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VwGH vom 21.04.2020, Ra 2019/11/0073

VwGH vom 21.04.2020, Ra 2019/11/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen 1. der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (hg. protokolliert zu Ra 2019/11/0073) und 2. der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (hg. protokolliert zu Ra 2019/11/0074), jeweils gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-52/001-2019, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: C H in L, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Erstrevisionswerberin) vom wurde die Mitbeteiligte als verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 VStG) der T. GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines namentlich genannten Lenkers eines Sattelzugfahrzeugs in insgesamt sechs Punkten gegen näher bezeichnete Bestimmungen des § 28 Arbeitszeitgesetz (AZG) iVm. der Verordnung (EG) 561/2006 bzw. der Verordnung (EU) 165/2014 verstoßen habe (die Verstöße betreffen die Nichteinhaltung von Ruhezeiten und fehlende Eintragungen im Schaublatt des Lenkers sowie die vorschriftswidrige Benutzung des Schaublatts und des Kontrollgerätes des gelenkten Fahrzeuges; Tatzeitpunkte im Mai und Juni 2018). Über die Mitbeteiligte wurden gemäß § 28 Abs. 6 Z 3 AZG sechs Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, und es wurde ihr ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren (in sämtlichen sechs Punkten) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In der Begründung wurde festgestellt, mit Schreiben der T. GmbH vom sei die Mitbeteiligte zur

verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für den sachlichen Verantwortungsbereich "Einhaltung folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften: Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Arbeitsruhegesetz, Verordnung 561/2006" und räumlich für den "Unternehmensbereich Güterbeförderung an der Standortadresse" bestellt worden. Diese Bestellungsurkunde sei dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG übermittelt worden.

4 Rechtlich vertrat das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass eine Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten für die gegenständlichen Übertretungen aus zwei unterschiedlichen Gründen nicht gegeben sei: Einerseits stehe ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall die "Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" (im Folgenden auch kurz: EG-Verordnung) entgegen, andererseits sei die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten nicht rechtswirksam erfolgt, weil der Mitbeteiligten die erforderliche Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG fehle.

5 Nach Zitat der EG-Verordnung (in voller Länge) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die T. GmbH, die das Gewerbe des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ausübe, gemäß Art. 1 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, welche die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers regle, falle. In Art. 2 Z 5 und Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung sei ein für das Kraftverkehrsunternehmen zu benennender "Verkehrsleiter" vorgesehen, der die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Art. 6 der EG-Verordnung regle im Rahmen der Bestellungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters, dass gegen diesen keine Sanktion u.a. wegen einer schwerwiegenden Straftat im Bereich "Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte" (Abs. 1 lit. b Ziffer I leg. cit.) verhängt worden sei. 6 Das Verwaltungsgericht "übersieht nicht, dass die Verordnung als Regelung über eine Berufszulassung keine materiellen Strafnormen zu den verfahrensgegenständlichen Übertretungen enthält. Ebenso wenig enthält die Verordnung eine ausdrückliche Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit konkret bezeichneter Funktionäre in einer von inländischen Verwaltungsvorschriften gewohnten Deutlichkeit". Allerdings knüpfe die EG-Verordnung bei der erwähnten Beurteilung der Zuverlässigkeit an solche Delikte, wie sie auch dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegen, an. 7 Falle daher (so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei verständiger Lesart) nach der EG-Verordnung dem Verkehrsleiter oder dessen rechtlichem Vertreter (Hinweis auf die in Art. 6 Abs. 1 der EG-Verordnung genannten anderen Personen und auf den korrespondierenden § 24a Abs. 3 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG) die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens zu, so scheide schon aufgrund einer "verordnungskonformen Interpretation" eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 VStG aus. Dies gelte auch wegen der in § 9 VStG vorgesehenen Subsidiarität der dort normierten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (Hinweis auf § 23 Abs. 7 GütbefG, der gleichfalls dem § 9 VStG vorgehe). 8 Für den vorliegenden Fall bedeute dies nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der gemäß § 5a GütbefG zum Verkehrsleiter bestellte Geschäftsführer der T. GmbH hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit der bloß subsidiären Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten vorgehe.

