VwGH vom 18.06.2014, 2013/09/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Ing. J S, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD1-Dis-531/24-2013, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der darin enthaltenen Aussprüche über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, somit im Umfang der Schuldsprüche wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht und im Bereich der Straßenverwaltung tätig ist, für schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen
"1. gemäß § 27 DPL 1972 in Verbindung mit§ 4 Abs. 9 DPL und den Punkten 1.1, 2.1. und 3.1 der Dienstanweisung 'Dienstreisen' vom , Systemzahl 01-01/00-0350, dadurch begangen zu haben, dass er den ihm am erteilten Dienstreiseauftrag zur Durchführung einer Dienstreise am zum Zweck der Kontrolle und Erhebung von Bodenmarkierungen von St. Pölten (Dienstort) über die Strecke Traisen (Tätigkeitsort), Hainfeld (Tätigkeitsort), Kleinzell (Tätigkeitsort), Stössing (Tätigkeitsort) zurück nach St. Pölten (Dienstort) nicht befolgt hat, indem er nach der Kontrolle der Bodenmarkierungen in Traisen die angeordneten Kontrollen in Hainfeld, Kleinzell und Stössing witterungsbedingt unterließ und statt dessen unter Abweichung von der genehmigten Reiseroute Bodenmarkierungen in Ober Grafendorf (B 39), Weinburg (L 5006), auf der L 106, auf der L 5279 und in Pöchlarn (B1) kontrollierte sowie Tätigkeiten im Baubüro bei der Donaubrücke in Traismauer verrichtete;
2. gemäß § 27 DPL 1972 dadurch begangen zu haben, dass er die schriftliche Weisung des Dienststellenleiters vom , STBA5- P-23/003-2009, bereits ab dem 1. Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit unverzüglich und unaufgefordert eine schriftliche ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen, nicht befolgte, indem er anlässlich seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom bis eine ärztliche Krankenstandsbestätigung erst am für den Zeitraum vom bis und erst am für den Zeitraum vom bis vorlegte;
3. gemäß § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz DPL 1972 dadurch begangen zu haben, dass er am um 13.42 Uhr während seines Krankenstandes ohne Zuständigkeiten und Befugnisse für die Vergabe von Planungsarbeiten in der NÖ Straßenbauabteilung 5 und ohne Auftrag und vor allem ohne Wissen des Dienststellenleiters einen Anruf beim Geschäftsführer der PFgesellschaft m.b.H, DI EC, tätigte, sich dabei namentlich als Mitarbeiter des NÖ Straßendienstes vorstellte und versuchte, Informationen über die Vorgangsweise seines Vorgesetzten im Zusammenhang mit Planungsaufträgen im Gebiet der Straßenmeisterei M in der Absicht zu erlangen, seinem Vorgesetzten etwas entgegenzuhalten, von dem er sich ungerecht behandelt fühlte, wobei er im Zuge dieses Gespräches auch erwähnte, dass er von seinem Chef gemobbt werde."
(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, nicht unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt besorgt und in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Spruchpunkt 3), sowie Weisungen nicht befolgt (Spruchpunkte 1 und 2).
Gemäß § 95 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) in Verbindung mit § 174 Abs. 1 Z. 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) wurde wegen dieser Dienstpflichtverletzungen als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von drei Dienstbezügen verhängt und dem Beschwerdeführer Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Disziplinarkommission erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe und sie gab die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz wieder. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission geäußert habe, er wisse, dass der Beschwerdeführer wieder zum Verwaltungsgerichtshof gehen werde und "dort zum dritten Mal eine auf den Deckel bekommen" werde. Diese Äußerung habe der Vorsitzende der Disziplinarkommission erster Instanz mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen. Die Äußerung, dass der Beschwerdeführer wieder zum Verwaltungsgerichtshof gehen werde, sei nach Ansicht der belangten Behörde keinesfalls geeignet, eine Befangenheit herbeizuführen. Die Einbringung einer Beschwerde stehe jeder Partei eines Verfahrens frei. Es sei keine Befangenheit gegeben. Die weitere Wortfolge des Vorsitzenden der Disziplinarkommission erster Instanz, dass der Beschwerdeführer "zum dritten Mal eine auf den Deckel bekommen" werde, bringe im Endeffekt die Erwartungshaltung eines derartigen Verfahrens zum Ausdruck, die Disziplinarbehörde erwarte, dass ihre Entscheidung halte, die Partei, der Beschwerdeführer hingegen, dass die Entscheidung aufgehoben werde. Außerdem sei noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer allfälligen Befangenheit ein Befangenheitsgrund erster Instanz geheilt sei, wenn eine unbefangene Berufungsentscheidung erfolge.
