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VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0225

VwGH vom 19.09.2013, 2011/01/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Dr. R in S, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-V911.124/0001-III 4/2010, betreffend Streichung aus der Liste der Strafverteidiger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes L vom , mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3 StPO aus der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes L zu führenden Verteidigerliste gestrichen worden war, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am gegenüber der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer seinen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bekanntgegeben. Am sei der Beschwerdeführer über sein Ansuchen in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes G geführte Verteidigerliste aufgenommen worden. Mit Schreiben vom habe der Präsident des Oberlandesgerichtes G dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes L mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus dem Sprengel des Oberlandesgerichtes G nach S, I-Straße 7/9, verlegt habe und daher mit der amtswegigen Übertragung in die Verteidigerliste des Präsidenten des Oberlandesgerichtes L vorzugehen sei. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes L vom sei der Beschwerdeführer davon verständigt worden, dass er in die Verteidigerliste mit der zuvor genannten Adresse eingetragen worden sei. Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer habe dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes L mit Schreiben vom ihre ablehnende Haltung gegenüber der Eintragung des Beschwerdeführers mit der Begründung zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Eintragung in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwälte vom bis mehrmals durch den Disziplinarrat verurteilt worden sei und die Kammer einen vom Beschwerdeführer zu vertretenden Vertrauensschaden in Höhe von EUR 98.961,45 bezahlt habe. Offen geblieben seien weiters Kammerbeiträge und Disziplinarstrafen im Betrag von EUR 115.588,79. Entgegen der im Konkurs über sein Vermögen festgelegten Zahlungsplanquote sei der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung bisher nicht vollständig nachgekommen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom habe dieser ersucht, von einer Streichung aus der Liste Abstand zu nehmen, zumal die von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erhobenen Vorwürfe mindestens zehn Jahre zurücklägen und es während der Zeit seiner Eintragung in die Liste der Strafverteidiger im Sprengel des Oberlandesgerichtes G keine Bedenken gegen seine Vertrauenswürdigkeit bzw. Beschwerden gegen seine Person gegeben habe; der Beschwerdeführer übe seien Tätigkeit als Strafverteidiger nunmehr fünf Jahre unbeanstandet aus.

Auf Grund des Verzichtes des Beschwerdeführers auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei dessen Berechtigung zur Ausübung derselben gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 RAO erloschen und damit ein aus der Ausübung der Rechtsanwaltschaft abgeleiteter Verbleib in der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO weggefallen, sodass der Präsident des Oberlandesgerichtes L zu prüfen gehabt habe, ob ein Verbleib des Beschwerdeführers als "Nur-Verteidiger" in der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO in Frage komme. Dabei sei dieser von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Mit Urteil des Landesgerichtes L vom sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer - bereits getilgten - Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen a 250 Schilling, im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitstrafe verurteilt worden, wobei der Vollzug von 150 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Sämtliche den Gegenstand des Urteils bildende Taten habe der Beschwerdeführer jeweils im Zusammenhang mit seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt begangen. Über seinen Antrag hin sei über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Per seien Aktiva in Höhe von EUR 9.804,66 Passiva in Höhe von EUR 521.759,12 gegenüber gestanden, sodass zu diesem Zeitpunkt eine Überschuldung von EUR 505.918,34 vorgelegen habe. Die Ursachen der Insolvenz habe der Beschwerdeführer damit begründet, dass er aufgrund eines infolge der Ereignisse vom gescheiterten Patentverkaufes an kuwaitische Vertragspartner, dem Ausbleiben der dabei kalkulierten Einnahmen sowie aufgrund seines in weiterer Folge nur mehr unterdurchschnittlichen Einkommens nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinen Zahlungsverpflichtungen gehörig nachzukommen. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer die Annahme eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 10,5 %, zahlbar in sieben jährlichen Raten zu je 1,5 %, fällig jeweils zum 1. September eines Jahres, beginnend mit dem Jahr 2003, gelungen. Nach rechtskräftiger Bestätigung dieses Zahlungsplanes sei das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom aufgehoben worden. Von den insgesamt sieben Teilquoten habe der Beschwerdeführer bislang vier berichtigt, die restlichen drei Teilquoten hafteten nach wie vor unberichtigt aus. Beginnend mit dem Jahr 1999 sei der Beschwerdeführer beinahe jährlich mit einer Mehrzahl an zwangsweisen Betreibungen offener Verbindlichkeiten konfrontiert gewesen, deren Einbringlichmachung zum Teil nach wie vor nicht abgeschlossen sei. Zuletzt habe eine näher bezeichnete Bank im Jahr 2009 zweimal Exekution gegen ihn wegen ausstehender Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als EUR 22.000 geführt. Am habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wegen eines Rückstandes an Sozialversicherungsbeiträgen resultierend aus dem Zeitraum bis in Höhe von EUR 5.638,38 einen Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers gestellt, der mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes S vom mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes K vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

