VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0107

VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der AL in W, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Anton Sattler-Gasse 105/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/7/842/2013- 8, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der

A GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in R die näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen

1.) RL vom bis ,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.)
AOL vom bis und
4.)
AOR vom bis
sowie
5.)
den bulgarischen Staatsangehörigen GGP vom bis
jeweils als Arbeiter/in beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 4.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Tagen und vier Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und wörtlicher Wiedergabe der Berufung auch den Inhalt der Berufungsergänzung vom wieder. Deren hier wesentliche Passagen lauten (Schreibweise im Original):
"Bereits der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtssprechung (zuletzt VwGH 2012/09/0170) an, dass bei Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft der für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständigen Behörde dem Dienstgeber kein Verschulden vorgeworfen werden kann.
Zuständige Behörde ist jedenfalls unstrittig die regionale Geschäftsstelle des AMS. Nun ist es jedoch diese regionale Geschäftsstelle des AMS, welche die Beschäftigten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages an die Gebäudebetreuung A GmbH vermittelt hat.
Die (Beschwerdeführerin) bzw. der für die Anstellungen zuständige Mitarbeiter musste und konnte daher davon ausgehen, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS keine Bewerber vermittelt, die über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen.
Insofern hätte jedenfalls das AMS vorab zu prüfen gehabt, ob der jeweilige Bewerber überhaupt eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen darf. Eine gegenteilige Belehrung der jeweiligen Beschäftigten ist ebenfalls nicht erfolgt.
Es erfolgte da er keine weitere Befragung zumal auch die Beschäftigten davon ausgingen, dass sie aufgrund der Vermittlung die Beschäftigung aufnehmen durften.
Mangels Verschuldens liegt somit kein strafbarer Tatbestand vor.
Beweis: Terminkarte AMS AOR (./C) Betreuungsvereinbarung AMS GGP (./D)
4)
Das angefochtene Straferkenntnis ist jedoch auch in weiterer Hinsicht rechtswidrig.
Der (Beschwerdeführerin) wird die Verletzung der §§ 28 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 AuslBG vorgeworfen.
Jedoch lagen für sämtliche Beschäftige zum Zeitpunkt der Beschäftigungen die Voraussetzungen nach § 32a Abs 2 AuslBG vor. Zu den einzelnen Beschäftigten ist soweit bekannt noch nachfolgendes anzuführen:
Die Beschäftigte AOL war nach dem Beitritt Rumäniens rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen, sowie seit 2004 im Bundesgebiet niedergelassen-
Beweis: Beschäftigungsbewilligung AOL vom (./B), Beschäftigungsbewilligung AOL vom (./E)
Die Beschäftigten AO und GGP sind bereits seit dem Jahr 2003 bzw. 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und verfügten über ein regelmäßiges Erwerbseinkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit.
Die Einholung einer historischen Meldeauskunft sowie eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht möglich und wird daher ersucht, diese Beweismittel amtswegig für sämtliche Beschäftigte beizuschaffen.
Beweis: einzuholende Meldeanfragen; einzuholende Sozialversicherungsdatenauszüge
Zum Beweis werden noch die der (Beschwerdeführerin) bekannten EU-Freizügigkeitsbestätigungen vorgelegt, welche unmittelbar nach den jeweiligen Tatzeiträumen ausgestellt wurden und woraus ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 AuslBG vorlagen.
Beweis: EU-Freizügigkeitsbestätigung AOL vom (./F) EU-Freizügigkeitsbestätigung GGP vom (./G)