Hinsichtlich des Schuldspruches 1. führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, von der Route eines am erteilten Dienstreiseauftrages zwecks Kontrolle und Erhebung von Bodenmarkierungen abgewichen zu sein und dabei eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, sehr wohl der Vorwurf eines Weisungsverstoßes erhoben worden sei. Ein Dienstreiseauftrag sei ein Auftrag im Sinne einer Weisung, die grundsätzlich einzuhalten sei. Wenn der Beschwerdeführer vermeine, die Befugnis zu haben, von einem Dienstreiseauftrag abweichen zu dürfen, so sei dies unzutreffend. Hier sei auf die Dienstanweisung der Abteilung Landesamtsdirektion hinzuweisen, wonach im Dienstreiseauftrag jedenfalls ua die Orte der auswärtigen Dienstverrichtung (möglichst genaue Ortsangabe/n) anzuführen seien. Wenn es im weiteren Vorgehen in das Belieben des Außendienst Verrichtenden gestellt wäre, die vorgegebenen Orte oder auch andere Orte anzufahren, dann wäre die gesamte Dienstanweisung ihres Sinnes beraubt.
Der als Zeuge von der Behörde erster Instanz einvernommene Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe "überzeugend angegeben", dass aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ein Überblick über die durchzuführenden Dienstreisen gegeben sein müsse: Die vorhandenen vier Dienstkraftwagen würden nach der Entfernung zugeteilt - die Techniker mit der höheren Kilometerdistanz erhielten einen Dienstkraftwagen zwecks Reduzierung des Kilometergeldes. Im Fall der tatsächlich gefahrenen längeren Route des Beschwerdeführers hätte dieser einen Dienstkraftwagen zugeteilt erhalten. Weiters habe der Vorgesetzte als Zeuge ausgeführt, dass andere Techniker bei grundlegender Änderung ihres Dienstreiseauftrages entweder zurück in die Dienststelle kämen oder zumindest Kontakt mit der Dienststellenleitung aufnähmen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er ein Verhalten, wie es ihm vorgeworfen wurde, immer wieder gesetzt habe, ohne belehrt oder ermahnt worden zu sein, so sei festzuhalten, dass aus früheren rechtlich bedenklichen Handlungen kein Anspruch auf Straflosigkeit im gegenständlichen Verfahren ableitbar sei, da hier in Verkennung des Rechtsinstitutes einer Weisung gehandelt worden sei. Dass der Beschwerdeführer vermeine, nicht alle Regelungen und Dienstanweisungen über Dienstreisen einhalten zu müssen, ergebe sich ja auch aus dem vorangegangenen Disziplinarverfahren (Hinweis auf ein Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/09/0115).
Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Tatzeitpunkt am zumindest in Kenntnis der Tatsache der Erstattung einer Disziplinaranzeige gewesen sei (die damalige Anzeige des Dienststellenleiters sei vom gewesen, wobei der Sachverhalt dem Beschwerdeführer am zur Kenntnis gebracht worden sei), sei aus Sicht einer mit den rechtlichen Werten verbundenen Person zu erwarten, dass sie sich mit den einschlägigen Regelungen und Dienstanweisungen vertraut mache oder Erkundigungen einhole bzw. besonders auf deren Einhaltung achte. Insofern sei es nicht erforderlich, dem Antrag auf Vergleich der Dienstreiseaufträge mit den verrechneten Dienstreiserouten nachzukommen, da sich hiebei höchstens ergeben könne, dass auch andere Bedienstete oder der Beschuldigte selbst in anderen Fällen die einschlägigen Vorgaben nicht beachtet hätten. Aus allfälligen rechtswidrigen Handlungen anderer Bediensteter oder ungeahndet gebliebener eigener Handlungen könne sich aber für den Beschwerdeführer keine Entschuldigung für seine Handlung ergeben. Außerdem dürfe nochmals auf die Aussagen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers hingewiesen werden, der ausgeführt habe, dass andere Techniker im Fall der notwendigen Änderung einer Dienstreise entweder zurück in die Dienststelle kämen oder zumindest Kontakt mit der Dienststellenleitung aufnähmen.
