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VwGH vom 06.09.2019, Ra 2019/11/0053

VwGH vom 06.09.2019, Ra 2019/11/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-301998/2/Kü/JW, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn; mitbeteiligte Partei: B L, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber und Inhaber eines näher bezeichneten Einzelunternehmens mit Sitz in der Slowakischen Republik sieben namentlich genannte Arbeitnehmer (jeweils mit slowakischer Staatsangehörigkeit) zu einzeln angeführten Zeiten zwischen und auf einer näher umschriebenen Baustelle in Österreich beschäftigt, ohne diesen das nach Gesetz, Verordnung, oder Kollektivvertrag zumindest zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, wobei die Unterentlohnung je Arbeiter "zwischen 79,00 und 85,00% des zustehenden Entgelts" betragen habe.

Wegen Übertretung des § 7e Abs 3 iVm § 7i Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurden über den Mitbeteiligten hinsichtlich jedes betroffenen Arbeitnehmers eine Geldstrafe (je nach Beschäftigungsdauer entweder EUR 2.000,-- oder EUR 4.000,--) verhängt und ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vorgeschrieben.

2 In der Begründung wurde ausgeführt, der den betroffenen Arbeitnehmern für die durchgeführten Montagearbeiten zustehende Bruttostundenlohn ergebe sich aus dem Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, wobei auch die maßgebende Lohneinstufung (Lohngruppe) des jeweiligen Arbeitnehmers angegeben wurde. Dem zustehenden Bruttostundenlohn stellte die belangte Behörde den vom Mitbeteiligten jeweils tatsächlich ausbezahlten Bruttostundenlohn gegenüber, dies führe zur festgestellten Unterentlohnung im Ausmaß zwischen 79,00 und 85,00 %.

3 Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde und bestritt die Berechnung der belangten Behörde und den Vorwurf der Unterentlohnung.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten "Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben" (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte keinen Kostenbeitrag zum behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten habe

(Spruchpunkt II.) und dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.). 5 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren und auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten könne, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei, wobei sich die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren habe. 6 Im Falle der Unterentlohnung gemäß § 7i Abs. 5 AVRAG sei es daher erforderlich, in der Tatumschreibung des Spruches zu konkretisieren, nach welchem Gesetz, welcher Verordnung oder nach welchem Kollektivvertrag der Arbeitnehmer zu entlohnen gewesen wäre, wobei auch die nach diesen Vorschriften maßgebende Lohneinstufung (etwa als Facharbeiter oder als Hilfsarbeiter) im Spruch hätte angegeben werden müssen.

7 Diese Konkretisierung sei notwendig, um den Arbeitgeber als Beschuldigten in die Lage zu versetzen, den Tatvorwurf zu widerlegen und darzutun, dass und weshalb der von der Behörde herangezogene Kollektivvertrag und die angenommene Einstufung fallbezogen nicht maßgebend seien und dass daher die angenommene Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes und damit der Vorwurf der Unterentlohnung nicht zuträfen.

8 Es genüge daher den Anforderungen des § 44a VStG nicht, wenn im gegenständlichen Spruch des Straferkenntnisses die Unterentlohnung "pauschal" bzw. als Prozentsatz angelastet werde, ohne das zustehende Entgelt bzw. die dafür maßgebenden Rechtsvorschriften zu konkretisieren. Das angefochtene Erkenntnis sei daher "aufzuheben" gewesen.

9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In Rahmen der Revisionsbeantwortung beantragte die belangte Behörde die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und der Mitbeteiligte die Abweisung der Revision. 10 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche in zweifacher Hinsicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Einerseits habe das Verwaltungsgericht durch die bloße "Aufhebung" des Straferkenntnisses die Verwaltungsstrafsache entgegen § 50 VwGVG nicht in der Sache entschieden (Hinweis auf ; , Ra 2016/02/0271; , Ra 2016/11/0024). Andererseits wäre das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses erforderlichenfalls selbst zu präzisieren (Hinweis auf ), so etwa durch die zusätzliche Angabe des absoluten Betrages der Unterentlohnung sowie des die Unterentlohnung begründenden maßgebenden Kollektivvertrags samt jeweiliger Einstufung der Arbeitnehmer.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die (für den vorliegenden Fall gemäß § 19 Z 38 AVRAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016 maßgebenden) Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr. 152/2015 lauten (auszugsweise):

"Kompetenzzentrum LSDB

§ 7e (1) Für die Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet.

...

(3) Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest das nach Abs. 1 zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. ...

...

Strafbestimmungen

§ 7i ...

(5) Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. (...) Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.

...

