VwGH vom 16.02.2012, 2011/01/0215
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der O E in S, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Stb)-426108/22-2011- Gru/Ha, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde 1975 in der (heutigen) Russischen Föderation geboren. Sie hat seit 2001 ihren Wohnsitz in Österreich und heiratete am den österreichischen Staatsbürger RE. Am beantragte sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem russischen Staatsverband nachweist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom "nach § 11a (1) des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Im Zuge dieser Verleihung wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich befragt, wobei sie angab und mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass die Ehe mit (dem österreichischen Staatsbürger) RE aufrecht und kein Scheidungsverfahren anhängig sei und sie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde wie folgt entschieden (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"? Spruchteil A:
Das Verwaltungsverfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an (die Beschwerdeführerin) wird von Amts wegen mit der Wirkung wiederaufgenommen, dass es sich in dem Stand befindet, in dem es sich vor Erlassung des Verleihungsbescheides vom … befunden hat.
? Spruchteil B:
Das Ansuchen (der Beschwerdeführerin) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchteil A (Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens) zusammengefasst aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit RE sei - nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - im Einvernehmen nach § 55a EheG mit rechtskräftig geschieden worden. Der diesbezügliche Antrag sei bei Gericht am eingebacht worden. Im Zuge der Ehescheidung sei eingestanden worden, dass die eheliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Monaten, also etwa seit Anfang Oktober 2009, aufgehoben sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft im März 2010 angegeben, dass ihre Ehe mit RE noch immer aufrecht sei, sie beide im gemeinsamen Haushalt lebten und kein Verfahren auf Ehescheidung anhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass ihre Angaben hinsichtlich des gemeinsamen Haushaltes und der noch aufrechten Ehe falsch seien und habe so die Staatsbürgerschaftsbehörde in die Irre geführt. Im Zeitpunkt der Verleihung sei "die eheliche Gemeinschaft bereits aufgehoben, die Ehe unheilbar zerrüttet und eine dem Wesen der Ehe entsprechende umfassende Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft nicht mehr gegeben" gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Tatsachen bewusst verschwiegen, um die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen zu bekommen.
Zu Spruchteil B (Abweisung des Verleihungsantrages) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verleihungsvoraussetzung des Bestandes einer aufrechten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger sei nicht (mehr) gegeben, eine Verleihung nach § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sei daher nicht möglich. Da auch kein sonstiger Verleihungstatbestand verwirklicht sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 64a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung
BGBl. I Nr. 135/2009 lautet auszugsweise:
"...
(7) Die §§ 5, 6 Z 5, 9, 10 Abs. 5, 10a Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 5, §§ 11, 11a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 12 Z 3, 17 Abs. 4, 19, 21, 39a, 46 Abs. 1, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Abs. 8 und 9 sowie 66 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit in Kraft. Die §§ 6 Z 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft.
…
(9) Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am gültigen Fassung zu Ende zu führen.
(10) Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit in Kraft."
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der am gültigen Fassung, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht verliehen werden, wenn er
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1. | mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und |
2. | diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem Staatsbürger verliehen wurde. |
... |
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | er nicht staatenlos ist; |
2. | weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und |
3. | ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte. |
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
… "
1. Zur Verfügung der Wiederaufnahme (Spruchteil A des angefochtenen Bescheides):
Nach § 20 StbG begründet eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft für einen Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0130, mwN).
§ 20 Abs. 2 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006, welcher den Widerruf der Zusicherung vorsieht, wenn nach Erlassung des Zusicherungsbescheides eine Verleihungsvoraussetzung wegfällt, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 154/10, kundgemacht am in BGBl. I Nr. 111, als verfassungswidrig aufgehoben (I.). Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt (II.), die Vorschrift aber auch auf die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (III.) und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (IV.).
