VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0138

VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0138

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0139 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der SS in W, vertreten durch Dr. Clemens Lintschinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20/11, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom , Zl. DS-D - 19580-2013, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach der DO 1994 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zur Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war beim Fonds Soziales Wien (FSW) tätig.

Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"I.) Sie hat als Fachbeamtin des Verwaltungsdienstes des FSW im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und es unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, indem sie entgegen Punkt 1. der Beilage zum Erlass des Magistratsdirektors MDS-K-... vom , wonach Passwörter, Sicherheitskarten oder ähnliche Authentisierungsmerkmale und Codes geheim zu halten sind und nicht weitergegeben werden dürfen, ihr LAN-User Passwort unzulässiger Weise an SG weitergegeben hat, so dass diese Anträge auf Auszahlung von Nebengebühren für den Monat Oktober 2011 bearbeiten und genehmigen konnte.

II.) Sie hat als Fachbeamtin des Verwaltungsdienstes des FSW im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und es unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, indem sie entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach die Beamtin die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, sowie entgegen Punkt 8.1 der Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung für die beim FSW beschäftigten ArbeitnehmerInnen vom , wonach die Betätigung des ASES Zeiterfassungsterminals durch die Arbeitnehmerin persönlich zu erfolgen hat,

a) am Arbeitszeit insofern erschlichen hat, als die Arbeitszeiterfassung am Zeiterfassungsgerät um 7:31 Uhr von GP vorgenommen wurde, obwohl die (Beschwerdeführerin) erst etwa ein bis eineinhalb Stunden später am Dienstort eintraf;

b) im Zeitraum bis in zumindest fünf Fällen, jedenfalls am (Anfang 8:04 Uhr - Ende 17:16 Uhr), im Zusammenwirken mit SG und GP an den in der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Beilage angeführten Tagen Arbeitszeit insofern manipuliert und erschlichen hat, als die Arbeitszeiterfassung am Zeiterfassungsgerät von einer der Beteiligten für die jeweils anderen Beteiligten, welche sich noch nicht bzw. nicht mehr im Dienst befanden, vorgenommen wurde, wobei nicht mehr eruierbar ist, wer an welchen Tagen die Zeitbuchungen vorgenommen hat und wer davon profitiert hat.

Dadurch hat sie die in den folgenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:

Zu I.) § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung; Erlass des Magistratsdirektors vom , MDS-K-..., Punkt 1. der Beilage, Beilage zur Dienstanordnung 07/08 vom (PC-Betriebsordnung Punkt 3)

Zu II.) § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz DO 1994, § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung für die beim FSW beschäftigten Arbeitnehmerinnen vom , Punkt 8.1

Es wird daher über die (Beschwerdeführerin) gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe des 4fachen Monatsbezuges verhängt.

Gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994 wird die verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß des 2,5fachen Monatsbezuges unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren teilweise bedingt nachgesehen."

Der Disziplinaranwalt erhob Berufung gegen Spruchpunkt II. b) insoweit, als abweichend vom Strafantrag nur "eine Erschleichung von Arbeitszeit lediglich 'in zumindest fünf Fällen, jedenfalls am ', angenommen" worden sei, sowie gegen die Strafbemessung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als im Spruchpunkt II. b) nach der Wortfolge "im Zeitraum bis " die Wortfolge "in einer nicht näher feststellbaren Zahl" eingefügt und gemäß § 76 Abs. 1 Z. 4 DO 1995 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrens vor der Disziplinarbehörde erster Instanz, den Ergebnissen der von dieser durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Zusammenfassung des Bescheides erster Instanz, der Berufung des Disziplinaranwaltes und der Ergebnisse der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung folgendermaßen:

"Insoweit ein Bescheid der ersten Instanz nur in einem - trennbaren - Teil angefochten wird, hat sich die Entscheidung der Berufungsbehörde auf diesen Teil zu beschränken (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 S. 616f). Die Berufung der Disziplinaranwaltschaft vom richtet sich nur gegen den 'vom Strafantrag vom abweichenden' Spruchpunkt II.) b) des Disziplinarerkenntnisses sowie gegen den Strafausspruch, weshalb nur diese Teile Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist Teilrechtskraft eingetreten und kann nicht mehr entschieden werden.

Der Spruchpunkt II.) b) wird von der Disziplinaranwaltschaft nur insoweit bekämpft, als er vom Strafantrag (inhaltlich) abweicht, demnach nur hinsichtlich der Einschränkung auf zumindest fünf Fälle innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes. Teilrechtskraft ist daher nicht nur hinsichtlich der Spruchpunkte I.) und II.) a), sondern auch hinsichtlich der Erschleichung von Arbeitszeit in zumindest fünf Fällen, jedenfalls am , eingetreten. Von der Disziplinaranwaltschaft wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend angestrebt, dass ein Schuldspruch hinsichtlich aller in der Beilage zum Disziplinarerkenntnis angeführter Tatzeitpunkte erfolgt.

...

