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VwGH vom 26.06.2013, 2011/01/0220

VwGH vom 26.06.2013, 2011/01/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 35/IV - U 38/2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien, Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In seinem Antrag brachte er vor, er sei in Nigeria geboren und habe seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich; am habe er vor dem Standesamt Wien-Währing die österreichische Staatsbürgerin RR geheiratet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Im Zuge (unmittelbar vor) der Verleihung wurde er am niederschriftlich befragt, wobei der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter anderem bestätigte, seine persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert, er sei nicht gerichtlich verurteilt und gegen ihn sei kein Strafverfahren anhängig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:

"1.) Das mit rechtskräftigem Bescheid vom zur Zl. MA 61/IV-U 164/04 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren, mit welchem Herrn S..., geboren am in Onitsha/Nigeria, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der am geltenden Fassung, von Amts wegen zum Zeitpunkt vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft wieder aufgenommen.

2.) Das Ansuchen des S... vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG in der geltenden Fassung abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach Verleihung der Staatsbürgerschaft sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer - nach Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen im Mai 2004 - am vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschuldigter wegen Verdachts des schweren Betruges einvernommen worden sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen schweren Betruges (nach den §§ 146 und 147 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom keine Folge gegeben. Dem Schuldspruch der rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung zufolge, habe der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des Magistrats der Stadt Wien (MA 11) durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche den Magistrat der Stadt Wien (MA 11) am Vermögen schädigten, indem er die Verantwortlichen des Magistrats durch Vorgabe, er sei ein unbegleiteter minderjähriger Asylwerber und hätte Anspruch auf Betreuung zur näher umschriebenen Leistungsgewährung (von 14. Jänner bis mit näher bezeichneten Schäden) verleitet habe.

Dass bei Kenntnis der Behörde von dem zum Verleihungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesenen Strafverfahren bzw. bei Nichttätigung der falschen niederschriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers am die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Hinblick auf das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG nicht durchgeführt worden wäre, stehe außer Zweifel. Der Beschwerdeführer habe den Verleihungsbescheid gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erschlichen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verlust der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte für den Beschwerdeführer eine große Härte darstelle, sei die Erschleichungshandlung als so schwerwiegend zu beurteilen, dass das Ermessen dahin geübt werde, dass das Verleihungsverfahren wieder aufzunehmen sei. Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden. Er habe daraufhin die schriftliche Stellungnahme vom durch seinen bevollmächtigten Vertreter erstattet. Die darin vorgebrachten Argumente (Angaben) seien aus den im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Erwägungen nicht entscheidend und könnten an der (oben wiedergegebenen) Sach- und Rechtslage nichts ändern. Dass der Beschwerdeführer - wie in seiner Stellungnahme behauptet worden sei - im Verleihungszeitpunkt der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, entspreche weder der Aktenlage noch habe er das im Laufe des Verleihungsverfahrens geltend gemacht. Auch wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, sich von einer der deutschen Sprache mächtigen Person begleiten zu lassen, bzw. hätte er in einem solchen Fall die niederschriftliche Erklärung vom nicht unterschreiben dürfen. Die niederschriftlich festgehaltene Erklärung vom sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer sei durch ein inländisches Gericht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese am rechtskräftig gewordene Verurteilung sei ungetilgt; die Tilgung trete (unter der Voraussetzung weiterer Straffreiheit) erst am ein. Das Verleihungsansuchen des Beschwerdeführers sei daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 557/11-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985 (StbG), in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998 lauten:

"§ 4. Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kommt für seinen Bereich dem Geschlecht und dem Familienstand keine rechtliche Bedeutung zu. Fremde, die einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eingebracht haben, sind jedoch verpflichtet, in diesen Verfahren ihre familiären Verhältnisse, die Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen sowie ihre persönlichen Lebensumstände darzulegen.

