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VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0136

VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des FK in B, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-244318/0001-IV/B/5/2013, betreffend Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) und Ausstellung einer Amtsbescheinigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0015, verwiesen. Demnach kam der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer, der auf Grund eines Diebstahldelikts am durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Rahmenstrafe von ein bis zwei Jahren verurteilt worden war, nach seiner Haftzeit im Polizeigefängnis Graz-Karlau und in der Untersuchungshaftanstalt Essen über das Polizeigefängnis Frankfurt-Bockenheim am in das Jugendkonzentrationslager Moringen, wo er bis zu dessen Befreiung im April 1945 angehalten wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 1 und 2 OFG und Ausstellung einer Amtsbescheinigung abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer behauptete politische Verfolgung als Grund für den KZ-Aufenthalt nicht nachgewiesen und daher der Aufenthalt in Moringen als mit der strafrechtlichen Verurteilung begründet festzustellen gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichthof mit dem genannten Erkenntnis vom aufgehoben und in der Begründung wie folgt erläutert:

"Im konkreten Fall ist es (daher) als Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten, wenn es die belangte Behörde verabsäumt, sich mit den bestehenden Ermittlungsergebnissen zur 'allgemeinen Situation' in Moringen, wonach in jenem Lager Jugendliche inhaftiert wurden, die 'vom System als so genannte Gemeinschaftsfremde diffamiert und aus politischen oder rassistischen Gründen aus der Volksgemeinschaft ausgeschlossen wurden', im Zusammenhang mit den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung auseinanderzusetzen. Dazu wäre auf Grund des Beweisanbots des Beschwerdeführers seine Einvernahme zur Abklärung der Frage, ob bzw. inwieweit die Verurteilung wegen Diebstahls in Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten regimekritischen Verhalten steht, zweckdienlich gewesen. Von der belangten Behörde wurde dies unterlassen. Auch die Beantwortung der Frage, warum der Beschwerdeführer - ohne gerichtliches Urteil -

über die (unstrittige) Haftdauer bis Jänner 1944 hinaus in erheblichem zeitlichen Umfang weiter angehalten wurde, bleibt unbeantwortet, obwohl dies gerade für das Vorliegen weiterer Umstände spricht, die im behaupteten regimekritischen Verhalten des Beschwerdeführers ihre Erklärung finden könnten."

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid wurde (neuerlich) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und wörtlicher Zitierung der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am aus:

"Aus ihr (Anm.: der Befragung) geht hinsichtlich der Verfolgung des BW (Anm.: Berufungswerbers) hervor, dass er in München von der Exekutive aufgegriffen wurde, weil er keine Papiere gehabt habe und er in der Folge wegen Diebstahls verurteilt wurde.

Im Unterschied zur Berufung vom , in der er erstmalig einen von ihm begangenen Diebstahl erwähnt, den er 'ausschließlich zur Abdeckung seines Nahrungsbedarfs begangen habe', gibt er nunmehr an, er habe auf der Straße und in einem Keller gelebt und sei 'von denen, die gestohlen haben auch versorgt worden'.

Dass die Haft in Moringen mit einem systemkritischen Verhalten seinerseits bzw. seines Vaters im Zusammenhang steht, vermutet er lediglich ('ich glaube, dass ich für meinen Vater und für seine bzw. meine systemkritischen Aktivitäten mit dem Aufenthalt in Moringen bezahlen musste'). Es ist auch nicht erkennbar, welche Auswirkungen die Umstände der Verurteilung und die (wesentlich kürzere) Haft des Vaters auf die Haft des BW gehabt hätten.

Weder wurden durch diese Einvernahme die Umstände des Diebstahles klarer (Begehung durch den BW oder jemand anderen) noch die bisherigen Widersprüche in den Darstellungen beseitigt.