Zur allfälligen Kontaktaufnahme mit der Dienststellenleitung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme gehabt habe, da er ja laut eigener Aussage die Straßenmeistereien ME und MA angerufen habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Hier erhebe sich die Frage, weshalb er in diesem Zusammenhang nicht auch seine Dienststellenleitung angerufen habe. Weiters weise die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die tatsächliche Route deutlich länger sei als die Route laut Dienstreiseauftrag. Wenn der Beschwerdeführer zum Abholen eines Gerätes in Traismauer vermeine, dass er es gleich abgeholt habe, da er schon "in der Nähe war", so sei festzuhalten, dass ohne dieses Abholen die Route Weinberg - Loosdorf gewesen wäre mit 21,8 km laut Distanzanzeiger. Durch den "Umweg" nach Traismauer sei die Weckstrecke Weinberg - Traismauer - Loosdorf 80,2 km was, immerhin 58,4 mehr Kilometer bedeute und die Aussage über die angebliche Nähe deutlich relativiere. Wenn der Beschwerdeführer schlussendlich einwende, dass die Überlegungen der Erstbehörde zu dieser Thematik auf einen Vorrang des Kameralistisch-Formalen vor dem Sachlich-Zweckmäßigen hinaus liefen, so sei festzuhalten, dass Weisungen immer formale Struktur hätten. Wenn der Beschwerdeführer hier vermute, dass er nicht beanstandet worden wäre, wenn er die Dienstreise stur eingehalten hätte, so könne sich die belangte Behörde dieser Vermutung nicht anschließen, da selbstverständlich die Sinnhaftigkeit, Sparsamkeit und Möglichkeit im Mittelpunkt zu stehen hätten. Allerdings habe der Dienststellenleiter die Möglichkeit aufgezeigt - entweder Rückkehr in die Dienststelle (wegen technischer Unmöglichkeit der Kontrolle der Bodenmarkierungen) oder Einholung einer (telefonischen) Weisung. Dass die Einholung einer (telefonischen) Weisung - trotz offenkundiger technischer Möglichkeit - auch nur versucht worden sei, sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Ebenso sei keine Rückkehr in die Dienststelle erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer auf der Strecke Weinberg - Traismauer (Donaubrücke) an der Dienststelle in St. Pölten "vorbeigefahren" sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer eigenmächtig die genehmigte Reiseroute verlassen und umfangreich verlängert und somit den Dienstreiseauftrag, also die Weisung, nicht beachtet.
Zu Punkt 2. des Schuldspruches führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine Weisung vom erhalten habe "ab sofort bereits ab dem 1. Tag einer krankheitbedingten Abwesenheit vom Dienst unverzüglich und unaufgefordert eine schriftliche ärztliche Krankenstandsbestätigung vorzulegen". Diese Weisung beruhe auf § 31 Abs. 2 DPL 1972. Hinsichtlich des Zeitraumes 21. Jänner bis gehe der Haupteinwand des Beschwerdeführers dahin, dass seiner Darstellung, er habe die ärztliche Bestätigung seines Arztes am im Sekretariat seiner Dienststelle deponiert, nicht gefolgt worden sei. Im Verwaltungsakt befinde sich eine Bestätigung des Arztes Dr. F.G. vom , wonach der Beschwerdeführer seit dem in ärztlicher Behandlung stehe, voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis . Diese Bestätigung sei am um 9.55 Uhr gefaxt worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Vernehmung ausgeführt, dass er die Bestätigung am nach dem Arztbesuch ab 11.43 Uhr um
13.30 Uhr im Sekretariat auf den Schreibtisch gelegt habe. Wenn in der Stellungnahme seines Anwaltes vom von einem Ablagefach die Rede sei, dann heiße das, dass Ablagefächer auf dem Schreibtisch im Sekretariat stünden, in die er die Kopie der Krankmeldung gelegt habe. Diese Fächer seien für den Chef oder seinen Stellvertreter bestimmt.
