VwGH vom 25.02.2014, 2011/01/0244
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga. Schweda, über die Beschwerde des Dr. MF in W, vertreten durch Dr. Andrea Müller, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Alserbachstraße 5/7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 62- III/30030/10, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. XX, vertreten durch Dr. BL in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die minderjährige, am geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Beschwerdeführers und der Dr. BL. Das Kind führte den Familiennamen des Vaters "F", dessen Mutter den Familiennamen "L-F". Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2009 verblieb das Kind bei der Mutter, der auch alleine die Obsorge zukommt. Die Mutter nahm in weiterer Folge wieder den Familiennamen "L" an. Am beantragte die Mitbeteiligte, vertreten durch ihre Mutter, die Änderung ihres Familiennamens in "L".
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt W vom wurde antragsgemäß die Änderung des Familiennamens der Mitbeteiligten in "L" gemäß §§ 1, 2 und 7 Namensänderungsgesetz (NÄG) bewilligt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, der Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, der Mutter der Mitbeteiligten komme die alleinige Obsorge für diese zu. Diese führe infolge der Wiederannahme des früheren Familiennamens seit den Familiennamen "L". Die minderjährige Mitbeteiligte lebe mit ihrer Mutter und mit ihrer Ende Jänner 2011 geborenen Halbschwester, die ebenfalls den Familiennamen "L" trage, im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe somit eine Namensdiskrepanz zwischen der Mitbeteiligten und ihrer Mutter, bei der sie erzogen und betreut werde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine psychologische Stellungnahme vom von Dr. M, Klinischer Psychologin, Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und Leiterin des Psychologischen Dienstes der Magistratsabteilung 11, eingeholt worden. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Stellungnahme ein von ihm in Auftrag gegebenes kinderpsychiatrisches Gutachten von DDr. W vom vorgelegt. Beide Gutachterinnen würden Bezug nehmen auf ein im Pflegschaftsverfahren erstattetes Gutachten der Klinischen Psychologin Dr. G vom 9. Mai und .
Die psychologische Stellungnahme von Dr. M erfülle die inhaltlichen und methodischen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten und lege nachvollziehbar dar, auf welchem Weg die Gutachterin zu ihrem Urteil gekommen sei. Aufgrund der durchgeführten Explorationsgespräche mit der Mitbeteiligten, deren Mutter und dem Beschwerdeführer, einer Verhaltensbeobachtung der Mitbeteiligten sowie Heranziehung der Vorgutachten von Dr. G und Verweise auf die Literatur komme sie zur Schlussfolgerung, dass die beantragte Familiennamensänderung aus kinderpsychologischer Sicht per se nicht dem Wohl der minderjährigen Mitbeteiligten abträglich sei. Gleichzeitig weise die Gutachterin darauf hin, dass, wenn die Eltern die Konfliktsituation fortsetzten und keine Seite nachgebe, die Mitbeteiligte ungeachtet des Umstandes, ob der Namen beibehalten oder geändert werde, psychischen Belastungen (Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle, Zweifel über die Richtigkeit der Entscheidung) ausgesetzt werde. Weiters führe die Sachverständige aus, dass aufgrund der divergierenden Ausführungen der Eltern sich keine Rückschlüsse ziehen ließen, dass die beantragte Namensänderung der Mitbeteiligten schaden bzw. abträglich sein könnte. Grundsätzlich schließe sich die Sachverständige der Einschätzung von Dr. G an, wonach für die weitere gedeihliche Entwicklung der Mitbeteiligten wichtig sei, dass diese ungestörten Kontakt zu beiden Elternteilen haben könne und die Eltern alles unterließen, was die Mitbeteiligte in der Beziehung zum jeweils anderen Elternteil irritieren und Loyalitätskonflikte hervorrufen könne. Aus diesem Grund sollten die Eltern das Wohl des Kindes über den Wunsch nach ihrem jeweiligen Familiennamen stellen und eine Entscheidung auf Ebene der Erwachsenen treffen, um ihre Tochter nicht noch weiter zu belasten. Empfohlen werde eine lösungsorientierte Beratung für beide Elternteile.