In den vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes L eingeholten Stellungnahmen des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom und der Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft L vom sei übereinstimmend die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen als nicht gegeben erachtet worden.

Dieser bereits im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Sachverhalt sei im Wesentlichen unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass trotz ausdrücklichem Angebot zur näheren Begründung seiner Stellungnahme keine persönliche Einvernahme durchgeführt worden sei, sei auszuführen, dass der erstinstanzliche Bescheid lediglich auf Sachverhalten beruht habe, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, in seiner Berufung zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiere, dass durch die Eintragung in die Verteidigerliste für den Sprengel des Oberlandesgerichtes L - ebenso wie durch die bereits Jahre zuvor erfolgte Eintragung für den Sprengel des Oberlandesgerichtes G - indiziert sei, dass sämtliche Eintragungsvoraussetzungen durch die zuständige Behörde überprüft worden seien und sich die Behörde hinsichtlich solcher (allenfalls eine Vertrauensunwürdigkeit begründender) Sachverhalte, die vor dem Zeitpunkt der jeweiligen Eintragung stattgefunden hätten, verschwiegen habe, übersehe der Beschwerdeführer, dass er seit seiner Eintragung in die Rechtsanwaltsliste, somit seit , durchgehend in die Verteidigerliste eingetragen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer zuvor niemals bescheidmäßig von der Verteidigerliste gestrichen worden sei, handle es sich bei seiner "Aufnahme" in die Verteidigerliste als "Nur-Verteidiger" durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes G im Jahr 2004 lediglich um eine deklarative Verfügung, nicht aber um eine (Neu ) Eintragung in die Verteidigerliste. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer im Jahr 2010 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes L in die Verteidigerliste eingetragen worden. Eine Neueintragung sei zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Änderung der Rechtslage durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 nicht mehr möglich gewesen. Vielmehr sei die bereits bestehende Eintragung des Beschwerdeführers zufolge der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO aufrecht geblieben. Da der Beschwerdeführer seinen Kanzleisitz nach S verlegt habe, sei seine Eintragung zutreffenderweise in die Liste des Präsidenten des Oberlandesgerichtes L übertragen worden. Dass der Beschwerdeführer vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes L faktisch in die von diesem geführte Liste eingetragen worden sei, stelle rechtlich keine (Neu ) Eintragung in die Verteidigerliste dar, sondern sei damit nur die Übernahme der Eintragung infolge des Kanzleisitzwechsels ersichtlich gemacht worden. Aus den Verfügungen der Präsidenten der Oberlandesgerichte G und L, bei denen es sich um keine konstitutiven, sondern um bloß deklarative Akte gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer somit keine wie immer gearteten Präklusionsfolgen ableiten. Vielmehr habe der Präsident des Oberlandesgerichtes L aus Anlass der Übertragung der Eintragung in seinem Sprengel wegen der hervorgekommenen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers richtigerweise ein Verfahren zu dessen Streichung aus der Verteidigerliste eingeleitet, in welchem in einer Gesamtbetrachtung das gesamte Vorleben und Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seit nahezu sechs Jahren ununterbrochen und unbeanstandet die Tätigkeit eines Strafverteidigers ausgeübt habe, für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorrangig ein "Wohlverhalten durch längere Zeit" maßgeblich sei und die ihm angelasteten strafbaren Handlungen drei Jahre zurücklägen, sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes K vom schuldig gesprochen worden sei, im Zeitraum 2005 bis 2008 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig andere Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von Bargeld und anderen Vermögensgegenständen sowie zur Vermietung von Räumlichkeiten an ihn verleitet zu haben. Diese wiederholte einschlägige Vermögensdelinquenz des Beschwerdeführers, die zudem erst relativ kurze Zeit zurückliege, begründe massive Bedenken an seiner Vertrauenswürdigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch nicht nur seine letzte Verurteilung vom , sondern auch seine frühere, bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilung bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Der Verurteilung durch das Landesgericht L im Jahr 1999 sei die widmungswidrige Verfügung über bzw. die unrechtmäßige Zueignung von ihm anvertrauten Klientengeldern durch den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zu Grunde gelegen. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass dies unerheblich sei, weil der Umgang mit Klientengeldern nicht zur Tätigkeit eines Strafverteidigers gehöre, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Verurteilung eine grobe Missachtung von Klienteninteressen manifestiere, die der auch von einem Strafverteidiger zu fordernden Treue zum Klienten massiv widerstreite.

