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VwGH vom 02.07.2010, 2006/09/0234

VwGH vom 02.07.2010, 2006/09/0234

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des GF in W, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. 3/08114/259 9270, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen pakistanischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 6 iVm § 13 und § 4 Abs. 3 Z. 4 und 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz () die mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 AuslBG festgelegte Landeshöchstzahl überschritten gewesen sei, daher dürfe eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, dass für den beantragten Arbeitnehmer bereits wiederholt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei und seit 1992 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet habe, hier verheiratet gewesen und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, der auch in seinem Haushalt alleine betreut werde, und er nur vorübergehend auf Grund einer familiären Notsituation in seinem Heimatstaat Pakistan wegen der notwendigen Pflege eines Familienangehörigen dort habe Zeit verbringen müssen, so führe dies nicht zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung.

Bei der Erlangung von Integrationsmerkmalen sei ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen. In der Vergangenheit liegende Anwesenheiten sowie Dienstverhältnisse in Österreich könnten keine Berücksichtigung finden. Die belangte Behörde stellte fest, dass sich der beantragte Ausländer zumindest ab dem bis zu seiner neuerlichen Meldung nach dem Meldegesetz am , somit über drei Jahre nicht im Bundesgebiet befunden habe und die ihm vom bis zum erteilte Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom für ungültig erklärt worden sei. Zudem seien für die beantragte Arbeitskraft im Zeitraum von 1992 bis 2002 lediglich vier Beschäftigungsbewilligungen erteilt gewesen, mit denen er insgesamt ein Jahr, vier Monate und 12 Tage in Dienstverhältnissen gestanden sei. Der beantragte Ausländer habe jedenfalls den österreichischen Arbeitsmarkt verlassen. Selbst wenn dies zur Pflege eines Familienangehörigen in Pakistan erforderlich gewesen sei, so könne dieser Umstand mangels entsprechender Bestimmungen im AuslBG keinen anderen Beurteilungsmaßstab begründen und somit keine Berücksichtigung finden.

Die beantragte Arbeitskraft habe bei der Bezirkshauptmannschaft B am einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, welcher nach den Normierungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) als Erst- und nicht als Verlängerungsantrag zu werten sei. Durch die rund dreijährige Absenz vom Bundesgebiet und mangels eines derzeit gültigen Aufenthaltstitels weise der beantragte Ausländer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet auf. Das Erfordernis des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei nicht erfüllt.

Die beantragte Arbeitskraft werde auch keinem der weiteren in § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG angeführten Tatbestände gerecht. Es handle sich weder um eine Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 5 AuslBG (befristete Zulassung von Ausländern im Rahmen von festgelegten Kontingenten) noch um eine solche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 AuslBG (Beschäftigung als Schlüsselarbeitskraft) sei nicht gegeben, der gewünschte Ausländer sei kein Ehegatte eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen beschäftigten Ausländers und hinsichtlich seiner in Aussicht genommenen Beschäftigung auch nicht einer der in der zuvor zitierten Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung angeführten Personengruppe zuzuordnen. Im Ermittlungsverfahren seien keine Fakten erhoben worden, die eine Subsumierung des beantragten Ausländers unter § 4 Abs. 6 AuslBG zuließen.

Nach den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei der beantragte Ausländer vom bis zum ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen. Durch die illegale Tätigkeit sei somit nicht die Einhaltung der Arbeitsbedingungen, nämlich das Erfordernis einer erteilten Beschäftigungsbewilligung gewährleistet, weshalb § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen stehe.