(7) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Fristen nach den beiden ersten Sätzen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 5 dritter Satz) zu laufen.

(7a) Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 5 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 7 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.

(8) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren

1. (...) in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,

...

auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben."

13 § 19 Z 38 AVRAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016 lautet:

"§ 19 (1) ...

38. Die § 7 bis 7o in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit Ablauf des mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem ereignet haben."

14 § 50 VwGVG idF BGBl. I Nr. 57/2018 lautet:

"Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

..."

15 Die Revision der (gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 7i Abs. 8 AVRAG revisionslegitimierten) Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum LSDB (§ 7e Abs. 1 AVRAG) ist aus den von ihr genannten Gründen zulässig und, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, auch begründet:

16 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. aus vielen , mwN). Die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse sind nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen.

17 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Ansicht vertrat, die Verteidigungsrechte des Mitbeteiligten gegen den Vorwurf der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Leistung des diesen zustehenden Entgelts iSd § 7i Abs. 5 erster Satz AVRAG seien nur dann ausreichend gewahrt, wenn nicht nur eine Konkretisierung der angelasteten Beschäftigung (insbesondere durch die namentliche Nennung der betroffenen Arbeitnehmer und des Datums ihrer Beschäftigung), sondern auch eine Präzisierung des diesen zustehenden Entgelts, insbesondere durch die Präzisierung der dieses Entgelt bestimmenden Vorschriften, erfolgt. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass es dem Arbeitgeber anders schwer möglich wäre, dem Vorwurf der Unterentlohnung entgegen zu halten, dass und aus welchen Gründen das den jeweiligen Arbeitnehmern bezahlte Entgelt den maßgebenden Vorschriften sehr wohl entspreche. Auch die Revision vertritt im Übrigen insoweit keinen anderen Standpunkt.

18 Festzuhalten ist weiters, dass entgegen der Annahme der Revision das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (zu Recht) nicht davon ausgegangen ist, dass auch das vom Arbeitgeber tatsächlich ausbezahlte Entgelt schon im Spruch des Straferkenntnisses hätte betragsmäßig präzisiert werden müssen. Dies wäre nämlich weder zum Schutz vor Doppelbestrafung (der bereits durch die Präzisierung des Namens der vermeintlich unterentlohnten Arbeitnehmer und ihres Beschäftigungszeitpunktes gewährleistet ist) noch zur Verteidigung des Arbeitgebers erforderlich, zumal diesem die Höhe des geleisteten Entgelts ohnedies bekannt ist. Freilich enthebt dies nicht von der Feststellung des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses, weil andernfalls der Vorwurf der Unterentlohung nicht stichhaltig wäre (vgl. , Pkt. 4.1.).

19 Die Revision führt jedoch zutreffend aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fehlen der Präzisierung der das zustehende Entgelt normierenden Rechtsvorschriften im Spruch des Straferkenntnisses zu seiner Aufhebung führe. Das Verwaltungsgericht irrt damit unter zweierlei Gesichtspunkten:

20 Einerseits entspricht die bloße Aufhebung des behördlichen Straferkenntnisses (ohne Einstellung des Strafverfahrens) in einem Fall wie dem vorliegenden von vornherein nicht dem § 50 VwGVG (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse , Rn 33, sowie ), sodass das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. Andererseits übersieht das Verwaltungsgericht, dass es nach der letztgenannten Bestimmung verpflichtet gewesen wäre, die im Spruch des Straferkenntnisses fehlende Präzisierung der das Entgelt bestimmenden maßgebenden Vorschriften selbst zu ergänzen und damit gemäß § 50 VwGVG in der Sache zu entscheiden (vgl. Köhler in Raschauer/Wessely, VStG2 § 50 VwGVG Rz 3 und die dort angeführte hg. Judikatur). Diese Ergänzung bzw. Richtigstellung betrifft nämlich die gemäß § 44a Z 2 VStG erforderliche Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift (vgl. , zum Kollektivvertrag als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift, wenn er ein entsprechendes Gebot oder Verbot beinhaltet; ähnlich auch , zur Anführung von Auflagen eines Bescheides als Teil der verletzten Verwaltungsvorschrift), die vom Verwaltungsgericht erforderlichenfalls vorzunehmen ist (vgl. aus vielen ), und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob dem Beschuldigten die richtige Vorschrift innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. dazu fallbezogen § 7i Abs. 7 und 7a AVRAG) vorgehalten wurde (vgl. , mwN).

21 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

aufzuheben.

22 Die Abweisung des Antrags auf Aufwandersatz beruht auf § 47 Abs. 4 VwGG.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110053.L00
Schlagworte:
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

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