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VwGH vom 27.05.2010, 2008/21/0143

VwGH vom 27.05.2010, 2008/21/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in 2320 Schwechat, Bruck-Hainburger Straße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.407/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der 1965 geborene Beschwerdeführer strebe die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater an. Dieser habe zwar eine Haftungserklärung abgegeben, sie erweise sich aber angesichts dessen, dass er eine durchschnittliche monatliche Pension in Höhe von EUR 1.176,32 beziehe, als nicht tragfähig. Insoweit ermangle es daher an einer Erteilungsvoraussetzung, weshalb - auch unter Bedachtnahme auf die gebotene Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG - die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht in Betracht komme.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, worauf auch in der Beschwerde hingewiesen wird, dass der zusammenführende Vater des Beschwerdeführers mit dessen Mutter verheiratet ist und im gemeinsamen Haushalt lebt. Das hätte unter Berücksichtigung der im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, dargelegten Grundsätze (vgl. dazu insbesondere Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) sowohl bei Berechnung des erforderlichen Bedarfs als auch - soweit die Mutter des Beschwerdeführers über ein Einkommen verfügt - bei Ermittlung der zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinn auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/22/0094, und vom , Zlen. 2009/21/0304 und 0305).

Was zunächst den notwendigen Bedarf anlangt, so ergibt er sich aus dem Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für die Eltern des Beschwerdeführers einerseits und aus dem Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für den Beschwerdeführer selbst andererseits. Für 2007 wären mithin EUR 1.091,14 zuzüglich EUR 726,--, insgesamt daher EUR 1.817,14, aufzubringen gewesen (§ 293 ASVG in der Fassung BGBl. II Nr. 532/2006), geht man im Hinblick auf die Erlassung des bekämpften Bescheides im Februar 2008 vom Jahr 2008 aus EUR 1.120,-- zuzüglich EUR 747,--, somit insgesamt EUR 1.867,-- (§ 293 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007). Dem steht ein Pensionseinkommen des zusammenführenden Vaters des Beschwerdeführers gegenüber, welches für 2007 unstrittig EUR 1.176,32 monatlich betragen hat und welches unter Bedachtnahme auf die Pensionserhöhung zum gemäß der vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Pensionsbestätigung für dieses Jahr, die eine Pensionshöhe von EUR 1.020,29 monatlich ausweist, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen knapp EUR 1.200,-- monatlich ausmacht. Hinzu kommen die Einkünfte der Mutter des Beschwerdeführers, die nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht mehr als EUR 423,-- monatlich betragen haben. Soweit der Beschwerdeführer in Ergänzung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr eine seine Mutter betreffende Pensionsbestätigung vorgelegt hat, die ab einen monatlichen "Anweisungsbetrag" von EUR 723,76 belegt, hat dies als unbeachtliche Neuerung außer Betracht zu bleiben. Somit hätte von zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von maximal EUR 1.623,-- monatlich ausgegangen werden müssen, womit der oben aufgezeigte erforderliche Bedarf aber nicht erreicht wird. In der Beschwerde wird zwar ergänzend auf "Ersparnisse in der Höhe von rund EUR 10.000,--" hingewiesen, über die der zusammenführende Vater des Beschwerdeführers verfüge. Es unterbleibt aber jegliche Konkretisierung dieses Vermögens, sodass diesem Vorbringen - auch unter dem Gesichtspunkt des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmangels - keine Relevanz zukommen kann. Der Umstand schließlich, dass für den Beschwerdeführer eine ausreichende Krankenversicherung abgeschlossen wurde, worauf die Beschwerde gleichfalls hinweist, kann daran, dass nach dem Gesagten von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht die vom Vater des Beschwerdeführers abgegebene Haftungserklärung als nicht tragfähig erachtet wurde, nichts ändern, weshalb die Beschwerde - eine Fehlbeurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 3 NAG macht sie nicht geltend - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-82695