9 Selbst wenn man den genannten Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht folge, stehe das "Postulat der Verordnung, dass der Verkehrsleiter das Verkehrswesen im Betrieb tatsächlich und dauerhaft leitet", einer wirksamen Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG einer anderen Person entgegen: Eine solche, neben der Leitungsaufgabe des Verkehrsleiters bestehende Anordnungsbefugnis einer anderen Person betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen führe nämlich zu einer Überlappung gleichartiger Verantwortungsbereiche, die nach der Judikatur wegen der damit verbundenen Unklarheit des jeweiligen Verantwortungsbereiches die Rechtsunwirksamkeit der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten nach sich ziehe (Hinweis auf ).

10 Aber selbst wenn man auch die letztgenannte Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht teile, sei die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten nicht zuletzt deshalb rechtsunwirksam, weil dieser nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs. 4 VStG gar nicht eingeräumt worden sei. Die Mitbeteiligte habe nämlich die Schaublätter des gegenständlichen Lenkers zu keinem Zeitpunkt kontrolliert (diese Annahme wird durch nähere Feststellungen belegt). Nach Meinung des Verwaltungsgerichts könne dieses gänzliche Unterbleiben jeder Kontrolle und der Umstand, dass davon auch die Geschäftsführung der T. GmbH Kenntnis gehabt habe, rechtlich nur dahin gedeutet werden, dass eine wirksame Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten iSd. § 9 Abs. 4 VStG nicht vorgelegen sei.

11 Schließlich habe auch der "genaue Inhalt der schriftlichen Anordnungsbefugnis" infolge unterlassener Urkundenvorlage seitens der Mitbeteiligten trotz erfolgter Aufforderung nicht festgestellt werden können. Da das Verwaltungsgericht somit erst Ermittlungen zum Inhalt der Bestellung habe anstellen müssen, könne nicht von der Rechtswirksamkeit der Bestellung ausgegangen werden. 12 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die beiden (außerordentlichen) Amtsrevisionen der Erstrevisionswerberin gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG und der Zweitrevisionswerberin gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm. § 13 iVm § 11 ArbIG, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

14 Die Revisionen sind zulässig, weil sie zutreffend vorbringen, dass (einerseits) zur Frage, ob mit der Bestellung des Verkehrsleiters iSd EG-Verordnung Nr. 1071/2009 (vgl. zum Bestellungsvorgang § 5a GütbefG) zwingend dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit und damit die Unwirksamkeit der Bestellung eines Dritten zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG verbunden ist, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, und dass (andererseits) die Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses (Nichterfüllung der Anforderungen des § 9 VStG, insbesondere hinsichtlich der Anordnungsbefugnis, durch die gegenständliche Bestellungsurkunde) von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

15 § 28 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF

BGBl. I Nr. 126/2017, lautet (auszugsweise):

"Strafbestimmungen

§ 28. (1) ...

(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

...

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

...

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

...

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

...

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,

...

zu bestrafen."

16 § 5a Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 61/2018, lautet:

"Verkehrsleiter

§ 5a. (1) Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen. Erfüllt die genannte Person die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ist die Benennung mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde zu genehmigen. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, der eine Konzession gemäß § 5 erteilt wurde, als Verkehrsleiter; ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter; eine bescheidmäßige Genehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.

(2) Wird festgestellt, dass bei einem Unternehmer oder einem Geschäftsführer, der auch Verkehrsleiter ist, die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, ist jedenfalls gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 mit Bescheid auszusprechen, dass diese Person ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(3) Verkehrsleiter sind von der konzessionserteilenden Behörde in das Verkehrsunternehmensregister gemäß § 24a Abs. 3 Z 3 einzutragen.

(4) Die Bestimmungen des Artikel 13 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1071/09 gelten unbeschadet der Bestimmungen der § 41 bis 45 GewO 1994 über die Fortbetriebsrechte."

17 § 47 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 idF

BGBl. I Nr. 79/2016, lautet auszugsweise:

"Strafbestimmungen

§ 47.

(1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und als Verkehrsleiter gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

...."

18 § 9 VStG lautet auszugsweise:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) ...

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

..."

19 Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.

...

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

2. ‚Beruf des Kraftverkehrsunternehmers' den Beruf des Personen- oder Güterverkehrsunternehmers;

...

