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VwGH vom 28.01.2010, 2006/09/0243

VwGH vom 28.01.2010, 2006/09/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des KA in G, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Dienstbeschreibungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 11763/2003- 8, betreffend Dienstbeschreibung nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Er war in dem (im Beschwerdefall maßgeblichen) Zeitraum vom bis als Schulwart in einer Volksschule und in einer Haupt- und Realschule in der Landeshauptstadt Graz tätig. Die letzte Dienstbeschreibung hatte auf "sehr gut" gelautet.

Mit Bescheid vom hat der Abteilungsvorstand des Stadtschulamtes (Dr. J.) im Zuge einer außerordentlichen Dienstbeschreibung die Dienstleistung des Beschwerdeführers für den oben genannten Zeitraum auf Grund der Bestimmung des "§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957, in der Fassung LGBl. 35/2001 (DO), mit minder entsprechend beurteilt".

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde und stellte den Antrag, die Dienstbeschreibung dahingehend abzuändern, dass sie (wieder) mit "sehr gut" festgesetzt werde.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde diesem Rechtsmittel nicht statt und bestätigte, dass die angefochtene Dienstbeschreibung 2001 (Zeitraum bis ) auf "minder entsprechend" laute.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der diesen mit Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0164, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit der erbrachten Dienstleistung des Beschwerdeführers näher befasst habe, sondern - wie in einem Disziplinarverfahren - ausschließlich untersucht habe, ob hinsichtlich gegen den Beschwerdeführer erhobener Vorwürfe von ihm konkrete Dienstpflichtverletzungen begangen worden seien oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen darüber, welche Dienstleistungen vom Beschwerdeführer zu erbringen waren. Für die Leistungsbeurteilung (Dienstbeschreibung) sei aber das für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtete Anforderungsprofil maßgeblich. Im Übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom verwiesen.

Die belangte Behörde führte ein weiteres Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen Sitzungen am 24. Jänner, 21. März und stattfanden, an denen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und Zeugen aussagten.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und die angefochtene Dienstbeschreibung für den Zeitraum bis , die auf "minder entsprechend" lautet, bestätigt.

Begründend stellte die belangte Behörde die in der mit Entschließung des Bürgermeisters vom erlassenen "Besonderen Dienstanweisung für die Schulwarte der Landeshauptstadt Graz" aufgezählten 27 Aufgaben eines Schulwartes dar. Sie führte nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass sie zu der Auffassung gelangt sei, der Beschwerdeführer habe von den 27 in dieser Dienstanweisung enthaltenen konkreten Aufgaben 11 nur unzureichend erfüllt und zwar durch die:

1) Nichtbefolgung von Anordnungen der Schulleitung (§ 3 Abs. 2 - Ausführungen aller Anordnungen des Schulleiters, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen);

2) mangelnde Information an die Schulleitung über Abwesenheit (§ 4 - Verrichtung der für den Schulbetrieb und für die Hauswartung angeordneten erforderlichen Dienstwege, wobei der auftraggebende Schulleiter vor Antritt eines Dienstweges sowie von der Rückkehr so rasch wie möglich zu informieren ist);

3) Benutzung von Schuleinrichtungsgegenständen für Privatzwecke (§ 13 Abs. 1 Verbot der Benützung von Schulräumen, Schuleinrichtungsgegenständen, Lehr- und Lernmittel sowie schuleigenen Werkzeugen für Privatzwecke);

4) unfreundliches Verhalten gegenüber DirektorInnen, LehrerInnen, Eltern und Reinigungspersonal (§ 15 Abs. 2 - Aufrichtigkeit, Nüchternheit und ein ruhiges, freundliches Benehmen);

5) Vergessen auf das abendliche Abschließen des Schulgebäudes (§ 16 - Öffnung des Schultores eine Viertelstunde vor Unterrichtsbeginn; außerhalb der Unterrichtszeit ist das Schultor versperrt zu halten);

6) Nichtdurchführung von Umstellungen von Einrichtungsgegenständen (§ 20 - Durchführung von Umstellungen von Einrichtungsgegenständen und Besorgung von benötigten Leih-Lehrmitteln außerhalb der Schule);

7) mangelhafte Reinigung der Außenanlagen (§ 22 Abs. 3 - Freihaltung der Schulhöfe, Turn- oder Spielplätze sowie Vorgärten von Papier, Laub, gebrochenen Ästen und Zweigen, von Verunreinigungen sonstiger Art und allen die Sicherheit der Schüler gefährdenden Gegenständen).

