VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0121

VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. XY in Berndorf bei Salzburg, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde vom , Zl. 21402-5/1721485/238-2013, betreffend ergänzende Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 49 Salzburger Landesbeamten-Gesetz (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum der ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als Leiter der "Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung" des Amtes der Salzburger Landesregierung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er wurde mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Instanz vom wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 49 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen eingeleitet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/09/0031, welche mit dem hg. Erkenntnis vom abgewiesen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde erster Instanz vom wurde unter dessen Spruchpunkt I. ergänzend auf Grundlage der weiteren Ergänzung der Disziplinaranzeige des Landesamtsdirektors vom ein (weiteres) Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 49 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) wegen des Verdachtes der nachstehend angeführten Dienstpflichtverletzungen eingeleitet:

"Der Landesbeamte (Beschwerdeführer) steht im begründeten

Verdacht,

1. er sei gemäß dem Prüfergebnis des Rechnungshofes

'Land Salzburg Finanzielle Lage', Rohbericht GZ. 004.086/006-

5A1/13, als Leiter der Finanzabteilung schuldhaft

(mit)verantwortlich für:

a. die Täuschung des Rechnungshofes und

Hintanhaltung vertiefter Prüfungshandlungen durch Veränderungen von Originalprotokollen des Finanzbeirats im November 2011, insbesondere in jenen Passagen betreffend Aussagen zu Risiko, Limiten, Fremdwährungen und Verlusten (§ 9 (1, 2), § 9b (1) L-BG);

b. die unterlassene Information des

Rechnungshofes in der Stellungnahme der Salzburger Landesregierung vom zu dem vom Rechnungshof übermittelten Prüfergebnis betreffend die Follow-up-Überprüfung Salzburg 2011 und bis zur Vorlage des RH-Berichtes am hinsichtlich des Abschlusses von Geschäften durch die Leiterin des Budgetreferates, die nicht den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg entsprochen hatten, und dem Entzug der Handlungsvollmacht für diese Mitarbeiterin (§ 9 (1, 2) L-BG);

c. die nicht erfolgte Information des

Rechnungshofes über die seit Oktober 2012 bis zur Berichtsvorlage im Dezember getroffenen Dispositionen (Schließung von rd. 300 Finanzgeschäften), Täuschung des Rechnungshofes über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beurteilten Sachverhalte (§ 9 (2) L-BG);

d. die nicht durchgehende Umsetzung der in den

Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg enthaltenen Elemente eines IKS, wie zB Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips oder Funktionstrennung zwischen Handel (Frontoffice) und Abwicklung (Backoffice) von Finanzgeschäften, die fehlende Definition von Soll-Arbeitsprozessen, die Nichteinrichtung eines systematischen, wirksamen und effizienten IKS im Finanzmanagement und in der Landesbuchhaltung, obwohl es zu den Managementaufgaben zählt, ein umfassendes IKS sicherzustellen, welches das Management dabei unterstützt, Risiken zu erfassen, die die Erfüllung der Aufgabenstellung bedrohen (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

e. die Nichteinhaltung der Richtlinien für das

Finanzmanagement in vielen Fällen, Verletzung des Vier-Augen-Prinzip beim Abschluss von Verträgen und bei der Anweisung von Zahlungen, unzureichende Regelungen für Stellvertretung in allen wichtigen Funktionen, verpflichtende Bewilligungen des Leiters der Finanzabteilung für Geschäfte mit derivativen Instrumenten ab einem Nominalbetrag von 20 Mio EUR lagen nicht durchgängig vor, keine Unterlagen zur Dokumentation in Bezug auf eine - auch stichprobenweise - durchgeführte Überprüfung der erfolgten Geschäftsabschlüsse durch den Abteilungsleiter als wesentlichem Bestandteil eines funktionierenden IKS (§ 9 (1, 2) § 9b (1, 2) L-BG);

f. die fehlende funktionale Trennung zwischen

Handel (Frontoffice) und der Abwicklung bzw. der Kontrolle von Finanzgeschäften (Backoffice) im Bereich des Budgetreferates als wesentlichem IKS-Prinzip; Nichteinhaltung der grundlegenden IKS-Prinzipien Vier-Augen-Prinzip und Funktionstrennung durch unzureichende Personalausstattung im Budgetreferat (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2 L-BG);

g. den fehlenden vollständigen Überblick des

Landes über seine Finanzgeschäfte, nicht vorhandene Werkzeuge zur

Darstellung und Steuerung des Gesamtportfolios (§ 9 (1, 2) L-BG);

h. die Verwendung des bestehenden

elektronischen Aktensystems als reine Aktenablage unter Ausschluss der Genehmigungsfunktion beim Abschluss von Finanzgeschäften durch das Budgetreferat (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

i. die - trotz hohen Volumens und hohen stückzahlenmäßigen Umfangs der vorgenommenen Finanzgeschäfte - nicht systematisch vorgesehene regelmäßige Einbeziehung des Leiters der Finanzabteilung in den Abschluss von Finanzgeschäften, fehlende Gesamtübersicht des Abteilungsleiters über alle bestehenden und neu abgeschlossenen Geschäfte, nicht eigenständig wahrgenommene Verantwortung als Abteilungsleiter beim Abschluss von Derivativgeschäften (§ 9 (1, 2) L-BG);

j. die nicht ausgeübte Kontrolle der Meldungen

an den externen Finanzdienstleister, obwohl der Abteilungsleiter im Namen des Landes Salzburg gegenüber dem Finanzdienstleister die Verpflichtung zur Vollständigkeit übernommen hatte (§ 9 (1, 2), § 9b (1) L-BG);

k. die fehlende unverzügliche Reaktion des

Leiters der Finanzabteilung auf die am übermittelten zwei Aufstellungen (Monatsbericht des Finanzdienstleisters und Übersicht Derivativgeschäfte pro Kreditinstitut), die sich sowohl hinsichtlich der Anzahl der Kontrahenten (13 gegenüber 26), als auch hinsichtlich der Anzahl der Derivativgeschäfte (63 gegenüber 246) deutlich unterschieden haben und die auf Grund der offensichtlichen Unstimmigkeiten daher schon Anfang August 2012 einer Klärung zugeführt hätten werden müssen (§ 9 (1, 2) L-BG);

