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VwGH vom 19.04.2012, 2011/01/0186

VwGH vom 19.04.2012, 2011/01/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des P E in W, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. BMI-VA1800/0008-III/3/2011, betreffend Feststellung gemäß § 8 Strafregistergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit seit rechtskräftigem Urteil des "Tribunale Ordinario di Como" (Italien) vom , Zl. 398/2007, wurde der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, wegen näher bezeichneter strafbarer Handlungen (Bildung einer kriminellen Vereinigung und fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug) für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten sowie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,-- verhängt, wobei Teile der genannten Sanktionen bedingt nachgesehen wurden. Diese Verurteilung scheint im (österreichischen) Strafregister auf.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 8 Strafregistergesetz 1968 (StRegG) die Feststellung, dass die Aufnahme dieser Verurteilung "in das Strafregister unrichtig erfolgte bzw. unzulässig war" und die "Eintragung in der Strafregisterbescheinigung zu löschen" sei. Begründend führte er dazu aus, die genannte Verurteilung scheine in der österreichischen Strafregisterbescheinigung auf. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer nach der (von ihm vorgelegten) italienischen Strafregisterbescheinigung bzw. nach Auskunft des italienischen Justizministeriums unbescholten. Wenn in einem Staat der Europäischen Union, in dem die Verurteilung ausgesprochen worden sei, die Strafe nicht in der Strafregisterbescheinigung aufscheine, so sei es aufgrund der Gleichstellung der Unionsbürger unzulässig, dass im Heimatstaat diese Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung aufscheine.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer bestreite weder, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StRegG für die Aufnahme der genannten italienischen Verurteilung in das österreichische Strafregister vorgelegen hätten, noch stütze er seinen Antrag darauf, dass diese Verurteilung getilgt sei und daher § 7 Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG) und § 11 Abs. 3 StRegG zur Anwendung kämen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die darauf hinauslaufe, dass eine im Urteilsstaat nach dessen Recht vorgesehene Beschränkung der Auskunftserteilung eingetragener und nicht getilgter Verurteilungen eine (weitere) Eintragung im österreichischen Strafregister unzulässig mache und die Verurteilung zu löschen sei, sei - außer den genannten, nur auf die Tilgung abstellenden Bestimmungen - entgegenzuhalten, dass in § 6 TilgG abschließend und ohne Bezugnahme auf ausländische Beschränkungen der Auskunft die Frage der Auskunftsbeschränkung geregelt sei. Hinsichtlich ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates von vornherein gegebene oder später eingetretene Beschränkungen der Auskunft seien nicht zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn solche Beschränkungen durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt werden. Weder das StRegG noch das TilgG bildeten eine Rechtsgrundlage dafür, Auskunftsbeschränkungen, die von ausländischen Gerichten angeordnet worden seien, auch im österreichischen Strafregister einzutragen oder eingetragene Verurteilungen aus diesem Grund zu löschen. Im Übrigen scheine in einer im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingeholten italienischen Strafregisterauskunft (vom ) die genannte Verurteilung nach wie vor im italienischen Strafregister auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte - unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 111/2010 (StRegG), lauten auszugsweise:

" Strafregister

§ 1. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung

strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte

Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister § 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;

4. alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über


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a)
die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;
b)
die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;
c)
die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;
d)
die Verlängerung einer Probezeit;
e)
den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
f)
die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;
g)
das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;
h)
die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG);
i)
den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;
j)
die endgültige Entlassung;
k)
die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;
l)
das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;
m)
die Tilgung einer Verurteilung;
n)
das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§ 133a Abs. 1 und Abs. 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs. 5 StVG);
5.
alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;
6.
alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Z 4 und 5 genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen;
Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister
§ 8. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die Verurteilung getilgt ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.

(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1) Die Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.

(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.

(4) Wird ein Antrag durch den Bürgermeister oder die Bundespolizeibehörde abgelehnt, so hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

(5) Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen § 11. (1) Die Verurteilungen einer Person und

die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.

(3) Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Bundespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.

(4) Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

'Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf.'

Löschung von Strafregisterdaten

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (TilgG), lauten auszugsweise:

" Tilgung von Verurteilungen

§ 1. (1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

(2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.

(3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.

(4) Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.