8) nächtliches Offenlassen der Fenster (§ 23 - Wahrnehmung und Meldung von Haus- und Inventarschäden, insbesondere Achtung auf die Sicherheit und den Schutz des Schulgebäudes und seiner Einrichtung gegen Feuer, Regen und sonstige schädigende Einflüsse);

9) Unterlassen der täglichen Hausbegehung, Brennen lassen der Beleuchtung bei Nacht (§ 24 - Durchführung einer täglichen Hausbegehung; Sorgetragung für die Absperrung der Räume nach Unterrichtsschluss bzw. Torsperre, für die Abschaltung des elektrischen Lichtes, der Gas- und Wasserhähne sowie für die Schließung der Fenster)

10) mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Geräten und Werkzeugen (§ 30 - Pflegliche Behandlung und sorgsamste Verwahrung der für die Besorgung seiner Obliegenheiten notwendigen Werkzeuge, Geräte und sonstige Behelfe);

11) mangelhafte Reinigung nach externer Nutzung von Schulräumen (§ 31 Abs. 4 - Reinigung der von schulfremden Benutzern nach 18.00 Uhr verwendeten Räumen).

Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die übrigen in der Dienstanweisung für Schulwarte enthaltenen 17 Aufgaben ordnungsgemäß erledigt habe.

In Ansehung der von Dr. J mit Schreiben vom vorgelegten, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen quantitativen Gewichtung der Aufgaben eine Schulwartes - Stellendatenerhebung (Schwerpunkte der Schulwarttätigkeit in Prozentanteilen der Arbeitszeit) ergebe sich, dass von den Leistungsmängeln folgende Schwerpunkte der Schulwarttätigkeit betroffen seien:

Reinigung der Außenanlagen (40 %)

Durchführung von Amtswegen (20 %)

Reinigung der Innenräume (15 %)

Die ordnungsgemäß durchgeführten Tätigkeiten beträfen:

Durchführung bzw. Überwachung von Reparaturen (20 %) Betreuung außerschulischer NutzerInnen von Schulräumen (5 %) Somit seien 75 % des Aufgabenbereiches von einer unzureichend

erbrachten Dienstleistung betroffen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschreibungszeitraum in 75 % seines gesamten Aufgabenbereiches eine nur unzureichende Arbeitsleistung erbracht. Die Beschwerden beträfen insbesondere sein unhöfliches Verhalten gegenüber den Schulleitungen, Kindern, deren Eltern und den ihm zur Aufsicht unterstellten Reinigungskräften; die Nichtbefolgung von Anordnungen der Vorgesetzten, insbesondere der Schulleitungen; mangelhafte Reinigung der Außenanlagen und Innenräume uvm. Seine Dienstleistung in diesem Aufgabenbereich sei mit "minder entsprechend" zu bewerten, da er dadurch den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entsprochen habe.

25 % des gesamten Aufgabenbereiches habe er ordnungsgemäß erledigt. Die diesbezüglich erbrachte Dienstleistung des Beschwerdeführers sei mit "gut" (als dem Dienst vollkommend entsprechend) zu qualifizieren, da dazu einerseits keine nachhaltigen Beschwerden von den Vorgesetzten vorgebracht worden seien, andererseits aber auch keine Angaben darüber, dass seine Leistungen in diesem Bereich "überdurchschnittlich" gewesen seien.

Seine gesamte Dienstleistung sei jedoch, da er nur in 25 % des Aufgabenbereiches den Anforderungen des Dienstes vollkommen, aber in 75 % des Aufgabenbereiches den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entsprochen habe, mit "minder entsprechend" zu qualifizieren.

Aus der Stellenbeschreibung des Stadtschulamtes vom , betreffend u.a. die Besetzung der Stelle eines Schulwartes/einer Schulwartin bezüglich der privaten Realschule XY und Volksschule Z (mit 24 Klassen), sei dem Beschwerdeführer der Aufgabenbereich bekannt gewesen (ein Schulwart/eine Schulwartin für beide Schulen). Die ausgestellten Leistungsmängel enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf "Arbeitsüberlastung wegen des großen Aufgabenbereiches" zurückzuführen seien, sie seien vielmehr auf sein Verhältnis im Dienst und die Art der "Besorgung der Aufgaben" durch ihn begründet. Laut Angabe des Stadtschulamtes sei dieser Aufgabenbereich einer von zehn gleich großen Aufgabenbereichen und würden die Schulwartaufgaben des gegenständlichen Aufgabenbereiches weiterhin ebenfalls von nur einem Schulwart besorgt, und zwar mit ausgezeichnetem Erfolg.