DDr. W halte in ihrem kinderpsychiatrischem Gutachten unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen und Durchführung eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer sowie einer eigenen Untersuchung der Mitbeteiligten mit kinderpsychiatrischer Exploration und Verhaltensbeobachtung fest, dass aus kinderpsychiatrischer Sicht eine Namensänderung nach Scheidung der Kindeseltern per se keine Gefährdung des Kindeswohles darstelle, vor allem dann nicht, wenn die Entscheidung darüber von beiden Elternteilen mitgetragen werde, und es den Eltern gelinge, in ihrer Entscheidung mit entsprechend emphatischem Einfühlungsvermögen die emotionale Situation des Kindes miteinzubeziehen und, bevor eine derartige Entscheidung getroffen werde, die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig abzuwägen. Im vorliegenden Fall scheine dies allerdings nicht der Fall zu sein, da der Beschwerdeführer die beantragte Änderung des Familiennamens seiner Tochter vehement ablehne. Es gehe an der Mitbeteiligten nicht vorbei, dass bezüglich dieser Frage bei den Eltern völlige Uneinigkeit bestehe. Aus kinderpsychiatrischer Sicht könne eine Namensänderung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden, da eine solche dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.
Vor Erstellung der Gutachten habe Dr. M persönliche Explorationsgespräche mit der Kindesmutter, dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten geführt, DDr. W hingegen lediglich ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und eine kinderpsychiatrische Exploration und Verhaltensbeobachtung bei der Mitbeteiligten durchgeführt. Demgemäß habe sich Dr. M ein persönliches Bild über jedes einzelne Familienmitglied machen können, DDr. W nur ein persönliches Bild über den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte, nicht jedoch über die Kindesmutter. Die Gutachterin DDr. W baue daher ihre Sachverhaltsfeststellung über die familiäre Situation betreffend die Kindesmutter ausschließlich auf mittelbare Tatsachenbeschaffung auf. Aufgrund dieser Vorgehensweise bei der Gutachtenserstellung, insbesondere aufgrund des Unterlassens eines persönlichen Gesprächs mit der Kindesmutter, sei deren Sachverhaltsfeststellung weniger vollständig als jene von Dr. M. Es sei daher dem Gutachten von DDr. W ein geringerer Beweiswert beizumessen.
Im Zuge des Explorationsgespräches mit Dr. M habe die Mitbeteiligte auf die Frage, wie sie gerne heißen wolle, ohne zu zögern "L" angegeben und dies damit begründet, dass der Name schöner klinge und sie eine Schwester bekommen werde, die so heißen würde wie sie. Dass die Kindesmutter das Kind nur vorschieben würde, um eigene Bedürfnisse durchzusetzen, wie dies DDr. W in ihrem Gutachten ausspreche, könne nicht als erwiesen angesehen werden. Insbesondere habe DDr. W nicht schlüssig dargelegt, woraus ein solches Vorschieben abzuleiten wäre. Die Beurteilung von DDr. W, warum die Namensänderung dem Kindeswohl der Mitbeteiligten abträglich sei, erscheine nicht schlüssig, wenn sie die Ansicht vertrete, dass vor allem dann eine Namensänderung des Kindes dem Kindeswohl nicht abträglich sei, wenn die Entscheidung darüber von beiden Elternteilen mitgetragen werden könne und es den Eltern gelänge, das Kind miteinzubeziehen und, bevor eine derartige Entscheidung getroffen werde, die dafür und dagegen sprechenden Gründe abzuwägen. Diese Idealvorstellung decke sich nicht mit der Rechtslage und würde zur Folge haben, dass Namensänderungen von Kindern nach der Scheidung der Kindeseltern von der Behörde nur in diesen Fällen bewilligt werden dürften. Es dürfe nicht übersehen werden, dass eine Namensänderung eines Kindes aus einer geschiedenen Ehe in den meisten Fällen nicht von beiden Kindeseltern mitgetragen und auch von den Eltern um den Namen des Kindes gekämpft werde. Würde man der Ansicht von DDr. W folgen, so würde man das Anhörungsrecht des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles in ein Zustimmungsrecht umwandeln.