l. die wissentliche Begrenzung eines

wesentlichen Kontrollfaktors im IKS durch Einschränkung der Prüf- und Kontrollmöglichkeit der Buchhaltung im Finanzmanagement als einem Bereich mit äußerst hohem Risiko; Revision von Buchungen aus dem Bereich des Finanzmanagements ohne Originalbelege, im Widerspruch zum Prinzip der Nachvollziehbarkeit als einem wesentlichen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

m. die Umbuchungen in Millionenhöhe im

Zusammenhang mit der Erstellung des Rechnungsabschlusses in der Landesbuchhaltung ohne lückenlose Vorlage von Belegen, Nichteinhaltung des Belegprinzips als wesentlichem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

n. die Übersendung von Kontoauszügen von

Bankkonten, die das Budgetreferat eröffnet hatte, teilweise ausschließlich an dieses; die weitere Möglichkeit, die Existenz dieser Konten und der darauf vorgenommenen Zahlungsflüsse dem Wissen und Zugriff der Landesbuchhaltung zu entziehen (§ 9 (1, 2) L-BG);

o. die Revision von Neuanlagen von

Personenkonten bei Geschäftsfällen im Rahmen des Finanzmanagements

durch die Landesbuchhaltung lediglich anhand von Eigenbelegen

(§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

p. den Verstoß gegen das Prinzip der

Einzelerfassung von Geschäftsfällen im Bereich des

Finanzmanagements durch Buchung von Zahlungseingängen und -

ausgängen, die in hohem Ausmaß auf Bankkonten des Landes Salzburg

bestanden, ohne vorangehende Einpflegung mittels Empfangs- und

Zahlungsaufträgen im Buchhaltungssystem durch die

Landesbuchhaltung auf (temporären) Evidenzkonten und in weiterer

Folge teilweise Veranlassung des für die Zuweisung dieser

Zahlungsflüsse verantwortlichen Budgetreferates von Umbuchungen,

die nicht belegbar und auch betraglich nicht einem einzelnen

Geschäftsfall zuordenbar waren (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

q. die fehlende Kontrolle bzw. Nachprüfung der

zuständigen Abteilungsleitung hinsichtlich des hohen Umsatzvolumens auf den beiden 2010 eingerichteten Evidenzkonten für nicht zuordenbare Zahlungsflüsse des Budgetreferates (§ 9 (1, 2) L-BG);

r. die unvollständige und nicht transparente

Erfassung der Vermögenswerte und Schulden des Landes Salzburg in der Buchhaltung, insbesondere Wertpapiere, Bankkonten, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Einnahmen und Ausgaben aus dem Finanzmanagement betreffend; kein zuverlässiges Bild der tatsächlichen Vermögenslage des Landes in den Zahlen vergangener Rechnungsabschlüsse des Landes durch diesen schwerwiegenden Mangel in der Buchhaltung, Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Finanzmanagements der letzten Jahre aufgrund der mangelhaften Verbuchung der Finanzgeschäfte aus der Buchhaltung nicht möglich (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

s. die Falschmeldung des Landes Salzburg an

die Statistik Austria im Jahr 2011 durch nicht korrekte Aufteilung

der Schulden zwischen dem Land Salzburg und dem Landeswohnbaufonds

(§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

t. das Fehlen einer schriftlichen Strategie

für den Abbau von rd. 300 Finanzgeschäften (davon 245 Derivate) von Oktober bis Dezember 2012, fehlende Protokolle über die Gespräche des Leiters der Finanzabteilung mit dem Finanzreferenten am sowie mit dem Finanzbeirat am , Abwicklung und Entscheidung über die Auflösung der Einzelgeschäfte im Ermessen eines einzelnen Mitarbeiters, keine laufzeitbezogenen wirtschaftlichen Bewertungen der Auflösungsgeschäfte im Oktober bis Dezember 2012 und somit fehlende Informationen über die Wirtschaftlichkeit der Finanzgeschäfte, negativer Saldo der Ein- und Auszahlungen im Zuge der vorzeitigen Auflösung von 245 Derivaten bei 27 Geschäftspartnern im 4. Quartal 2012 in Höhe von rd. 49 Mio EUR, wobei aufgrund mangelhafter Aufzeichnungen keine Gesamtbeurteilung über die Wirtschaftlichkeit der Einzelgeschäfte abgeleitet werden konnte, Zahlungsverpflichtungen für das Land Salzburg in Höhe von rd 52 Mio EUR aus vorzeitigen Beendigungen von Derivaten und Auflösung von Fremdwährungskonten im

4. Quartal 2012 bei der Deutschen Bank AG, Zahlungsverpflichtungen für das Land Salzburg in Höhe von rd 93 Mio EUR aus Währungsswaps mit der Republik Österreich, bei denen es sich um reine Spekulationsgeschäfte handelte (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

u. zahlreiche Verletzungen der Voranschlags-

und Rechnungsabschlussverordnung durch Verbuchung von Einnahmen auf Ausgabenkonten, voranschlagswirksame Verbuchung in der voranschlagsunwirksamen Gebarung, unvollständige Darstellung von Darlehen in den Rechnungsabschlüssen, nicht korrekten Ausweis von Forderungen des Landes gegenüber dem Landeswohnbaufonds im Rechnungsabschluss, unvollständigen Ausweis von Haftungen (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

v. die weder von der zuständigen

Abteilungsleitung, noch von der Landesbuchhaltung durchgeführte Kontrolle bzw. Nachprüfung des auffälligen Anstiegs des Volumens der voranschlagsunwirksamen Gebarung und der Buchungen im Zeitraum 2006 bis 2011 (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG);

w. den fehlenden vollständigen Überblick zu

den indirekten Beteiligungen des Landes und die unvollständigen Darstellungen der direkten und indirekten Beteiligungen des Landes im Beteiligungsnachweis im Rechnungsabschluss 2011 und im Beteiligungsbericht 2012 (§ 9 (1, 2), § 9b (1) L-BG);

