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VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0132

VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des WT in M, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 72,111,112/17-DOK/12, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung und Disziplinarstrafe der Geldstrafe (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird der angefochtene Bescheid betreffend den den Schuldspruch der Behörde erster Instanz bestätigenden Teil des Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1986 im Postautodienst. Er wird im Bereich der Verkehrsstelle A als Omnibuslenker verwendet.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom , die Verhandlung vom und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis für nichtig zu erklären, vom , das Verfahren vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde wegen der Verletzung der Bestimmung des § 126 Abs. 3 BDG 1979 für nichtig zu erklären sowie der Antrag vom , gegen den Vorsitzenden der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde wurde "hinsichtlich des Tatvorwurfes seine Vorgesetzten HT und JK

wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §§ 89, 88 (1) StGB bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten angezeigt und diese mutwillig der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, … die Berufung (des Beschwerdeführers) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass (der Beschwerdeführer) dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a und § 43 Abs. 2 BDG begangen hat."

Der vollständige Tatvorwurf im Bescheid der Behörde erster

Instanz lautete:

Der Beschwerdeführer ist

"schuldig, er hat mit Schriftsatz vom eine Sachverhaltsdarstellung gegen seine Vorgesetzten HT und JK wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §§ 89, 88 (1) StGB bei der Staatsanwaltschaft S eingebracht und zwar ohne zuvor weitere mittelbare Dienstvorgesetzte einzubinden bzw. über die von ihm behaupteten Missstände zu informieren und so deren Behebung zu betreiben. Damit hat er seine beiden Arbeitskollegen mutwillig einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt."

... (Es folgt der Tatvorwurf, betreffend den der Freispruch

erfolgte)

"(Der Beschwerdeführer) hat dadurch die Dienstpflicht eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i. d.g.F., (BDG 1979), nämlich

a) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),

b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),

c) als Mitarbeiter seine Vorgesetzten sowie seine Arbeitskollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen und dabei Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§ 43a BDG 1979)

und

d) Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen (§ 54 Abs. 1 BDG 1979)"

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a und § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen.

Es wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen (EUR 4.883,78) verhängt.

Von einem weiteren Tatvorwurf wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen die Strafbemessung wurde abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1. Den oa. Anträgen des (Beschwerdeführers) vom , die Verhandlung vom und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis für nichtig zu erklären, sowie vom , das Verfahren vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde wegen der Verletzung der Bestimmung des § 126 Abs. 3 BDG für nichtig zu erklären, kommt keine Berechtigung zu:

Auf das Disziplinarverfahren sind im Wesentlichen die Bestimmungen des AVG anzuwenden (vgl. dazu § 105 BDG). Für die 'Nichtigerklärung einer Verhandlung' - wie vom (Beschwerdeführer) beantragt - bietet das AVG keine rechtliche Grundlage. Ebenso wird in den oa. Anträgen des (Beschwerdeführers) kein Tatbestand des § 68 Abs. 4 AVG dargetan, der die Nichtigerklärung von Bescheiden vorsieht.

Der Antrag, gegen den Vorsitzenden der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten, entbehrt ebenfalls jeder rechtlichen Grundlage, da auf die Einleitung eines derartigen Verfahrens im BDG dem (Beschwerdeführer) kein subjektiver Rechtsanspruch eingeräumt wird. Im Übrigen hat sich nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission der Vorsitzende der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde jedenfalls korrekt verhalten.

Die oa. Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Tatvorwurf, seine Vorgesetzten HT und JK wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §§ 89, 88 Abs. 1 StGB bei der Staatsanwaltschaft S angezeigt und diese mutwillig der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, kommt der Berufung des (Beschwerdeführers) keine Berechtigung zu.

Vorab ist festzuhalten, dass durch die Nichtteilnahme der vom (Beschwerdeführer) namhaft gemachten dritten Vertrauensperson an der oa. mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan wird, da es dem (Beschwerdeführer) freigestanden wäre, einen anderen Beamten seines Vertrauens zur Verhandlung beizuziehen. Ebenso handelt es sich bei der Bestimmung des § 126 Abs. 3 BDG um eine reine Ordnungsbestimmung, durch deren allfällige Verletzung kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan wird. Die vom (Beschwerdeführer) geltend gemachten Verfahrensmängel waren daher zu verneinen.

Vom (Beschwerdeführer) unbestritten ist, dass er seine Vorgesetzten HT und JK wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß §§ 89, 88 Abs. 1 StGB bei der Staatsanwaltschaft S angezeigt hat.