Faktum ist, dass der BW im Laufe des Verfahrens folgende verschiedene, einander widersprechende Gründe für seine Haft angegeben hat:

Bevor die Diebstahlsverurteilung der OF-Behörde bekannt wurde (d.h. vor dem Dezember 2010):

1. Antrag vom : Wegen 'angeblich angekündigter Sabotage' Inhaftierung ab 1942 in Karlau, Essen und Moringen.

2. Lebenslauf vom November 2010: Rahmenstrafe nach Nichtbefolgung einer Vorladung, Flucht nach München und dortiger Verhaftung. 'Ohne Bescheid zu wissen, warum, wurde er ins Zuchthaus nach Graz überstellt. (Vermutlich wegen Sabotage an der Drehbank)'.

Nach Bekanntwerden der Verurteilung wegen Diebstahls im Dezember 2010:

3. Berufung vom Juli 2011: Erstmalige Bezugnahme auf den Diebstahl in Form des Eingeständnisses: 'Meine Strafe beruht auf einem Diebstahl, den ich ausschließlich zur Abdeckung meines Nahrungsbedarfes begangen habe', erstmalige Erwähnung eines (nichtzugestellten) Einberufungsbefehles.

4. Einvernahme vom Februar 2013: Aufgriff in München, 'weil ich keine Papiere hatte', nachdem er sich der Einberufung entzogen habe sowie Versorgung durch eine Gruppe von Schlurfs, die gestohlen hat, Verurteilung wegen Diebstahls. Überlegung, 'das Gerücht der Zerstörung der Drehbank oder Entzündung der Gasflasche zu streuen, um verraten zu werden', verschärfte Haft im Mai 1942, Überstellung in die Karlau. Nach Beendigung der Justizhaft 1944 Aufenthalt in Moringen.

Es ist somit deutlich, dass diese - im Übrigen jedes Mal vagen und unkonkreten - Angaben einander widersprechen, wobei die größten Unterschiede zu den Erstangaben im Antrag bestehen ('angeblich angekündigte Sabotage').

Diese erste Version wurde in der Folge sowohl durch den ITS-Auszug als auch die späteren Angaben des BW widerlegt, da er jedenfalls nicht wegen Sabotage, sondern wegen Diebstahls verurteilt wurde. Weiters wurde diese ursprünglich als Grund für die Haft in Karlau angegebene Sabotage nunmehr in der Niederschrift vom Februar 2013 für die Haftzeit nach seiner Verurteilung angegeben.

Auch dass diese angegebene Sabotage ein besonderer Grund für eine Überweisung in die Karlau gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, da nach dem im Akt aufliegenden Schreiben der Justizanstalt Graz-Karlau vom , diese damals für den Jugendstrafvollzug für ganz Österreich zuständig war. Es bedarf daher bei einer Diebstahlsverurteilung keiner weiteren Erklärung für den dortigen Aufenthalt.

Eine einheitliche überzeugende Aussagelinie ist somit nicht vorhanden, wobei die Diebstahlsverurteilung vom BW in keiner Weise bis zu dem Zeitpunkt erwähnt wurde, als diese durch die ITS-Auskunft bekannt wurde, sondern bis dahin der Eindruck erweckt wurde, es gäbe andere Gründe für die Verurteilung und Inhaftierung. Die Widersprüche wurden in der Einvernahme schließlich noch dadurch verstärkt, dass der BW nunmehr auch die von ihm in der Berufung bereits eingeräumte Eigentäterschaft beim Diebstahl wieder in Frage stellte.

Den Angaben konnte somit, soweit es sich nicht ohnehin nur um Vermutungen handelt, auf Grund ihrer Widersprüche und da sich aus ihnen kein konkreter, überzeugender Zusammenhang zwischen allfälligem regimekritischen Verhalten und der tatsächlichen Verurteilung ergibt, keine Glaubwürdigkeit für die Annahme einer politischen Motivierung des Diebstahls zugemessen werden.

Somit ergab sich auch aus der durchgeführten Einvernahme kein Nachweis, dass allfällige gegen das NS-Regime gerichtete Tätigkeiten des BW gegeben waren, die mit dem Diebstahl im Zusammenhang standen oder bei der strafrechtlichen Verurteilung oder bei der Überstellung nach Moringen eine Rolle gespielt hätten.