Weiters nehme DDr. W in ihrem Gutachten auf Passagen in dem von Dr. M mit der Kindesmutter geführten Explorationsgespräch Bezug, zitiere jedoch nur - ohne Wiedergabe des Zusammenhanges - die Wortfolge, dass die Kindesmutter hoffe, das für sie negativ erlebte Kapitel ihres Lebens möglichst bald abschließen zu können, und verbinde dies ausschließlich mit der Namensänderung der Mitbeteiligten. Die Kindesmutter habe jedoch bei diesem Explorationsgespräch mit Dr. M angegeben, dass sie sich noch immer im Kampf mit ihrem geschiedenen Ehemann und dessen Familie erlebe und dieses für sie so negativ erlebte Kapitel ihres Lebens möglichst bald abschließen wolle. Sie sei durchaus kompromissbereit gewesen und habe schon überlegt, die Namensänderung auf sich beruhen zu lassen, doch hätten sie fortwährende Anzeigen ihres Ex-Partners und dessen Familie daran gehindert und eher bestärkt, nicht aufzugeben, sondern den Wunsch ihres Kindes nach Namensänderung zu unterstützen. Die Mitbeteiligte wisse, was sie wolle, und werde sicher nicht darunter leiden, nicht mehr "F" zu heißen. Sie sei mit dem zweiten Kind schwanger, lebe in einer glücklichen Beziehung und die Mitbeteiligte wolle "einfach nur dazugehören". Aufgrund der unvollständigen Wiedergabe der von der Kindesmutter gemachten Angaben seien die Folgerungen von DDr. W über die Beeinträchtigung des Kindeswohles durch eine Namensänderung nicht als schlüssig anzusehen. Soweit DDr. W die Frage der Entscheidung über die Namensänderung quasi als Machtdemonstration der Eltern darstelle, so habe die Gutachterin dies durch keine konkreten, sachlichen Argumente untermauert, außer auf die emotionale Situation des minderjähren Kindes in Zusammenhang mit den verschiedenen elterlichen Positionen hinzuweisen. Auch die Ausführungen der Gutachterin dahin, dass die Argumentation der Kindesmutter, wonach die Namensänderung der Wunsch des Kindes sei, deutlich mache, dass diese sich in die innerpsychische Situation des Kindes nicht ausreichend einfühlen könne, seien im Hinblick auf die von der Mitbeteiligten gegenüber Dr. M gemachten Angaben als nicht schlüssig anzusehen. Dr. M habe zu den Angaben der Mitbeteiligten ausgeführt, dass diese den Eindruck vermittle, sich sicher zu sein, dass durch eine Namensänderung die Beziehung und die Kontakte zum Beschwerdeführer nicht verändert würden. Das Kind habe erklärt, dass es dann nur anders heißen würde. In dem von DDr. W mit der Mitbeteiligten geführten Explorationsgespräch habe das Kind fast ausschließlich über den mütterlichen Haushalt berichtet. Es sei von der Gutachterin zwar nach dem Grund seines Erscheinens gefragt worden, nicht aber nach der Präferenz für einen der beiden elterlichen Namen. Die Mitbeteiligte habe gegenüber der Gutachterin angegeben, dass es um die Namensänderung ginge, sie wisse nicht, was sie zu diesem Thema sagen solle, sie wisse aber, dass dieses Thema für ihre Eltern ein wichtiges Thema sei. Die Eltern würden immer nur streiten, auch über die Namensänderung. Ihr wäre es wichtig, wenn die Eltern nicht streiten würden, auch nicht über die Namensänderung. Aus der von Dr. G in ihrem Gutachten gezogenen Schlussfolgerung, wonach es für die weitere gedeihliche Entwicklung der Mitbeteiligten wichtig sei, dass diese ungestörten Kontakt zu beiden Elternteilen haben könne und die Eltern alles unterließen, was die Mitbeteiligte in der Beziehung zum jeweils anderen Elternteil irritieren und Loyalitätskonflikte hervorrufen könnte, lasse sich nicht, wie dies DDr. W vermeine, schließen, dass die beantragte Namensänderung Auslöser für die psychische Irritation des Kindes wäre. Letztere werde vielmehr von der Einbeziehung der Namensänderung durch die Eltern in deren Streitigkeiten bewirkt.
