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VwGH vom 12.11.2013, 2013/09/0118

VwGH vom 12.11.2013, 2013/09/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der VK in W, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14/2/9, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 3/08114/360 5289, betreffend Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am , eingelangt bei der MA 35 am selben Tag, einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft) für eine Beschäftigung als "Schlüsselkraft - unselbständig", berufliche Tätigkeit "Betriebswirt-Manager" beim Gewerbebetrieb E. Von diesem Antrag sind im vorgelegten Verwaltungsakt nur die Seiten 1-2 (es fehlen die Seiten 3-6) und die Arbeitgebererklärung enthalten.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann mit , eingelangt bei der MA 35 am , erneut einen Erstantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft) als "Besonders Hochqualifizierte" für eine Beschäftigung als "Schlüsselkraft - unselbständig", berufliche Tätigkeit "Gesch.Führerin" beim Gewerbebetrieb E.

Die Behörde erster Instanz wies mit Bescheid vom den "Antrag vom " der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte" im Unternehmen E ab. Weder aus dem Spruch noch aus der (formularmäßigen) Begründung lassen sich nähere Details dieses Antrages vom "" erkennen.

Der angefochtene Bescheid lautet hingegen:

"Das Arbeitsmarktservice Wien H hat mit Bescheid vom , GZ: … den von (der Beschwerdeführerin) beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 am eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für besonders Hochqualifizierte - Zulassung bei der E GmbH - … abgewiesen.

Über die dagegen in offener Frist eingebrachte Berufung hat die (belangte Behörde) als Berufungsbehörde entschieden."

Der Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 12 AuslBG keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 695, E 19 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall wies die Behörde erster Instanz einen Antrag vom ab. Ein solcher Antrag wurde nie gestellt. Da die Begründung dieses Bescheides keine nähere Zuordnung erlaubt, um welchen der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge es sich handelt, ist die Sache dieses Bescheides nicht zu erkennen.

Die belangte Behörde hat dennoch eine Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen. Dabei bezieht sie sich im "Vorspruch" aber auf einen (tatsächlich gestellten) Antrag vom , in der Begründung nennt sie dagegen Elemente der dem weiteren (existierenden) Antrag der Beschwerdeführerin vom , eingelangt bei der MA 35 am , beigelegten Arbeitgebererklärung vom .

Die wesentliche Frage, welcher Antrag Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, ist auf Grund der Widersprüche nicht ohne weiteres zu beantworten und es geht nicht an, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 12.420, zum normativen Gehalt einer Rechtsnorm, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0005). Ein solcher Bescheid entzieht sich der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes und erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am