Aus der Offizialmaxime folgt als Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen hat. Kann der Beamtin oder dem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist sie oder er nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht zu bestrafen (Unschuldsvermutung). Bei der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Disziplinarbehörde gilt jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde hat 'unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht' (§ 45 Abs. 2 AVG). Sie ist daher nicht an Beweisregeln gebunden, sondern hat die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel nach ihrem 'inneren Wahrheitsgehalt' zu beurteilen. Auch wenn die oder der Beschuldigte die Dienstpflichtverletzung leugnet, kann die Behörde das entsprechende Verhalten als erwiesen annehmen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 492f). Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 AVG genügt es demnach, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Zl. 91/09/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze nach seinem inneren Wahrheitsgehalt richtet, d. h. nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob einem Beweismittel gegenüber einem anderen größere Bedeutung zukommt, auch nicht gehindert, sich dabei von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen leiten zu lassen (vgl. hiezu Erkenntnisse des Zl. 2007/05/0231, und vom , Zl. 2001/17/0181, jeweils mwH).

Der Datenabgleich der Arbeitszeitauswertung bezüglich Frau SG, Frau GP und der (Beschwerdeführerin), der einen integrierenden Bestandteil des angefochten Disziplinarerkenntnisses bildet, zeigt während des angelasteten Zeitraumes bei Frau SG und der (Beschwerdeführerin) in einer Vielzahl von Fällen weitgehend idente Kommen- und/oder Gehen-Zeiten. In zahlreichen Fällen stimmen die Zeiten auf die Minute überein (insgesamt 242 zeitgleiche Buchungen zwischen und ), an mehreren weiteren Tagen divergieren sie lediglich um eine Minute (in 87 Fällen zwischen und ), woraus gefolgert werden kann, dass die entsprechenden Buchungen ebenfalls unmittelbar nacheinander - nämlich im Abstand von nicht einmal einer Minute - vorgenommen wurden. Dazu ist festzuhalten, dass ein solcher Minuten-Abstand zwischen den Kommen-Zeiten auch bei der eindeutig erwiesenen und eingestandenen Zeitmanipulation am vorliegt (7:30 Uhr bei Frau SG, 7:31 Uhr bei der (Beschwerdeführerin) und Frau GP). Insgesamt liegen 329 Übereinstimmungen (exakt und +/- eine Minute) bei den Zeitbuchungen von Frau SG und der (Beschwerdeführerin) in einem Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren vor. Davon betreffen 148 Übereinstimmungen den Arbeitsbeginn, wobei es sich in 100 Fällen um exakte Übereinstimmungen handelt. Darüber hinaus zeigen die Aufstellungen auch in einer nicht unbeachtlichen Anzahl an Fällen Übereinstimmungen der Kommen- und/oder Gehen-Zeiten von Frau GP mit jenen der (Beschwerdeführerin) und/oder von Frau SG auf.

Die Zeitmanipulation am wurde infolge der Betretung auf frischer Tat von allen drei Beteiligten zugegeben und ist ebenso wie die Manipulation am teilrechtskräftig. Die Rechtfertigung der (Beschwerdeführerin), sämtliche übrigen Übereinstimmungen resultierten aus der Freundschaft zu Frau SG bzw. Frau GP, ist vollkommen unglaubwürdig und vermochte in keinster Weise zu überzeugen. Es mag durchaus sein, dass freundschaftliche Beziehungen zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dazu führen können, dass die Dienststelle öfters gemeinsam verlassen wird. Nachvollziehbar ist auch, dass sich Kolleginnen und Kollegen in der Früh auf dem Weg zur Arbeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel treffen oder - bei ähnlichem Anfahrtsweg - einander mit dem Auto mitnehmen. Im gegenständlichen Fall entbehrt es jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass lediglich in den Fällen, welche erwiesen werden konnten, tatsächlich Zeitmanipulationen erfolgt sein sollen und es sich in allen anderen Fällen um Zufall oder das Ergebnis der Freundschaft der beteiligten Mitarbeiterinnen gehandelt haben soll. Ein solch gehäuftes Auftreten von korrelierenden Zeiten lässt nur den Schluss zu, dass sich die (Beschwerdeführerin) und die beiden mitbeteiligten Kolleginnen regelmäßig durch Manipulationen bei der Arbeitszeiterfassung bewusst zusätzliches, nicht gebührendes Zeitguthaben verschaffen wollten, zumal die Übereinstimmungen bei völlig unterschiedlichen Beginn-Zeiten auftraten. Diese sprechen eindeutig dafür, dass es Absprachen gegeben haben muss, da es mehr als unwahrscheinlich ist, sich innerhalb eines Jahres bei variierenden Abfahrtszeiten und unterschiedlichen Anfahrtswegen in einer zeitlichen Bandbreite von mehr als einer Stunde zigmal in derselben Minute zu treffen.

Das Vorbringen, die Dienstausweise der drei Beteiligten verblieben im Büro der (Beschwerdeführerin), damit sie nicht zu Hause vergessen würden, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass Bedienstete der Gemeinde Wien in der Lage sind, ihren Ausweis täglich bei sich zu führen, auch wenn die Handtasche häufig gewechselt wird. Offenbar war es den Beteiligten ja auch möglich, ihren Führerschein, Auto- und Büro-Schlüssel und ähnliches nicht zu vergessen. Daraus folgt, dass auch das Argument, das Zeiterfassungsgerät sei gleich gegenüber vom Zimmer der (Beschwerdeführerin) gelegen, weshalb die Dienstausweise bei ihr aufbewahrt worden seien, unglaubwürdig ist. Dass die Dienstausweise regelmäßig im Büro verblieben, spricht vielmehr dafür, dass sie jederzeit zur Verfügung stehen sollten, um für jene Kolleginnen mitbuchen zu können, die das Büro bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hatten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erschienen, wie es ja beispielsweise am der Fall war.