Es liegt somit eine mangelhafte Tatanlastung in Bezug die rumänischen und bulgarischen Beschäftigten vor.
Abgesehen davon, dass der (Beschwerdeführerin) kein Verschulden vorzuwerfen ist, wäre als verletzte Rechtsvorschrift nicht § 3 Abs. 1 AuslBG sondern § 32a AuslBG anzulasten gewesen.
Aufgrund des nunmehrigen Ablaufs der einjährigen Verjährungsfrist ist das Verwaltungsstrafverfahren auch aus diesem Grund einzustellen."
Nach Wiedergabe des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung führt die belangte Behörde aus:
"Der Umstand, dass sämtliche spruchgegenständlichen Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet waren, verweist darauf, dass die (Beschwerdeführerin) - wenn auch zum Teil rechtsirrig - von einer legalen Beschäftigungsmöglichkeit ausging.
Die (Beschwerdeführerin) beschäftigte bzw. beschäftigt eine nicht zu vernachlässigende Zahl von ausländischen Staatsangehörigen, teils aus den 'neuen EU-Staaten' wie Rumänien und Bulgarien, für die noch Übergangsfristen gelten, sie ist wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bereits verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Es wäre daher Aufgabe der (Beschwerdeführerin) gewesen, in allen Fällen genau zu prüfen, ob diese MitarbeiterInnen einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedürfen. Im Falle von Frau AOL wäre zu beachten gewesen, dass ihre Beschäftigungsbewilligung am ablief.
Die in Kopie vorgelegte EU-Freizügigkeitsbestätigung, gerichtet an Herrn GGP, stammt, wie der Vertreter der Amtspartei zutreffend ausführte, vom , das Ende des spruchgegenständlichen Tatzeitraumes, betreffend Herrn GGP, wurde mit bestimmt, das sind immerhin annähernd 9 Monate, die bis zur Ausstellung der EU-Freizügigkeitsbestätigung verstrichen.
Auch der Umstand, dass seitens des AMS Personen zwecks möglicher Arbeitsaufnahme an die Gebäudebetreuung A GmbH vermittelt worden sind, erlaubt keinen zwingenden Schluss, dass diese Personen keiner arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung bedürfen (um die sich die (Beschwerdeführerin) als handelsrechtliche Geschäftsführerin hätte bemühen müssen). Es lässt aber darauf schließen, dass diese Personen bei früheren Tätigkeiten bereits über eine vom jeweiligen Betrieb beantragte und in der Folge erteilte Beschäftigungsbewilligung verfügt haben.
Insgesamt fällt der (Beschwerdeführerin) zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der unterbliebenen Erneuerung der Beschäftigungsbewilligung für AOL (Punkt 3. des Straferkenntnisses) zur Last, bei den übrigen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichneten ausländischen Beschäftigten hat sie es fahrlässig unterlassen, für diese eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu erwirken."
Konkrete Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 32a Abs. 2 AuslBG wurden von der belangten Behörde nicht geführt, die Begründung des angefochtenen Bescheides befasst sich nur kursorisch mit diesem Thema.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschäftigung der Ausländer bei der A GmbH an sich ist unbestritten.
1.)
Die Beschwerdeführerin rügt - wie schon in der Berufungsergänzung - dass die Ausländer zum Zeitpunkt der Beschäftigungen die Voraussetzungen nach § 32a Abs. 2 AuslBG erfüllt hätten. Die belangte Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt.
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG 1950 geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG 1950) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte - wie im gegenständlichen Fall -, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0108).
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Hiezu wird im Einzelnen ausgeführt:
2.)
Die hier maßgeblichen Normen des AuslBG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 25/2011 lauten:
"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung

§ 32a. (1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom , Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (§ 15) erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. wer,

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder

6. wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.

…"

§ 32a Abs. 2 und 4 sowie § 28 Abs. 6 AuslBG wurden in inhaltlich vergleichbarer Weise anlässlich des am erfolgten Beitritts mehrerer Staaten zur EU mit BGBl. I Nr. 28/2004 betreffend diese neuen Mitgliedstaaten normiert. Die Erläuterungen (RV 414 Blg NR, 22. GP, S 4f) führen dazu u.a. aus:

"Zu Art. 1 Z 5 (§ 28 Abs. 1 Z 6):

Arbeitgeber, die neue EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder mit Freizügigkeitsrecht ohne Vorliegen einer Bestätigung beschäftigen, sollen wegen Verletzung einer Ordnungswidrigkeit bestraft werden können. Es wird jedoch klargestellt, dass neue EU-Bürger, die kein Freizügigkeitsrecht haben, nur auf Grund einer sonstigen Berechtigung nach dem AuslBG beschäftigt werden dürfen und das Nichtvorliegen einer solchen Berechtigung die Sanktion einer illegalen Beschäftigung nach sich zieht.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 32a):

Zu Abs. 1: Für die Anwendung des Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit muss - allem voran - gesetzlich klargestellt werden, dass neue EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und grundsätzlich nur nach den Regeln des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen werden können. …

Zu Abs. 2 bis 4: Neuen EU-Bürgern, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, muss auf Grund des Beitrittsvertrages freier Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden. …

Nach geltendem Recht (§ 24 FrG) können selbständig erwerbstätige neue EU-Bürger, die seit fünf Jahren dauernd im Bundesgebiet niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, einen Niederlassungsnachweis erhalten, der ihnen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Da ihnen nach dem Beitritt ein solches Dokument nicht mehr ausgestellt wird (Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit), wären sie unzulässigerweise schlechter gestellt als vor dem Beitritt. Um dies zu vermeiden, soll ihnen als Ersatz für den Niederlassungsnachweis ebenfalls eine Bestätigung für den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt werden können. Zudem erscheint es sinnvoll, auch jenen neuen EU-Bürgern eine Bestätigung auszustellen, die ohnedies Anspruch auf einen Befreiungsschein und damit ebenfalls freien Arbeitsmarktzugang hätten. Das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang soll vom Arbeitsmarktservice bestätigt werden, um eine unbefugte Inanspruchnahme (bei Nichterfüllung der Voraussetzungen) zu vermeiden und gleichzeitig dem Arbeitgeber Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der Beschäftigung zu verschaffen. Die Arbeitsaufnahme soll nur mit dieser Bestätigung zulässig sein. Sie muss vor der Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice eingeholt werden. …"

Zu den mit BGBl. I Nr. 25/2011 erfolgten Änderungen führen die Erläuterungen (RV 1077 Blg NR 24. GP, S 16) aus:

"Zu Art. 1 Z 27 und 36 (§§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. d und 32a AuslBG) Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sind infolge der Arbeitsmarktöffnung für die EU-8-Mitgliedstaaten auf die Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien einzuschränken, für die das Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit in den geschützten Bereichen noch bis unverändert weitergelten soll."

Nach dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut des § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG kommt es hinsichtlich der Dauer von mindestens zwölf Monaten nur auf die Zulassung (sohin auf die Gültigkeitsdauer einer erteilten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung) zum Arbeitsmarkt an, und nicht darauf, dass während der gesamten Zeit auch eine Beschäftigung ausgeübt wurde.

Die tatsächliche Dauer der Beschäftigung ist dagegen im Hinblick auf § 7 Abs. 6 AuslBG relevant. Nach dieser Bestimmung erlischt die Beschäftigungsbewilligung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;
2.
wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird."
Nach diesen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob die rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen gemäß § 32a AuslBG berechtigt waren, in Österreich eine Beschäftigung auszuüben.

3.1) Zur Bestrafung wegen der Beschäftigung des RL:

Die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend RL sind ohne jedes konkrete Substrat und gehen daher zwar über den Charakter einer bloßen Bestreitung nicht hinaus. Jedoch finden sich in dem der Anzeige des Finanzamtes vom beigelegten Versicherungsdatenauszug der öst. Sozialversicherung (in der Folge: Versicherungsdatenauszug) Meldungen über zwei Beschäftigungen als Arbeiter bei der L GenmbH (sohin bei einem anderen Arbeitgeber als im gegenständlichen Fall) im Zeitraum zwischen bis . Es ist nicht zu entnehmen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Beschäftigungen beruhten. Es scheint daher zumindest eine rechtmäßige Beschäftigung des RL nach dem Beitritt Rumäniens zur EU vorzuliegen. Hinsichtlich der Dauer der Zulassung zum Arbeitsmarkt ist nicht auszuschließen, dass diesbezüglich Beschäftigungsbewilligungen erteilt waren, die in Summe eine ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt über mindestens zwölf Monate ergeben würden, ohne dass einer der Tatbestände des § 7 AuslBG eingetreten gewesen wäre.

3.2) Zur Bestrafung wegen der Beschäftigung der AOL:

Für AOL liegen unbestrittenermaßen der A GmbH erteilte Beschäftigungsbewilligungen für den Zeitraum bis und vom bis vor.

