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VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0144

VwGH vom 14.04.2011, 2008/21/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des A, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Peter R. Föger Mag. Hanno Pall in 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. 2/4033/49/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, kam im Jahr 1992, somit im Alter von acht Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter als sogenannter "Bosnien-Flüchtling" nach Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde bereits 1999 erstmals straffällig, indem er zusammen mit zwei Mittätern aus dem Schaukasten eines Kiosk nach Einschlagen der Scheibe sechs Messer stahl. Das diesbezügliche Strafverfahren wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 2 StGB wurde nach dem Jugendgerichtsgesetz vorläufig eigestellt.

Nur zwei Jahre später, nämlich mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , musste der Beschwerdeführer aber dann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr (davon vier Monate unbedingt) verurteilt werden, und zwar wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143; 15 StGB, des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1; 15 StGB, wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 15, 136 Abs. 1 und 2 StGB. Diesem Schuldspruch lag - zusammengefasst - zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum jeweils im Zusammenwirken mit einem Mittäter durch Vorhalten von zwei Gaspistolen verbunden mit der Aufforderung "Geld her" eine Person zur Herausgabe von ATS 600,-- gezwungen und einem Unterstandslosen Bargeld abzunötigen versucht hat. Weiters wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Sommer 2001 wiederum im Zusammenwirken mit Anderen zahlreiche Einbruchsdiebstähle und alleine auch mehrere Ladendiebstähle begangen zu haben, wobei (u.a.) Kisten mit Bier, Zigaretten, Wein, Whisky, diverse Lebensmittel und andere Getränke sowie Bargeld erbeutet wurden. In drei Nächten im Juni/Juli 2001 hat der Beschwerdeführer mit Mittätern durch Beschmieren der Stiegenhaus- und Kellerwände, wobei mit einem wasserfesten Stift Hakenkreuze, Beschimpfungen und ausländerfeindliche Parolen angebracht wurden, und durch Zertrampeln von zwei Gemüsegärten sowie durch mutwilliges Verwüsten eines Gastlokales fremde Sachen beschädigt. Schließlich hat der Beschwerdeführer noch versucht, ein Motorfahrrad und einen PKW jeweils durch Kurzschließen der Zündung in Betrieb zu nehmen.

Ungeachtet der genannten Verurteilung beging der Beschwerdeführer bereits am neuerlich den Diebstahl eines (unversperrten) Fahrrades im Wert von EUR 360,--, weshalb er gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruckvom wurde über den Beschwerdeführer sodann wegen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1) StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt, weil der Beschwerdeführer am im angeführten, durch Alkoholgenuss herbeigeführten Zustand einen Anderen durch Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht schwer verletzt hatte.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer noch mit bezirksgerichtlichem Urteil vom wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am in alkoholisiertem Zustand gemeinsam mit einem Mittäter einem Taxifahrer mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Körper, am vor dem Eingang eines Nachtlokals einem Anderen mehrere Faustschläge ins Gesicht und am vor einem anderen Lokal einer näher genannten Person derart einen Stoß versetzte, dass sie zu Boden fiel und mit dem Gesicht auf dem Steinboden aufschlug.

Im Hinblick auf diese Straftaten erließ die Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit Bescheid vom gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom abgewiesen.

In der Begründung traf die belangte Behörde die oben wiedergegebenen Feststellungen und ging daran anknüpfend davon aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG (mehrfach) erfüllt sei. Aus dem seit 1999 gezeigten Gesamtfehlverhalten folgerte die belangte Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde im Sinne des § 60 Abs. 1 Z 1 FPG die öffentliche Sicherheit. Daraus, dass die verhängten Strafen - wie es in der Berufung heiße - "letztlich im unteren Bereich des von Gesetzes wegen jeweils konkret vorgesehenen Strafrahmens gelegen waren", könne der Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil es bei der Gefährdungsprognose auf die von der Fremdenpolizeibehörde eigenständig zu beurteilenden, den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte ankomme. Soweit der Beschwerdeführer als "Auslöser" für die den beiden letzten Strafurteilen zugrundeliegenden Körperverletzungsdelikte den Umstand ins Treffen führe, dass er im Jahr 2005 von seiner damaligen Freundin verlassen worden sei, könne er auch daraus nichts gewinnen. Damit zeige sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer in persönlichen Krisensituationen, in die er jederzeit wieder geraten könne, dazu neige, "auszurasten" und seinen "Frust" durch Straftaten an unschuldigen Opfern abzubauen.

Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 FPG stellte die belangte Behörde ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe in Österreich die Schule (zuletzt die "Sonderschule") besucht und anschließend versucht, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Seit 2003 sei der Beschwerdeführer bei einem näher genannten Unternehmen als "Maschinenführer" beschäftigt. Der Beschwerdeführer, der mit seinem Bruder in einer Wohnung in W. lebe, sei "dementsprechend" integriert; Bosnien, wo nur noch seine Großmutter sei, besuche er nur mehr als Urlauber. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers lebten gut integriert in Österreich; seine Mutter besitze schon die österreichische Staatsbürgerschaft.

Das Gewicht der Integration werde jedoch durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er ledig und für Niemanden sorgepflichtig sei, verringert. Ferner werde die soziale Komponente der Integration durch die Neigung zu Straftaten gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben erheblich beeinträchtigt. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer bereits 1999 ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet und ihm auch in den Jahren 2002 und 2003 angedroht worden, bei neuerlichem strafgerichtlichen Verhalten mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen rechnen zu müssen. Dem Beschwerdeführer - wie er in der Berufung verlange - noch einmal eine Chance zu geben, sei aufgrund seines Vorlebens ein viel zu großes Risiko. Vielmehr stehe den Interessen des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an seinem "Nicht-Aufenthalt" im Bundesgebiet entgegen, zumal der Schutz des Vermögens und der körperlichen Unversehrtheit großes Gewicht und einen hohen Stellenwert habe.

Davon ausgehend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers und zum Schutz der Rechte Anderer dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich würden höchsten gleich schwer wiegen wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sodass es auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass der Beschwerdeführer für seinen Arbeitgeber, wie dieser bestätigt habe, ein sehr wertgeschätzter und unentbehrlicher Mitarbeiter sei. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene volkswirtschaftliche Argument trete angesichts der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die sich auch dadurch dokumentiere, dass den Beschwerdeführer weder vorangegangene Bestrafungen und die Verbüßung einer viermonatigen Strafhaft noch "Verwarnungen" der Fremdenpolizeibehörde von weiteren Straftaten abgehalten hätten, in den Hintergrund. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen "Unannehmlichkeiten" für den Beschwerdeführer und seine Angehörigen seien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Entgegen dem Standpunkt in der Berufung komme - so führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus - der Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund nach § 61 Z 4 FPG nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer erst als Achtjähriger nach Österreich gekommen und somit nicht im Sinne der genannten Gesetzesstelle "von klein auf" im Inland aufgewachsen sei.

Da keine besonderen, nicht schon bei der Interessenabwägung berücksichtigten Gründe vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens Abstand genommen werden.

Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes normiere § 63 Abs. 1 FPG, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden auch unbefristet erlassen werden dürfe. Unter Berücksichtigung der "schwergewichtigen" privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet entspreche jedoch ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich der aus dem Gesamtfehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie den "privat/familiären Verhältnissen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, im gegenständlichen Fall seien die erste und zweite Alternative dieses Tatbestandes des § 60 Abs. 2 FPG erfüllt. Ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, oben angeführten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ist aber auch der letzte Fall verwirklicht, weil der Beschwerdeführer wegen Eigentumsdelikten, aber auch wegen Gewaltdelikten - der Raub und die (im Hinblick auf die Tatzeiten als Einheit anzusehenden) Körperverletzungsdelikte stehen in einem einschlägigen Verhältnis -

wiederholt verurteilt wurde. Aufgrund des zugrundeliegenden, gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zu der Ansicht, es sei die im § 60 Abs. 1 Z 1 FPG umschriebene Gefährdungsannahme gerechtfertigt.

Die Beschwerde tritt dieser Auffassung entgegen und meint in diesem Zusammenhang, der Beschwerdeführer habe sich seit dem letzten Vorfall am gänzlich wohlverhalten. Außerdem deuteten die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer "zu sich verstärkenden gewalttätigen Handlungen neigt". So sei das letzte Vergehen der Körperverletzung "unter dem Eindruck unmäßigen Alkoholkonsums" begangen worden und "bei weitem geringwertiger" als das im Jahr 2001 begangene Verbrechen des schweren Raubes.

