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VwGH vom 16.12.2020, Ra 2019/11/0138

VwGH vom 16.12.2020, Ra 2019/11/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der A W, vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W115 2011249-1/4E, betreffend Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Jahr 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [Sozialministeriumservice]), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom , der Revisionswerberin für das Kalenderjahr 2013 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe von € 7.682,-- vorgeschrieben.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.

3Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den entscheidenden Gesichtspunkten jenem Revisionsfall, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/11/0137, zugrunde lag und der die der Revisionswerberin für das Kalenderjahr 2014 vorgeschriebene Ausgleichstaxe betraf. Aus den in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, beruht auch das angefochtene Erkenntnis auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.

5Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

6Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5VwGG Abstand genommen werden.

7Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG iVm § 23 BEinstG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110138.L00

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