Auf Grund des Wunsches des Parteienvertreters (W), der zugleich stellvertretendes Mitglied der OFK beim BMASK ist, wurde die Angelegenheit der OFK - ohne dass hiezu eine Verpflichtung gemäß § 17 OFG bestanden hätte - in der Sitzung vom zur Kenntnis gebracht (wie auch bereits vor der aufgehobenen Vorentscheidung in der Sitzung am ). Da nach inzwischen durchgeführten Kontaktaufnahmen mit dem Wiener Stadt- und Landesarchiv sowie dem Aktenlager der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dort noch Akten aufliegen, wurde vom Vertreter in dieser Sitzung letzten Endes zugesagt, noch Anfragen an diese Stellen zu richten.

Nach dieser Sitzung wurden ihm auch Unterlagen zur Frage KZ-Haft im Anschluss an Gerichtshaft übergeben ('Justiz im Dritten Reich', Fischer Bücherei 1964, Frankfurt am Main und Hamburg, Seite 117, sowie aus der Dokumentation 'KZ Moringen', herausgegeben von der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Göttingen e.V. und dem evangelisch-lutherischen Pfarramt Moringen, Redaktion: Hannah Vogt - Göttingen, Seite 25 und Seite 28f) und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Durch die Anfragen des Vertreters stellte sich in der Folge tatsächlich heraus, dass noch insgesamt drei Akten (ein Straf- und Opferfürsorgeakt betreffend den Vater (H) und ein Opferfürsorgeakt betreffend (den Beschwerdeführer)) im Wiener Stadt- und Landesarchiv vorhanden waren, die ihm sämtlich im Rahmen des Parteiengehörs in Kopie übermittelt wurden.

Aus dem Opferfürsorgeakt sowie dem Strafakt betreffend (den Beschwerdeführer) ergaben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse bezüglich (des Beschwerdeführers).

Aus dem Opferfürsorgeakt der MA 12 betreffend (den Beschwerdeführer) ergab sich, dass der BW - für den sein Vertreter im E-Mail vom angegeben hatte, dass er 'von der Opferfürsorge gar nichts weiß' - bereits 1984 einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG sowie am einen expliziten Antrag auf Anerkennung als Opfer gemäß § 1 Abs. 1 lit. e OFG und Ausstellung einer Amtsbescheinigung eingebracht hatte.

Auch damals verschwieg er im Antrag gemäß § 506 ASVG aus dem Jahr 1984 die Diebstahlsdelikte.

Im OFG-Antrag aus dem Jahr 1999 sprach er, nachdem inzwischen bereits eine Kopie des Strafaktes in den OF-Akt aufgenommen worden war, von 'kleineren Delikten'. Hinweise auf 'Schlurfaktivitäten' finden sich in diesem Akt nicht.

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 AVG wurde mit Schreiben der MA 12 vom negativ beurteilt. Begründet wurde dies damit, dass die geltend gemachte Haft vom bis und die anschließende Zwangsarbeit im Jugendschutzlager Moringen/Solingen bis nicht aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung im Sinne des OFG erfolgte, sondern auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Wien/Jugend vom , wonach er wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollbrachten Diebstahles zu einer Rahmenstrafe von ein bis zwei Jahren strengen Arrests verurteilt worden war. Die geltend gemachte Zwangsarbeit im Jugendschutzlager Moringen/Solingen sei ebenfalls auf die vorgenannte Verurteilung zurückzuführen und sohin nicht als Schädigungszeitraum im Sinne des OFG anzuerkennen.

Grundlage des Schreibens der MA 12 betreffend § 506 ASVG war das im Akt aufliegende Gerichtsurteil vom , Zl. 85 Vr 79/42, des Landgerichtes Wien (Jugend).