Zunächst ist dem zu erwidern, dass vorangegangener Alkoholgenuss eine Straftat grundsätzlich nicht in einem milderen Licht erscheinen lässt. Vielmehr bestätigt auch das ebenfalls im alkoholisierten Zustand begangene Körperverletzungsdelikt vom , dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand offenbar seine Aggressionen nicht beherrschen kann und zu brutalen Handlungen gegen die körperliche Integrität, die durch Faustschläge, aber auch Fußtritte ins Gesicht gekennzeichnet sind, neigt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer derartige Handlungen seit Anfang 2006 in regelmäßigen Abständen wiederholte und sich dadurch seine bereits im Alter von fast 17 Jahren bei dem unter Verwendung einer Waffe begangenen Raub(versuch) gezeigte Gewaltbereitschaft im Erwachsenenalter in manifester Weise bestätigte. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch ins Treffen geführt, dass den Beschwerdeführer weder die Verhängung früherer Strafen (samt Haftverbüßung) noch die Androhung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten. Es ist daher nicht zu sehen, welche Umstände insoweit in der Zukunft eine Änderung bewirken könnten. Dass das Wohlverhalten (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) in der Dauer von einem Jahr noch viel zu kurz für die Erstellung einer günstigen Prognose ist, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Daran vermag auch die in der Beschwerde noch ins Treffen geführte Bereitschaft, Schadenersatz zu leisten, nichts zu ändern.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Stammfassung) jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote.

Unter diesem Gesichtspunkt verweist der Beschwerdeführer auf die von der belangten Behörde zugestandene besonders starke Integration in Österreich und die überdurchschnittlich enge Bindung zu seinen Familienangehörigen, die alle seit vielen Jahren in Österreich leben und arbeiten, sowie auf die Desintegration in seiner früheren Heimat Bosnien. Die belangte Behörde habe die ihr vom Gesetz diesbezüglich übertragenen "Abwägungspflichten nicht bzw. nur höchst eingeschränkt wahrgenommen", womit den "ganz augenscheinlich" überwiegenden Individualinteressen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich ungerechtfertigter Weise zuwidergehandelt worden sei.

Dieser Vorwurf ist - wie sich schon aus der oben vorgenommenen Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - nicht berechtigt. Vielmehr hat die belangte Behörde in die Interessenabwägung nach § 66 FPG alle maßgeblichen integrationsbegründenden Umstände einbezogen, insoweit aber auch zutreffend Relativierungen vorgenommen und zu Recht das im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung von weiteren Straftaten der vorliegenden Art gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität gegenübergestellt. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dabei im Hinblick auf die erhebliche und wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden das genannte öffentliche Interesse nicht überwiegen.

Gemäß § 61 Z 4 FPG, dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall die Beschwerde mit umfangreichen Ausführungen reklamiert, darf ein Aufenthaltsverbot - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Zur Auslegung der ersten Tatbestandsvoraussetzung nach dieser Bestimmung genügt es, auf die - mit dem zur Vorgängerregelung des § 38 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1997 ergangenen, von der belangten Behörde auch zitierten Beschluss vom , Zl. 96/18/0150, begonnene - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Wendung "von klein auf" so zu deuten ist, dass sie für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. schon zum FPG etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0529). Somit erfüllt ein erst im Alter von ca. acht Jahren eingereister Fremder nicht diese Voraussetzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0363, mwN; siehe auch die noch zum FrG 1997 ergangenen, ebenfalls die Einreise im achten Lebensjahr betreffenden Erkenntnisse vom , Zl. 2000/21/0107, vom , Zl. 2000/18/0029, vom , Zl. 99/18/0433, und vom , Zl. 99/18/0180). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser gefestigten Judikatur abzugehen. Die zitierte Bestimmung steht daher auch im vorliegenden Fall dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei auch hinsichtlich der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil dem angefochtenen Bescheid an keiner Stelle zu entnehmen sei, warum gerade ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot für angemessen erachtet worden sei.

Auch dieser Einwand wird der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht, die sich - wie oben wiedergegeben - auch ausreichend mit der im Erstbescheid festgesetzten und von der belangten Behörde bestätigten Dauer befasst und auf die hiefür nach § 63 Abs. 2 FPG maßgebenden Parameter Bedacht genommen hat. Das ist im Ergebnis aber schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass mit einem Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot schon zu einem früheren Zeitpunkt zu rechnen wäre.

Es bestand schließlich für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Diesbezüglich maßgebliche Gesichtspunkte werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am