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Begründung des zitierten Erkenntnisses ausgeführt, dass § 20 Abs. 3 StbG nach der bereinigten Rechtslage nunmehr so zu lesen ist, dass der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen bestimmend ist. Weiter heißt es darin: "Da es der Staatsbürgerschaftsbehörde auf Grund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung des § 20 Abs. 2 StbG verwehrt ist, nochmals über die bereits bejahten Verleihungsvoraussetzungen abzusprechen, hat sie bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt." (Rz. 31)
Fallbezogen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert und mit Bescheid vom die Verleihung schließlich ausgesprochen wurde. Mit Spruchteil A des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens im Stande vor Erlassung des Verleihungsbescheides verfügt; die belangte Behörde begründet dies allein damit, die Beschwerdeführerin habe im Verleihungsverfahren "durch Verschweigung der Tatsachen, dass die eheliche Gemeinschaft bereits aufgehoben" sei und "der gemeinsame Haushalt nicht mehr" bestehe, die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG erschlichen.
Diese Auffassung entspricht nicht der im gegenständlichen Fall anzuwendenden bereinigten Rechtslage: Gemäß § 69 Abs. 3 AVG iVm § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens verfügt werden, wenn ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Eine Erschleichung im Sinne dieser Bestimmung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn (u.a.) die Partei in Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht hat (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2009/01/0064 und Zl. 2009/01/0067, mwH).
Auf Grund der bereinigten Rechtslage ist bei Vorliegen eines aufrechten Zusicherungsbescheides - wie im gegenständlichen Fall - bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft nur noch darüber abzusprechen, ob der Staatsbürgerschaftswerber die gemäß § 20 Abs. 3 StbG vorgesehenen Erfordernisse erfüllt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unrichtige Angaben zum Vorliegen einer Verleihungsvoraussetzung gemacht hätte, kann darin vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage keine Erschleichung in Bezug auf den Verleihungsbescheid erblickt werden, da danach das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des Verleihungsbescheides keine Relevanz hat und es daher an dem für die Wiederaufnahme wesentlichen Merkmal unrichtiger Angaben zu wesentlichen Umständen mangelt. Nach der bereinigten Rechtslage ist im Falle der Erlassung eines Zusicherungsbescheides maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung, nicht jener der Erlassung des Verleihungsbescheides. Der angefochtene Bescheid erweist sich hinsichtlich seines Spruchteiles A schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles A auch aus folgenden Erwägungen rechtswidrig:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom in der Rechtssache C- 135/08, Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Randnummern 54, 55 und 59). Bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sind - so der EuGH weiter - "die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen" (Randnummer 56). "Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde", kann "nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsstaats nicht wieder erlangt hat" (Randnummer 57). Jedoch ist zu beurteilen, "ob die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände verlangt, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wieder zu erlangen" (Randnummer 58).
Ob nach der im genannten Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Rottmann" fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. hiezu auch das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. BVerwG 5 C 12.10, Rz 23 bis 25) hat die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht geprüft.
Aus den genannten Gründen war Spruchteil A des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2. Zur Abweisung des Antrags auf Verleihung (Spruchteil B des angefochtenen Bescheides):
Schon allein infolge der Aufhebung der von der belangten Behörde mit Spruchteil A des angefochtenen Bescheides verfügten Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens im Zeitpunkt vor Erlassung des Verleihungsbescheides erweist sich die darauf aufbauende Abweisung des Verleihungsantrages als inhaltlich rechtswidrig.
Dieser Spruchteil ist auf der Grundlage der bereinigten Rechtslage darüber hinaus noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: Die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens wurde ausdrücklich im Zeitpunkt vor Erlassung des Verleihungsbescheides verfügt und sodann der Verleihungsantrag abgewiesen. Diese Vorgangsweise verstößt gegen die infolge des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage, da danach für die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides bestimmend ist. Die Abweisung des Verleihungsantrages wegen Fehlens anderer als der in § 20 Abs. 3 StbG genannten Verleihungsvoraussetzungen ist daher in dieser Situation nicht rechtmäßig gewesen (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0064, mwH).
Der angefochtene Bescheid war daher auch im Umfang seines Spruchteiles B gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-82674