Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
10. Aufl. 2017
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§ 101 Abfuhr der Abzugsteuer
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1. § 101 Abs 1 regelt die Abfuhr der AbzugsSt; diese hat der Abzugsverpflichtete an sein zuständiges Wohnsitz- bzw BetriebsFA abzuführen (§ 15 Abs 1 Z 3 AVOG: FA mit erweitertem Aufgabenkreis nur für bestimmte Körperschaften; vgl auch Trojan/Kleemann SWK 11, S 637). Bei kleinen und mittelgroßen GmbH besteht daher die Zuständigkeit des BetriebsFA. IRd § 99 Abs 1 Z 6 (ImmInvFonds) kann mE die AbzugsSt im Zeitpunkt der Fälligkeit der KESt abgezogen werden (s § 96 Rz 3 zu einer ähnl Thematik). In der Praxis sollte die AbzugsSt iHv 20 % ggü dem beschr StPfl also solche bezeichnet werden, da diese oftmals mit der USt iRd umsatzsteuerl Reverse-Charge verwechselt wird.
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2. Der Abzugsverpflichtete hat gem § 101 Abs 2 laufende Aufzeichnungen zu führen. Im Fall der Nettobesteuerung gem § 99 Abs 2 Z 2 sind (auch) die schriftl Mitteilung des Empfängers der Einkünfte über die mit Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben sowie die Abschriften der vom Empfänger der Einkünfte vorgelegten Belege aufzubewahren (EStR 8014).
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3. § 101 Abs 3 regelt die Mitteilungspflicht über die dem StAbzug unterliegenden Beträge sowie die Höhe des StAbzugs. Die Mitteilung erfolgt auf dem Formular E 19 (EStR 8012).