x. die - trotz des hohen Anteils an den Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landeshaushalts - nicht vollständig ableitbaren Zahlungsflüsse zwischen dem Landeshaushalt und den Beteiligungen aus dem Rechnungswesen des Landes (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG) sowie

y. die fehlende Darstellung des überwiegenden

Teils der Verbindlichkeiten des Landes Salzburg in den Rechnungsabschlüssen und Voranschlägen sowie in der Mittelfristplanung, die fehlende Planung für die gesamten Verbindlichkeiten des Landes Salzburg in der mittelfristigen Perspektive, die auf unvollständiger Grundlage aufbauende mittelfristige Finanzplanung und damit verbundener Investitionspläne und geplanter Ausgabenspielräume (§ 9 (1, 2), § 9b (1, 2) L-BG)

und habe dadurch gegen seine Dienstpflichten nach den unter Punkt I. 1. a. - y. jeweils in Klammer angeführten Bestimmungen des L-BG verstoßen;

2. er habe gemäß den Festhaltungen im

Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht

zu Cga xxx/yyi schuldhaft

a. an der Veränderung von

Finanzbeiratsprotokollen durch die Leiterin des Budgetreferates im

November 2012 zur Vermeidung einer negativen Beurteilung des

Finanzmanagements durch den Rechnungshof mitgewirkt;

b. die Aktivitäten der Leiterin des

Budgetreferates im Finanzmanagement mangelnd kontrolliert und

c. durch nachlässigen Umgang mit Informationen

aus dem Budgetreferat ein früher feststellbares Fehlverhalten der Leiterin des Budgetreferates im August 2012 verhindert

und habe durch die unter Punkt I. 2. a.-c. vorgeworfenen Handlungen gegen seine Dienstpflichten nach den §§ 9 und 9b L-BG verstoßen."

Mit Spruchpunkt II. wurde hingegen das mit der Ergänzung der Disziplinarverfahren des Landesamtsdirektors vom "27." (richtig wohl: 22.) März 2013, eingeleitete Disziplinarverfahren hinsichtlich der damit verbundenen (näher ausgeführten) Vorwürfe eingestellt.

Mit Spruchpunkt III. wurde das gemäß Punkt I. eingeleitete Disziplinarverfahren aufgrund der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs. 2 L-BG unterbrochen.

Die belangte Behörde begründete (auszugsweise):

"Ergänzung der Disziplinaranzeige vom Nachdem im Rahmen der Anhörungen des parlamentarischen

Untersuchungsausschusses 'Finanzmanagement des Landes Salzburg seit 2011' am das Vorliegen eines Rechnungshof-Rohberichts zur finanziellen Lage des Landes Salzburg öffentlich bekannt geworden war, wurden die Landeshauptfrau und der für Finanzen zuständige Landesrat vom für Personal zuständigen Regierungsmitglied mit Mail vom um Mitteilung ersucht, ob in diesem Rohbericht Vorwürfe gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesdienstes bzw. deren Handlungen erhoben werden. Dieses Ersuchen wurde vom Büro der Landeshauptfrau am an den Landesamtsdirektor mit dem Ersuchen um direkte Erledigung weiter geleitet.

Mit Schreiben des Landesamtsdirektors vom , Zl 20001- RH/1389/61-2013, wurde daraufhin das Prüfergebnis des Rechnungshofes betreffend die Prüfung 'Land Salzburg Finanzielle Lage' an die Finanzabteilung sowie an die Personalabteilung übermittelt und die Personalabteilung unter Bezugnahme auf die Mailkorrespondenz zwischen der Landeshautfrau und den für Personal und Finanzen zuständigen Landesräten um Stellungnahme zum Prüfergebnis ersucht.

Mit Schreiben der Disziplinarbehörde erster Instanz vom , Zl 21402-M/8/3722013, wurden dazu in einem dem Landesamtsdirektor vorgelegten Bericht die im Prüfbericht des Rechnungshofes enthaltenen Kritikpunkte mit disziplinarrechtlicher Relevanz in tabellarischer Auflistung mitgeteilt. Weiters wurde eine Übersicht zum Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auf Grund der im mittlerweile der Disziplinarbehörde vorgelegenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Klage von MR auf aufrechtes Dienstverhältnis, Cga xxx/yyi, enthaltenen Festhaltungen zum Verhalten des (Beschwerdeführers) übermittelt. Zusammenfassend kam die Disziplinarbehörde in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass auf Grund des begründeten Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen durch (den Beschwerdeführer) unverzüglich eine (ergänzende) Disziplinaranzeige gemäß § 46 Abs 1 L-BG durch den Landesamtsdirektor als seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu erstatten wäre.

Mit Schreiben vom , Zl 200-PERS/328/324-2013, 200- ID/3135/120-2013, wurde vom Landesamtsdirektor unter Bezugnahme auf die am 7.1 und erstatteten Disziplinaranzeigen in Ansehung des mittlerweile vorliegenden Prüfergebnisses des Rechnungshofes 'Land Salzburg Finanzielle Lage' sowie des - nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Urteils des LG Salzburg als Arbeits -und Sozialgericht (12 Cga xxx/yyi-19 vom ) und des dazu seitens der Dienstbehörde übermittelten Berichts eine ergänzende Disziplinaranzeige gemäß § 46 Abs 1 L-BG gegen (den Beschwerdeführer) wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen entsprechend der in den Beilagen zur Disziplinaranzeige dargestellten Punkte erstattet. In der beigelegten Übersicht wurden die vom Rechnungshof im Detail geäußerten Kritikpunkte mit disziplinarrechtlicher Relevanz unter Hinweis auf die jeweilige TZ und unter (vorläufiger) Zuordnung im Hinblick auf dadurch allenfalls verletzte dienstrechtliche Vorschriften nach dem L-BG strukturiert dargestellt:

Übersicht 1: Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch (den Beschwerdeführer) auf Grundlage RH-Bericht 'Land Salzburg Finanzielle Lage'#htmltmp1#

Ebenso wurden die auf Grund des Urteils des LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu Cga xxx/yyi erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe gegen (den Beschwerdeführer) entsprechend nachstehender Übersicht der Disziplinaranzeige beigelegt:

Übersicht 2: Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch (den Beschwerdeführer) auf Grundlage Urteil LG Salzburg, 20 Cga xxx/yyi#htmltmp2#

Die ergänzende Disziplinaranzeige wurde dem (Beschwerdeführer) mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom , Zl 21402-5/1721485/205-2013, samt Beilagen zugestellt und zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Entscheidung über eine weitere Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. hinsichtlich der Notwendigkeit einer Suspendierung die Möglichkeit eingeräumt, zu sämtlichen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen eine Stellungnahme an die Disziplinarbehörde bis zu übermitteln. Auf Grund eines Fristerstreckungsantrags vo(m Beschwerdeführer) wurde diese Frist bis zum verlängert.