Auch unter Berücksichtigung der behaupteten schon über Jahre sich erstreckenden angespannten Situation am Arbeitsplatz des (Beschwerdeführers) - BW (Mobbingvorwürfe, gesundheitliche Belastung des (Beschwerdeführers) etc.) kann die durch diese Anzeige des (Beschwerdeführers) bewirkte Beeinträchtigung des Betriebsklimas nicht toleriert werden. Der (Beschwerdeführer) kann sich dabei auch nicht mit einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die ihm zugewiesenen Busse und weiter mit einem von seinen Vorgesetzten möglicherweise geduldeten Mobbing gegen seine Person rechtfertigen. Soweit der Vorwurf des Mobbing erhoben wird, steht dieser mit der Strafanzeige des (Beschwerdeführers) gegen seine Vorgesetzten in keinem ursächlichen Zusammenhang. Soweit der (Beschwerdeführer) auf für ihn allenfalls gefährliche Arbeitsbedingungen hinweist, ist auf die Zuständigkeit des Regionalmanagers O hinzuweisen, mit dem (laut Berufungsvorbringen des (Beschwerdeführers)) vereinbart worden ist, dem (Beschwerdeführer) einen anderen Bus zuzuweisen und der auch der Situation des (Beschwerdeführers) Abhilfe verschaffen hätte können. Der (Beschwerdeführer), der sich in seiner Berufung selbst auf die mit dem zuständigen Regionalmanager getroffene Vereinbarung beruft (Seite 7 seines oa. Schriftsatzes) musste klar sein, dass es seinen Vorgesetzten HT und JK unmöglich war, ihm Abhilfe zu verschaffen und dass daher die gegen seine Vorgesetzten erstattete Strafanzeige jeder nachvollziehbaren Rechtfertigung entbehrt. Das ungerechtfertigte Anzeigen von Vorgesetzten bei der Staatsanwaltschaft stellt eine massive Dienstpflichtverletzung dar und ist als eine nicht als gering einzustufende Abweichung vom korrekten Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten zu werten. Außerdem ist ein derartiges Verhalten geeignet, das Betriebsklima an der Dienststelle zu beeinträchtigen und ist zudem einer modernen Betriebskultur abträglich.

Der (Beschwerdeführer) hat daher zumindest bedingt vorsätzlich und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43a und 43 Abs. 2 BDG begangen, da eine ungerechtfertigte Strafanzeige gegen Vorgesetzte jedenfalls jede menschliche Achtung des (Beschwerdeführers) vor seinen Vorgesetzten vermissen lässt, das Betriebsklima an der Dienststelle des (Beschwerdeführers) schädigt und dem Vertrauen der Allgemeinheit aber auch der Vorgesetzten und Kollegen in die Dienstführung des (Beschwerdeführers) Abbruch tut."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandener Fassung.

1.) Zu den behaupteten "Nichtigkeiten":

Gemäß § 105 BDG 1979 ist auf das Disziplinarverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden (mit im Einzelnen angeführten, hier nicht zutreffenden Ausnahmen).

Die Qualifikation eines Fehlers eines erlassenen Bescheides als derart schwer, dass er zur Nichtigkeit führt, muss ausdrücklich durch Normen erfolgen, derartige Bestimmungen sind eng auszulegen (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S 567 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung und weitere Literatur). Das Maß der Schwere eines Fehlers bemisst sich nach § 68 Abs. 4 AVG (vgl. Antoniolli/Koja, aaO, S 569).

Nichtig erklärt werden kann jedenfalls nur ein normativer Akt, nicht aber eine Verfahrenshandlung.

Keine der Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung liegen im gegenständlichen Fall vor. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtigerklärung ist dem Beschwerdeführer durch keine Norm eingeräumt, weshalb die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, es wäre "richtig gewesen, dass über die geltend gemachte Nichtigkeit im Rahmen der Sachentscheidung hätte abgesprochen werden müssen", ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom "" (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am ) ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Aufhebung der Verhandlung der Disziplinarkommission vom und des am Schluss dieser Verhandlung verkündeten Erkenntnisses als nichtig beantragt hat.

Zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages hatte die Behörde erster Instanz ihren Bescheid schon durch Verkündung erlassen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, dass die belangte Behörde über diesen Antrag entschieden hat.


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2.)
Zum Schuldspruch:
2. a)
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten:

"§ 43. ...

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben ... als Mitarbeiterinnen

oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

...

§ 53. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

...