Mit seinem Vorbringen, dass der Umgang mit Klientengeldern als einzige Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ins Treffen geführt worden sei, übersehe der Beschwerdeführer zudem, dass die Erstbehörde den Umgang mit Klientengeldern lediglich exemplarisch herangezogen und auch auf die zu fordernde Korrektheit in der Führung der eigene wirtschaftlichen Gebarung abgestellt habe. Diesbezüglich habe die Erstbehörde vor allem auf die den Beschwerdeführer betreffenden Insolvenz- und Exekutionsverfahren verwiesen. Wenn auch der den Beschwerdeführer betreffende Konkurs des Jahres 2002 im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei, so könnten daraus dennoch, wie die Erstbehörde richtigerweise ausgeführt habe, gewisse Rückschlüsse auf die Sorgfalt und das Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers gezogen werden. Nicht nur der Umstand, dass Zahlungen aus dem Schuldenregulierungsverfahren 2002 unvollständig erfolgt seien, sondern auch, dass im Jahr 2009 abermals ein Antrag auf Konkurseröffnung eingebracht worden sei, der mangels Vermögens abgewiesen worden sei, sowie die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer eine Vielzahl an Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, indiziere eine grobe Sorglosigkeit des Beschwerdeführers in seiner finanziellen Gebarung, die auch seine Vertrauenswürdigkeit als Strafverteidiger erschüttere.

Bei der Beurteilung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vermögensdelikte, der wiederholten Anstrengung von Insolvenzverfahren gegen ihn sowie der Vielzahl von gegen ihn geführten Exekutionsverfahren, dass der Beschwerdeführer bei der Gestaltung seiner beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der für einen Strafverteidiger erforderlichen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und eine Sorglosigkeit in der Wahrung des Standesansehens erkennen lasse. Demgemäß fehlten beim Beschwerdeführer Charaktereigenschaften, die für die Ausübung eines Rechtsberufes, der das Vertrauen der Recht suchenden Bevölkerung genießen müsse, unabdingbar seien. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1728/10-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer ergänzte vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde mit Schriftsatz vom .

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 40/2009, lautet:

"Am bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden."

§ 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 (StPO aF) lautet:

"Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."

§ 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 111/2007 (RAO), lautet auszugsweise:

"(1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.

(1a) …

(2) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(3) …"

2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0255). Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO; der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO aF. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0333, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0087, mwH).