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn


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1.
2.
3.
4.
gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit
Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; ….
§ 24.
Die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens darf aus den im § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird."
§ 35 StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 lautet:
"§ 35.
Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung."
§ 10 Abs. 1 Z. 2 StbG in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009), lautet:
"
Verleihung
§ 10.
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1.
2.
er nicht durch ein inländisches oder ausländisches
Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;"
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde bei ihrer von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 AVG) verfügten Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Verleihungsverfahren wesentliche Umstände über das bei einem inländischen Gericht gegen ihn anhängig gewesene Strafverfahren (wegen Verdachtes des schweren Betruges) bewusst verschwiegen und darüber falsche Angaben gemacht hat. Dies hat die belangte Behörde als Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG (Erschleichung) gewertet, da diese Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 4 StbG (idF BGBl. I Nr. 124/1998) von wesentlicher Bedeutung gewesen seien.
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, für die Entscheidung sei auf Grund des Art. 8 Abs. 4 BGBl. Nr. 538/1974 (damit gemeint: Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit) nicht die belangte Behörde sondern ein Gericht oder weisungsfreies bzw. unabhängiges Organ zuständig. Aus den in der Beschwerde näher dargelegten Gründen habe der Beschwerdeführer keine "falschen Angaben" am gemacht, weil er nur die "vorgeschriebenen Papiere" unterfertigt habe. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, seine Ehegattin habe ihn "als Dolmetsch begleitet". Den Zusicherungsbescheid habe die belangte Behörde nicht aufgehoben und sie habe auch die Übergangsvorschrift des § 64a Abs. 4 StbG dabei nicht beachtet.
Die Beschwerde zeigt hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, sein Verleihungsverfahren hätte von der belangten Behörde (Wiener Landesregierung) nicht von Amts wegen wieder aufgenommen werden dürfen, verkennt er die Rechtslage des § 35 StbG (bzw. des § 69 Abs. 3 AVG). § 24 StbG zufolge ist die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG auch zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/01/0017; und vom , Zl. 2008/01/0611).
Hinsichtlich des ins Treffen geführten Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974, und der damit behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde, verkennt der Beschwerdeführer, dass dieses Übereinkommen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Dieses von Österreich nur mit Erfüllungsvorbehalt ratifizierte Übereinkommen ist vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0003, mwN).
Die Niederschrift vom enthält nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakte die Erklärung des Beschwerdeführers, dass kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und ist vom Beschwerdeführer unterfertigt. Dass der Beschwerdeführer die darin mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben nicht gemacht habe, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen.
Niederschriften sind öffentliche Urkunden und liefern über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0055; sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, § 14 Rz 1 mwN). Dass die Niederschrift vom im Sinne des § 14 AVG fehlerhaft wäre, oder er Einwendungen gegen diese Niederschrift erhoben habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, § 15 Rz 1 und 2).
Die dargelegte Ansicht der Beschwerde, die belangte Behörde hätte (aus den näher vorgebrachten Erwägungen) von der niederschriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom nicht ausgehen dürfen, ist unbegründet, hat der Beschwerdeführer doch den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Niederschrift nicht angetreten.
Als Antragsteller war der Beschwerdeführer verpflichtet, der Behörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren darzulegen (§ 4 StbG). Dass er anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft am das gegen ihn anhängig gewesene gerichtliche Strafverfahren (wegen schweren Betruges) darlegte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Zur maßgeblichen Irreführungsabsicht kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/01/1051, verwiesen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0148, und die darin angegebene Judikatur, die eine Wiederaufnahme wegen objektiv unrichtiger Erklärung bei Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Gegenstand hatte).
Entgegen den nicht begründeten Beschwerdebehauptungen hat die belangte Behörde es nicht verabsäumt, von ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen.
Einen Zusicherungsbescheid konnte die belangte Behörde - wie die Beschwerde zu Unrecht meint - schon deshalb nicht "mit der Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens aufheben", weil ein Zusicherungsbescheid nach § 20 Abs. 1 StbG im vorliegenden Verleihungsverfahren nie erlassen wurde. Die darauf (der Erlassung eines Zusicherungsbescheides) aufbauenden Überlegungen der Beschwerde zur Übergangsregelung des § 64a Abs. 4 StbG gehen daher ins Leere.
Dass die belangte Behörde von der ihr in § 69 Abs. 3 AVG eingeräumten Befugnis nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist dies auch nicht zu ersehen.
Der Beschwerdeführer, der nie Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union war, hat nicht behauptet, in mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten verletzt worden zu sein. Die durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens bewirkte Rücknahme der Einbürgerung - verbunden mit dem Verlust auch der Unionsbürgerschaft - ist nach Lage des Falles nicht als unverhältnismäßig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0611). Inwieweit fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Entziehung der (vom Beschwerdeführer erschlichenen) Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist, wurde nicht dargelegt.
Zur Abweisung des Verleihungsansuchens im wiederaufgenommenen Verfahren zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass hinsichtlich der Entscheidung über sein Verleihungsansuchen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () maßgeblich war. Das herangezogene Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG lag auf Grund der ungetilgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom , mit der er wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, vor.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am