Aus diesem geht hervor, dass der BW - nachdem er bereits im Jahr 1941 wegen Diebstahls zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt worden war - drei Einbruchsdiebstähle in Gesellschaft begangen hatte, und zwar in Wien im Dezember 1941 von drei Paketen Tapezierermaterial, in der Nacht zum von einer Schreibmaschine, einem Radioapparat, einem Paar Herrenhalbschuhen, drei Taschenlampen und einer Füllfeder sowie in der Nacht zum von RM 1.500,- in bar und von 1.500 Stück Zigaretten. Weiters war er in München am am Diebstahl eines Mantels samt einem Paar Handschuhen und Schlüsseln beteiligt.

Des Weiteren hatte er in Wien in Gesellschaft im Dezember 1941 und in der Nacht zum zwei versuchte Einbruchsdiebstähle begangen und am in Wien einen Mitangeklagten zur Entwendung eines Mantels samt einem Augenglas, einem Drehbleistift, einem Taschenmesser, mehreren Schlüsseln sowie von Bargeld angestiftet.

Dafür wurde er zu der bereits bekannten Rahmenstrafe von ein bis zwei Jahren strengen Arrests verurteilt.

Insgesamt wurde der BW daher in den Jahren 1941 und 1942 wegen insgesamt acht Diebstahlsdelikten verurteilt, davon drei vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle.

Es geht somit aus diesem Strafurteil klar hervor, dass nicht - wie der BW im nunmehrigen Verfahren behauptet hat - ein Diebstahl zur Nahrungsbeschaffung, sondern mehrere Einbruchsdiebstähle und sonstige Diebstahlsdelikte vorlagen und sich aus den strafrechtlichen Unterlagen nichts anderes ergibt, als dass es sich dabei um rein kriminelle Delikte ohne politischen Hintergrund handelte.

Insofern ist der Sachverhalt mit dem mit Erkenntnis des Zl. 91/09/0057, beurteilten vergleichbar, in dem ein wesentlich jüngerer Täter (15-einhalb Jahre) wegen eines nächtlichen Einbruchsdiebstahls von zwei Rundfunkgeräten und fünf Schreibmaschinen im Jahr 1942, am vom Sondergericht beim Landesgericht Innsbruck zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden war und ebenfalls eine (unbewiesene) politische Motivation behauptet wurde.

Zur Frage des Anschlusses der KZ-Haft nach Verbüßung der Rahmenstrafe von ein bis zwei Jahren im vorliegenden Fall, ist darauf zu verweisen, dass diese Haft sowohl aus politischen Gründen oder Gründen der Abstammung als auch u.a. wegen rein krimineller Delikte verhängt wurde. Ansprüche nach dem OFG bestehen für Verfolgte der ersten beiden Gruppen, für die letzte traditionellerweise nicht, da das OFG Ansprüche an das Vorliegen der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten (Haft )Gründe und nicht an das Vorliegen einer KZ-Haft unabhängig vom jeweiligen Haftgrund knüpft (siehe z.B. das ebenfalls zu Moringen ergangene Erkenntnis des Zl. 85/09/0017).

Es war unter dem Nationalsozialismus gängige Praxis, dass auch Betroffene, die rein kriminelle Delikte begangen hatten, entweder nach Beendigung einer Strafhaft oder auch noch aus einer laufenden Strafhaft oder auch ohne vorausgehende Strafhaft aus Gründen der so genannten 'Vorbeugung' in Polizeihaft/Konzentrationslager überwiesen wurden.

So weist die Dokumentation 'Justiz im Dritten Reich' (Fischer Bücherei 1964, Frankfurt am Main und Hamburg, Seite 117) auf einen Bericht des Reichsjustizministers Thierack über eine Besprechung mit Himmler am folgenden Inhaltes hin: 'Besprochen wurden: Ausgleich zu milder Strafurteile durch polizeiliche Sonderbehandlung: Auslieferung asozialer Elemente aus dem Strafvollzug an Himmler ...'.