Laut Versicherungsdatenauszug waren erst ab zwei Beschäftigungen der AOL bei der A GmbH gemeldet.

Das Kriterium ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt während mindestens zwölf Monaten könnte durch die erteilten Beschäftigungsbewilligungen erfüllt sein. Allerdings ist ein mit § 7 Abs. 6 Z. 2 AuslBG korrespondierender Beginn der Beschäftigungen der AOL aus dem Versicherungsdatenauszug nicht zu ersehen. Nach der Ansicht der belangten Behörde sei AOL aber im Zeitraum bis rechtmäßig beschäftigt gewesen.

Weiters ist die EU-Freizügigkeitsbestätigung betreffend AOL vom im Akt einliegend. Aus dieser Bestätigung ist nicht ersichtlich, auf Grund welchen Sachverhaltes das Arbeitsmarktservice zur Ansicht der Erfüllung der Kriterien des § 32a Abs. 2 AuslBG gelangte, ebenfalls ist nicht zu ersehen, ab welchem Datum es die Kriterien als erfüllt ansah. Die nach Ende der Tatzeit ausgestellte EU-Freizügigkeitsbestätigung ist allerdings ein Indiz dafür, dass auch zum angelasteten Tatzeitraum schon die Kriterien erfüllt sein könnten, zumal auch selbständige Tätigkeiten im Hinblick auf § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG von Bedeutung sein können.

Da sich die belangte Behörde mit diesem teils vorgebrachten, teils aus dem Akteninhalt ersichtlichen Sachverhalt nicht auseinandergesetzt hat, ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht nachprüfbar, ob die erteilten Beschäftigungsbewilligungen auf Grund eines der Tatbestände des § 7 Abs. 6 AuslBG erloschen waren, sodass die Zulassung zum Arbeitsmarkt eine Dauer von weniger als 12 Monaten erreichte (dann wäre gegenständliche Bestrafung sogar während des gesamten von der Behörde erster Instanz angelasteten Tatzeitraums rechtens, siehe dazu unter 4.) oder ob AOL die Kriterien des § 32a Abs. 2 AuslBG zum vorgeworfenen Tatzeitraum erfüllte (dann hätte eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nur gemäß § 32a Abs. 4 iVm § 28 Abs. 6 AuslBG erfolgen dürfen; eine derartige Übertretung wurde nach dem Akteninhalt jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet).

3.3) Zur Bestrafung wegen der Beschäftigung des AOR:

Die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend AOR sind durch eine in Kopie vorgelegte "Terminkarte" des AMS (zwecks Sicherung von "Ansprüchen aus der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung") samt mehreren bestätigten "Kontrollmeldeterminen", beginnend mit , untermauert. Im Versicherungsdatenauszug findet sich eine Meldung über eine Beschäftigung als Arbeiter bei der L GenmbH (sohin bei einem anderen Arbeitgeber als im gegenständlichen Fall) im Zeitraum zwischen bis , daran anschließend Zeiten für Urlaubsabfindung, -entschädigung und Arbeitslosengeldbezug. Es ist nicht zu entnehmen, auf welchen Rechtsgrundlagen oder Bewilligungen diese Eintragungen beruhten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diesbezüglich Beschäftigungsbewilligungen erteilt waren, die in Summe eine rechtmäßige Beschäftigung des RL nach dem Beitritt Rumäniens zur EU und eine ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt über mindestens zwölf Monate ergeben würden.

3.4) Zur Bestrafung wegen Beschäftigung des GGP:

Die Behauptung der Beschwerdeführerin ist durch eine "Betreuungsvereinbarung" vom (während einer "Arbeitslosigkeit") und durch die vom AMS am ausgestellte EU-Freizügigkeitsbestätigung untermauert. Im Versicherungsdatenauszug findet sich eine Meldung über eine Beschäftigung als Arbeiter bei der L GenmbH (sohin bei einem anderen Arbeitgeber als im gegenständlichen Fall) im Zeitraum zwischen bis , daran anschließend Zeiten für Urlaubsabfindung, -entschädigung und Arbeitslosengeldbezug. Es ist nicht zu entnehmen, auf welchen Rechtsgrundlagen oder Bewilligungen diese Eintragungen beruhten.