Die beantragte Arbeitskraft verfüge auch nicht über ein gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliches Aufenthaltsrecht. Seine vom bis zum erteilte Niederlassungsbewilligung sei nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom für ungültig erklärt worden. "Der Tatbestand, demnach er dagegen fristgerecht Berufung erhoben hat, räumt ihm kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein, zumal der Aufenthaltstitel ex lege mit Zeitablauf "am seine Gültigkeit verlor." Der vom Ausländer am bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebrachte und noch in Bearbeitung befindliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung berechtige ihn ebenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich, weil dieser Antrag nach den Regelungen des NAG als Erstantrag qualifiziert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005 (AuslBG), lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Die Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling ist zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt und wichtige Gründe bezüglich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes nicht entgegenstehen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

1. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem

Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt;

...

4. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber

die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der

sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält;

...

6. die Erklärung über die Verständigung des

Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten

Einstellung des Ausländers vorliegt;

7. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem

NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,

verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt,

oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8

AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den

seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das

Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund

einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet

berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit

genießt;

8. bei grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften

die Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16

Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt;

9. die Vereinbarung über die beabsichtigte

Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht auf Grund einer gemäß dem

Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten

Arbeitsvermittlung zu Stande gekommen ist und der Arbeitgeber dies

wusste oder hätte wissen müssen;

10. keine wichtigen Gründe in der Person des

Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung

einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der

letzten zwölf Monate;

11. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat;

12. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate

vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat;

...

15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine

Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (§ 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers oder seine Meldeverpflichtung gemäß § 14d Abs. 1 verletzt hat;

16. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich dieses oder

eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten

vor oder im Zuge der Antragstellung

a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, ausgesprochen

hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten

Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, der Arbeitgeber macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht auf Grund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

...

(6) Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß

§ 13 dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt

werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der

Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf

seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß

§ 5 ausgeübt werden soll oder

4. der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5

erfüllt oder

4a. der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes

minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines

auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers

ist oder

5. die Beschäftigung auf Grund einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder

6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die

auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005, lauten:

"§ 10. (1) ...

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt - EG' (§ 45) und 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' (§ 48), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

...

§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

..."

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die beantragte Arbeitskraft hinsichtlich der für sie vom bis zum erteilten Niederlassungsbewilligung am bei der Bezirkshauptmannschaft B einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe. Dieser Antrag sei jedoch als ein Erstantrag behandelt worden und berechtige die beantragte Arbeitskraft nicht zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, weil die angeführte Niederlassungsbewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom für ungültig erklärt worden sei.

Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie dem unter der hg. Geschäftszahl 2007/21/0379 geführten Beschwerdeverfahren geht hervor, dass der beantragte Ausländer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom , der die Ungültigkeit der ihm bis zum erteilten Niederlassungsbewilligung bewirkte, Berufung erhoben hat. Dieser Berufung war die aufschiebende Wirkung im Grunde des § 64 AVG nicht aberkannt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag somit ein rechtswirksamer Bescheid über die Feststellung der Ungültigkeit der genannten befristeten Niederlassungsbewilligung iSd § 10 Abs. 2 NAG nicht vor, weshalb der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 24 Abs. 2 erster Satz NAG gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Verlängerungsantrag gilt und die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes der beantragten Arbeitskraft iSd § 24 Abs. 2 zweiter Satz NAG nicht verneint werden durfte. Die Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0379, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dieser Aufhebung trat das Verfahren betreffend die Ungültigkeit der Niederlassungsbewilligung für die beantragte Arbeitskraft gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkend wieder in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom befunden hatte. Dies hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Folge, dass der Antrag der beantragten Arbeitskraft vom auf Verlängerung der bis zum gültigen Niederlassungsbewilligung rückwirkend die Rechtswirkung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag hatte:

Im Hinblick darauf erweist sich der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG als nicht zutreffend.

Einen weiteren Versagungsgrund hat die belangte Behörde in dem Umstand erblickt, dass die beantragte Arbeitskraft vom bis zum ohne Arbeitsberechtigung beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Die belangte Behörde hat mit diesem Umstand den Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG als erfüllt angesehen. Dies jedoch zu Unrecht, weil im Hinblick auf diese Bestimmung nur die Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Normen (als Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers) zu prüfen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/09/0406, und vom , Zl. 93/09/0277), nicht aber die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG. Im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt sind die Z. 11 und 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG maßgeblich, die Erfüllung deren Tatbestände die belangte Behörde aber nicht festgestellt hat.