Die Aussagen der Zeuginnen hinsichtlich wahrgenommener Zeitmanipulationen sind für den erkennenden Senat umso glaubwürdiger, als im Zuge des durchgeführten Verfahrens hervorgekommen ist, dass sämtliche Buchungen von Frau SG und der (Beschwerdeführerin) am Zeiterfassungsgerät im fünften Stock vorgenommen wurden, und daher den einschränkenden Angaben der Zeuginnen, es könne sein, dass im Erdgeschoss in der Garage ein- bzw. ausgeloggt worden sei, keine Bedeutung mehr zukommt. Es ist als überaus wahrscheinlich anzunehmen, dass Frau SG und die (Beschwerdeführerin) - wie von den Zeuginnen übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert - beim Kommen oder Gehen wiederholt am Zeiterfassungsgerät vorbeigingen, ohne eine Zeitbuchung vorzunehmen, oder dass eine von beiden für die andere mitbuchte. Auch die glaubwürdigen Schilderungen der Zeugin BS, die in der Früh mit der (Beschwerdeführerin) ins Büro gekommen ist und wahrgenommen hat, dass die (Beschwerdeführerin) weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Zeitbuchung vorgenommen hat, deuten darauf hin, dass das Einloggen für sie von jemand anderem bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen worden ist. Den Aussagen der Zeugin MW ist zu entnehmen, dass derartige Vorgänge bereits im Jahr 2010 erstmals beobachtet wurden. Darin, dass die Zeugin keine näheren Zeitangaben als das Jahr 2010 machen konnte, vermag die Berufungsbehörde keinen Mangel zu erkennen, da diese - zumindest anfangs - nicht bewusst darauf achtete oder die Kolleginnen 'kontrollieren' wollte, sondern es vielmehr zu zufälligen Wahrnehmungen kam. Zu den eingestandenen drei bis fünf Zeitmanipulationen hat die (Beschwerdeführerin) selbst angegeben, nicht zu wissen, ob diese 2010 oder 2011 erfolgt sind. Nach Ansicht des Senates sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die berechtigte Zweifel an den widerspruchsfreien Aussagen der Zeuginnen begründen könnten.

Dass es sich bei der Rechtfertigung der (Beschwerdeführerin) um reine Schutzbehauptungen handelt, wird auch durch die nahezu wortgleichen Aussagen von Frau SG und der (Beschwerdeführerin) im Rahmen der Einvernahmen durch die MA 2 am untermauert. Das in der vom Dienstrechtssenat durchgeführten Verhandlung wiederholte Vorbringen, Frau SG und die (Beschwerdeführerin) hätten den gleichen Lebensrhythmus, weshalb sie regelmäßig in der Früh zur selben Zeit ankämen, und die Arbeitswege würden sich 'auf der Süd-Ost-Tangente treffen', ist für den erkennenden Senat - nicht zuletzt aufgrund der Wohnorte in verschiedenen Bezirken und der unterschiedlichen Anfahrtswege - nicht nachvollziehbar und konnte von der (Beschwerdeführerin) auch nicht näher erläutert werden. In Anbetracht der Aussage von Frau SG in der Verhandlung, wonach es mit Frau GP keinen gleichen Lebensrhythmus gegeben hat, erscheint die Rechtfertigung noch weniger glaubhaft, da es auch hinsichtlich der Kommen- und Gehen-Zeiten von Frau GP mehrere Übereinstimmungen sowohl mit den Zeiten der (Beschwerdeführerin) als auch mit jenen von Frau SG gab und die Beteiligung von Frau GP aufgrund der rechtskräftig festgestellten Zeitmanipulation am feststeht. Dem Datenabgleich der Arbeitszeitauswertung ist zu entnehmen, dass an mehreren Tagen (wie auch am ) bei allen drei Beteiligten dieselbe Zeitbuchung aufscheint, zum Teil beim Arbeitsbeginn, zum Teil beim Arbeitsende (vgl. ).

Frau SG gab in der vom Dienstrechtssenat am durchgeführten mündlichen Verhandlung an, sie sei zwischen halb sechs und halb sieben von zu Hause weggefahren, bei wenig Verkehr betrage die Fahrzeit eine halbe, ansonsten bis zu einer dreiviertel Stunde. Die (Beschwerdeführerin) gab an, spätestens gegen halb sieben Uhr aus dem Haus gegangen zu sein, abhängig vom Verkehr sei sie zwischen halb sieben und dreiviertel acht Uhr in der Arbeit angekommen, wenn es keinen Stau gegeben habe, sei sie nach 25 Minuten am Arbeitsplatz gewesen. Beide führten aus, dass sie zu unterschiedlichsten Zeiten vom jeweiligen Wohnort wegfuhren und die Fahrtdauer von der jeweiligen Verkehrslage abhängig war. Trotzdem hätten sie sich an mehreren Tagen der Woche - ohne jemals eine Verabredung getroffen zu haben - zur gleichen Zeit in der Parkgarage eingefunden. Auf Grund dieser Variablen ist es nach den allgemeinen Denkgesetzen ausgeschlossen, dass ein gleichzeitiges Ankommen mit einer Häufigkeit wie im gegenständlichen Fall zufällig erfolgt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass beide Beteiligte wiederholt betonten, nie eine Absprache getroffen oder irgendetwas ausgemacht zu haben, und auch nicht gewusst zu haben, wann die jeweils andere von zu Hause wegfuhr.