Der Chef des Beschwerdeführers habe als Zeuge bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass er diese Krankmeldung als Fax erst am um 10.00 Uhr persönlich erhalten habe. Er könne ausschließen, dass er diese Krankmeldung schon früher erhalten habe. Auf den Schreibtischen der beiden "Damen" gebe es kein namentlich bestimmtes Ablagefach oder Kästchen - es gebe auf den Schreibtischen überhaupt keine Ablagefächer. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung bezüglich eines Erinnerungsfehlers über das Vorhandensein eines Ablagefaches könnten nicht überzeugen:
Wenn sein Rechtsvertreter, der naturgemäß die Büroorganisation der Straßenbauabteilung St. nicht kenne, in der Stellungnahme vom von einem Ablagefach geschrieben habe, so wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, in der Verhandlung am dies zu berichtigen - er habe aber ausdrücklich von Ablagefächern gesprochen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass im Rahmen der Beweiswürdigung zeitnähere Angaben als die verlässlicheren angesehen würden, so sei dies im Regelfall bei Ereignissen mit einem genauen Zeitpunkt durchaus zutreffend, da die Erinnerung verblassen könne. Allerdings gehe es hier bei der Frage des Vorhandenseins eines Ablagefaches oder von Ablagefächern nicht um einen genauen Zeitpunkt, sondern um deren grundsätzliches Vorhandensein, da ja der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten seiner Dienststelle durch mehrjährige Tätigkeit kenne.
Insofern bestehe auch für die belangte Behörde kein Grund, an der glaubwürdigen Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, zu zweifeln, wonach er ausschließen könne, dass er die gegenständliche Krankmeldung schon früher, also vor dem erhalten habe. Unterstützt werde diese Ansicht durch die Aussage des Beschwerdeführers vom zum Fax vom "Ich gebe an, dass Sie wahrscheinlich die Krankenbestätigung nicht gefunden haben und da habe ich sie Ihnen gefaxt". Diese Aussage erscheine angesichts der Weisung vom eher lapidar, da es bei Zutreffen dieser Aussage einen telefonischen oder schriftlichen Verkehr mit dem Beschwerdeführer über das Nichtfinden gegeben haben müsse - hiezu habe der Beschwerdeführer aber keine weiteren Äußerungen getätigt. Ohne eine telefonische oder schriftliche Aufforderung seitens der Dienststelle sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer die Krankmeldung am gefaxt habe (nochmals vorgelegt habe), wenn er ohnedies der Meinung gewesen wäre, dass er sie schon am in der Dienststelle hinterlegt habe. Auch enthalte das Fax vom keine Hinweise auf "nochmalige Vorlage" oder "bereits am abgegeben". Aus sämtlichen Gründen sei auch die Disziplinaroberkommission der Ansicht, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Krankenstandes vom bis die Weisung vom über die unverzügliche Vorlage einer ärztlichen Krankenstandsbestätigung nicht eingehalten habe.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. Jänner bis zum begründete die belangte Behörde den Schuldspruch 2. dahingehend, dass die gegenständliche Krankmeldung des Arztes Dr. H.S.R. vom stamme und einen Krankenstand vom 27. Jänner bis beinhalte, diese Krankmeldung sei laut Eingangsstempel am in der S-Abteilung eingelangt. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei, dass er nach dem 26. Jänner weiter krank gewesen sei, Fieber gehabt habe, nicht Auto fahren habe können und der nächstgelegene Arzt in DU gewesen sei und dieser Arzt erst am wieder die Ordination geöffnet gehabt habe und er erst am zum Arzt gegangen sei. Die Krankmeldung habe er am an das Büro gefaxt. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass ihm ein Verlassen der Wohnung nicht möglich gewesen sei und dass die Weisung als rechtswidrig und willkürlich und schikanös anzusehen sei, wenn sie quasi wörtlich gemeint sein sollte.
Die belangte Behörde weise darauf hin, dass die Weisung vom über die unverzügliche Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ab dem ersten Tag ein Rechtsinstrument sei, das insbesondere dann in Frage komme, wenn ein begründeter Verdacht bestehe, dass das Fernbleiben vom Dienst nicht gerechtfertigt sei. Im konkreten Fall beruhe diese Weisung auf insgesamt 94 Tagen im Krankenstand im Zeitraum vom bis zum . Insofern sei im konkreten Fall diese Weisung wörtlich zu nehmen. Der Beschwerdeführer wohne im unmittelbaren Nahebereich der Stadt K., einer Stadt mit einem Krankenhaus und mehreren Ärzten, wobei die Entfernung zwischen D. und K. etwa 8 km betrage (Zentrum zu Zentrum). Angesichts der eindeutigen Weisung vom habe der Beschwerdeführer alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um weisungsgemäß eine ärztliche Bestätigung ab dem ersten Krankheitstag zu erhalten und diese dann unverzüglich vorzulegen. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Ruf eines Notarztes unbegründet gewesen wäre - die Weisung vom habe für den Beschwerdeführer eine hinreichende Begründung sein können und müssen. Dies gelte ebenso für den Versuch, einen Arzt in die Wohnung zu bekommen. Dass der Beschwerdeführer diese Variante in irgendeiner Weise auch nur versucht habe, ergebe sich nicht aus dem vorliegenden Disziplinarakt. Aus sämtlichen Gründen sei die Disziplinaroberkommission in Übereinstimmung mit der Disziplinarbehörde erster Instanz der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um die gerechtfertigte Weisung vom zu befolgen, eine ärztliche Krankmeldung ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst vorzulegen, und dass er damit eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.