§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

...

§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

..."

2. b) Mit dem Wort "hinsichtlich" und der folgenden kurzen Zusammenfassung jenes Spruchteils, betreffend den ein Freispruch erfolgte, im Spruch der belangten Behörde kommt zum Ausdruck, dass sie damit den Schuldspruch der Behörde erster Instanz nicht abgeändert hat. Sie hat den Schuldspruch bloß soweit zusammengefasst, dass dieser Spruchteil gegenüber dem folgenden erstinstanzlichen Spruchteil, betreffend den ein Freispruch erfolgte, nachvollziehbar abgegrenzt ist. Eine Abänderung ("mit der Maßgabe") erfolgte jedoch zur Zitierung der verletzten Gesetzesstellen.

Der sohin bestätigte erstinstanzliche Schuldspruch bezieht sich mit dem den zweiten Satz einleitenden Wort "Damit" auf den

Satzteil des ersten Satzes "und zwar ohne ... zu betreiben." Mit

dieser Anlastung wird dem Beschwerdeführer daher die (bei den von der Behörde erster Instanz angeführten verletzten Normen unter d) enthaltene) Nichteinhaltung des Dienstweges vorgeworfen.

Sohin erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf in inhaltlicher Hinsicht nicht berechtigt gewesen sei, als im Widerspruch stehend zum Schuldspruch, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2. c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mittels einer "Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. § 89 StGB" vom Anzeige gegen HT und JK an die Staatsanwaltschaft S erstattet hat. Die Staatsanwaltschaft S wertete dies als "Strafsache ... wegen:

§§ 89, 88 (1) StGB" und forderte eine schriftliche Stellungnahme ein, nach deren Einlangen sie gemäß Mitteilung vom das Strafverfahren gegen HT und JK gemäß § 190 Z. 2 StPO einstellte.

2. d) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0182, Folgendes ausgeführt:

"Die Regelungen des § 45 Abs. 3 BDG 1979 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 109 Abs. 1 leg. cit. zeigen, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt (in Präzisierung der Bestimmung der §§ 84 und 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Richtet sich dieser Verdacht gegen einen Beamten, ist zu prüfen, ob die inkriminierte Handlung (Unterlassung) nur den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Anwendungsfall des § 45 Abs. 3 BDG 1979) oder gleichzeitig auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (was der Regelfall sein wird - Anwendungsfall des § 45 Abs. 3 iVm § 109 Abs. 1 BDG 1979) begründet. Je nachdem richtet sich die Handlungspflicht der Funktionsträger.

Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, in dem vorher umschriebenen 'Verdachtsfall' nur die nach § 53 Abs. 1 BDG 1979 bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, an Stelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten."

Jedoch darf unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BDG 1979 von der Einbringung im Dienstweg abgesehen werden.

Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob eine der in § 54 Abs. 2 BDG 1979 normierten Ausnahmen von der Einbringung im Dienstweg vorliege.

Die Einhaltung des Dienstweges ist billigerweise jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn die Person, gegen die sich die Strafanzeige richtet, Dienstvorgesetzter ist und somit eine gegen sich selbst erhobene Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten hätte.

Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz scheint sich die "Sachverhaltsdarstellung" des Beschwerdeführers offenbar u. a. gegen den (unmittelbaren) Vorgesetzten des Beschwerdeführers, nämlich gegen seinen "Linienvorgesetzten" HT zu richten; der erstinstanzliche Senat sah es als klar an, "dass es sich bei" (dem in der Sachverhaltsdarstellung weiters genannten) "JK als Leiter der Werkstätte um keinen Vorgesetzten im Sinne des BDG handelt."

Daher wäre die Meldung bezüglich eines strafrechtswidrigen Verhaltens des HT an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten HT dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen. Dies würde den Beschwerdeführer aber nicht von der Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges entbinden, wenn es in der Diensthierarchie weitere (unter oder über HT stehende Zwischen ) Vorgesetzte gäbe. Über die Organisationsstruktur (Dienstweg) hat die belangte Behörde aber auf Grund der Verkennung der Rechtslage keine - für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 BDG 1979 bezüglich der Meldepflicht des Beschwerdeführers gemäß § 53 BDG 1979 jedoch notwendigen - Feststellungen getroffen, sodass die (Nicht )Einhaltung des Dienstweges durch den Beschwerdeführer bei seinem dem § 53 Abs. 1 BDG 1979 unterliegenden Anbringen bezüglich HT und JK nicht abschließend beurteilt werden kann.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am