Weiters war das Vorbringen der beiden Beteiligten in der Verhandlung insofern widersprüchlich, als die (Beschwerdeführerin) und Frau SG bei sämtlichen Befragungen ausgesagt hatten, sie hätten sich in der Garage des FSW getroffen. Frau SG brachte dazu bei ihrer Einvernahme am vor, sie habe, wenn sie Zeit gehabt habe, in der Garage auf die (Beschwerdeführerin) gewartet. In der mündlichen Verhandlung am gab die (Beschwerdeführerin) jedoch an, sie hätten sich nicht in der Garage getroffen, sondern vor der Garage, etwa, weil sie noch mit dem Hund gegangen sei oder geraucht habe. Am gab die (Beschwerdeführerin) an, der Dienstbeginn sei auch deshalb oft gleichzeitig gewesen, da gemeinsam Frühstück besorgt - wofür ein gemeinsamer Treffpunkt vereinbart worden sei - und erst danach gemeinsam eingeloggt worden sei. In der Verhandlung am führte Frau SG ebenfalls aus, sie hätten gemeinsam Frühstück geholt und seien dann ins Büro gegangen, um zu frühstücken. Die (Beschwerdeführerin) stellte dagegen dar, sie hätten ein- oder zweimal in der Woche gemeinsam gefrühstückt, wobei entweder sie selbst, Frau GP oder Frau SG zum Anker Frühstück holen gegangen seien. In der Verhandlung sagte Frau SG - ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben der (Beschwerdeführerin) -

weiters aus, sie hätten sich für das gemeinsame Frühstück nicht verabredet, jeder sei gekommen, wie er eben gekommen sei. Die angeführten Widersprüche bestärken den Eindruck, dass es sich bei der Rechtfertigung der (Beschwerdeführerin) um eine konstruierte Darstellung handelt.

Hinsichtlich der häufigen Übereinstimmungen der Gehen-Zeiten erscheint es durchaus denkbar, dass einige Korrelationen auf eine freundschaftliche Beziehung der Beteiligten zurückzuführen sind. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen und die widerspruchsfreien und glaubhaften Zeugenaussagen dazu sind jedoch auch hier Zeitmanipulationen in der Mehrzahl der Fälle als gewiss anzunehmen. Die Zeugin MW gab wiederholt an, sowohl in der Früh beim Kommen als auch am Abend beim Gehen öfters wahrgenommen zu haben, dass die (Beschwerdeführerin) oder Frau SG am Zeiterfassungsgerät vorbei gegangen sind, wobei es gar nicht oder zweimal 'gepiepst' habe. Die Zeugin KL schilderte ebenfalls, dass ihr auch bei Dienstende aufgefallen ist, dass Frau SG nicht mehr da war, obwohl sie laut System noch anwesend hätte sein müssen. Die Zeugin ES schilderte für den Senat ebenso nachvollziehbar ihre Wahrnehmungen hinsichtlich des 'fehlenden Piepsens beim Zeiterfassungsgerät' am . Mit diesen Schilderungen deckt sich auch die von der (Beschwerdeführerin) getätigte Aussage hinsichtlich der 'Verlockung, früher zu buchen, um am Abend nicht so lange im Büro sein zu müssen'. Es besteht kein Grund, an den Angaben der Zeuginnen auch hinsichtlich der Zeitmanipulationen beim Gehen zu zweifeln.

Ausgehend davon, dass es allein im letzten Quartal des Jahres 2011 erwiesenermaßen zu drei Fällen von Arbeitszeiterschleichung (13. Oktober, 2. und ) gekommen ist, ist - auch bei Annahme von korrekten Zeitbuchungen in einigen Fällen aufgrund gemeinsamen Gehens - doch mehr als wahrscheinlich, dass an wesentlich mehr Tagen Manipulationen durch oder für die (Beschwerdeführerin) erfolgten. Im Hinblick auf die weitgehend gleichbleibende Anzahl korrelierender Zeitbuchungen seit Anfang 2010 erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass es insgesamt in nur fünf Fällen - wovon drei Ende 2011 stattfanden - zu Manipulationen gekommen sein soll. Insgesamt ist somit die Begehung der festgestellten Dienstpflichtverletzung in mehr als den im Spruch angeführten und von der (Beschwerdeführerin) eingeräumten fünf Fällen während des angelasteten Zeitraumes als gewiss anzunehmen.

Dass es Absprachen gegeben hat, wurde von der (Beschwerdeführerin) zwar beharrlich geleugnet, von Frau SG aber in Bezug auf den eingestanden. Unwahrscheinlich erscheint jedenfalls, dass Frau GP ohne ersichtlichen Grund angenommen haben soll, die beiden Kolleginnen würden im Stau stehen, und deshalb von sich aus beschlossen hätte, für diese die Zeitbuchungen vorzunehmen. Insbesondere, da die Zeitbuchungen für die beiden anderen von ihr bereits um 7:31 Uhr vorgenommen wurden. Dem Datenabgleich ist zu entnehmen, dass sowohl Frau SG als auch die (Beschwerdeführerin) zu unterschiedlichsten Zeiten - zwischen 6:30 Uhr und 8:30 Uhr - ankamen bzw. eingeloggt waren, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum Frau GP um 7:31 Uhr bereits annehmen sollte, die beiden Kolleginnen würden - vermutlich wegen eines Staus - verspätet kommen.