Zum Spruchpunkt 3. des Schuldspruches führte die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides aus, einleitend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am ausgeführt habe, dass er bei dem Gespräch (Anmerkung: Telefonat) schon erwähnt habe, dass er von seinem Vorgesetzten gemobbt werde. Insofern sei auf die Aussage des Zeugen DI C., der sich nicht erinnern könne, ob der Beschwerdeführer "der mobbt mich" gesagt habe, nicht weiter einzugehen. Der Zweck dieses Telefonates sei "reines Interesse" (Einvernahme am ) gewesen bzw. "Informationssammlung als Basis dafür, einem Vorgesetzten etwas entgegenzuhalten" (Berufung Seite 8) bzw. etwas Negatives in Erfahrung zu bringen (Berufung Seite 9 oben). Diese Informationssammlung als Basis dafür, einem Vorgesetzten etwas entgegenzuhalten bzw. Negatives in Erfahrung zu bringen, laufe im Endeffekt darauf hinaus, den Vorgesetzten bei positiver Informationssammlung (im Sinne des Beschwerdeführers) in Misskredit zu bringen. Insofern könne diese Formulierung der Disziplinarkommission nicht mit "Voreingenommenheit" begründet werden. Wenn der Beschwerdeführer im folgenden Absatz seiner Berufung das behauptete Mobbing primär damit begründe, dass ihm sukzessive fast alle Agenden entzogen worden seien, dann dürfe die belangte Behörde darauf verweisen, dass das Großbauvorhaben S., welches der Beschwerdeführer als Techniker betreut habe, im Frühjahr 2008 fertig gestellt worden sei, eine Angleichung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses an das ursprüngliche sei daher schon deswegen nicht möglich gewesen.
Der Anruf des Beschwerdeführers unter (unbestrittener) Missachtung der Zuständigkeitsregelungen und unter Angabe von Mobbing seitens des Vorgesetzten sei nach Ansicht der belangten Behörde geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamten zu erschüttern. Die mit dem unbestrittenen Wort Mobbing vom Beschwerdeführer angesprochene Verletzung der Mitarbeiterführung seitens des Vorgesetzten gehe über das Recht auf freie Meinungsäußerung hinaus, wobei grundsätzlich zugestimmt werde, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch Beamten zustehe. Allerdings sei gerade der Vorwurf des Mobbing ein sehr "moderner" Vorwurf, der aufgrund seiner Breite und schwierigen juristischen Fassbarkeit sehr wohl geeignet sei, den (hier) Vorgesetzten mittels eines einfachen Wortes in Misskredit zu bringen. Im konkreten Fall sei zumindest aus den vorliegenden Verwaltungsakten der mehrfach erhobene Vorwurf des Mobbing nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang dürfe auch auf "den Vorakt VwGH 2010/09/0115" hingewiesen werden, wo es laute: "Nicht nachvollziehbar ist angesichts des gegenständlichen Tatvorwurfes der vorsätzlichen Falschdokumentation von nicht geleisteten Dienstverrichtungen der Vorwurf des Beschwerdeführers, die 'Vorgesetzten würden gegen ihn im Sinne des 'Bossings' vorgehen', oder es solle die 'Person des Beschwerdeführers in Misskredit gebracht werden' ".
Auch sei es nach Ansicht der belangten Behörde nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer um die "Rechte" der Firma PF kümmere oder sorge, da die Firma PF ausreichend potent erscheine, um allfällige rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführe, dass er "ein paar Sachen, ein paar Ungereimtheiten" über seinen Chef zusammenschreiben habe wollen, dann sei festzuhalten, dass dies über den Aufgabenbereich eines Beamten hinausgehe: es sei nicht Aufgabe eines Beamten "Detektiv" zu spielen und wie hier - aus persönlichen Gründen - Anschuldigungen wie "Mobbing" vorzubringen. Für die Erhebung allfälliger Ungereimtheiten oder strafgerichtlicher Vorwürfe gebe es geeignete und zuständige staatliche Behörden.