Vom Rechtsvertreter (des Beschwerdeführers) wurde dazu eine mit datierte Stellungnahme an die Disziplinarbehörde, bei dieser eingelangt am , übermittelt. Darin wird umfangreich auf die Frist zur Abgabe der Stellungnahme, den E-Mail-Verkehr zwischen (dem Beschwerdeführer) und MR, den Rechnungshof-Rohbericht allgemein, die einzelnen Kritikpunkte des Bundesrechnungshofes mit disziplinarrechtlich zurechenbaren Vorwürfen sowie den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auf Grundlage des Urteiles des Landesgerichtes Salzburg, 20 Cga xxx/yyi-19 eingegangen.

Hinsichtlich der eingeräumten Frist zur Abgabe der Stellungnahme wird diese trotz der gewährten Verlängerung seitens des Rechtsvertreters (des Beschwerdeführers) für unangemessen kurz erachtet, da die Vorwürfe sehr umfangreich seien und auch als notorisch vorausgesetzt werden könne, dass ein Rechtsanwalt nicht ausschließlich eine einzige Causa bearbeite.

Die (dem Beschwerdeführer) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen beruhen auf den Disziplinaranzeigen des Landesamtsdirektors vom und der ergänzenden Disziplinaranzeige vom , welche einen konkretisierten Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen äußern. Sie stammen daher von einer nach dem Dienstrecht hierfür zuständigen Stelle, zu deren Aufgabe die erste Aufklärung und Weiterleitung von disziplinärem Verdacht gehört. Diesen Disziplinaranzeigen waren auch jeweils näher bezeichnete Erhebungen vorausgegangen, auf die im Einzelnen verwiesen wird.

Die gegenständliche Erweiterung der Einleitung des Disziplinarverfahrens ist primär auf die Prüfungen des Bundesrechnungshofes sowie die Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes Salzburg zurück zu führen. Diese stellen aus Sicht der Disziplinarbehörde eine sichere Grundlage für die erweiterte Einleitung des Disziplinarverfahrens dar.

Der (Beschwerdeführer) brachte seinerseits in seiner umfangreichen Stellungnahme vom im Wesentlichen vor, der Rechnungshof habe selbst seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und die nunmehr angelasteten Verantwortlichkeiten und Vorgänge nicht aufgedeckt bzw. in früheren Berichten das Finanzmanagement des Landes Salzburg sogar positiv beurteilt. Von den Fakten her wird die nunmehr vorgebrachte Kritik in vielen Punkten dabei grundsätzlich nicht bestritten, jedoch aus rechtlicher Sicht insbesondere eine fehlende Verantwortlichkeit als Abteilungsleiter für die kritisierten Missstände vorgebracht. Bei den Ausführungen des Landesgerichtes Salzburg, auf die sich die Disziplinaranzeige stützt, handle es sich aus seiner Sicht um solche, die grundsätzlich in einer gerichtlichen Entscheidung nichts zu suchen hätten und als unsachlich beurteilt werden müssten. Es sei nicht erkennbar, wie das Gericht zu den verschiedenen kritischen Anmerkungen ihm gegenüber kommt. Insgesamt werde aus parteipolitisch-taktisch motivierten Überlegungen gegen ihn der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen konstruiert.

Im Detail konkret bestritten wird vor allem - so wie schon in früheren Schriftsätzen des (Beschwerdeführers) an die Disziplinarbehörde, wie auch im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg, sowie im Zuge der Auskünfte vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss - insbesondere die Mitwirkung an der Veränderung von Protokollen des Finanzbeirates zur Vermeidung einer negativen Beurteilung des Finanzmanagements durch den Rechnungshof. Dazu wird vom (Beschwerdeführer) auf Seite 23 des Urteils des Landesgerichtes Salzburg verwiesen, wonach (der Beschwerdeführer) vor dem keine Kenntnisse über Veränderungen von Finanzbeiratsprotokollen durch die Klägerin oder Veränderungen durch Urkunden durch Kopien der Unterschrift MIs durch die Klägerin auf derartigen Dokumenten bekannt gewesen seien.

Unabhängig davon, dass die vorgeworfenen Handlungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht erwiesen sein müssen, ist zu diesem Punkt auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung des zitierten Urteils hinzuweisen, worin es auf S. 26 f wie folgt lautet:

'Die Feststellungen zu den Abläufen im Zusammenhang mit der Veränderung von Finanzbeiratsprotokollen durch die Klägerin in der Nacht vom 22. auf sind durch das von ihr hiezu abgegebene tatsächliche Geständnis, nämlich diese Veränderungen vorgenommen zu haben, gedeckt. Aus der Zeugenaussage KU ergibt sich auch eindeutig, welche Protokollbestandteile hier verändert wurden, wobei KU auf seine Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Überprüfung der geänderten Finanzbeiratsdokumente Anfang Dezember 2012 verweist. Diese Schilderungen sind für das Gericht glaubwürdig. Die Klägerin verantwortet sich zu diesem Faktum dahingehend, dass diese Veränderungen mehr oder minder mit ausdrücklicher Zustimmung ihres direkten Vorgesetzen (dem Beschwerdeführer) erfolgt seien, was (der Beschwerdeführer) entrüstet zurückgewiesen hatte. Der Senat hält in diesem Punkt die Ausführungen der Klägerin für glaubwürdig. Es hatten im Herbst 2011 wie sich auch aus der Zeugenaussage Mag. BR dazu ergibt, im Hinblick auf die bevorstehende Follow-up-Überprüfung des Bundesrechnungshofes sicherlich Beratungen im Kreise der direkt Betroffenen der Finanzabteilung und dem politisch verantwortlichen Mag. BR darüber stattgefunden, um eine Strategie zu entwickeln, wie durch den Rechnungshof eine neuerliche, wie schon bei der Erstüberprüfung zuvor erfolgte eher negative Beurteilung des Finanzmanagements in Salzburg vermieden werden könne. Die Sorgen der Klägerin, dass sich aus den Finanzbeiratsprotokollen neuerlich negative Ansätze für eine schlechte Beurteilung durch den Bundesrechnungshof ergeben könnten, sind nachvollziehbar, wobei durchaus glaubhaft ist, dass in der persönlichen Besprechung dieser Thematik mit (dem Beschwerdeführer) von der Klägerin vorgeschlagen worden war, sozusagen entschärfte Zusammenfassungen der Finanzbeiratsprotokolle an die Prüfer des Rechnungshofes zu übergeben. Eine ausdrückliche Zustimmung oder gar Anweisung dazu durch (den Beschwerdeführer)wird nicht angenommen, da der Senat davon ausgeht, dass (der Beschwerdeführer) als absolviertem Juristen die Tragweite einer derartigen Zustimmung bekannt gewesen sein müsste und strafrechtlich allenfalls als Anstiftung zu beurteilende Äußerungen keinesfalls unterstellt werden können; es ist aber auf Grund des oben bereits beurteilten Gesamtverhaltens vo(m Beschwerdeführer), der sich mit Detailarbeit der Klägerin nicht befassen wollte, davon auszugehen, dass er den Vorschlag der Klägerin mit einer sinngemäßen Äußerung quittierte, die Klägerin solle machen, was sie wolle. Das Desinteresse des (Beschwerdeführers) an jeglicher Detailarbeit der Klägerin ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er die von der Klägerin veränderten Protokolle gar nicht mehr sehen wollte, andererseits aber auch aus dem Hinweis der Klägerin, über den Schreibtisch (des Beschwerdeführers) seien täglich zahlreiche Dokumente in der Aktenstoßhöhe von 5 bis 10 cm gelaufen, da sämtliche von ihr abgeschlossenen Finanzmanagementgeschäfte auch von Banken schriftlich dokumentiert worden und über (Beschwerdeführers) Schreibtisch gelaufen seien. (...)'

Somit war auch in diesem Punkt, der bereits im Einleitungsbeschluss vom , Zl 21402-5/1721485/152-2013, einen Verdächtigungsgrund darstellte, von einem begründeten Verdacht bzw einer verdichteten Beweislage auszugehen.

Unbestritten blieb vom (Beschwerdeführer) im Wesentlichen auch, dass die Genehmigung von Geschäften über 20 Mio. Euro Nominale nach den Richtlinien der Genehmigung des Abteilungsleiters bedurften. Vorgebracht wird dazu lediglich, dass er als Abteilungsleiter nach der Finanzkrise 2008 keinen Anlass gehabt habe anzunehmen, dass viele neue Geschäfte mit mehr als 20 Mio Euro anfallen würden. Sofern die Leiterin des Budgetreferates derartige Geschäfte abgeschlossen haben sollte, habe sie richtlinien- und weisungswidrig gehandelt. Dazu ist anzumerken, dass vo(m Beschwerdeführer) im Rahmen des parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Salzburger Landtages über entsprechenden Vorhalt selbst eingeräumt worden ist, dass die Richtlinien an dieser Stelle 'also streng genommen' von ihm nicht eingehalten worden seien (vgl LG Salzburg als Beweisaufnahmegericht, Parlamentarischer Untersuchungsausschuss des Salzburger Landtages 'Finanzmanagement des Landes Salzburg', Zusammenfassung gem. § 18 LTUA-VO, 53 Nc 14/13v (Jv 5767/12b-7.02- 5), S. 28).

Hinsichtlich der mit der Disziplinaranzeige vom , Zl 200-PERS/328/324-2013, 200-ID/3135/120-2013, vorgeworfenen und aus Sicht der Disziplinarbehörde glaubwürdig erscheinenden Sachverhalte vermochten die Ausführungen des (Beschwerdeführers) hingegen den Verdacht der ergänzend zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen insgesamt nicht auszuräumen. Auffällig ist, dass seitens des (Beschwerdeführers) - mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungen in keinem Schriftsatz des Rechtsvertreters (des Beschwerdeführers) erwähnt werden - sämtlichen ermittelnden und anzeigenden Stellen gegenüber, auf die sich der Landesamtsdirektor in seinen Disziplinaranzeigen bezieht, unsachliche Motive für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterstellt werden. So werden offenbar im Zusammenhang mit den Vorwürfen seitens zweier Regierungsmitglieder politisch-taktisches Kalkül, hinsichtlich der Feststellungen des Bundesrechnungshofes dessen eigenes Kontrollversagen und gegenüber dem Landesgericht Salzburg Unsachlichkeit vorgebracht. Diesen verschwörungstheoretisch anmutenden Ansichten konnte seitens der Disziplinarbehörde keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden. Im Hinblick auf die in zentralen Punkten gleich lautenden Vorwürfe in nunmehr zwei Disziplinaranzeigen des unmittelbaren dienstvorgesetzten Landesamtsdirektors, den strafrechtlichen Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sowie der Prüfergebnisse des Bundesrechnungshofes und den Festhaltungen des Landesgerichtes Salzburg war daher von einer verdichteten begründeten Verdachtslage hinsichtlich der vorgeworfenen Verfehlungen, die auf sicheren Grundlagen beruht, auszugehen.