In Anbetracht der gehäuft auftretenden Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten vor dem Dienstrechtssenat gegenüber den früheren Aussagen vor der Disziplinarkommission und bei den Einvernahmen durch den FSW bzw. die MA 2 ist die Verantwortung der (Beschwerdeführerin) (und von Frau SG) weniger glaubwürdig als die Darstellung des Sachverhalts durch die widerspruchsfreien und schlüssigen Aussagen durch die vor dem Dienstrechtssenat vernommenen Zeuginnen. Im Einklang mit den Zeitaufzeichnungen, die die Annahme von Zufällen bei allen übereinstimmenden Zeitbuchungen als völlig realitätsfremd erkennen lassen, ist als erwiesen anzunehmen, dass die (Beschwerdeführerin) in mehr als nur fünf Fällen innerhalb des in Spruchpunkt II.) b) genannten Zeitraumes durch Manipulation bewusst Arbeitszeit erschlichen hat.

Zur Strafbemessung:

...

Bei der Strafbemessung ist vor allem die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend. Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ( Zl. 2011/09/0187).

Nach Ansicht des Dienstrechtssenates stellt das in Spruchpunkt II.) b) näher umschriebene Erschleichen von Arbeitszeit in einer Vielzahl von Fällen eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die einen starken Unrechtsgehalt in sich birgt, da die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort zu den grundlegendsten Dienstpflichten der Beamtinnen und Beamten zählt.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Entscheidungen wiederholt die Ansicht, dass die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch eine Beamtin oder einen Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung zählt. Die Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten bringt es mit sich, dass sie oder er gewissenhaft und pünktlich Dienst versieht und ihre oder seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt ( Zl. 2011/09/0211).

Bei der Bemessung der Strafe steht zunächst die Frage nach dem durch die Verfehlung(en) eingetretenen Vertrauensverlust im Vordergrund. Die Gründe dafür lassen sich den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an eine Beamtin oder einen Beamten stellt. Wird diese oder dieser der Achtung und dem Vertrauen, die ihre oder seine Stellung erfordert, überhaupt nicht mehr gerecht, dann hat sie oder er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung grundlegend zerstört und kann auch nicht mehr im Dienst verbleiben.

Indem die (Beschwerdeführerin) wiederholt vorsätzlich und zu ihrem eigenen Vorteil Arbeitszeit erschlichen hat, hat sie das Vertrauen der Dienstgeberin und der Allgemeinheit in ihre Zuverlässigkeit und die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und der ihr auferlegten Pflichten grundlegend zerstört. Angesichts des geplanten und berechnenden Vorgehens wiegt ihre Schuld schwer. Das taktische Vorgehen der (Beschwerdeführerin) über einen derart langen Zeitraum lässt eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Grundwerten erkennen. Die (Beschwerdeführerin) ist für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen - und auch in jeder sonstigen - Verwendung untragbar geworden, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung erforderlich ist.

Aber nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstgeberin und (Beschwerdeführerin) wurde zerstört, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Durch das Verhalten der (Beschwerdeführerin) wird in der Öffentlichkeit der Eindruck hervorgerufen, dass Bedienstete der Stadt Wien die Arbeitsleistung, für die sie bezahlt werden, nicht in vollem Umfang erbringen und dass sie es sich 'richten können'. Einem derartigen Eindruck kann nur auf das Schärfste entgegen getreten werden.

Äußere Umstände oder Beweggründe, durch die die Erschleichung von Arbeitszeit in mehreren Fällen über einen Zeitraum von in etwa zwei Jahren auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, wurden von der (Beschwerdeführerin) nicht dargelegt und sind auch im gesamten durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und unter Bedachtnahme auf das oben Gesagte konnte mit der verhängten Geldstrafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden. Der Dienstrechtssenat kam daher zu dem Schluss, dass für die begangenen Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Verschulden der (Beschwerdeführerin) angemessen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A.) Die hier relevanten Bestimmungen der Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56 idF LGBl. Nr. 88/2012, lauten auszugsweise:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

§ 26. (1) Der Beamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Verjährung

§ 79. (1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke - Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

(2) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(3) Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.

(4) Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens,

b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder

c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde,

2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

3. für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission,

4. für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,

5. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde,

6. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein und

7. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.

(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.

§ 95. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zu der Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige gemäß § 78 StPO erstattet oder erlangt sie während eines Disziplinarverfahrens Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wegen eines Sachverhaltes, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Gegen diese Anordnung, welche, wenn sie im Verfahren vor der Disziplinarkommission oder dem Dienstrechtssenat getroffen wird, durch Senatsbeschluss zu erfolgen hat, ist kein Rechtsmittel zulässig.


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3)
Ist noch kein Disziplinarverfahren anhängig und
1.
kommt der Magistrat wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet (Anzeige, Selbstanzeige, sonstiger Verdacht) zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 1 und Abs. 2 vorzugehen;
2.
erlangt der Magistrat von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet, Kenntnis, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 2 vorzugehen.