Im konkreten Fall gehe es "nicht nur um die (unzuständige) Informationssammlung", sondern primär um den dienstrechtlich relevanten Vorwurf des Mobbing. Gerade der Vorwurf des Mobbing sei eher sozial geächtet, aber relativ leicht - ohne konkrete Begründung - vorzubringen.
Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weiter damit, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass durch das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes sichergestellt werden solle. Hiezu dienten unter anderem auch die vom Dienstgeber erlassenen Weisungen. Für das Ausmaß der Verletzung dienstlicher Interessen sei mittelbar auch die Schwere der Dienstpflichtverletzung, das heißt Unrechtsgehalt und Verschulden des Beamten maßgeblich. Für die spezialpräventiven Erwägungen seien das Vorleben und die Persönlichkeit des Beschuldigten, insbesondere seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, die Art der strafbaren Handlung, vor allem auch der Grad des Verschuldens maßgeblich. Seitens der belangten Behörde werde die Auffassung vertreten, dass die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen jedenfalls mit einer Disziplinarstrafe zu ahnden seien. Die belangte Behörde gehe von einer hohen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen aus.
Weiters solle mit der Disziplinarstrafe erreicht werden, dass der Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abgehalten werde. Doch seien alle Folgen für die Funktionsfähigkeit und das Ansehen der Beamten in Betracht zu ziehen. Durch derartige Handlungen werde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Erfüllung der Aufgaben der Beamten massiv beeinträchtigt. Es seien alle Folgen für die Funktionsfähigkeit und das Ansehen der Beamten in Betracht zu ziehen. Auch sei hiebei zu bedenken, dass auch die übrigen Bediensteten der gesamten Dienststelle beobachteten, ob Maßnahmen gesetzt würden oder nicht; bei Unterlassung von entsprechenden Maßnahmen könne die Hemmschwelle anderer Bediensteter geringer werden bzw. auch zu einer Demotivation führen. Insofern sei hier auch zu berücksichtigen, ob die Bestrafung wegen ihrer besonderen Wirkung auf die anderen Beamten zur Erhaltung der besonderen Normentreue notwendig sei.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts hinzuweisen: Beim Disziplinarrecht gehe es (auch) darum, einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen und die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.
Insbesondere die Dienstpflichtverletzung unter Punkt 3. sei geeignet, das Ansehen des Beamtentums nachhaltig zu schädigen.
Unter Berücksichtigung aller Gründe im Sinne einer Gesamtbeurteilung und auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die von der Disziplinarkommission verhängte Disziplinarstrafe angemessen sei. Diese Disziplinarstrafe entspreche der Schwere der Dienstpflichtverletzungen, den persönlichen Verhältnissen sowie dem Grad der Spezialprävention.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage, Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Äußerung zur Gegenschrift durch den Beschwerdeführer erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft befindliche Fassung.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil er seit Längerem einem intensiven Mobbing und Bossing ausgesetzt sei. Schon in seiner früheren Dienstelle der NÖ-F-Abteilung sei dies geschehen und nur durch seine Versetzung zu seiner nunmehrigen Dienststelle noch verschärft worden. An seiner neuen Dienststelle würde ihm seit keine Arbeit mehr zugeteilt. Er werde zu keinen Besprechungen mehr eingeladen und erhalte keine Information über den Dienstbetrieb. In dieses Bild passten die mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, dass es im vorliegenden Disziplinarverfahren um konkrete Vorkommnisse im Zeitraum vom bis zum gehe.
Den mit Spruchpunkt 1. gegen ihn erhobenen Vorwurf hält der Beschwerdeführer deswegen für rechtswidrig, weil zweifelfrei feststehe, dass er die Kontrolle der Bodenmarkierungen witterungsbedingt tatsächlich nicht habe durchführen können und dass die von ihm davon ausgehend vorgenommene Abweichung vom Auftrag eine insgesamt "voll zweckmäßige und sparsame Dienstverrichtung" ergeben habe. In ähnlichen Fällen sei der Beschwerdeführer auch früher schon so vorgegangen und niemals beanstandet worden. Was den entscheidungsgegenständlichen Vorfall selbst betreffe, stehe auch noch fest, dass nicht einmal begleitend zur Erstattung der Disziplinaranzeige mit dem Beschwerdeführer gesprochen worden sei, dies stelle die Bestätigung dafür dar, dass es der Dienstbehörde nicht darum gehe, eine korrekte Dienstverrichtung von ihm zu erreichen, sondern auf Mobbingvorwürfe von ihm mit der Belehrung darüber zu reagieren, was dem Vorgesetzten für Möglichkeiten zum Gegenangriff zur Verfügung stünden.
