Suchen Hilfe
VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109

VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §39a Abs1;
B-VG Art8;
RS 1
Gemäß § 39a Abs. 1 erster Satz AVG ist "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen". Hiebei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist (vgl. E , 94/18/1100).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des HM in H, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Lagerhausstraße 4/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-BL-12-1018, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus Beschwerde und angefochtenem Bescheid ist zu ersehen:

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, dass er es als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M & Co GmbH mit Sitz in H. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber einen namentlich angeführten bulgarischen Staatsbürger seit bis zum entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt habe, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 111 Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Ausländer in der Zeit vom bis zum Tag einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am als Arbeiter der von der Beschwerdeführerin vertretenen GmbH auf einer Baustelle der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH mit der Entfernung von Bodenbelägen, Zwischenwänden, der Elektrik sowie der Entsorgung von Abfällen beschäftigt gewesen und dabei von einem Vorarbeiter der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH überwacht worden und dass seine Tätigkeit vom Vorarbeiter koordiniert worden sei. Eine Beschäftigungsbewilligung in irgendeiner der möglichen Formen sei nicht vorgelegen. Vom Ausländer sei klar angegeben worden, dass er niemals selbständig gewesen sei, er habe ein Dokument, das jemand von der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH gemacht habe, zwar unterschrieben, wisse aber nicht, was drinnen stehe, weil er deutsch nicht lesen könne. Der Inhalt der Dokumente sei ihm auf bulgarisch nicht übersetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, als Subunternehmer die SSK GmbH mit der Entfernung von Bodenbelägen, Zwischenwänden, Elektrik u.a. laut Aufstellung der von ihm vertretenen Firma sowie mit der Entsorgung der Abfälle in Containern beauftragt zu haben. Der Ausländer habe jedoch angegeben, dass er die SSK GmbH nicht kenne. Die belangte Behörde stellte fest, dass die SSK GmbH mit Beschluss des Handelsgerichts vom infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst worden sei.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass bereits eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gegen den Beschwerdeführer vorliege, sodass der Strafsatz für den Wiederholungsfall bei der Strafbemessung heranzuziehen sei. Mildernde Umstände lägen nicht vor, als erschwerend sei eine zusätzliche einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben (monatliches Nettoeinkommen EUR 1.500,--, als wesentliches Vermögen ein landwirtschaftlicher Grund, der verpachtet sei, und Gesellschaftsanteile an der von ihm vertretenen GmbH, sowie Verbindlichkeiten in Form von persönlichen Haftungen für die Schulden der GmbH im Ausmaß von etwa EUR 3 Millionen).

Die vorliegende Beschwerde wurde zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtet und von diesem mit Beschluss vom , B 553/2013-7, abgelehnt und mit demselben Beschluss die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verfügt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten gemäß § 8 VwGbk-ÜG die bis zum geltenden Bestimmungen des VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dass der Ausländer im angeführten Zeitraum auf einer Baustelle der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH mit der Entfernung von Bodenbelägen, Zwischenwänden, der Elektrik sowie der Entsorgung von Abfällen beschäftigt war und dabei von einem Vorarbeiter der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH überwacht und seine Arbeiten koordiniert worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, ebenso wenig bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Ausländer nicht im Besitz eines in § 3 Abs. 1 AuslBG für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen Papiers gewesen ist.

Der Beschwerdeführer hält jedoch den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er einzig und allein auf Grund der Aussage des Ausländers für schuldig erkannt worden sei und die Aussage des Ausländers unter Beiziehung einer nicht als Amtsdolmetscherin befähigten Dolmetscherin erfolgt sei, diese Dolmetscherin sei jedenfalls nicht in die Liste der Gerichtsdolmetscher oder gerichtlich beeideten Dolmetscher eingetragen, sondern nur irgendeine sprachkundige Person. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Dolmetscherin bereits öfter gedolmetscht habe, so möge diese Beurteilung dahingestellt bleiben.

Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil gemäß § 39a Abs. 1 erster Satz AVG "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen" ist. Hiebei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/1100). Im Übrigen sind Verfahrensrügen wie die vorliegende, dass die Dolmetscherin nicht den Anforderungen entsprochen habe und daher die Zeugenaussage nicht ordnungsgemäß aufgenommen worden sei, nur dann relevant, wenn dargelegt wird oder zu ersehen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0228). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch die Strafzumessung durch die belangte Behörde begegnet keinen Bedenken.

Die Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid lassen sohin bereits erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §39a Abs1;
B-VG Art8;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090109.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-82647