4. ‚Unternehmen' entweder jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede amtliche Stelle - unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt -, die bzw. der die Beförderung von Personen durchführt, oder jede natürliche oder juristische Person, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken durchführt;

5. ‚Verkehrsleiter' eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet;

...

Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:

  1. ...

  2. zuverlässig sein;

  3. ...

  4. die geforderte fachliche Eignung besitzen.

(2) ...

Artikel 4

Verkehrsleiter

(1) Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, benennt mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und die:

a) die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,

b) in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist und

c) ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.

(2) Falls ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrleiters nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter folgenden Bedingungen erteilen:

a) Das Unternehmen benennt eine natürliche Person mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinschaft, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen;

b) im Vertrag zwischen dem Unternehmen und der unter Buchstabe a genannten Person sind die von diesem tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie ihre Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;

c) in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter darf die unter Buchstabe a genannte Person die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahl von Unternehmen und/oder die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die diese Person leiten darf, zu verringern und

d) die unter Buchstabe a genannte Person erfüllt die festgelegten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens, und ihre Verantwortlichkeiten werden unabhängig von anderen Unternehmen wahrgenommen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.

(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass ein nach Absatz 1 benannter Verkehrsleiter keine zusätzliche Zulassung im Sinne von Absatz 2 oder lediglich eine Zulassung für eine geringere Zahl von Unternehmen oder für eine kleinere Fahrzeugflotte als gemäß Absatz 2 Buchstabe c erhalten darf.

(4) Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).

...

Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.

Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i) Handelsrecht,

ii) Insolvenzrecht,

iii) Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv) Straßenverkehr,

v) Berufshaftpflicht,

vi) Menschen- oder Drogenhandel, und

b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf

in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:

i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,

ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der

vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,

viii) Führerscheine,

ix) Zugang zum Beruf,

x) Tiertransporte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:

a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.

....

Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

...

Artikel 8

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen

Eignung

(1) Um die Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d zu erfüllen, müssen die betreffenden Personen in den in Anhang I Teil I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse besitzen, die dem dort vorgesehenen Niveau entsprechen. Diese Kenntnisse werden durch eine obligatorische schriftliche Prüfung und - falls ein Mitgliedstaat dies verfügt - gegebenenfalls durch eine ergänzende mündliche Prüfung nachgewiesen. Diese Prüfungen werden gemäß Anhang I Teil II abgenommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Prüfung von der Teilnahme an einer Ausbildung abhängig gemacht wird.

...

(8) Als Nachweis der fachlichen Eignung wird eine Bescheinigung vorgelegt, die von der in Absatz 3 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung darf auf keine andere Person übertragbar sein. Die Bescheinigung wird nach den Sicherheitsmerkmalen und dem Muster der Anhänge II und III erstellt und trägt Dienstsiegel und Unterschrift der bevollmächtigten Behörde oder Stelle, die sie ausgestellt hat.

...

Artikel 10

Zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt,

....

c) eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten,

...

Artikel 13

Verfahren für Aussetzung und Entzug von Zulassungen

(1) Wenn eine zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

a) höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls der Verkehrsleiter die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

...

(2) Die zuständige Behörde kann Unternehmen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt.

(3) Stellt die zuständige Behörde fest, dass das Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

Artikel 14

Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

(1) Wird einem Verkehrsleiter die Zuverlässigkeit nach

Artikel 6 aberkannt, so erklärt die zuständige Behörde diesen Verkehrsleiter für ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.

(2) Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.

...

Artikel 22

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Unternehmens angewandt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, den Entzug dieser Zulassung und eine Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters."

20 Der "Gemeinsame Standpunkt (EG) Nr. 5/2009, vom Rat festgelegt am im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr..../2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom ... zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung

zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates" (ABl. C 62E vom ) betrifft als (so seine Überschrift) "Vorbereitende Rechtsakte" seinem Inhalt nach den Regelungsinhalt der (danach beschlossenen) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und lautet in seiner Begründung auszugsweise wie folgt:

"BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers am als einen der drei Vorschläge des so genannten ‚Kraftverkehrspakets' (1) vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am abgegeben.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251

des Vertrags am festgelegt.