(3a) Wenn dadurch eine wesentliche Beschleunigung des Disziplinarverfahrens zu erwarten ist, kann die Disziplinarbehörde, statt die Unterbrechung des Verfahrens nach Abs. 2 oder 3 anzuordnen, die Fortführung des Verfahrens anordnen oder anordnen, dass ein bereits unterbrochenes Verfahren fortzuführen ist. …

§ 115a

6) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung der 27. Novelle zu diesem Gesetz anhängige Disziplinarverfahren sowie auf danach wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitete Disziplinarverfahren sind die §§ 76 und 77 in der vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Punkt 8.1 der Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung für die beim FSW beschäftigten ArbeitnehmerInnen vom , abgeschlossen zwischen dem FSW und dem Zentralbetriebsrat des FSW, legt fest, dass die Betätigung des ASES Zeiterfassungsterminals bzw. die Erfassung der Zeitdaten über den Bildschirmarbeitsplatz (ASES Time Client) durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer persönlich zu erfolgen hat. Nach Punkt 8.3. sind die MitarbeiterInnenausweise von den ArbeitnehmerInnen persönlich aufzubewahren.

B.) Die Kundmachung der 27. Novelle zur DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 2/2010, erfolgte am . Zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Disziplinarverfahren noch nicht anhängig, die angelasteten Dienstpflichtverletzungen wurden nicht ausschließlich vor diesem Zeitpunkt begangen. Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass § 76 und § 77 DO 1994 in der Fassung der 27. Novelle zur Anwendung gelangen.

C.) Die Beschwerdeführerin wendet Verjährung ein. Der FSW habe spätestens am von den Dienstpflichtverletzungen erfahren. Die Disziplinaranzeige sei erst am erstattet worden.

Mit diesem Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin die unmissverständlichen Regelungen des § 79 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 DO 1994 außer Acht.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass der FSW nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde betraut sei.

Die belangte Behörde wendet in der Gegenschrift ein, dass nach der GEM die Magistratsabteilung 2 - Personalservice (MA 2) mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde betraut sei. Dies steht im Einklang mit dem Akteninhalt, nach dem das Disziplinarverfahren zunächst (vor Übergang der Zuständigkeit auf die Disziplinarkommission) von der MA 2 geführt wurde.

Die MA 2 erlangte jedoch erst durch den auf Grund eines Zeitungsartikels, der den Vorwurf von Zeitmanipulationen im FSW zum Inhalt hatte, veranlassten Erhebungsbericht, der vom FSW am erstellt und an diesem Tag bei der MA 2 einlangte, konkrete Kenntnis vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin.

Jedenfalls stellt die am mit der Beschwerdeführerin bei der MA 2 aufgenommene Niederschrift eine Verfolgungshandlung gemäß § 79 Abs. 5 DO 1994 dar. Die Beschwerdeführerin hat sich darin sowohl zu den ihr vorgeworfenen Zeitmanipulationen als auch zur Weitergabe ihres Passwortes verantwortet.

Daher liegt keine Verfolgungsverjährung vor.

D.) Die Beschwerdeführerin rügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides zu I. d) sei unvollständig, die Behörde stütze die Entlassung auf die Vielzahl von Verfehlungen über einen langen Zeitraum, könne aber gerade diese Verfehlungen laut Bescheidspruch nicht feststellen. Die Entlassung sei auf Grund "nicht festgestellter Verfehlungen ausgesprochen" worden.

Im Spruch der Behörde erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin fortgesetzter Manipulationen bei der Zeiterfassung im Zusammenwirken mit SG und GP "in zumindest fünf Fällen … an den in der einen integrierenden Bestandteil" des Bescheides "bildenden Beilage" (d.i. die Erfassung der Tage der Arbeitszeitaufzeichnungen der Beschwerdeführerin, SG und GP, bei denen (nahezu) gleichzeitige Zeiten hinsichtlich Beginn und/oder Ende der Arbeitszeit eingetragen waren) "angeführten Tagen" schuldig erkannt (sohin zu allen Tagen, die in der Beilage verzeichnet sind). Lediglich in der Begründung wurde im Widerspruch dazu hinsichtlich der die fünf Fälle übersteigenden Vorwürfe im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese nicht nachweisbar seien, und auf Basis dieser Begründung die Strafe bemessen.

Dass die belangte Behörde nunmehr auch weitere Tage (aber nicht alle) dieser Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides als manipuliert ansah, geht damit nicht einmal über den Umfang des erstinstanzlichen Schuldspruches hinaus.

Bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten sind zwar zumindest beispielsweise konkret bezeichnete Einzelakte anzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0152). Dem ist die belangte Behörde auch nachgekommen. Eine Anführung der weiteren einzelnen Tathandlungen ist im gegenständlichen Fall nicht zu fordern, zumal die Beschwerdeführerin durch die datumsmäßige Umschreibung des gesamten Tatzeitraumes in der detaillierten Liste der fraglichen Tage einerseits in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und andererseits ist sie für den gesamten Tatzeitraum davor geschützt, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zu Schuldsprüchen bei wiederholten gleichartigen Handlungen ohne konkrete Nennung des Datums der jeweiligen Einzelhandlung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0075).

