungen in Erwägung zu ziehen ist (unter Berücksichtigung der in § 71 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 genannten weiteren Gründe; vgl. das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0177, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0105).
3.) Der Beschwerdeführer meint, dass der "dienstrechtliche Amtsverlust" gemäß der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, welcher in Folge des Tatzeitraumes im vorliegenden Fall zwar hier nicht zur Anwendung kommt, aber ab 2013 ein weiteres klares Unwerturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, generalpräventive Überlegungen für zuvor begangene Dienstpflichtverletzungen "obsolet" mache.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3a BDG 1979 idF dieser mit in Kraft getretenen Novelle wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB von Gesetzes wegen aufgelöst ("dienstrechtlicher Amtsverlust"), und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Diese Regelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6).
Aus einer später in Kraft getretenen, die Rechtslage für zukünftige Täter verschärfenden Norm darf nicht geschlossen werden, dass die zuvor für eine früher begangene Dienstpflichtverletzung für die Strafbemessung wesentlichen Gründe nunmehr weggefallen seien; maW: Es ist nicht abzuleiten, dass eine früher begangene Dienstpflichtverletzung mit dem Inkrafttreten einer späteren verschärfenden Norm rückwirkend günstiger zu beurteilen wäre, als wenn die spätere Norm nicht in Kraft getreten wäre. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht würde den Willen des Gesetzgebers in geradezu absurder Weise konterkarieren.
4.) Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorlag und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig sei (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0137).
5.) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 2013/09/0038, 0039, mwN), dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt nach § 207a StGB als derart schwerwiegend anzusehen ist, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist. Auf die näheren Ausführungen zur Schwere der Tat im Erkenntnis vom , Zlen. 2013/09/0038, 0039, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt - daran zu erinnern, dass die Disziplinarbehörde gemäß § 73 Abs. 2 LDG 1984 an die dem rechtskräftigen Spruch eines Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden ist. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0038).
Vom OLG wurden im Urteil vom ua folgende Tatsachen festgestellt:
"Der (Beschwerdeführer) hat kinderpornographische Dateien im Internet bewusst gesucht, er hat sich bewusst auf entsprechenden Foren bewegt, sich bei solchen Foren auch angemeldet, er hat überwiegend bewusst kinderpornographisches Material auf seinem PC abgespeichert und wurde lediglich ein Teil der Bilder systemautonom im Cachespeicher abgelegt, wobei es der (Beschwerdeführer) nicht zuletzt auf Grund seiner hohen Bildung nicht nur ernsthaft für möglich hielt, sondern sich auch damit abfand, dass dementsprechende Bilder im Arbeitsspeicher des Computers abgelegt und sohin gespeichert wurden."
Dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde diese Feststellungen zu relativieren versucht, ist aufgrund der Bindungswirkung einerseits unbeachtlich, weist aber andererseits auf seine nach wie vor andauernde mangelnde Schuldeinsicht hin (siehe dazu näher unter 8.))
6.) Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 71 LDG 1984 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0042, mwN). Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ausreichender Weise nachgekommen.
7.) Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes der sehr lange Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren und auch der hohe Verschuldensgrad, (vgl. die obige Wiedergabe aus dem zitierten Urteil des OLG)) vor, dann ist es nicht zuletzt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lehrer von Schülern in einer polytechnischen Schule nicht als rechtswidrige Ausübung des Ermessens zu erkennen, dass die belangte Behörde aus generalpräventiven Gründen unter Anwendung des § 71 Abs. 1 LDG 1984 davon ausging, dass das Vertrauensverhältnis (§ 29 Abs. 2 LDG 1984) zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört sei, dass er für eine Weiterbeschäftigung untragbar sei und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen hat. Dies ist unabhängig davon, ob bei anderer zeitlicher Lagerung als im gegenständlichen Fall auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012 die Auflösung des Dienstverhältnisses nunmehr ex lege einträte (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2013/09/0038, 0039).
Auf spezialpräventive Überlegungen kommt es nach geltender Rechtslage in einem solchen Fall nicht mehr an. Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Spezialprävention entspricht der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008.
8.) Wenn die belangte Behörde den festgestellten Milderungsgründen ein Gewicht zuerkannt hat, das der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht entgegensteht, ist das nicht rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer weist auf seine Unbescholtenheit und seinen ansonsten ordentlichen Lebenswandel hin. Dies wurde von der belangten Behörde (durch Übernahme der diesbezüglichen Begründung der Behörde erster Instanz) bereits als mildernd angerechnet.
Dass das Wohlverhalten seit Tatende von der belangten Behörde nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt wurde, ist schon angesichts des nicht einmal den Beobachtungszeitraum für den bedingten Strafausspruch erreichenden Zeit des Wohlverhaltens nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Ein in der Beschwerde behauptetes "Tatsachengeständnis" ist kein Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0031). Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "einsichtig" gezeigt, ist mit der belangten Behörde durch Hinweis auf das Urteil des OLG Innsbruck von , zu entgegnen (kein Beitrag zur Wahrheitsfindung, kein reumütiges Geständnis, sondern leugnende Verantwortung); die Verantwortung im Disziplinarverfahren hat sich nicht wesentlich geändert (siehe dazu das unter 6.) behandelte, nach wie vor die Feststellungen des Strafgerichtes relativierende Vorbringen in der Beschwerde).
Dass der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer zugebilligt wurde, bringt der Beschwerdeführer selbst vor.
Der Hinweis auf "außerdienstliches Verhalten" zählt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Schüler unterrichtete, die vom Alter her der Schutzgruppe des § 207a StGB entsprechen können, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers. Es kann von keinem Verhalten gesprochen werden, das als völlig losgelöst von den dienstlichen Belangen des Beschwerdeführers zu sehen wäre.
9.) Der Beschwerdeführer rügt auch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission und weist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0115, hin. Dieser Hinweis geht schon deshalb fehl, weil - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - in dem dem genannten Erkenntnis vom zu Grunde liegenden Fall § 93 BDG 1979 vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, anzuwenden war; zudem war dort der Sachverhalt, der zur Frage der Spezialprävention zu bewerten war, von Bedeutung.
Im vorliegenden Fall geht es aber im Wesentlichen um die rechtliche Wertung der Schwere der Tat und nicht um eine Frage der Ergänzung oder Umwürdigung eines Sachverhaltes aus spezialpräventiver Sicht.
In diesem Zusammenhang geht auch das Vorbringen, dass das Strafgericht kein Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB ausgesprochen hat, fehl. Denn bei dieser Norm handelt es sich um eine spezialpräventive Norm, die schon deshalb gegenständlich keine Bedeutung haben kann.
10.) Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am