Die belangte Behörde hat sich schließlich auch darauf berufen, dass angesichts der Überschreitung der Landeshöchstzahl kein einziger der in § 4 Abs. 6 AuslBG angeführten Gründe gegeben sei und auch das Vorliegen des im Beschwerdefall in Betracht kommenden Tatbestandes des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG (Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Hinblick darauf, dass "die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint") als nicht erfüllt angesehen.

Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass sich der Ausländer seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet aufgehalten hat, hier verheiratet war und in Österreich sorgepflichtig für seinen minderjährigen Sohn sei, welcher vom beantragten Ausländer auch alleine betreut werde. Seit 1992 habe sich der Ausländer durchgehend bis 2002 im Bundesgebiet aufgehalten, dieses jedoch bis zu seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2006 aus familiären Gründen verlassen. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass bei Anwendung des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ausschließlich auf die zuletzt im Bundesgebiet verbrachten rechtmäßigen Aufenthalts- und Beschäftigungszeiten Bedacht zu nehmen sei und eine in der Vergangenheit liegende Anwesenheit sowie Dienstverhältnisse in Österreich keine Berücksichtigung finden könnten. Mit dieser Auffassung geht die belangte Behörde jedoch fehl.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0176, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG dargelegt:

"Zu dem Begriff der 'fortgeschrittenen Integration' hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/09/0127, vom , Zl. 2004/09/0117, vom , Zl. 2005/09/0100, vom , Zl. 2005/09/0136, sowie zuletzt vom , Zl. 2006/09/0129) und in allen diesen Fällen das Vorliegen einer 'fortgeschrittenen Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG verneint. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen zusammengefasst ausgeführt, dass die betroffenen Ausländer noch nicht ausreichend lange und dauerhaft in Österreich niedergelassen gewesen und dass auch keine konkreten privaten oder familiären Beziehungen von ausreichender Intensität vorgelegen seien, um eine 'fortgeschrittene Integration' im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG annehmen zu können.

Für die Ermittlung jenes Ausmaßes an Integration und jener Intensität privater und familiärer Beziehungen, bei welchen ein Ausländer als 'fortgeschritten integriert' anzusehen ist, nennen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 'Fremdenrechtspaket 2005' 1172 BlgNr 21. GP, S. 45 als Beispiel (Arg.: 'insbesondere') Ausländer, die 'schon längere Zeit im Bundesgebiet niedergelassen, aber noch nicht aufenthaltsverfestigt sind oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft und ihre familiären Sorgepflichten geboten erscheint'.

Damit knüpfen die Erläuterungen an zwei im Einzelfall zu prüfende alternative (Arg.: 'oder') Komponenten an:

1. das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung, wie

sie sich aus der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 1 NAG ergibt, wobei es in diesem Fall nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthaltes in Österreich und schon gar nicht auf eine bereits eingetretene Aufenthaltsverfestigung ankommt oder

2. wenn die Zulassung des Ausländers/der Ausländerin

zu einer Beschäftigung im Hinblick auf seine/ihre besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft, wie sie etwa in § 54 Abs. 3 FPG ('zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigt') definiert wird, und seine/ihre familiären Sorgepflichten im Sinne des Schutzes des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten erscheint."

Daraus geht hervor, dass § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG im Lichte des Art. 8 EMRK auszulegen ist und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des beantragten Ausländers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem Sohn, eine solche Integration von der belangten Behörde jedenfalls mit keiner ausreichenden Begründung verneint worden ist. Dass der lange Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet auch durch eine Zeit der Abwesenheit unterbrochen war, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hiebei auch auf einen früheren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückzuführende Umstände zu berücksichtigen gewesen sind.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am