E.) Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

F.) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vielfache Überstunden geleistet und durch die unrichtigen Eintragungen keine "Arbeitszeiten erschleichen" wollen.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie bereits nach § 26 DO 1994 verpflichtet ist, die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und nach den Weisungen ihrer Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist. Wie die Führung der Aufzeichnungen zu erfolgen hat, ist in der im Spruch genannten Betriebsvereinbarung geregelt.

Die Beschwerdeführerin bringt unbelegt zwar vor, dass sie - in und außerhalb ihrer Dienststelle und außerhalb der vom Dienstgeber festgesetzten Arbeitszeit - "unentgeltlich Überstunden" geleistet habe, hat aber nie behauptet, diese dokumentiert zu haben. Sie hat auch nicht behauptet, jemals den Versuch unternommen zu haben, die behaupteten Mehrleistungen abgegolten zu erhalten. Die von der Beschwerdeführerin geforderten "Ermittlungen" hiezu durften bereits auf Grund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin unterbleiben. Selbst in der Beschwerde werden die Behauptungen zu den angeblich geleisteten Überstunden nicht konkretisiert oder belegt.

Dagegen steht aber fest, dass sie und ihre Mittäterinnen bei der Führung ihrer Arbeitsaufzeichnungen (das ist gegenständlich die Betätigung des Zeiterfassungsgerätes) Zeiten für den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit eingetragen hatten, in denen sie tatsächlich nicht in ihrer Dienststelle gearbeitet hatten, was nach den Feststellungen der belangten Behörde in tatkräftigem Zusammenwirken erfolgte. Die unrichtige Erfassung von Anwesenheitsbeginn und -ende am Arbeitsplatz zu Zeiten, in denen keine Anwesenheit vorlag, erfolgte selbst nach den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mittäterinnen (betreffend die zugestandenen Manipulationen) vorsätzlich. Dem gegen den Vorsatz gerichteten Beschwerdevorbringen ist schon deshalb der Boden entzogen.

Die Beschwerdeführerin zeigt keinen Grund dafür auf, warum sie die behaupteten Mehrleistungen nicht in der verzeichneten, aber nicht verrichteten Arbeitszeit an ihrer Dienststelle hätte erbringen können. Sie nennt auch keine Norm im Bereich ihrer Dienststelle, nach welcher eine Anerkennung von behaupteten, aber nicht dokumentierten, außerhalb der Dienststelle erbrachten Überstunden durch ihren Dienstgeber zulässig oder erfolgversprechend gewesen wäre. Die belangte Behörde hält dagegen in der Gegenschrift zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe freiwillig am Wochenende von zu Hause und im Urlaub gearbeitet und dafür keine Arbeitszeit verrechnet, dass sie dazu auch gar nicht berechtigt gewesen wäre.

Zu Recht wendet die belangte Behörde in der Gegenschrift zum Beschwerdevorbringen ein:

"Dass Arbeitszeit, die erfasst wird, im erfassten zeitlichen Rahmen zu erbringen ist - und nicht zu irgendeinem anderen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort, etwa am Wochenende von zu Hause aus - ist als selbstverständlich vorauszusetzen und bedarf keiner expliziten Regelung."

Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Manipulationen der Beschwerdeführerin oder deren Mittäterinnen für die Beschwerdeführerin betreffend deren Arbeitszeit, die nicht geleistete Arbeitsstunden an der Dienststelle vortäuschten, eine "Erschleichung" (jedenfalls im Sinne der Belegung von zu dieser Zeit nicht geleisteten Arbeitszeit) von Arbeitszeit darstellen, die keineswegs im Sinne des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO 1994 auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

G.) Zum Vorbringen der behaupteten Befangenheit:

Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen darauf, dass es die belangte Behörde "allein auf Grund des Zeitungsartikels vom darauf angelegt" habe, die Beschwerdeführerin "mit einer Entlassung zu bestrafen und die Beschwerdeführerin daher vorverurteilt" habe. "Dieser Anschein" entstehe "dadurch, dass die belangte Behörde weder Ermittlungen zu den von ihr behaupteten Überstundenleistungen durchgeführt noch in der mündlichen Verhandlung und im Bescheid "im Rahmen der Beurteilung des Vorsatzes der Beschwerdeführerin oder im Rahmen der Ausführung der Strafbemessungsgründe auf dieses Vorbringen und auf die Nachweise der jahrelangen positiven Arbeitsmoralbeschreibungen eingegangen" sei.

Die Beschwerdeführerin spricht damit den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG an.

Die dort genannten "wichtigen Gründe" zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht auf:

Auf den Zeitungsartikel wird im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen, sondern ausschließlich auf die in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Ermittlungsergebnisse; die daraus resultierenden Wertungen haben mit Befangenheit nichts zu tun.

Dass die belangte Behörde auf allgemein gehaltenes, unbelegtes Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Überstundenleistung, das überdies nur in Form der von der Beschwerdeführerin angestrebten "Kompensation" mit der rechtswidrig verzeichneten, aber nicht geleisteten Arbeitszeit mit der angelasteten Dienstpflichtverletzung zu tun hat, nicht eingeht, stellt ebenso wenig wie die Erlassung eines der Beschwerdeführerin nicht genehmen Bescheides einen Befangenheitsgrund dar.

Dazu, dass auf die "positiven Arbeitsmoralbeschreibungen" nicht eingegangen zu werden brauchte, wird auf die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 77 Abs. 3 DO 1994 verwiesen.