Allgemein ist zur Beweiswürdigung anzumerken, dass die Disziplinarbehörde im Zuge der Klärung der Einleitungsfrage noch kein vollständiges Beweisverfahren durchzuführen hatte. Insbesondere auf Grund der laufenden strafrechtlichen Erhebungen gegen (den Beschwerdeführer), welche voraussichtlich noch viele Monate in Anspruch nehmen werden, war und bleibt das Disziplinarverfahren auch unterbrochen. Die im Auftrag des Landesamtsdirektors trotz Unterbrechung des Disziplinarverfahrens durchgeführten weiteren Erhebungen im Zusammenhang mit dem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes und dem Verfahren des Landesgerichtes Salzburg führten davon unabhängig zu dem Ergebnis, dass auf Grund der darin offen zutageliegenden Umstände jedenfalls vom begründeten (erweiterten) Verdacht von Dienstpflichtverletzungen und einer Verdichtung hinsichtlich der schon mit dem Einleitungsbeschluss vom , Zl 21402- 5/1721485/152-2013, zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auszugehen war. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des (Beschwerdeführers) liegen somit genügend konkrete Fakten vor, die eine hinreichende 'Substanz' für die erweiterte Einleitung des Disziplinarverfahrens bilden. Weitere Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.

Zusammenfassend ging es bei der Beweiswürdigung noch nicht um die Frage, ob der Beamte die ihm vorgeworfenen Rechtsverletzungen tatsächlich begangen hat. Die Aufgabe, dies zu klären, kommt vielmehr erst der Disziplinarbehörde im 'ordentlichen' Disziplinarverfahren bzw. vorrangig zunächst dem strafrechtlichen Verfahren zu."

Es lägen ausreichende Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer vor, welche die Annahme von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten. Das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes zu I. sei nicht festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Erfordernissen eines Einleitungsbeschlusses in einem Disziplinarverfahren verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im bereits genannten Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0031, getroffenen Ausführungen.

A) Der Beschwerdeführer rügt, es müsse

"durch die Disziplinarbehörde selbst und eigenständig die Beurteilung vorgenommen werden, ob ein ausreichender Verdacht gegeben ist. Weder genügt dafür der Hinweis auf eine Disziplinaranzeige, noch auf staatsanwaltschaftliche Erledigungen, und das muss auch für Ausführungen des Rechnungshofes gelten, sowie für zivilgerichtliche Entscheidungen bzw. deren Begründung, da hieraus keine Bindungswirkung resultiert und der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt wird", welcher sich auch auf das "Verfahren der Verdachtsfaktenermittlung" beziehe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides und die Rechtslage:

Von einer Bindung ist im angefochtenen Bescheid keine Rede.

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz kann immer nur für die in der Sache selbst abschließend erkennende Behörde gelten (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S 494), nicht jedoch für den zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten, der bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige zu erstatten hat. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 L-BG kann der begründete Verdacht auf jede erdenkliche Art erweckt werden.

Zur Beurteilung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, ist der Disziplinarvorgesetzte schon auf Grund des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 42 L-BG iVm § 46 AVG) berechtigt, alles als Beweismittel heranzuziehen, was einen derartigen Verdacht beinhalten könnte und geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Es begegnet demnach keinen Bedenken, dass sich der Vorgesetzte zwecks Erstattung der ergänzenden Disziplinaranzeige vom auf Prüfergebnisse des Rechnungshofes und ein Urteil des LG Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht stützte.

B) Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich bereits im Ruhestand, weshalb "zweifelsfrei jedes spezialpräventive Verfolgungserfordernis" weggefallen sei. Dies hätte geprüft werden müssen "bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit überhaupt ein Disziplinarverfahren einzuleiten" sei.

Die diesbezüglich relevanten Normen des L-BG lauten:

"Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 4e (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:


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1.
Austritt,
2.
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3.
Entlassung,
4.
5. a)
bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b)
bei sonstigen Verwendungen durch Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, wenn nicht weiterhin die Staatsangehörigkeit eines von § 2 Abs 2 Z 1 lit b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.

(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:

1. mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche;

2. mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn


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a)
die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b)
die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 51 (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid
einzustellen, wenn
1.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;
2.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder
4.
die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 68. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

§ 69. Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:


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1.
der Verweis;
2.
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderzulage;
3.
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche."
Der Ruhestand beendet - wie sich aus § 4e L-BG schlüssig ergibt - nicht das Dienstverhältnis, sodass im gegenständlichen Fall § 51 Abs. 2 L-BG nicht zur Anwendung gelangen kann. Gemäß § 68 erster Fall hat der Beamte auch nach Eintritt in den Ruhestand jedenfalls noch für jene Dienstpflichtverletzungen einzustehen, die er während des Bestehens seines aktiven Dienstverhältnisses allenfalls begangen hat. Gerade aus § 68 L-BG und aus dem in § 69 L-BG abschließend normierten Katalog der Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes ergibt sich, dass der Ruhestand nur mit einem begrenzten Umfang davor schützen kann, wegen der im aktiven Dienststand begangenen Verfehlungen verfolgt zu werden (vgl. zu den diesbezüglich vergleichbaren Normen des LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0014, sowie des BDG 1979 die Entscheidung der Berufungskommission vom , Zl. 14/10-BK/04).
Die Versetzung in den Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung (vgl. § 68 L-BG) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zum einen stellt nämlich § 51 Abs. 1 Z. 4 L-BG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0014), zum anderen stellt diese Norm auch auf Belange der Generalprävention ab.

C) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass "mittlerweile durch die von der Landesregierung am beschlossene Stellungnahme … eine Widerlegung insbesondere auch von im Rechnungshof-Rohbericht aufscheinenden Behauptungen erfolgt" sei, wobei insbesondere Zahlenangaben berichtigt worden seien.

Die belangte Behörde wendet in der Gegenschrift durch den Akteninhalt bestätigt ein, der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Urkundenvorlage vom eine "Stellungnahme der Finanz- und Vermögensverwaltung des Amtes der Salzburger Landesregierung zum Rohbericht des Rechnungshofes" vorgelegt. Diese sei inhaltlich ident mit der Stellungnahme vom . Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit der Stellungnahme vom auseinandergesetzt (vgl. angefochtener Bescheid S. 17). Dass diese Zusammenfassung des Inhalts unrichtig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen.