Die Berufungsbehörde lege daher ihrer Entscheidung das Gutachten von Dr. M aufgrund dessen höheren Beweiswertes und nicht das Gutachten von DDr. W, dem geringerer Beweiswert zukomme, zugrunde. Die Ausführungen im Gutachten von Dr. M seien in sich schlüssig. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass das Gutachten von DDr. W deshalb maßgeblicher sei, weil nur ein Facharzt für Kinderpsychiatrie schwerste psychische und somit gesundheitliche Beeinträchtigungen prognostizieren könne, sei nicht zu folgen. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung als Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin sei Dr. M zur Erstellung von Prognosen in derartigen Fällen befugt und befähigt. Es könne somit nicht erkannt werden, dass die beantragte Namensänderung dem Wohl der minderjährigen Mitbeteiligten abträglich wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Mitbeteiligte beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (NÄG), lauten auszugsweise:
" Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
...
Zustimmung und Anhörungen
§ 4. ...
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
..."
§ 178a ABGB (in der bis geltenden Fassung)
lautet:
" Berücksichtigung des Kindeswohls
§ 178a. Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen."
2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Verfahrensrüge zunächst geltend, die Annahme der belangten Behörde, dem Gutachten von DDr. W komme geringerer Beweiswert zu als demjenigen von Dr. M, beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Die belangte Behörde halte in ihrer Begründung fest, dass auch die Mitbeteiligte den Wunsch geäußert habe, "L" zu heißen. Nach der schlüssigen Argumentation von DDr. W sei die minderjährige Mitbeteiligte zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in der Lage, eine freie Willensbildung betreffend die Entscheidung über die Namensänderung vorzunehmen. Die Sachverständige Dr. Mikos mache sich lediglich ein persönliches Bild über die Mitbeteiligte in Begleitung ihrer Mutter, sodass deren Verhaltensweisen und Aussagen auch in diesem Zusammenhang zu bewerten seien, weil die Mitbeteiligte in Begleitung ihrer Mutter eher deren Angaben und Wünschen folgen werde und Manipulationen im Vorfeld nicht auszuschließen seien. Dr. M habe im Gutachten auch keine Aussage zur Frage, welchen Namen die Mitbeteiligte tragen wolle, getätigt; sie habe lediglich festgehalten, dass sich die Mitbeteiligte auf ihre Schwester freue und deshalb ein verstärktes Bedürfnis nach Zugehörigkeit zur Mutter erkennen lasse, nicht jedoch, dass "sie einen berücksichtigungswürdigen Willen dahingehend geäußert habe ihren bisherigen Familiennamen abzulegen". Eine Beurteilung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Mitbeteiligten durch Dr. M liege nicht vor. Die belangte Behörde stütze sich zur Begründung der Namensänderung somit nicht auf Ausführungen der Gutachterin Dr. M, sondern lediglich auf eine Aussage der Mitbeteiligten im Explorationsgespräch mit dieser Gutachterin. Die Wiedergabe dieser Aussage hätte die belangte Behörde aber nicht als Begründung der Namensänderung heranziehen dürfen, eine solche Schlussfolgerung obliege "allein der Sachverständigen". Es hätte daher einer Gutachtensergänzung zur Frage bedurft, ob die Mitbeteiligte hinsichtlich der Namensänderung zu einer freien Willensbildung fähig sei. Fehle es nämlich an einer solchen, sei die Aussage der Mitbeteiligten, wonach sie "L" heißen wolle, nicht berücksichtigungswürdig und hätte diese von der belangten Behörde nicht als Begründung für die Bewilligung der Namensänderung herangezogen werden dürfen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Als allgemein für die Beweiswürdigung geltenden Grundsatz hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt, dass die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten aufgrund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben kann. Sie hat jedoch diesfalls in der Begründung des Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen sind, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassten, hat sie im Rahmen der Bescheidbegründung darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0083, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Entgegen der Beschwerdeansicht ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, dass der von der Mitbeteiligten im Rahmen eines Gesprächs mit Dr. M geäußerte Wunsch auf Namensänderung "als Begründung für die Bewilligung der Namensänderung" herangezogen wurde. Wie die Beschwerde selbst ausführt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 41) ausdrücklich festgehalten, dass eine "Willensbildung eines neunjährigen Kindes als Entscheidungsgrundlage in einem Namensänderungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei". Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, die belangte Behörde habe ungeachtet dessen die Bewilligung der Namensänderung "in weiten Teilen" dennoch auf den Wunsch der Mitbeteiligten gestützt, verkennt sie, dass den dafür in der Beschwerde ins Treffen geführten Begründungsteilen des angefochtenen Bescheides Derartiges nicht entnommen werden kann. So bezieht sich die Aussage (auf S. 54/55 des angefochtenen Bescheides), wonach im gegenständlichen Fall "der Wunsch der Angleichung des Familiennamens" der Mitbeteiligten an den ihrer Mutter und Halbschwester bestehe, unmissverständlich nicht auf die in Rede stehende Äußerung der Mitbeteiligten vor der Gutachterin Dr. M, sondern auf den Umstand, dass der von der allein obsorgeberechtigten Kindesmutter gestellte Antrag auf Namensänderung (auch) in § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG Deckung findet, wonach ein Grund für die Änderung des Familiennamens vorliegt, wenn der Antragsteller den Familiennamen eines Elternteiles erhalten will. Auch die Erwähnung des von der Mitbeteiligten geäußerten Wunsches (auf S. 45 des angefochtenen Bescheides) bringt nicht zum Ausdruck, dass dieser "als Begründung für die Bewilligung der Namensänderung" herangezogen wurde; die belangte Behörde verweist an dieser Stelle in beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Gutachten von DDr. W lediglich darauf, dass deren Annahme, dass die Argumentation der Kindesmutter, wonach die Namensänderung der Wunsch des Kindes sei, deutlich mache, dass diese sich in die innerpsychische Situation des Kindes nicht ausreichend einfühlen könne, im Hinblick auf die von der Mitbeteiligten gegenüber Dr. M gemachten Angaben (und dem dabei von dieser Gutachterin wahrgenommenen Eindruck von der Mitbeteiligten) als nicht schlüssig anzusehen seien. Die Beschwerde tritt diesen beweiswürdigenden Überlegungen nicht konkret entgegen. Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, die Mitbeteiligte habe im Beisein von DDr. W den Wunsch, "L" zu heißen, nicht mehr geäußert, übergeht sie, dass nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Mitbeteiligte von dieser Gutachterin gar nicht nach der Präferenz für einen der beiden elterlichen Namen befragt wurde.
Mit dem dargestellten Vorbringen kann daher weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf die ihr vorliegenden (widersprechenden) Gutachten aufgezeigt werden noch bestand Anlass zur Gutachtensergänzung zur Beurteilung der Frage, ob die Mitbeteiligte zu einer freien Willensbildung hinsichtlich der Namensänderung fähig sei.
2.2. Die Beschwerde wendet sich im Weiteren gegen die Einschätzung der belangten Behörde, dem Gutachten von DDr. W komme geringerer Beweiswert zu, weil diese sich kein persönliches Bild über jedes einzelne Familienmitglied machen habe können und ihre Sachverhaltsfeststellung über die familiäre Situation betreffend die Kindesmutter ausschließlich auf mittelbare Taschenbeschaffung aufbaue. Die Beschwerde hält dem entgegen, die Gutachterin habe sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände - auch die Stellungnahmen der Kindesmutter - "umfassend gewürdigt" und dem Gutachten zugrunde gelegt.
Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrer Beurteilung der beiden vorliegenden Gutachten kann aber auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt werden.
2.3. Die Beschwerde macht überdies geltend, es sei unrichtig, dass die Sachverständige DDr. W in ihrem Gutachten - wie von der belangten Behörde angenommen - nicht schlüssig dargelegt habe, warum die Kindesmutter das Kind nur vorschiebe. "Entscheidende Schlussfolgerungen" könnten auch aus den bisherigen Verhaltensweisen der Kindesmutter getroffen werden, die sehr wohl deren Absichten offenbarten. Die Beschwerde enthält in weiterer Folge Ausführungen (u.a.) zu den von der Kindesmutter für eine Namensänderung ins Treffen geführten Gründen bzw. den daraus - aus Sicht des Beschwerdeführers - abzuleitenden Motiven der Kindesmutter.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass im Gutachten von DDr. W zur Begründung der in Rede stehenden Annahmen nicht auf die in der Beschwerde nunmehr aufgezeigten Umstände Bezug genommen wird, sondern nur auf die (bloß auszugsweise wiedergegebenen) Aussagen der Kindesmutter vor Dr. M. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die Gutachterin DDr. W die diesbezüglichen Annahmen nicht schlüssig begründet habe, kann mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt werden.