Die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass die Ausführung einer Weisung im Allgemeinen bzw. im Speziellen die Ausführung eines Dienstreiseauftrages auch dann noch starr weiterzuführen wäre, wenn schon erkennbar sei, dass der klar feststehende Zweck nicht erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer wäre offensichtlich nicht belangt worden, wenn er zu den betreffenden Orten gefahren wäre, obgleich er die sichere Nachricht gehabt habe, dass es dort so sehr regne, dass er die Kontrolle der Bodenmarkierungen wegen Straßennässe nicht werde vornehmen können. Die belangte Behörde unterstelle einen Weisungsinhalt, der sinngemäß eine Weisungsausführung wider besseres Wissen über das Feststehen einer letztendlichen Erfolglosigkeit und damit in völliger Sinnentleerung sachwidriger Weise verlangt hätte. Es fehle an einem subjektiven Verschuldenselement, da kein Beamter annehmen könne, eine Weisung sei in einem solchen Sinne aufzufassen, so lang ihm nicht genau das explizit zur Kenntnis gebracht werde. Die von der belangten Behörde angenommene Möglichkeit, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Änderung des Dienstauftrages einen Dienstwagen zuzuteilen, habe auch nach Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers gar nicht bestanden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches zu Punkt 1. des gegen ihn ergangenen Bescheides auf. Dass er nämlich von der ihm durch eine Weisung vorgegebenen Route abgewichen ist, bestreitet er nicht. Er bestreitet ebensowenig, dass er für die von ihm vorgenommene Abweichung von der Weisung keine Genehmigung seines Vorgesetzten eingeholt hatte. Aus den von der belangten Behörde dargelegten Gründen war es für den Beschwerdeführer auch erkennbar, dass er ohne eine solche Zustimmung nicht abweichen durfte und war es ihm daher auch zumutbar, diesbezüglich zumindest eine entsprechende Rücksprache mit seinem Vorgesetzten zu halten.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2., nämlich des Vorwurfes der nicht unverzüglichen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung des Krankenstandes hat die belangte Behörde ausführlich ihre Beweiswürdigung begründet, aufgrund welcher sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer zeigt relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der hier detailliert im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung im Ergebnis nicht auf. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/09/0214, mwN, sowie vom , Zl. 2010/09/0077).
Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass er die Weisung erhalten hat, schon am ersten Tage eines Krankenstandes eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Daher kann der zu Spruchpunkt 2. ergangene Schuldspruch nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Mit Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer die Führung eines Telefongesprächs vorgeworfen, mit welchem der Beschwerdeführer offensichtlich den Versuch gemacht hat, Erkundigungen über die Vorgangsweise seines Vorgesetzten bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages bei einem Unternehmen einzuholen, das hinsichtlich dieses Auftrages nicht zum Zug gekommen ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am , während er sich im Krankenstand befunden hat, den Geschäftsführer der PF-GmbH anrief und sich dabei namentlich als Mitarbeiter des NÖ Straßendienstes vorstellte und versuchte, Informationen über die Vorgangsweise seines Vorgesetzten im Zusammenhang mit Planungsaufträgen im Gebiet der Straßenmeisterei M mit der Absicht zu erlangen, seinem Vorgesetzten etwas entgegenzuhalten, von dem er sich ungerecht behandelt fühlte, wobei er im Zuge dieses Gesprächs auch erwähnte, dass er von seinem Chef gemobbt werde. Der Beschwerdeführer führte allerdings aus, dass er nicht in dienstlicher Eigenschaft angerufen habe.