Geht man aber von der Richtigkeit dieser Zusammenfassung aus, so liegt damit zwar eine Gegendarstellung zu den dem Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Rohberichtes des Rechnungshofes gemachten Vorwürfen, aber nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - eine Widerlegung der Vorwürfe und sohin kein Einstellungsgrund vor.

Der Umstand der Beschlussfassung durch die Landesregierung vom konnte zudem von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden, da sie nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte.

D) Der Beschwerdeführer weist auf das "erklärte Ziel der Verwaltungsreform in Salzburg, große Führungsspannen zu schaffen", hin. Dies verhindere, dass eine Führungskraft "Detailarbeit" mache. Er habe dennoch seine Aufgaben seit Jahren "gewissenhaft und verantwortungsvoll erfüllt" und dadurch die Malversationen von Mag. MR aufgedeckt. In der Folge behauptet der Beschwerdeführer Eigenverantwortung von Zwischenvorgesetzten und die "Unmöglichkeit" für den Abteilungsleiter, die Buchhaltung näher genannter Einrichtungen zu prüfen.

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keinen Einstellungsgrund in konkreter Form auf. Es ist Aufgabe des Disziplinarverfahrens, zu ermitteln, für welche der angelasteten unterlassenen Kontrollen bzw. nicht eingerichteten Kontrollsystem er als Abteilungsleiter hätte zu sorgen gehabt und für welche "Detailarbeit" er die Verantwortung zu tragen hatte (siehe im Detail dazu die Ausführungen unter M)).

E) Der Beschwerdeführer rügt den Vorwurf "TZ 6.2" (Verdachtsgrund 1.a.), dies sei kein Vorwurf an ihn, "sondern nur die Feststellung der Täuschungshandlung an sich."

Mit diesem Vorbringen lässt er den Einleitungssatz außer Acht, mit dem ihm vorgeworfen wurde, er sei "als Leiter der Finanzabteilung schuldhaft (mit)verantwortlich für" …

Eine derartige Verantwortlichkeit ist nicht nur darin gelegen, dass es - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "keinerlei Auftrag oder Weisung an MR gegeben habe, Veränderungen an den Protokollen vorzunehmen", sondern - wie schon in D) ausgeführt - dass Kontrollen oder die Einrichtung eines Kontrollsystems unterlassen wurde.

F) Gegen Spruchpunkt 1.b. und 1.c. bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er hätte den Rechnungshof nur durch Nichteinhaltung des Dienstweges informieren können; interne Prüfungen hätten keine Auffälligkeiten ergeben, sodass davon auszugehen gewesen sei, "dass die Probleme mit MR von keinerlei Relevanz für den Bundesrechnungshof" gewesen seien. Es sei eine Anweisung des Ressortchefs gewesen, "über die rasche Auflösung der von K entdeckten Geschäfte Stillschweigen zu bewahren".

Auch diesbezüglich bleibt es dem Disziplinarverfahren überlassen, eine Klärung dahingehend durchzuführen, ob und in welcher Form der Beschwerdeführer an der unterlassenen Form der Information des Rechnungshofes mitgewirkt und verantwortlich war. Selbst das Handeln auf Grund einer Weisung wäre per se noch kein Einstellungsgrund, weil nicht jede Weisung "blind" zu befolgen ist (vgl. § 9a Abs. 2 und 3 L-BG). Dass Ermittlungen ergeben hätten, die Befolgung der Weisung habe keinesfalls gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen oder den Beschwerdeführer habe keinesfalls eine Remonstrationspflicht getroffen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf (diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0031, verwiesen).

G) Gegen Spruchpunkt 1.d. wendet der Beschwerdeführer ein, die Darstellung der "Personalausstattung des Budgetreferates" sei "zwar richtig, die weitere Darstellung der Finanzabteilung" sei aber unrichtig, wodurch ein "unvollständiges Bild" seiner "Arbeitsbelastung" entstehe, was dazu angetan sei, den Eindruck zu erwecken, er könne sich um Einzelgeschäfte oder die Buchhaltung kümmern. In der Folge bestreitet er die Richtigkeit der Ausführungen des Bundesrechnungshofes.

Es ist dem Beschwerdeführer mit der bereits zu D) erteilten Antwort zu entgegnen.

H) Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Verdachtsvorwürfe und die Verantwortlichkeit der von ihm geleiteten Abteilung zu den Punkten 1.e., f., g., j., k., p., q., r., u., v., w., x., ohne jedoch den Verdacht in einer jeden Zweifel beseitigenden Weise zu widerlegen. Die Klärung bleibt demnach dem Disziplinarverfahren vorbehalten.

I) Gegen die Punkte 1.h., 1.l., o., w. und y. bringt der Beschwerdeführer vor, es sei daraus kein Vorwurf an ihn zu erkennen.

In den genannten Punkten wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, (mit)verantwortlich dafür zu sein, dass:

zu 1.h. die "Genehmigungsfunktion" bei Verwendung des bestehenden elektronischen Aktensystems ausgeschlossen,

zu 1.l. die Prüf- und Kontrollmöglichkeit der Buchhaltung eingeschränkt,

zu 1.o. eine Revision "lediglich anhand von Eigenbelegen", sohin den Ausschluss einer externen Kontrolle, durchgeführt,

zu 1.w. die Darstellungen der direkten und indirekten Beteiligungen des Landes unvollständig sei bzw. zu den indirekten Beteiligungen fehle sowie

zu 1.y. die Darstellung und Planung der Verbindlichkeiten fehle.

Zudem bestreitet er seine Verantwortlichkeit, dies auch zu Punkt 1.m.

Es bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten, zu klären, auf Grund welcher Vorschriften der Beschwerdeführer zu einer uneingeschränkten (Anordnung der) Verwendung der elektronischen Aktensysteme und "eines wesentlichen Kontrollfaktors im IKS" verpflichtet gewesen wäre und/oder für die vorgeworfenen Einschränkungen sowie die "Umbuchungen" nach Punkt 1.m. verantwortlich sei. Gleiches gilt für die Klärung, nach welchen Vorschriften eine Revision auch mittels Fremdbelegen durchzuführen sei.