2.4. Die Beschwerde macht weiters geltend, dem Gutachten von DDr. W komme insoweit höhere Beweiskraft als dem Gutachten von Dr. M zu, als Letztere im Gutachten lediglich ausführe, dass eine Namensänderung "per se" keine Kindeswohlgefährdung darstelle. In weiterer Folge führe Dr. M jedoch aus, dass das fortgesetzte Konfliktverhalten zwischen den Eltern sehr wohl zu einer Kindeswohlgefährdung führen werde. Der Begriff "per se" sei ungenau und könne nur dahin verstanden werden, dass bei fortgesetzten Konflikten zwischen den Elternteilen eine Kindeswohlgefährdung nicht auszuschließen sei.
Dem ist zu erwidern, dass dem Gutachten von Dr. M unmissverständlich zu entnehmen ist, dass im vorliegenden Fall nicht die beantragte Namensänderung, sondern das Konfliktverhalten der Eltern, sofern fortgesetzt, dem Wohl der Mitbeteiligten im Hinblick auf näher genannte psychische Belastungen abträglich ist. Der verwendeten Formulierung ("per se") ist fallbezogen demnach keine Relativierung der Aussage, dass die beantragte Namensänderung dem Wohl der Mitbeteiligten nicht abträglich ist, zu entnehmen; sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass (zwar nicht die Namensänderung, aber bei dessen Fortsetzung) das Konfliktverhalten der Eltern dem Wohl der Mitbeteiligten abträglich ist.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch darauf zu verweisen, dass das von ihm ins Treffen geführte Gutachten von DDr. W ausführt, dass aus "kinderpsychiatrisch-gutachterlicher
Sicht ... eine Namensänderung (nach Scheidung der Kindeseltern)
per se keine Gefährdung des Kindeswohles" darstelle, "vor allem dann nicht", wenn die Entscheidung darüber von beiden Elternteilen mitgetragen werden könne und es den Eltern gelinge, in ihre Entscheidung mit entsprechend emphatischem Einfühlungsvermögen die emotionale Situation des betroffenen Kindes miteinzubeziehen, und vor einer Entscheidung die "Für und Wider" sorgfältig abzuwägen. Dieses Gutachten verwendet demnach ebenfalls die vom Beschwerdeführer als ungenau gerügte Formulierung, wobei allerdings hier nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob durch die Einschränkung auf näher genannte Fälle einvernehmlichen Vorgehens der Eltern durch die Formulierung "vor allem dann nicht" zum Ausdruck gebracht werden soll, dass nur in solchen Fällen eine Gefährdung des Kindeswohles nicht anzunehmen ist, oder ob - was aufgrund der gewählten Formulierung jedenfalls näher läge - auch bei Fehlen eines derartigen einvernehmlichen Vorgehens der Eltern eine Gefährdung des Kindeswohles nicht in jedem Fall anzunehmen ist.
Vor diesem Hintergrund wird daher auch mit dem dargestellten Beschwerdevorbringen eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrer Bewertung der vorliegenden Gutachten nicht aufgezeigt.
2.5. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, die belangte Behörde hätte die Amtssachverständige auffordern müssen, sich in einer Gutachtensergänzung mit den Aussagen der Privatsachverständigen auseinanderzusetzen und insbesondere auch die Grundlagen des Privatsachverständigengutachtens zu erörtern. Eine Gutachtensergänzung wäre insoweit von Relevanz gewesen, als sich die Amtssachverständige auch mit der Frage der Fähigkeit zur Willensbildung der Mitbeteiligten auseinandersetzen hätte müssen. Außerdem hätte ein Ergänzungsgutachten Aufschluss darüber gebracht, was unter der Formulierung "per se" zu verstehen sei.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings nach dem bisher (zu den Punkten 2.1. und 2.4.) Gesagten ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan.
2.6. Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde hätte sich zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung eines Facharztes für Kinderpsychiatrie bedienen müssen, da die "gesundheitlichen Beeinträchtigungen", die bei der Mitbeteiligten schon sehr massiv vorangeschritten seien, nur von einem Facharzt für Kinderpsychiatrie erkannt werden könnten.