....

II. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

...

ii) Verkehrsleiter

In dem Kommissionsvorschlag ist festgelegt, welche Beziehung zwischen der Person, die über die erforderliche fachliche Eignung verfügt (‚Verkehrsleiter'), und dem Unternehmen, dessen Verkehrstätigkeit sie leitet, bestehen muss. Diese Person muss vom Unternehmen angestellt sein und von diesem eine Vergütung erhalten. Da diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll, hat sie die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten. Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch eine strafrechtliche oder finanzielle Verantwortung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats nicht ausschließt.

...."

21 In den Revisionsgründen wird (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) vorgebracht, dass - für arbeitszeitrechtliche Verstöße wie die verfahrensgegenständlichen - weder nationale Vorschriften noch die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters normieren und das Verwaltungsgericht daher, soweit es von einer Verdrängung der Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG (wegen deren Subsidiarität bzw. wegen der "Überlappung" von Anordnungsbefugnissen) ausgehe, die Rechtslage verkenne.

22 Daran ändere nach Meinung der Zweitrevisionswerberin der Umstand, dass der Verkehrsleiter gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a EG-Verordnung Nr. 1071/2009 "die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens dauerhaft und tatsächlich leitet", nichts, weil dies die Einräumung einer Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 4 VStG nicht ausschließe. So stehe auch die Leitungs- und Anordnungsbefugnis des gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Befugten (vergleichbar mit jener des Verkehrsleiters) nicht der Anordnungsbefugnis eines verantwortlichen Beauftragten entgegen (bei gegenteiliger Ansicht wäre die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten niemals möglich).

23 Vor allem aber ergebe sich aus dem "Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 5/2009 des Rates vom ", dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters noch nicht durch die EG-Verordnung Nr. 1071/2009, sondern allenfalls erst durch entsprechende Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten begründet werde. Der österreichische Gesetzgeber habe für Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften wie die verfahrensgegenständlichen (anders als etwa für bestimmte Verstöße gegen das Kraftfahrliniengesetz; § 47 leg. cit.) eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nicht vorgesehen.

24 Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Hilfsbegründung aber meine, dass die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten nicht den Anforderungen des § 9 VStG entspreche, so verkenne es nach Auffassung der Revisionen die zu § 9 VStG ergangene Rechtsprechung, die auf einen klaren Verantwortlichkeitsbereich des verantwortlichen Beauftragten abstelle (Hinweis auf ). Diese Voraussetzung sei gegenständlich erfüllt, weil in der Bestellungsurkunde der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten der (auch im angefochtenen Erkenntnis festgestellte) Zuständigkeitsbereich sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht klar abgegrenzt worden sei, und sich die Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten aus ihrer (auch in der Bestellungsurkunde genannten) Funktion innerhalb der T. GmbH ("Leiterin Personalverrechnung, Kontrolle und Abrechnung der Lenkeinsätze, Unterweisung und Sensibilisierung der Fahrerschaft") ergebe.

25 Die Revisionen sind, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, begründet:

26 Das angefochtene Erkenntnis beruht auf der Rechtsansicht, dass die Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten rechtsunwirksam war, wobei für diese Auffassung zwei (voneinander unabhängige) Begründungen ins Treffen geführt werden:

einerseits die durch die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 vorgesehene Bestellung eines Verkehrsleiters, dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Kraftverkehrsunternehmen zukomme und der als solcher einen (gemäß § 9 VStG subsidiären)

verantwortlichen Beauftragten verdränge, und andererseits das Nichterfüllen der Bestellungsvoraussetzungen des § 9 VStG. 27 Zutreffend ist, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG ergibt, dass die darin getroffene Regelung subsidiär ist, d.h. nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Ist einer bestimmten Person die Verantwortlichkeit in besonderen Verwaltungsvorschriften zugeordnet, so kann sie sich ihrer so festgelegten Verantwortung nicht durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG entziehen, § 9 Abs. 2 VStG ist in einem solchen Fall also nicht anwendbar (vgl. etwa ).

28 Damit stellt sich im Revisionsfall, in welchem die Übertretung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften seitens der T. GmbH angenommen wurde, zunächst die Frage, ob Rechtsvorschriften abseits des § 9 VStG einen für die gegenständlichen Übertretungen (primär) strafrechtlich Verantwortlichen vorsehen.