3.1. Die Beschwerde rügt zunächst die Unterlassung der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und bringt dazu vor, es sei unstrittig, dass die Frage des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO iVm § 39 Abs. 3 StPO aF letztlich allein nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sei. Dabei sei insbesondere auch auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen. Dem vermöge die zur Entscheidung berufene Behörde aber nur dann gerecht zu werden, wenn auch "tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen diesbezüglich" Genüge getan werde. Die in § 5 Abs. 2 letzter Satz RAO zwingend vorgesehene Einvernahme des Betroffenen, dem die Eintragung verweigert werden solle, sei auch dort geboten und vorgeschrieben, wo jemand, der seit 1987 in die Verteidigerliste eingetragen und als Strafverteidiger tätig gewesen sei, plötzlich damit konfrontiert werde, dass nunmehr seine Vertrauenswürdigkeit nicht mehr als gegeben angesehen werde. Es sei zur Erstellung einer tauglichen Zukunftsprognose und zur "gesetzlich korrekten Ermessensausübung" erforderlich, den Betreffenden selbst einzuvernehmen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, "sich zu einer oder zwei Phasen seines Lebens begründend zu rechtfertigen, warum es zu dieser oder jener Delinquenz gekommen" sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF sind auf ihr Ansuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige in die Verteidigerliste aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Das Gesetz stellt demnach auf Umstände ab, die nach den betreffenden Normen der RAO und der Notariatsordnung die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Ein Verweis auf verfahrensrechtliche Normen wie jene des § 5 Abs. 2 letzter Satz RAO ist § 39 Abs. 3 StPO aF hingegen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde zeigt auch in keiner Weise auf, dass - die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben, wobei der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz allerdings, soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält, in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/10/0155, und vom , Zl. 97/19/1529) - dem Gesetz insofern eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit zu entnehmen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand demnach für die belangte Behörde keine gesetzliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen.

Soweit die Beschwerde den Umstand der Unterlassung der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers aber als Verfahrensmangel rügt, unterlässt sie es überdies darzulegen, welche Aspekte der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers dadurch eine Änderung erfahren hätten, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht konkret aufgezeigt wird.

3.2. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, die befassten Justizbehörden hätten sich in den zurückliegenden Jahren hinsichtlich der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Frage des Wegfalles der Eintragungsvoraussetzungen dadurch verschwiegen, dass sie "trotz vorzunehmender alljährlicher Überprüfung" nach § 39 Abs. 3 StPO aF seit Jänner 1987 zu keinem Zeitpunkt - weder nach dem Urteil des Landesgerichtes L im Jahr 1999 noch später - diesbezügliche Bedenken geäußert hätten. Aus dieser Untätigkeit der Justizbehörden seien "wohl erworbene Rechte des Beschwerdeführers" abzuleiten.

Dem ist zu erwidern, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers § 39 Abs. 3 StPO aF keine Verpflichtung zu einer (von Amts wegen vorzunehmenden) jährlichen Überprüfung des Fortbestehens der Eintragungsvoraussetzungen mit Blick auf die Vertrauenswürdigkeit der eingetragenen Verteidiger normiert (vgl. zur - bloß - "organisatorischen" Bestimmung zur Erleichterung der Rechtspflege und der Verteidigung des § 39 Abs. 3 erster Satz StPO aF, wonach die Verteidigerliste "mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen" ist, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/19/0117). "Wohl erworbene Rechte" dergestalt, dass aus dem (jahrelangen) Fortbestehen der Eintragung in die Verteidigerliste trotz des Wegfalles der Vertrauenswürdigkeit des Eingetragenen ein Rechtsanspruch auf Unterlassung einer Streichung wegen dieses Umstandes entstünde, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Gesetz nicht zu entnehmen.

3.3. Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte, da im angefochtenen Bescheid von wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und wiederholter einschlägiger Vermögensdelinquenz die Rede sei, die massive Bedenken an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erwecken würden, vorrangig den aktuellen derzeitigen "Status der Persönlichkeitsstruktur" und das aktuelle tatsächliche Umfeld des Beschwerdeführers erheben und feststellen müssen. Derartige Feststellungen wären auch zum Inhalt des Schuldspruches des Landesgerichtes K vom erforderlich gewesen. Alleine durch das Strafmaß und die Höhe der verhängten Strafe werde mehr als deutlich, dass sich das Gericht "unmittelbar in der Nähe der gesetzlich angedrohten Mindeststrafe bewegt" habe, sodass bereits daraus deutlich werde, dass das Gewicht und die Schwere dieser strafbaren Handlungen nicht geeignet seien, den Vorwurf schwerer und unverbesserlicher Charaktermängel beim Beschwerdeführer zu begründen. Es sei allgemein bekannt, dass auch immer wieder Anwälte, die zu wesentlich höheren Strafen verurteilt worden seien, "nach drei Jahren des Wohlverhaltens wieder in die Liste der Rechtsanwälte ohne Probleme eingetragen" würden.