Dem ist zu entgegnen, dass im Verwaltungsverfahren - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - weder vorgebracht wurde, dass derartige, sehr massiv vorangeschrittene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Mitbeteiligten vorliegen würden, noch sich Hinweise darauf aus den Sachverhaltsfeststellungen der beiden Gutachterinnen - darunter einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie - ergeben haben. Das diesbezügliche Vorbringen unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot.
2.7. Die Beschwerde macht auch geltend, die Behörde erster Instanz habe die Kindesmutter aufgefordert, den Antrag der Mitbeteiligten zu begründen. Die daraufhin eingebrachte Antragsbegründung erfülle "nicht die Mindesterfordernisse einer Antragsbegründung iSd AVG". Die Behörde hätte daher das fehlerhafte Anbringen zurückweisen müssen.
Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass bereits dem (von der Kindesmutter eingebrachten) Antrag der Mitbeteiligten vom zu entnehmen war, dass die Änderung des Familiennamens deshalb beantragt werde, weil nach der Scheidung der Eltern die minderjährige Mitbeteiligte so heißen wolle wie ihre Mutter. Von einem mangelhaft begründeten Antrag kann schon von daher keine Rede sein.
3.1. Im Rahmen der Rechtsrüge macht die Beschwerde zunächst geltend, der belangten Behörde sei eine Fehlbeurteilung hinsichtlich der Frage, ob die Namensänderung dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich sei, vorzuwerfen. Die belangte Behörde stütze ihre Beurteilung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, denen - aus näher dargestellten Gründen -
gänzlich andere Sachverhalte zugrunde gelegen seien. Die belangte Behörde habe auch die Beweggründe für die beabsichtige Namensänderung nicht richtig gewürdigt und sich mit den diesbezüglichen (näher dargelegten) Ausführungen der Kindesmutter in ihrer (nachträglichen) Antragsbegründung bzw. mit deren weiterem Verhalten nur unzureichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0207).
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Das allfällige Motiv für den Antrag und die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 16.577 A, mwH; vgl. aus der Folgejudikatur etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/06/0217, vom , Zl. 2010/06/0113, vom , Zl. 2010/06/0239, vom , Zl. 2010/06/0271, und vom , Zl. 2012/01/0054 sowie Zl. 2012/01/0102).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es demnach auf die Beweggründe für die beabsichtige Namensänderung bzw. auf Motive der Kindesmutter nicht an. Dass die beantragte Namensänderung (auch) in § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG Deckung findet, wird in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Auch der Beschwerdehinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0207, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, lag diesem Erkenntnis doch ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde.
3.2. Die Beschwerde macht weiters geltend, es sei davon auszugehen, dass ein bestimmter Familienname, der über eine gewisse Tradition verfüge und der aufgrund der Verdienste, die sich einzelne Familienmitglieder erworben hätten, in der Öffentlichkeit positiv besetzt sei, dem Kindeswohl im Hinblick auf dessen schulisches und berufliches Fortkommen zuträglich sein könne. Für diese Überlegung spreche, dass dem Namensrecht auch ein besonderer und eigenständiger Vermögenswert innewohne, der kommerziell nutzbar gemacht werden könne. Ein entsprechend eingeführter und wie im vorliegenden Fall in medizinischen Fachkreisen mit besonderer Reputation ausgestatteter Familienname bilde zweifelsohne einen derartigen Vermögenswert, der im Interesse des Kindes gesichert werden müsse. Bei einer Änderung des Familiennamens in einen "Allerweltsnamen" sei die Voraussetzung, dass diese dem Kindeswohl abträglich sei, "problemlos erfüllt". Insoweit ein Vermögenswert aufgrund der Einmaligkeit des Familiennamens "F", der eine Gedankenverbindung zur "berühmten Medizinerfamilie" herstelle, bejaht werde, hätte "eine pflegschaftsgerichtliche Maßnahme im Sinne der §§ 133 (f) AußStrG zur Sicherung dieses Vermögenswertes vor einer Bewilligung zur Änderung des Familiennamens von Amts wegen erfolgen müssen".
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit auch kein konkretes Vorbringen erstattet hat, das die Erforderlichkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Maßnahme nach § 133 AußStrG aufzuzeigen geeignet gewesen wäre, kann mit dem Unterbleiben einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden.
4. Da sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. zur mangelnden Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf Namensänderungsverfahren das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/01/0105).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am