H.) Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Disziplinarverfahren nicht unterbrochen worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft W gegen sie Erhebungen durchgeführt habe. Es sei letztendlich keine Anklage erhoben worden.

Es könnte einerseits dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach § 95 Abs. 2 DO 1994 vorlägen, weil es sich dabei um kein subjektives Recht eines Disziplinarbeschuldigten handelt. Es obliegt nämlich der Behörde, ob sie im Sinne des § 95 Abs. 3a DO 1994 trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. das Disziplinarverfahren fortsetzt oder nicht.

Andererseits bringt die belangte Behörde in der Gegenschrift unwidersprochen vor, dass es sich lediglich um Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf Grund einer anonymen Anzeige gehandelt habe, von denen die Disziplinarbehörde Kenntnis erlangt habe. Eine Nachfrage habe ergeben, dass kein gerichtliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig gewesen sei.

Daher waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 95 Abs. 2 DO 1994 zur Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens deswegen nicht erfüllt, weil die Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin nicht von der Disziplinarbehörde erstattet wurde. Die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt erfüllt noch nicht den Tatbestand der Existenz eines "gerichtlichen Strafverfahrens" im Sinne des § 95 Abs. 2 DO 1994. Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung getreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0189, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin andeutungsweise auf den Inhalt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben, hinweist, so ist sie daran zu erinnern, dass an die Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens keine Bindungswirkung im Disziplinarverfahren geknüpft ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0094).

I.) Die Beschwerdeführerin rügt die Nichteinbeziehung des Dienststellenleiters in das Verfahren. Er hätte durch "seine tatsächliche Nähe zur Beschäftigten am besten beurteilen" können, "ob das Vertrauensverhältnis durch die inkriminierte Dienstpflichtverletzung zerstört werden" konnte und "jedenfalls Auskunft erteilen über das allfällige Vorliegen von äußeren Umständen im Sinne von § 77 DO, durch die die Dienstrechtsverfehlung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte".

Die Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Bediensteten ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, weil es darauf anzukommen hat, ob das Fehlverhalten bei Dritten Bedenken gegen eine rechtmäßige Aufgabenerfüllung auszulösen vermag (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S 163 zitierte hg. Rechtsprechung). Gleiches gilt für die Beurteilung der Zerstörung des Vertrauens des Dienstgebers. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung (insgesamt, und nicht nur der Vorgesetzte an der Dienststelle) auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist.

Es kam daher auf eine Einbeziehung des Dienststellenleiters zu den vorgebrachten Themen nicht an.

J. a) Die Beschwerdeführerin rügt auch Aktenwidrigkeit, weil auf ihr Vorbringen betreffend "Überstunden" nicht eingegangen worden sei.

Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0065).

b) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, "es werden im Rahmen der Beweiswürdigung aktenwidrig zu Unrecht alle Dienstzeitengleichheiten lt. Liste … pauschal zusammengerechnet, obwohl die Beschuldigten nicht zu dritt eingeloggt waren", verkennt den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt, sind in der Anzahl der Überschneidungen (vgl. S 20 des angefochtenen Bescheides) - wie der weiteren Begründung zweifelsfrei zu entnehmen ist - lediglich jene Fälle berücksichtigt, in denen die Beschwerdeführerin betreffende Zeitübereinstimmungen mit Zeitbuchungen der SG und/oder GP vorliegen.

K.) Zur Rüge betreffend die Strafbemessung:

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 77 DO 1994 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0066, mwN).

Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ausreichender Weise nachgekommen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargetan hat, gehört die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtsstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0231).

Ebenso steht es außer Frage, dass diesbezügliche Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0084).

Im gegenständlichen Fall wiegen die Dienstpflichtverletzungen objektiv deshalb noch schwerer, weil neben bloßer Nichtanwesenheit zusätzlich Handlungen gesetzt wurden, um die Nichtanwesenheit, sohin das Nichterscheinen zum Dienst oder das frühere Verlassen der Dienststelle, durch Betätigung des Zeiterfassungsgerätes im gewollten und gebilligten Zusammenwirken mit Mittäterinnen zu verschleiern, wobei dieses Verhalten einen langen Zeitraum andauerte.

Dass die belangte Behörde von einem so hohen Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen der Beschwerdeführerin ausging und deshalb zur Auffassung gelangte, es werde in der Öffentlichkeit der Eindruck hervorgerufen, dass Bedienstete der Stadt Wien die Arbeitsleistung, für die sie bezahlt werden, nicht in vollem Umfang erbringen und dass sie es sich "richten können", weshalb das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstgeberin und Beschwerdeführerin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben grundlegend zerstört sei, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden. Ob es über die Angelegenheit Berichte in den Medien gab oder nicht bzw. ob der Vorfall in der Öffentlichkeit bekannt wurde oder nicht, ist im Rahmen der Strafbemessung rechtlich unbeachtlich, weil dieser Umstand der Einflusssphäre des beschuldigten Beamten entzogen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0150).

In einem solchen Fall ist aber § 77 Abs. 3 DO 1994 anzuwenden. Da dessen letzter Satz - wie bereits dargestellt - nicht zu Tragen kommt, ist die belangte Behörde im Recht, dass sie auf allfällige Erschwerungs- oder Milderungsgründe nicht mehr einzugehen hatte.

L.) Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am