J) Zu Punkt 1.n. bestreitet der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit unter Hinweis auf die "offensichtliche bewusste Verfehlung von MR, die aufgrund ihrer offensichtlich hohen Intelligenz in der Lage war, Verschleierungshandlungen vorzunehmen, die allen Kontrollmaßnahmen standgehalten haben.",

zu 1.s. durch Hinweis darauf, dass die "Meldung an die Statistik Austria … eine eigenständige Aufgabe von MR" gewesen sei

zu 1.y., dass MR die "aufgenommenen Finanzschulden" nicht erkennbar verborgen habe.

Auch hier ist dem Beschwerdeführer wie in H) zu antworten.

K) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Punkt 1.t.) die Sinnhaftigkeit der geforderten "schriftlichen Strategie", der Anlegung von Protokollen und der "wirtschaftlichen Bewertungen" und die Vollständigkeit des Rohberichtes des Rechnungshofes sowie der gutachterlichen Stellungnahme der Dr M GmbH. Die vom Bundesrechnungshof "gewünschte Vorgangsweise hätte schon im Oktober 2012 zu einem Medienwirbel und damit zu großem Schaden für das Land Salzburg geführt".

Auch dies sind Fragen, die im Disziplinarverfahren zu klären sind.

L) Zu Punkt 2) des Bescheidspruches (Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, die sich aus den "Festhaltungen" im Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu 20 Cga xxx/yyi vom ergäben):

Der Vorwurf, der Spruch des Einleitungsbeschlusses sei nicht in einer der Umgrenzungsfunktion entsprechenden Weise in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend formuliert, trifft nicht zu.

Der Beschwerdeführer wendet gegen Spruchpunkt 2) ein, "dass es sich bei den Ausführungen, auf die sich die belangte Behörde stützen zu müssen glaubt, um solche handelt, die grundsätzlich in einer gerichtlichen Entscheidung nichts zu suchen haben", weil dort ein Verhalten von MR Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Der Beschwerdeführer bezeichnet den "Umstand, dass sich das Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht dennoch ausführlich damit auseinandersetzt, … als unsachlich und nicht mit der Angelegenheit direkt im Zusammenhang stehend beurteilt werden.

Auch diesem Vorbringen sind die Ausführungen in A) betreffend Unbeschränktheit der Beweismittel zu entgegnen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist es auch nicht unsachlich, dass sich das Gericht bei der Beweiswürdigung u.a. auch mit Aussagen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers auseinander setzte. Überdies wäre es gleichgültig, aus welchen Gründen das LG Salzburg als Arbeitsgericht auch die einen Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründenden Ausführungen in sein Urteil aufgenommen hat.

Mit dem Hinweis auf andere Stellen aus der Begründung des genannten Gerichtsurteils, welches "widersprüchliche Aussagen" enthalte, bestreitet der Beschwerdeführer den jeweiligen Verdacht, kann damit aber den Verdacht nicht in einer Weise widerlegen, dass ein Grund für die Einstellung des Verfahrens aufgezeigt würde. Die "widersprüchlichen Aussagen" werden im Disziplinarverfahren zu behandeln sein.

Der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht, die "Wertungen des Richters mögen damit zusammenhängen, dass er kurz vor seinem Ruhestand die Erwartungen der Medien nicht enttäuschen wollte", sind reine Spekulation und entbehren jeglichen sachlichen Substrates.

M) Es kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zweifelhaft sein, dass durch die im Spruch genannten Handlungen und Unterlassungen des Beschwerdeführers Dienstpflichten, wie etwa Kontrollpflichten des Vorgesetzten, aber auch den Beschwerdeführer als Abteilungsleiter treffende Informationspflichten, der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen begründet sein kann.

Es wird allerdings Aufgabe der Disziplinarbehörde im Disziplinarverfahren sein, zu jedem einzelnen Anschuldigungspunkt konkret festzustellen,


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-
auf Grund welcher Normen oder Sachverhalte (etwa Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen, individuell erteilte Weisungen, Arbeitsplatzbeschreibung, langjährige unbestrittene Verwaltungsübung; die belangte Behörde deutet auf S 28 des angefochtenen Bescheides mehrere Möglichkeiten an; auf die vom Beschwerdeführer behauptete "besondere organisationsrechtlich Rechtslage im Amt der Salzburger Landesregierung" und das von ihm genannte Gutachtens des Univ.-Prof. Dr. L wird dabei einzugehen sein) der Beschwerdeführer
-
zu welchen Kontrollen von Untergebenen (in welchem Umfang) sowie zu welchen eigenen Handlungen innerhalb seines Wirkungsbereiches verpflichtet gewesen wäre,
-
welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihm entgegen seinen Verpflichtungen
-
jeweils in welchen Zeiträumen objektiv vorzuwerfen seien und
-
in welcher Schuldform ihm die jeweilige Handlung oder Unterlassung zur Last gelegt werde.
Dabei wird die belangte Behörde auch darauf zu achten haben, Doppelahndungen desselben Verhaltens auszuschließen.

N) Insofern der Beschwerdeführer die Seiten 25 f des angefochtenen Bescheides rügt, so ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde sich auf diesen Seiten mit der Frage der Zulässigkeit seiner (neuerlichen) Suspendierung auseinandergesetzt und zu dieser Frage ein Gutachten eingeholt hat. Die Sinnhaftigkeit dieses Begründungsteiles in einem die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügenden Bescheid mag zwar dahinstehen, weil ohnehin keine Suspendierung verfügt wurde, doch können diese (unnötigen) Ausführungen den Beschwerdeführer nicht im Recht auf Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens verletzten. Wenn die belangte Behörde den "Ausführungen im Rechtsgutachten" auch auf den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen Bedeutung beimisst, so hätte es dazu keines "Rechtsgutachtens" bedurft. Die belangte Behörde hatte das Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen selbst rechtlich zu beurteilen, was sie in der Folge (S 27 ff) auch getan hat. Der angesprochene Begründungsteil ist jedenfalls im gegenwärtig zu beurteilenden Verdachtsstadium nicht als rechtswidrig zu erkennen (es wird dazu auch auf M) verwiesen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am