29 1) Zur EG-Verordnung Nr. 1071/2009:

Wie dargestellt leitet das Verwaltungsgericht aus den Bestimmungen der EG-Verordnung betreffend den vom Kraftverkehrsunternehmen zu bestellenden "Verkehrsleiter", insbesondere aus den an diesen gestellten Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a ("die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet") und Art. 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. (keine schwerwiegende Straftat u.a. wegen Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte) ab, dass den Verkehrsleiters damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Kraftverkehrsunternehmen zugewiesen sei (obwohl das Verwaltungsgericht gleichzeitig zugesteht, dass die in Rede stehende EG-Verordnung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nicht in der "gewohnten Deutlichkeit" anordnet).

Damit verkennt es die Rechtslage.

30 Die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 regelt entsprechend ihrem Anwendungsbereich (Art. 1) den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (der gemäß Art. 2 Z 2 Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmer ist). Dieser hat gemäß Art. 4 Abs. 1 der EG-Verordnung mindestens eine natürliche Person zum "Verkehrsleiter" (der nach der Legaldefinition des Art. 2 Z 5 die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens "tatsächlich und dauerhaft leitet") zu bestellen, der bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 betreffend die Beziehung zum Unternehmen und betreffend den ständigen Aufenthalt, Art. 6 betreffend die Zuverlässigkeit, Art. 8 betreffend die fachliche Eignung) und gegebenenfalls von der zuständigen Behörde für ungeeignet zu erklären ist (Art. 10 Abs. 1 lit. c, Art. 14 Abs. 1). 31 Eine Norm, die im Falle von Verstößen seitens des Kraftverkehrsunternehmers (insbesondere gegen Bestimmungen betreffend die Arbeitszeiten von Lenkern des Kraftverkehrsunternehmers) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters explizit vorsieht, enthält die EG-Verordnung Nr. 1071/2009 nicht.

32 Vielmehr wurde in der Begründung des Gemeinsamen Standpunktes (EG) Nr. 5/2009 des Rates in Vorbereitung der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 hinsichtlich des Verkehrsleiters festgehalten, dass diese Person die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten soll und daher "die Konsequenzen ihrer Entscheidungen zu tragen und folglich etwaige Verstöße, die im Rahmen der von ihr geleiteten Tätigkeiten begangen werden, zu verantworten (hat). Diese Verantwortung versteht sich als Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung, was jedoch eine strafrechtliche oder finanzielle Verantwortung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats nicht ausschließt."

33 Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Verkehrsleiter nach der EG-Verordnung Nr. 1071/2009 zwar für rechtswidriges Handeln "die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung" (vgl. insbesondere die erwähnten Art. 10 Abs. 1 lit. c und Art. 14 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 1071/2009), nicht jedoch automatisch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für jegliche Verstöße trägt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftverkehrsunternehmens erfolgen (wobei die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters durch innerstaatliche Rechtsvorschriften zulässig ist).

34 2) Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters nach anderen Rechtsvorschriften:

Die vom Verwaltungsgericht angenommene primäre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters (bei gleichzeitigem Auschluss der subsidiären Verantwortlichkeit eines gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten) für arbeitszeitrechtliche Verstöße wäre daher nur dann zu bejahen, wenn die diesbezüglichen Rechtsvorschriften eine solche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters ausdrücklich anordneten (wie dies hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen des Verkehrsleiters in § 47 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz normiert ist). Dies ist - jedenfalls was die im vorliegenden Strafverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften betreffend die Einhaltung von Arbeitszeiten betrifft - zu verneinen. Denn die nach dem Straferkenntnis als übertreten bezeichnete Verordnung (EG) 561/2006 bzw. die Verordnung (EU) 165/2014 überlassen, was diesbezügliche Sanktionen betrifft, in den Art. 18 ff. bzw. 41 die nähere Festlegung den Mitgliedstaaten, und der österreichische Gesetzgeber hat in § 28 AZG für derartige Übertretungen ausdrücklich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (nicht des Verkehrsleiters) vorgesehen. 35 3) Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG:

Ist daher, wie im vorliegenden Fall, Arbeitgeber iSd § 28 AZG eine juristische Person, so bestimmt sich dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG. Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis hat die T. GmbH die Mitbeteiligte mit Bestellungsurkunde vom zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt. In der Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses wird diese Bestellung als nicht rechtswirksam angesehen, weil der Mitbeteiligten die erforderliche Anordnungsbefugnis (§ 9 Abs. 4 VStG) fehle.