Ebenso wenig seien - wie vom Beschwerdeführer behauptet - persönliche Animositäten in den von den Schulleiterinnen vorgebrachten Beschwerden zu erblicken, sondern handle es sich um sachliche Feststellungen über unzureichende Arbeitsleistungen bzw. unhöfliches Verhalten.

Hinsichtlich der im März 2001 stattgefundenen Präsentation werde vom Stadtschulamt angegeben, dass damals eine Heizungsumstellung durch die Grazer Stadtwerke erfolgt sei und es durchaus möglich sein könne, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Präsentation dieser Umstellung (gemeint: lobend) erwähnt worden sei, die erhöhte Kontrolle des Schulgebäudes für die Dauer von Instandsetzungsarbeiten und der Anwesenheit von Firmenarbeitern habe aber gemäß § 25 der "Besonderen Dienstanweisung für die Schulwarte" zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehört und die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe durch ihn keine besondere zusätzliche Leistung dargestellt.

Da sich die Dienstbeschreibung laut den Bestimmungen der DO auf ein Jahr beziehe, sei als Grundlage für die Beurteilung die von dem Beamten/der Beamtin im Beurteilungszeitraum erbrachte Dienstleistung heranzuziehen. Die Dienstleistung, die vor oder nach diesem Zeitraum liege, könne daher, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, als Leistungskriterium nicht herangezogen werden.

Zu den vom Beschwerdeführer zum Beweis für seine Weiterbildungsbereitschaft vorgelegten Bildungszertifikaten werde festgestellt, dass keines dieser Zertifikate im gegenständlichen Beschreibungszeitraum erworben worden und daher für die gegenständliche Dienstbeurteilung nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

Es sei daher der Beschwerde nicht stattzugeben und die ao. Dienstbeschreibung 2001 für den Zeitraum bis mit "minder entsprechend" zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (Abs. 1, 2 und 9 idF LGBl. Nr. 26/1961, Abs. 3, 4, 5, 6, 7c, 8 und 10 idF LGBl. Nr. 65/2000) lautet auszugsweise (die Fassung der Fundstelle ist jeweils nach dem Absatz angegeben):

"Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes vollkommen entspricht, auf 'minder entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise entspricht oder zwar Leistungen im unerlässlichen Mindestmaß aufweist, ohne jedoch das Durchschnittsmaß zu erreichen, und auf 'nicht entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nicht im unerlässlichen Mindestmaß entspricht.

(3) Beamte, die zur Probe angestellt sind, sind alljährlich, definitiv angestellte Beamte mit Ablauf des der Definitivstellung folgenden Kalenderjahres zu beurteilen. Diese Beurteilung bzw. die letzte Beurteilung bleibt so lange aufrecht, bis eine neue Beurteilung von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten erfolgt. Eine neue Beurteilung kann vorgenommen werden bzw. der Antrag darauf gestellt werden, wenn eine andere als die letzte, mindestens ein Kalenderjahr zurückliegende Gesamtbeurteilung angemessen wäre. Lautet die Dienstbeschreibung auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend', so ist der Beamte alljährlich zu beurteilen.

...

(4) Der Magistratsdirektor und die Leiter der Gemeindeanstalten sind vom Bürgermeister, die Vorstände der Magistratsabteilungen sowie die zu auswärtigen Unternehmungen abgeordneten Beamten vom Magistratsdirektor zu beurteilen. Die Beurteilung der zugeteilten Beamten erfolgt durch den jeweiligen Vorstand der Magistratsabteilung bzw. den Leiter der Gemeindeanstalt. Der Beurteilung hat ein Gespräch zwischen dem Beurteiler und dem zu beurteilenden Beamten vorauszugehen. Darin sind dem Beamten die Gründe für die beabsichtigte Beurteilung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Beurteilungsgespräch sind der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten sowie auch weitere Vorgesetzte, die für eine Beurteilung ausschlaggebende Aussagen machen können, beizuziehen. Auf Wunsch des Beamten kann auch ein Personalvertreter bzw. eine andere Person seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen. Wenn es die Größe der Abteilung erfordert, kann der Abteilungsvorstand mit Zustimmung des Magistratsdirektors auch einem Vertreter die Durchführung des Beurteilungsgespräches übertragen.