Mit diesem Vorbringen wird weder eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde in Ansehung der Frage der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO noch ein relevanter Feststellungsmangel aufgezeigt.

Soweit der Beschwerdeführer fehlende Erhebungen und Feststellungen zum aktuellen "Status der Persönlichkeitsstruktur" und Umfeld des Beschwerdeführers rügt, unterlässt er es auszuführen, welche Feststellungen diesbezüglich von der belangten Behörde zu treffen gewesen wären. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes K vom schuldig gesprochen wurde, im Zeitraum 2005 bis 2008 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig andere Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von Bargeld und anderen Vermögensgegenständen sowie zur Vermietung von Räumlichkeiten an ihn verleitet zu haben. Davon, dass - wie in der Beschwerde formuliert wird - "gerade in den letzten Jahren kein wie immer gearteter Grund für eine Beanstandung des Beschwerdeführers vorgelegen" habe, kann daher keine Rede sein.

Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, das Gewicht und die Schwere dieser strafbaren Handlungen seien nicht geeignet, den Vorwurf der mangelnden Vertrauenswürdigkeit zu begründen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 2005 bis 2008 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig andere Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Ausfolgung von Bargeld und anderen Vermögensgegenständen sowie zur Vermietung von Räumlichkeiten an ihn verleitet und dadurch das Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges begangen. Nach der hg. Judikatur zu dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit muss selbst bei längerem Wohlverhalten in anderen Berufsstellungen die Fortdauer der Vertrauensunwürdigkeit angenommen werden, wenn sie auf Verfehlungen beruht, die im reiferen Alter begangen wurden und deren Schwere und Wiederholung auf Charaktermängel schließen lassen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0333, mwH). Die der Verurteilung vom zugrunde liegenden Tathandlungen stellen in diesem Sinne aber derartige Verfehlungen dar, deren Schwere und Wiederholung auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit schließen lassen.

3.4. Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen eine "völlige Gleichstellung bei der Beurteilung der Voraussetzungen" der Vertrauenswürdigkeit bei Rechtsanwälten und Strafverteidigern und bringt dazu vor, aufgrund der Unterschiede in der Tätigkeit könne nicht zweifelhaft sein, dass diesbezüglich geringere Anforderungen bei Strafverteidigern bestehen würden. Bei diesen falle der "bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorrangig ins Kalkül gezogene 'Umgang mit Klientengeldern' zur Gänze weg", die Geldverwaltung eines Strafverteidigers beschränke sich auf die Geltendmachung und Vereinnahmung von Honoraransprüchen, keinesfalls habe dieser aber mit Treugeldverwaltung oder Ähnlichem zu tun.

Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt; das Gesetz selbst knüpft demnach (u.a.) an der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO, die bei Rechtsanwälten Voraussetzung für deren Eintragung in die Rechtsanwaltsliste ist, an. Dass der pflichtwidrige Umgang mit Klientengeldern die Vertrauenswürdigkeit eines Strafverteidigers im Hinblick auf die von einem den Beruf des Rechtsvertreters Ausübenden zu fordernden Korrektheit mit den in Erfüllung dieser Funktion anvertrauten Vermögenswerten weitgehend erschüttert, entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0333, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/01/0226). Eine Fehlbeurteilung der belangten Behörde bei ihrer Würdigung der der Verurteilung des Beschwerdeführers vom zugrunde liegenden Tathandlungen wird daher mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.

4. Da sich die vorliegende Beschwerde demnach schon aus den dargelegten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am