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VwGH vom 22.02.2021, Ra 2019/11/0095

VwGH vom 22.02.2021, Ra 2019/11/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des P in R (Dänemark), vertreten durch die Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg 1.) vom , Zl. 405-7/667/1/10-2019 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2019/11/0095) und 2.) vom , Zl. 405-7/668/1/10-2019 (protokolliert zu hg. Zl. Ra 2019/11/0096), jeweils betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revisionen werden im Umfang der Anfechtung der Schuldsprüche der angefochtenen Erkenntnisse jeweils zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

In ihrem über die Schuldsprüche hinausgehenden Umfang werden die angefochtenen Erkenntnisse jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40, insgesamt somit € 2.692,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

11. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde, in teilweiser Bestätigung zweier Straferkenntnisse der belangten Behörde jeweils vom , der Revisionswerber der Übertretung 1.) des § 21 Abs. 3 LSD-BG (hg. Zl. Ra 2019/11/0095) und 2.) des § 22 Abs. 1 und 2 LSD-BG (hg. Zl. Ra 2019/11/0096) schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. GmbH (mit Sitz im Bundesland Salzburg) zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am in einem näher bezeichneten Hotel in Österreich sechs namentlich genannte, ihr von der S. ApS (einer Gesellschaft mit Sitz in Dänemark) überlassene (dänische) Arbeitnehmer beschäftigt habe, ohne 1.) die Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie die Meldungen deren Überlassung gemäß § 21 Abs. 3 LSD-BG und 2.) die Lohnunterlagen dieser Arbeitnehmer gemäß § 22 Abs. 1 und 2 LSD-BG vollständig bereitzuhalten.

2Wegen dieser Übertretungen des LSD-BG wurden über den Revisionswerber 1.) gemäß § 26 Abs. 2 LSD-BG und 2.) gemäß § 28 Z 3 LSD-BG jeweils Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt.

3Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

42. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5Die Revisionsfälle gleichen in den entscheidungswesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten jenem Fall, der mit hg. Erkenntnis vom , Ra 2019/11/0091, entschieden wurde. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweisen sich die vorliegenden Revisionen jeweils im Umfang der Schuldsprüche der angefochtenen Erkenntnisse als unzulässig (Spruchpunkt I.) und in dem über die Schuldsprüche der Erkenntnisse jeweils hinausgehenden Umfang als zulässig und begründet (Spruchpunkt II.).

6Auch die vorliegenden Revisionen waren daher I. im Umfang der Schuldsprüche der angefochtenen Erkenntnisse zurückzuweisen, II. in dem über die Schuldsprüche der Erkenntnisse hinausgehenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

7Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110095.L00

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