Hinsichtlich der 'allgemeinen Situation' in Moringen, in dem Jugendliche 'vom System als so genannte Gemeinschaftsfremde diffamiert und aus politischen oder rassistischen Gründen aus der Volksgemeinschaft ausgeschlossen wurden', ist darauf hinzuweisen, dass in Moringen (wie auch in anderen Lagern) zwar (auch) politisch und rassisch Verfolgte inhaftiert waren, diese allerdings nur einen Teil der Inhaftierten ausmachten:

So heißt es in der Dokumentation 'KZ Moringen' (herausgegeben von der Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Göttingen e.V. und dem evangelisch-lutherischen Pfarramt Moringen, Redaktion: Hannah Vogt - Göttingen) auf Seite 25 unter dem Titel

Das 'Jugendschutzlager' Moringen:

'Im Jahre 1940 wurde das Werkhaus Moringen für einen neuen Zweck bestimmt, nämlich für die 'polizeiliche vorbeugende Bekämpfung der Jugendkriminalität'. Den Beschluss dazu hatte der Ministerrat für die Reichsverteidigung gefasst und der Reichsminister des Inneren hatte am dem Reichskriminalhauptamt die dazu erforderliche Ermächtigung erteilt.

Was mit diesem Jugendschutzlager beabsichtigt war, lässt sich aus einem Bericht im Nachrichtendienst des ‚Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge' vom September 1940 wie folgt entnehmen (S. 174):

'Die neue Einrichtung im Rahmen der polizeilichen vorbeugenden Verbrechensbekämpfung gilt Jugendlichen, für die trotz ihres kriminellen oder asozialen Verhaltens Fürsorgeerziehung wegen Aussichtslosigkeit oder Überschreitung der Altersgrenze nicht angeordnet oder aufrecht erhalten werden kann.

Die Unterbringung im Jugendschutzlager trägt keinen Straf- oder Sühnecharakter. Ihr Zweck ist rechtzeitiger Schutz der

Gemeinschaft vor Asozialen und Kriminellen ... unter

Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die daraus erwachsen, dass es sich um noch jugendliche Personen handelt.

Maßgebend für die Beurteilung der Führung des Jugendlichen während seines Aufenthaltes im Jugendschutzlager oder die Frage einer Entlassung oder bedingten Entlassung wird sein, in welcher Weise sich der Jugendliche voraussichtlich künftig in die Gemeinschaft einordnen wird.'

Diesen Absichten entsprechend wurden zunächst keine politisch auffällig gewordenen Jugendlichen eingewiesen; sie bildeten später aber etwa 10% der Insassen. Juden und Zigeuner waren von der Einweisung ausdrücklich ausgenommen, weil man sie als 'rassisch Minderwertige' für unerziehbar hielt. Sie wurden aber dennoch eingewiesen, wie die erhalten gebliebenen Häftlingslisten zeigen.'

In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass der BW angegeben hat, dass er dem Block B zugeteilt gewesen sei.

Nach der Auskunft des ITS vom war er dem Block B und dem Block F zugeteilt.

Diese werden in der oben beschriebenen Dokumentation (S. 28f) wie folgt beschrieben:

B - Block = Beobachtungsblock

F - Block = Block der fraglich Erziehungsfähigen, woraus sich kein Hinweis auf eine politische Verfolgung ergibt.

Sowohl diese 'allgemeinen Umstände' in Moringen als auch die beschriebene Praxis, strafrechtlich Verurteilte entweder im Anschluss oder noch während einer laufenden Strafhaft in ein Konzentrationslager zu überstellen, erklären daher eine Haft in Moringen im Anschluss an eine vorausgegangene Verurteilung wegen Diebstahls, die im Fall des BW auch als einziger Grund für die Inhaftierung in Moringen in der ITS-Bestätigung aufscheint. Diese Lagerhaft (die in der Diktion der Machthaber als 'polizeiliche vorbeugende Verbrechensbekämpfung' 'ohne Straf- und Sühnecharakter' bezeichnet wurde - siehe oben) ist als unter dem Nationalsozialismus praktizierte Folge einer derartigen Verurteilung und Strafhaft anzusehen und stellt somit keinen Beleg für eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 OFG dar.