(5) In einer neuen Beurteilung von Amts wegen (Abs. 3 zweiter Satz) kann eine Herabsetzung gegenüber der letzten Beurteilung nur dann erfolgen, wenn der Beamte mindestens drei Monate vor dem Beurteilungsgespräch (Abs. 4) mündlich auf das Nachlassen seiner Dienstleistung hingewiesen worden ist. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

...

(6) Die mit einer Begründung versehene Beurteilung ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen sowie dem Beschreibungsanwalt (Abs. 7b) und dem Magistratsdirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegen die Beurteilung können der Beamte und der Beschreibungsanwalt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich begründete Beschwerde erheben. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die Dienstbeschreibungskommission.

...

(7c) Die Dienstbeschreibungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und alle weiteren Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Die Dienstbeschreibungskommission hat den Beamten, den Beschreibungsanwalt und den Verfasser der in Beschwerde gezogenen Beurteilung bzw. dessen beauftragten Vertreter zu hören und kann auch weitere Bedienstete als Auskunftspersonen befragen. Der Beschreibungsanwalt kann auf seine Anhörung verzichten. Die Dienstbeschreibungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Die Entscheidung der Dienstbeschreibungskommission ist dem Beamten zu eigenen Handen zuzustellen. Entscheidungen der Dienstbeschreibungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

...

(8) Wird ein Beamter als 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Vorrückung in höhere Bezüge so lange gehemmt, als diese Beurteilung zu Recht besteht. Wird der Beamte in 2 aufeinander folgenden Jahren als 'minder entsprechend' beschrieben, so kann eine Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe oder eine Überstellung aus dem Schema II in das Schema I gemäß § 20 Abs. 4 lit. b oder die Versetzung in den Ruhestand auch mit geminderten Ruhebezügen (Abfertigung) vom Stadtsenat verfügt werden. Die Minderung der Ruhebezüge (Abfertigung) darf höchstens 25 v.H. betragen.

(9) Nach Aufhebung der auf 'minder entsprechend' oder 'nicht entsprechend' lautenden Beschreibung kann der Stadtsenat bei andauernder zufrieden stellender Dienstleistung verfügen, dass der Zeitraum, während dessen der Lauf der Vorrückungsfrist gehemmt war, ganz oder zum Teil für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet wird. Eine Nachzahlung von Bezügen findet jedoch in keinem Falle statt.

(10) Ein Beamter, über den durch zwei aufeinander folgende Kalenderjahre die Beurteilung 'nicht entsprechend' getroffen wurde, ist mit Rechtskraft der Entscheidung über das zweite Kalenderjahr entlassen.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe 75 % der ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllt. Dabei hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid anhand der Dienstvorschriften 1979 27 Aufgaben eines Schulwartes ermittelt. Von diesen 27 sind nach ihren Feststellungen elf, nämlich die Aufgaben nach §§ 3 Abs. 2, 4, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16, 20, 22 Abs. 3, 23, 24, 30 und 31 Abs. 4 (der angeführten Dienstanweisung), nicht oder nur unzureichend erfüllt worden.

Anschließend hat sie die Schulwarttätigkeit einer quantitativen Gewichtung unterzogen und deren Schwerpunkte (in Prozentanteilen der Arbeitszeit) ermittelt. Die Reinigung der Außenanlagen (40 %), die Durchführung von Amtswegen (20 %) und die Reinigung von Innenräumen (15 %) wurde als von Leistungsmängeln betroffen gewertet. Hingegen hat die belangte Behörde die Durchführung bzw. Überwachung von Reparaturen (20 %) und die Betreuung außerschulischer NutzerInnen von Schulräumen (5 %) als ordnungsgemäß angesehen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das von der belangten Behörde dargestellte Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes als Schulwart in dem zu beurteilenden Zeitraum und er wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde angestellte Gewichtung der darin festgelegten Aufgaben.

Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung unter anderem auch auf eine schriftliche Stellungnahme der Zeugin S., einer Schuldirektorin im gegenständlichen Zeitraum, die vor der belangten Behörde nicht erscheinen wollte, gestützt habe. Da nicht ersichtlich sei, inwieweit diese über die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei, sei dieses Schreiben kein vollständiges Beweismittel. Vielmehr hätte eine mündliche Einvernahme erfolgen müssen.

Zwar vermag das Vorbringen der belangten Behörde, sie hätte die Zeugin zum persönlichen Erscheinen nicht verhalten können, angesichts des § 19 AVG nicht zu überzeugen. Jedoch zeigt der Beschwerdeführer damit nicht das Vorliegen eines relevanten Verfahrensfehlers auf.

Die schriftliche Stellungnahme der Zeugin wurde dem Beschwerdeführer nämlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Abgabe einer Stellungnahme ermöglicht. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom wahrgenommen, in dieser jedoch nur ausgeführt, seinen Antrag auf mündliche Einvernahme aufrecht zu erhalten, die Stellungnahme der Zeugin S. entspreche nicht den Tatsachen, nähere Gründe für seinen Standpunkt gab er nicht an.

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist im Verwaltungsverfahren nach dem gemäß § 1 Abs. 1 DVG im vorliegenden Verfahren - mit hier nicht relevanten Abweichungen - anwendbaren AVG die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zwingend vorgesehen (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1998, § 46 AVG, E 80). Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, und im Übrigen das Parteiengehör gewahrt wurde, ist die Verwertung der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin S. als Beweis im gegenständlichen Verfahren nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, wodurch im Fall eines persönlichen Erscheinens der Zeugin die Unrichtigkeit ihrer schriftlichen Darstellung hervorgekommen wäre.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass er in der letzten Verhandlung vor der belangten Behörde darauf hingewiesen habe, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Belobigung seitens der erstinstanzlichen Behörde für seine Tätigkeit im Rahmen des Umbaus der Schule erhalten habe. Diesbezüglich sei von der belangten Behörde nach der Sitzung eine telefonische Stellungnahme des Stadtschulrates eingeholt worden, zu welcher er keine Stellung habe beziehen können. Dergestalt sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt.

Nach der Aktenlage wurde ein Vertreter der Behörde erster Instanz (der Zeuge S.) am von der belangten Behörde zu dieser Frage telefonisch kontaktiert und hatte mitgeteilt, dass die Tätigkeiten, auf Grund derer der Beschwerdeführer während einer Präsentation lobend erwähnt worden sei (im Zusammenhang mit der Umstellung der Heizung im Schulgebäude), lediglich die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Beschwerdeführer und keine besondere Leistung dargestellt hätten. Dies würde an der Gesamtbeurteilung nichts ändern.

Mit seinem - im Übrigen nicht konkretisierten - Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer auch hier keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil nicht aufgezeigt wird und nicht ersichtlich ist, inwiefern die belangte Behörde im Fall der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen können.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, da sie fälschlicher Weise hinsichtlich einiger Aufgaben der Dienstvorschriften 1979 Verfehlungen gewertet habe, obwohl der Beschwerdeführer dies in seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren entkräftet habe. Weshalb der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht als glaubwürdig erachtet worden sei, sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Aus der Begründung muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde den festgestellten Sachverhalt nach einem bestimmten Tatbestand beurteilt. Es war daher Sache der belangten Behörde, eine Gesamtbeurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers unter Heranziehung aller ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen und unter Würdigung der vorliegenden Einzelbewertungen wie auch dessen Vorbringens und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0202).

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Hinblick auf seine bloß nachprüfende Kontrolle nicht die Richtigkeit der Beweiswürdigung nachprüfen, wohl aber ihre Schlüssigkeit. Wie aus dem angefochtenen Bescheid insgesamt ersichtlich, hat sich die belangte Behörde mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen beschäftigt. Dabei hat sie (erkennbar) das Vorbringen des Beschwerdeführers den Zeugenaussagen gegenüber gestellt. Wie aus dem Bescheid, aber auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollen der Dienstbeschreibungskommission ersichtlich, ist die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aussagen und seines Verhaltens vor der belangten Behörde weniger glaubwürdig ist, als die Zeugen. Es kann letztlich nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen und nicht den widersprechenden und allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers gefolgt ist.

Es ist daher nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wäre. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-82686