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VwGH vom 19.05.2014, 2013/09/0126

VwGH vom 19.05.2014, 2013/09/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des VV in S, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Fürstenallee 17/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS- 107/51/4-2013, betreffend Bewilligung von Teilzahlungen einer Geldstrafe (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen; Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber acht namentlich angeführte Ausländer ohne eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderliche Bewilligung oder Bestätigung beschäftigt. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Übertretungen der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des AuslBG acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

Auf Grund eines Ansuchens des Beschwerdeführers wurde ihm gemäß § 54b VStG mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Entrichtung des Gesamtbetrages von EUR 26.400,-- in folgenden Teilen bewilligt: "Teilbetrag von 400,00 Euro zahlbar am , 1.000,00 Euro zahlbar in weiteren 26 Raten jeweils am

15. der folgenden Monate".

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer beantragt habe, ihm die Bezahlung in Form von monatlichen Teilbeträgen von EUR 300,-- zu bewilligen. Er sei arbeitslos gemeldet und erhalte Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von EUR 691,04 monatlich und habe für ein am geborenes Kind zu sorgen. Er könne sich keine eigene Wohnung leisten und wohne bei seinem älteren Sohn. Die Bezahlung von höheren Teilbeträgen sei ohne massive Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seines Kindes nicht möglich. Er sei jedoch gewillt, die Strafe zu begleichen und derzeit auf Arbeitssuche.

Eine Strafe dürfe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen seien, die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof seien nicht einzurechnen. Mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die Behörde erster Instanz eine monatliche Ratenzahlung von EUR 1.000,-- vereinbart. Für den Fall der Einhaltung der Vereinbarung wäre die Begleichung des gesamten Betrages innerhalb der verbleibenden Vollstreckungsverjährungsfrist möglich. Bei einer Ratenzahlung von lediglich EUR 300,-- monatlich würde die maßgebliche Verjährungsfrist um Jahre überschritten, würde in diesem Fall doch die Abstattung der Strafe einen Zeitraum von sieben Jahren und vier Monaten in Anspruch nehmen. Es sei aber nicht im Sinne des Gesetzes gelegen, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten könne. Hinsichtlich der Einbringlichkeit der Geldstrafe sei für die belangte Behörde die Sachlage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich gewesen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung des (vor der belangten Behörde) angefochtenen Bescheides dargestellt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0303, mwN). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0078, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0165, und die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/09/0160, und vom , Zl. 2009/03/0132).

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde nicht zunächst zum Beispiel für die Dauer eines Jahres geringere Raten festgelegt habe und dann, um eine Vollstreckungsverjährung zu vermeiden, die Raten für spätere Zeiträume angehoben habe. Es fehlten diesbezügliche Ermittlungen bzw. Erhebungen durch die belangte Behörde bzw. die Behörde erster Instanz.

Dieser Beschwerdeeinwand trifft jedoch deswegen nicht zu, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit zur Darlegung geänderter Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegeben hat und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hingegen vor der belangten Behörde nicht erschienen ist und kein für seinen Vorschlag ausreichend präzises Vorbringen erstattet hat. Da es sich bei Vermögens- und Einkommensverhältnissen und diesbezüglichen Prognosen um Umstände handelt, die in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, kann der belangten Behörde jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, sie habe zusätzliche amtswegige Ermittlungen unterlassen.

Im Übrigen ist die Begründung der belangten Behörde, dass es nicht im Sinne des Gesetzes liegt, Ratenbewilligungen allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintreten könne, nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde nicht Raten in einer derart niedrigen Höhe festlegte, dass die Bezahlung der gesamten Geldstrafe vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht mehr möglich wäre, in einem solchen Fall wäre nämlich gar keine Ratenbewilligung zulässig.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der gegen ihn festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen wendet, übersieht er, dass diese nicht mit dem angefochtenen Bescheid, sondern mit dem Bescheid der belangten Behörde vom fixiert worden sind, im Verfahren über die Gewährung von Teilzahlungen einer Geldstrafe kann die Frage der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe aber nicht mehr aufgerollt werden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

Wien, am