Nach Ablauf der Frist für das Parteiengehör langte eine Stellungnahme von Herrn Dr. (Z), dem Rechtsanwalt des BW im Verfahren vor dem VwGH, ein, der, wie aus der Stellungnahme hervorgeht, offensichtlich durch den Vertreter des BW, Herrn (W), unterbevollmächtigt worden war.

Laut dieser Stellungnahme vom wird zum E-Mail, in dem angegeben wurde, dass der Einschreiter 'von der Opferfürsorge gar nichts weiß' festgehalten, dass 'der Einschreiter offensichtlich das von ihm beantragte Verfahren hinsichtlich der Anerkennung als Opfer nicht mehr in Erinnerung hatte'. Es sei auf das Alter des Einschreiters hinzuweisen sowie auf die Tatsache, dass das soeben erwähnte Verfahren im Jahr 2000 (!) ad acta gelegt worden ist.

Festgehalten werde außerdem, dass über den seinerzeitigen Antrag nicht entschieden worden sei.

Das Schreiben des Referats Opferfürsorge vom , wonach die Inhaftierung im KZ Moringen nicht als Schädigungszeitraum iSd OFG anzusehen ist, sei 'durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse überholt und ist dieser Zeitraum sehr wohl iSd OFG anzuerkennen'.

Da jedoch die vom BW dem Vertreter gewährte Vollmacht lediglich 'das Einsehen und Anfordern sämtlicher den Fall des BW betreffenden Unterlagen, insbesondere Akten, sowie die Anfertigung Bezug nehmender Kopien und des Weiteren die Fertigung und Vorlage von Urkunden sowie die Vornahme von Anfragen, die zur Durchführbarkeit des gegenständlichen Verfahrens notwendig sind', umfasst, konnte sich die Unterbevollmächtigung auch nicht auf die Abgabe einer Stellungnahme beziehen, sodass diese durch keine Vollmacht gedeckt war.

Unabhängig davon ist inhaltlich dazu zu bemerken, dass der Hinweis auf die durch Alter beeinträchtigte Erinnerungsfähigkeit lediglich geeignet wäre, die Behauptungen des BW über Vorgänge in den 1940er-Jahren noch mehr als unbrauchbar anzusehen, als dies ohnehin auf Grund ihrer Widersprüche und der entgegenstehenden Informationen aus dem Strafakt angebracht ist.

Die 'ad acta'-Legung des Verfahrens im Jahr 2000 ergab sich auf eigenes Verlangen des BW, der in seinem Antrag vom keine bescheidmäßige Ablehnung wünschte.

Zum Einwand, es gäbe 'neue wissenschaftliche Erkenntnisse' ist zu bemerken, dass dies nicht erkennen lässt, worauf sich der Rechtsanwalt im Konkreten bezieht und daher auch keine Auseinandersetzung mit dieser unbegründeten Behauptung stattfinden kann.

Beweise für eine Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des OFG haben sich somit auch im ergänzten Berufungsverfahren nicht ergeben (§ 3 Abs. 1 OFG)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandener Fassung.

Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz - OFG) sind als Opfer der politischen Verfolgung i.S. dieses Bundesgesetzes Personen anzusehen, die in der Zeit vom bis zum aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, der Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei )Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaße zu Schaden gekommen sind.