36 Soweit dies vom Verwaltungsgericht damit begründet wird, dass der für die T. GmbH. (gemäß § 5a GütbefG) zu bestellende Verkehrsleiter angesichts der ihm zukommenden "tatsächlichen und dauerhaften" Leitungsbefugnis im Unternehmen über eine umfassende Anordnungsbefugnis verfüge, die mit der Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten kollidiere und daher deren Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten rechtsunwirksam mache (Hinweis auf ), wird vom Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt.

37 Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0470, unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zu § 9 Abs. 4 VStG ausgeführt, dass eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches nur dann vorliege, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ‚immer nur eine von vornherein feststehende Person' in Betracht komme. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich sei daher nicht rechtswirksam.

Vom Beschwerdeführer wird mit dem dargestellten Vorbringen nicht bestritten, dass betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen für denselben Verantwortungsbereich eine mehrfache Betrauung von Arbeitnehmern der Gesellschaft als verantwortliche Beauftragte stattgefunden habe.

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, der u.a. für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Daraus ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ‚klar abzugrenzen' ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0277). ...."

38 Entscheidend für die rechtswirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist demnach sein klar abgegrenzter, zu keinen Zweifeln Anlass gebender Verantwortungsbereich, der dann fehlt, wenn die Verantwortlichkeit unterscheidungslos auf mehrere Personen übertragen werden soll. Davon bzw. von der im angefochtenen Erkenntnis ins Treffen geführten "Überlappung gleichartiger Verantwortungsbereiche" kann aber im vorliegenden Revisionsfall keine Rede sein, weil hier, wie bereits dargelegt wurde, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters fehlt, sodass eine diesbezügliche Kollision mit der Verantwortlichkeit der Mitbeteiligten von vornherein ausscheidet. 39 Die Rechtsunwirksamkeit der Bestellung der Mitbeteiligten zur verantwortlichen Beauftragten begründet das Verwaltungsgericht weiters damit, dass es den "genauen Inhalt der schriftlichen Anordnungsbefugnis" nicht habe feststellen können, weil die Mitbeteiligte eine "allfällig dazu ausgestellte Urkunde" trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe.

40 Dem ist entgegen zu halten, dass die Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten ohnehin bereits aus der aktenkundigen Bestellungsurkunde vom hervorgeht. Dort ist, wie die Revisionen zutreffend geltend machen, in der Rubrik "Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse" festgehalten, dass die Mitbeteiligte innerhalb der T. GmbH die Funktion der "Leiterin Personalverrechnung" einnimmt und ihr dabei die Aufgabe und Befugnis zur "Kontrolle und Abrechnung der Lenkeinsätze, Unterweisung und Sensibilisierung der Fahrerschaft" zukommt. Wenn daher das Verwaltungsgericht eine noch weiter gehende Präzisierung der Anordnungsbefugnis für erforderlich hält, so widerspricht dies der hg. Rechtsprechung, nach der es bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens nicht erforderlich ist, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (vgl. etwa , mwN).

41 Nicht nachvollziehbar und daher ebenfalls nicht tragfähig ist schließlich das Argument des Verwaltungsgerichts, vom Fehlen der Anordnungsbefugnis der Mitbeteiligten (und damit von der Unwirksamkeit ihrer Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG) sei auch deshalb auszugehen, weil sie mit Wissen der Geschäftsführung Kontrollen des Fahrers hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen gänzlich unterlassen habe. Dieses Argument liefe, wie die Revisionen zutreffend geltend machen, darauf hinaus, dass verantwortliche Beauftragte, die ihren Kontrollpflichten nicht entsprechen, prinzipiell nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten, was dem Zweck des § 9 Abs. 2 VStG widerspräche.

42 Nach dem Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110073.L00
Schlagworte:
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

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