Der Beschwerdeführer meint, hinsichtlich seines Verhaltens sei ihm nicht die geringste Unkorrektheit vorzuwerfen, weil es zulässig sei, dass einfach relative Fehler hervorkämen, die man einem Vorgesetzten in der Weise entgegenhalten könne, dass man dann, wenn er einen kritisiert, darauf hinweisen könne, dass er selbst ähnlich fehlerhaft gehandelt habe. Andererseits bestehe auch die Möglichkeit, dass etwas so Gravierendes hervorkomme, dass vom Erfordernis irgendeiner rechtlichen Reaktion auszugehen sei, in diesem Fall hätte der Beschwerdeführer die Information gehörig weitergeleitet. Der Dienstgeber, das Land Niederösterreich, hätte ein intensivstes Interesse daran, dass jedwege Unkorrektheit und Fehler aufgezeigt würden. Wenn daher ein Beamter, sei es auch nur aus persönlichem Interesse, Informationen sammle, die solchen Zwecken dienten, so handle ein solcher Beamter keineswegs gegen, sondern zugunsten der Interessen des Dienstgebers. Auch habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Informationssammlung von seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht und sein Verhalten sei von seinem Recht nach Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK verfassungsrechtlich geschützt.
Die belangte Behörde hat das unter Spruchpunkt 3. angeführte Verhalten als Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des § 26 Abs. 1 DPL 1972 qualifiziert nämlich der Verpflichtung, wonach der Beamte die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschrift mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen hat und wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beamte darf Kritik üben, wenn diese im Rahmen sachlicher Kritik nicht entweder durch bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf sprengt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0212). Die bloße anonyme Anzeigenerhebung gegen einen Vorgesetzten stellt, ohne inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Anzeige - keine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. das selbe Erkenntnis).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer offensichtlich in einem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der angeführten GmbH gegen seinen Vorgesetzten den Vorwurf des Mobbing erhoben und versucht, über ihn Erkundigungen hinsichtlich eines allenfalls regelwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe einzuholen. Der Beschwerdeführer hat dabei nur aus persönlichem Interesse gehandelt und auch gegenüber seinem Gesprächspartner nicht vorgegeben, er handle in dienstlichem Auftrag. Auch geht der mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf nicht dahin, er hätte während der Dienstzeit angerufen oder dafür dienstliche Mittel verwendet.
Der Beschwerdeführer behauptet allerdings nicht, dass Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen wären, der Vorgesetzte hätte im Rahmen dieser Auftragsvergabe Rechtsvorschriften verletzt oder sonstige unregelmäßige Verhaltensweisen an den Tag gelegt.
Der belangten Behörde geht es darum, dass es nicht Aufgabe des Beamten sei "Detektiv" zu spielen, aber "primär um den dienstrechtlich relevanten Vorwurf des Mobbings". Damit wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Schädigung des guten Rufes seines Vorgesetzten vor.
Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0106, mwN). Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinn der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0184), wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0326, und zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/12/0093).
Der belangten Behörde kann im vorliegenden Fall aber letztlich nicht entgegen getreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Versuch des Beschwerdeführers, an seinem Vorgesetzten durch ein Telefongespräch mit dem Vertreter einer möglichen auftragnehmenden GmbH seiner Dienststelle Kritik zu üben, ein untauglicher, fehlgeleiteter und daher unangemessener Versuch einer Abhilfe gegen das von ihm empfundene Mobbing oder Bossing durch seinen Vorgesetzten zu werten war, der besser unterblieben wäre. Seine Vorgangsweise war auch geeignet, seine Dienststelle in Misskredit zu bringen und daher das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
Daher wurde der Beschwerdeführer in dem zu Punkt 3. ergangenen Schuldspruch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe von drei Dienstbezügen hält der Beschwerdeführer für "exorbitant überhöht". Die belangte Behörde hat ihre Strafbemessung mit der Schwere der Dienstpflichtverletzungen, insbesondere hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt 3., und mit spezial- als auch mit generalpräventiven Erwägungen begründet.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 175 DPL festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0076, mwN).
Wenn die belangte Behörde aus dem Katalog der in § 174 Abs. 1 DPL vorgesehenen Strafmittel das zweitschwerste ausgewählt und somit die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt hat, so kann dies angesichts mehrerer dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde eine Geldstrafe im oberen Bereich des in § 174 Abs. 1 Z 2 DPL vorgegebenen Strafrahmens von bis zu fünf Dienstbezügen verhängt hat. Die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen wiegen weder jede für sich allein genommen noch in ihrem Zusammenhang derart schwer, um eine Disziplinarstrafe in dieser Höhe rechtfertigen zu können. Die belangte Behörde hat auch nicht dargetan, weshalb eine solche Disziplinarstrafe gegen den Beschwerdeführer, von dem sie keine disziplinarrechtliche Bescholtenheit annahm, aus spezialpräventiven oder auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich gewesen wäre.
Daher war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im Übrigen war die Beschwerde nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.
Wien, am