Die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung setzt nach der oben wiedergegebenen Gesetzesstelle das Vorliegen dreier rechtserheblicher Tatsachen voraus:

1. Das Vorliegen eines der oben erschöpfend angeführten Verfolgungsgründe (politische oder rassische Verfolgung, Verfolgung aus Gründen der Religion oder der Nationalität),


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2.
eine Maßnahme einer Behörde oder einen Eingriff der NSDAP und
3.
eine hiedurch eingetretene Schädigung in erheblichem Ausmaße.
Hiebei ist zu beachten, dass zwischen diesen drei zwingend notwendigen Voraussetzungen ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Schon das Fehlen einer dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung aus und enthebt die Behörde von der Prüfung, ob auch die anderen Voraussetzungen vorliegen.
Auf das Verfahren finden nach § 16 Abs. 1 OFG - soweit nicht anderes bestimmt ist - die Vorschriften des AVG Anwendung. § 3 Abs. 2 letzter Satz OFG enthält eine Beweislastregel. Nach dieser Bestimmung hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 1 leg. cit. nachzuweisen.
Wenn der Nachweis der Voraussetzungen dem Antragsteller auferlegt ist, dann muss der von dieser formellen Beweislast Betroffene eindeutig nachweisen, dass er die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Nachweis kann durch Urkunden oder auf andere Weise, z.B. durch Zeugenaussagen, erbracht werden. "Nachweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeiführen. Es ist demnach Aufgabe des Antragstellers, alle Beweismittel, die sich in seiner Hand befinden, der Behörde vorzulegen und im Übrigen die zur Nachweisung seines Vorbringens erforderlichen Beweisanträge zu stellen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/09/0057, und vom , Zl. 91/09/0179). Aus der Beweislastregel des § 3 Abs. 2 letzter Satz OFG folgt, dass ein allfälliger Beweisnotstand zu Lasten des Antragstellers geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0408).
Der Erlassung eines Bescheides hat gemäß § 56 des auch im Verfahren nach dem Opferfürsorgegesetz (§ 16 Abs. 1) geltenden AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 dieses Gesetzes voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 AVG von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 2012/09/0015).
Als Beweismittel kommt gemäß § 46 AVG alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG - der nach § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern insoweit den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0020). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller, zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
In der vorliegenden Beschwerde wird als Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides moniert, dass dieser nur bedingt überprüfbar sei, weil aus den Feststellungen nicht erkennbar sei, ob der Beschwerdeführer politische Aktivitäten gesetzt habe, darüber hinaus werden die Beweiswürdigung bekämpft sowie Begründungsmängel zur Verneinung der Verbüßung der Haft im KZ Moringen auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers wie auch als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zum zitierten Bericht des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom September 1940 nicht Stellung nehmen habe können.
Hinsichtlich der bekämpften Bescheidbegründung ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist, bedeutet. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0020).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0360, mwN).
Im konkreten Fall wäre es ausgehend von der oben zitierten Rechtslage Aufgabe des Beschwerdeführers in dem vom AVG bestimmten Verfahren gewesen, die Voraussetzungen für eine Anspruchsbegründung nach dem OFG nachzuweisen. Die belangte Behörde hat sich im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der aufgetragenen zusätzlichen Einvernahme des Beschwerdeführers mit seinem dabei erstatteten wie auch früheren Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt und unter Heranziehung der angeführten weiteren Ermittlungsergebnisse ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum sie angesichts der sich mehrfach widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Fehlens anderer Beweise für seine Behauptungen eine vom Antragsteller behauptete Verfolgung aus politischen Gründen im Sinne des OFG auch im ergänzten Berufungsverfahren nicht als erwiesen habe annehmen können, sondern die vorausgegangene Verurteilung wegen Diebstahls als einzigen Grund für die Inhaftierung des Beschwerdeführers in Moringen sah. Die stichhaltige, auf den für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen aufbauende Argumentation der belangten Behörde hält den dargelegten Erfordernissen des Verwaltungsgerichtshofes sowohl hinsichtlich der Beweiswürdigung als auch zur Begründung stand und kann mit den Beschwerdeausführungen nicht erschüttert werden.
Zum zitierten Bericht aus dem Nachrichtendienst des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" vom September 1940 unterlässt es der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (sodass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht laut Gegenschrift der belangten Behörde ohnedies dem Beschwerdeführervertreter am ausgehändigt wurde).
Insgesamt vermag die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am