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VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0124

VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der SH in G, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 333.12-5/2012-8, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin wurde von der Behörde erster Instanz wegen der Beschäftigung von fünf Ausländern im Zeitraum bis ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen und der dadurch erfolgten Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 6.000,-- (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen) bestraft.

Der ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichteten Berufung gab die belangte Behörde keine Folge.

Die belangte Behörde begründete dies folgendermaßen:

"Auf Grund des Bescheides UVS … vom wurden vier einschlägige Vorstrafen in Höhe von je EUR 2.000,00 verhängt, auf Grund des am in erster Instanz rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses vom zwei Geldstrafen in Höhe von je EUR 3.000,00. Nach der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG ist bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von EUR 4.000,00 bis EUR 50.000,00 zu verhängen. Da sowohl nach der erstangeführten einschlägigen Vorstrafe, als auch im Berufungsfall mehr als drei illegal beschäftigte Ausländer betroffen sind, ist der Einwand, es sei ein Strafrahmen von EUR 2.000,00 bis EUR 20.000,00 vorgegeben, unrichtig.

Der Zweck der Strafnorm des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG liegt darin, das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung bei der Beschäftigung von Ausländern durchzusetzen, einen geordneten Arbeitsmarkt sicherzustellen, die legalen Beschäftigungschancen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitnehmer zu wahren und ausländische Arbeitnehmer vor ausbeuterischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Arbeitgeber vor unlauterem Wettbewerb und Lohndumping zu schützen (VfGH, G156/08 ua, ).

Zum Vorbringen der (Beschwerdeführerin), ihr reumütiges Geständnis sei nicht als mildernd gewertet worden, ist Folgendes auszuführen: Der Sachverhalt wurde anlässlich einer am im Chinarestaurant 'E' von Erhebungsorganen der Finanzpolizei G durchgeführten Kontrolle ermittelt, wobei die fünf im Straferkenntnis genannten illegal beschäftigten Personen angetroffen, ihre Daten in 'Aktenlisten' festgehalten und Lichtbilder der Beschäftigten angefertigt wurden. Nach der Judikatur umfasst ein reumütiges Geständnis im Sinn des § 34 Z 17 StGB sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E 318 und 328 zu § 19 VStG). Die eine Seite umfassende Aussage der (Beschwerdeführerin) laut Niederschrift vom , die anlässlich der Kontrolle aufgenommen wurde, belegt, dass die (Beschwerdeführerin) die Beschäftigung zugegeben hat. Ein Schuldbekenntnis mit einer nicht bloß intellektuellen sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat geht daraus nicht hervor; dies auch nicht aus dem Vorbringen in der Berufung selbst, das auf ein bereits abgelegtes reumütiges Geständnis verweist. Auch die Aussage der (Beschwerdeführerin) laut Niederschrift vom vor der erstinstanzlichen Behörde enthält kein reumütiges Geständnis. Der behauptete Milderungsgrund liegt daher nicht vor. Wenn es in der Stellungnahme vom heißt, die (Beschwerdeführerin) räume ein, dass sie die genannten Personen fahrlässig beschäftigt habe und diesbezüglich ein reumütiges Geständnis ablege; ergänzend ausgeführt werde, dass sie angenommen habe, dass auf Grund der ihr vorgelegten ungarischen Urkunden eine Beschäftigung zulässig wäre, zumal ungarisches Personal auf Grund europarechtlicher Bestimmungen berechtigt sei in Österreich zu arbeiten; die Ausweise tatsächlich offenbar nicht ausreichend gewesen seien und die (Beschwerdeführerin) dieses Versehen bedauere, heißt es demgegenüber in der Niederschrift vom lediglich 'alle hatten ungarische Ausweise'. Mit ihrer Aussage, es sei ihr bewusst gewesen, dass die Arbeiter nicht hätten arbeiten dürfen, lässt sich das spätere Vorbringen, sie habe auf Grund der 'vorgelegten ungarischen Urkunden' angenommen, dass eine Beschäftigung zulässig sei, nicht vereinbaren. Daher liegt auch entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom kein reumütiges Geständnis vor.

Die von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Erschwerungsgründe, die vorsätzliche Tatbegehung und das Vorliegen weiterer Vorstrafen sind nicht zu beanstanden, wobei sich die vorsätzliche Tatbegehung aus der Aussage in der Niederschrift vom ('Mir war bewusst, dass die Arbeiter nicht hätten arbeiten dürfen, da keine Arbeitspapiere vorlagen.') ergibt.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hielt sich die erstinstanzliche Behörde in der Bescheidbegründung an jene Fakten, die die (Beschwerdeführerin) bei ihrer Vernehmung am und laut Stellungnahme vom bekanntgegeben hatte. Die Berücksichtigung der in der Berufung bekanntgegebenen, oben angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führt zu keiner anderen Strafbemessung. Vielmehr ist auf die einem Bestraften nach § 54b Abs 3 VStG zustehenden Möglichkeiten hinzuweisen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen, dass per ein verantwortlicher Beauftragter (sohin ca. ein halbes Jahr nach Tatbegehung) bestellt worden sei, ist für die Strafbemessung der zuvor vollendeten Taten unbeachtlich.

Die Beschwerdeführerin rügt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung; in dieser hätten "die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen erläutert werden können."

Da - wie zuvor gesagt - die nachträgliche Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ohnehin unbeachtlich ist und die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, welche anderen als die von ihr ohnehin bereits in Schriftsätzen (wie etwa in der sogar in der Beschwerde wiederholten Berufung) bekannt gegebenen und von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Einkommens- , Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten sie dargetan hätte, zeigt sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Angesichts des Vorliegens dieser unmittelbaren Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren kommt es - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - auf Ausführungen in anderen Verwaltungsstrafverfahren nicht an.

Betreffend das Vorbringen, die belangte Behörde hätte die Aussage der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom nicht heranziehen dürfen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche der von ihr dort getätigten Aussagen unrichtig gewesen seien.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, es sei unbeachtet geblieben, dass sie angegeben habe, "beim AMS nachgefragt zu haben, aber dort kein qualifiziertes Personal vermittelt werden konnte". Dies begründe einen Milderungsgrund. Sie spielt damit offenbar auf den Milderungsgrund des § 34 Z. 11 StGB an.

Durch eine bloße Nachfrage ohne Erteilung eines Vermittlungsauftrages (uzw. vor dem Tatzeitpunkt) zur Deckung eines akuten Arbeitskräftebedarfes (ein solcher wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet), wurde die Tat (unerlaubte Beschäftigung von Ausländern) nicht unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, und war schon deshalb der Milderungsgrund des § 34 Z. 11 StGB bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0364). Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, rechtzeitig vor Beginn der Beschäftigungen Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die von ihr zur Beschäftigung vorgesehenen Ausländer gestellt zu haben. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund ihr Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte, bzw. aus welchem Grund ihr eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern) nicht möglich gewesen wäre. Der subjektive Arbeitskräftemangel eines Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer unerlaubt beschäftigte, stellt für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0058).

Daher ist die Strafbemessung angesichts der von der belangten Behörde zu Recht angewendeten Gründe nicht zu beanstanden.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am