Aus der im Akt einliegenden EU-Freizügigkeitsbestätigung vom ist nicht ersichtlich, auf Grund welchen Sachverhaltes das Arbeitsmarktservice zur Ansicht der Erfüllung der Kriterien des § 32a Abs. 2 AuslBG gelangte, ebenfalls ist nicht zu ersehen, ab welchem Datum es die Kriterien als erfüllt ansah. Die etwa neun Monate nach Ende der Tatzeit ausgestellte EU-Freizügigkeitsbestätigung könnte allerdings ein Indiz dafür sein, dass auch zum angelasteten Tatzeitraum schon die Kriterien erfüllt sein könnten, zumal auch selbständige Tätigkeiten im Hinblick auf § 32a Abs. 2 Z. 3 AuslBG von Bedeutung sein können.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem dargestellten Akteninhalt auch betreffend RL, AOR und GGP nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht nachprüfbar, ob diese die Kriterien des § 32a Abs. 2 AuslBG zum vorgeworfenen Tatzeitraum erfüllten (dann hätte eine Bestrafung der Beschwerdeführerin nur gemäß § 32a Abs. 4 iVm § 28 Abs. 6 AuslBG erfolgen dürfen; eine derartige Übertretung wurde nach dem Akteninhalt jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet) oder nicht.

4.) Für das fortzusetzende Verfahren wird für den Falle, dass die im Spruch genannten Ausländer nicht gemäß § 32a Abs. 2 AuslGB unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hätten, zu den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin noch ergänzt:

4.1) Die Beschwerdeführerin bringt zu AOL vor, für diese sei eine Beschäftigungsbewilligung vom bis vorgelegen. Mit sei "das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet" worden, da sich die Beschäftigte um ihr Kind habe kümmern müssen. Mit sei wieder die Beschäftigung aufgenommen worden. Vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung sei um Verlängerung angesucht worden, die Beschäftigung sei erst nach Zustellung des abweisenden Bescheides mit beendet worden. Sei ein Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung eingebracht, so gelte diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG als verlängert.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäß § 7 Abs. 6 Z 1 AuslBG die ursprünglich bis geltende Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung am erloschen war. Die neuerliche Aufnahme der Beschäftigung am erfolgte demnach rechtswidrig. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde trotzdem den ursprünglich richtig angelasteten Beschäftigungszeitraum zu Gunsten der Beschwerdeführerin verkürzt hat.

Ist aber eine Beschäftigungsbewilligung erloschen, so kommt eine Verlängerung nicht in Betracht; § 7 Abs. 7 AuslBG kann nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Unkenntnis dieser Rechtslage könnte das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ausschließen.

4.2) Zu FL, AOR und GGP bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien diese Arbeitskräfte von der regionalen Geschäftsstelle "im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages an die Gebäudebetreuung A GmbH vermittelt" worden. Die Beschwerdeführerin "konnte daher davon ausgehen, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS keine Bewerber vermittelt, die über keine Beschäftigungsbewilligung verfügen".

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass gemäß § 19 Abs. 1 AuslBG der Antrag auf Ausstellung einer der dort genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen ist. Eine "amtswegig" erteilte Beschäftigungsbewilligung konnte sohin nicht vorliegen. Die "Vermittlung" von Arbeitskräften lässt daher allein für sich keinesfalls den Schluss zu, dass eine sofortige Beschäftigung zulässig ist. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, vor Beschäftigungsbeginn zu kontrollieren, ob die "vermittelten" Personen im Besitze einer arbeitsmarktrechtlichen Urkunde seien, welche die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung durch die A GmbH entbehrlich gemacht hätten (wie etwa Befreiungsschein, Daueraufenthalt - EG) oder im Falle, dass die zu beschäftigenden Personen nicht über eine derartige arbeitsmarktrechtliche Zulassung verfügten, den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vor Beschäftigungsaufnahme zu stellen.

Von dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden Verschulden könnte diesfalls keine Rede sein.

5.) Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am