(5) Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

Beschränkung der Auskunft

§ 6. (1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden

1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,

1a. den Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,

1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,

2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,

2a. den zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (§§ 134, 161 des Strafvollzugsgesetzes),

3. den Behörden nach § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verläßlichkeit,

4. den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,

5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes),

6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),

7. den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesasylamt, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist,

2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder

3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.

(3) Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind.

(4) Ist über Verurteilungen nur beschränkte Auskunft zu erteilen, so dürfen sie außer für die im Abs. 1 bezeichneten Zwecke in Auskünfte aus dem Strafregister und in Strafregisterbescheinigungen nicht aufgenommen oder darin sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.

(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.

(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.

Ausländische Verurteilungen

§ 7. (1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

(2) Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.

(4) §§ 4a und 5 Abs. 2 gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Abs. 3 gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht."

2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, bei der von der belangten Behörde eingeholten italienischen Strafregisterauskunft vom (in der die Verurteilung aufscheine) handle es sich "um eine Auskunft nach § 6 Abs. 1 Z 1 Tilgungsgesetz, wonach den Gerichten trotz beschränkter Auskunft nach § 6 Abs. 2 Tilgungsgesetz Auskunft erteilt werden" dürfe. Hingegen scheine in einer aktuellen vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauskunft vom (die vom Beschwerdeführer selbst zur Verwendung für einen Arbeitgeber bzw. für Verwaltungsbehörden angefordert worden sei) kein Eintrag bzw. die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass die genannte ausländische Verurteilung getilgt sei. Die Ansicht der belangten Behörde, weder das StRegG noch das TilgG enthielten eine Rechtsgrundlage dafür, Auskunftsbeschränkungen, die von ausländischen Gerichten angeordnet worden seien, auch im österreichischen Strafregister einzutragen, sei nur insofern richtig, als ein solcher Fall in den genannten Gesetzen explizit nicht geregelt erscheine. Da § 6 TilgG "überhaupt keine Regelungen bezüglich der beschränkten Auskunft von ausländischen Verurteilungen" und § 7 TilgG Regelungen hinsichtlich der Tilgung enthalte, sei § 7 Abs. 3 TilgG "so auszulegen, dass eine ausländische Beschränkung der Auskunft auch für Österreich zu gelten" habe, da eben nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt sei, eine beschränkte Auskunftspflicht bestehe.

3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Das in § 8 StRegG geregelte Rechtsschutzverfahren ermöglicht die Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch das Bundesministerium für Inneres. Die Beurteilung der Unbedenklichkeit des Datenbestandes ist jedoch auf die Frage des Vorliegens eines allfälligen, (primär) im Bereich der Strafregisterbehörde unterlaufenen Fehlers der Eintragung beschränkt. Das Gesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, im Rahmen eines solchen Feststellungsverfahrens vor dem Bundesministerium für Inneres die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Strafurteils oder einer darauf bezogenen Gerichtsentscheidung herbeizuführen und die allfällige Löschung der Speicherung einer (nicht getilgten) Verurteilung ohne gerichtliche Anordnung zu erwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0076, mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 742/06).

Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf Feststellung, dass die Aufnahme der genannten ausländischen Verurteilung in das Strafregister unrichtig erfolgt bzw. unzulässig gewesen (und zu löschen) sei, ausschließlich darauf, dass diesbezüglich in Italien eine Auskunftsbeschränkung bestehe.

Dazu ist festzuhalten, dass das StRegG weder vorsieht, dass eine derartige Auskunftsbeschränkung die Aufnahme einer rechtskräftigen Verurteilung durch ausländische Strafgerichte in das Strafregister gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StRegG unzulässig macht, noch dass für den Fall des Vorliegens einer derartigen Auskunftsbeschränkung eine diesbezügliche Löschungsverpflichtung besteht. Eine derartige Auskunftsbeschränkung zählt auch nicht zu jenen Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z. 6 StRegG in das Strafregister aufzunehmen sind, weil sie den in Z. 4 und 5 des § 2 Abs. 1 StRegG genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 8 StRegG bei der Überprüfung der Zulässigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit einer Registereintragung geirrt hätte.

Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, § 7 Abs. 3 TilgG sei so auszulegen, dass eine ausländische Beschränkung der Auskunft auch für Österreich zu gelten habe, da nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt sei, eine beschränkte Auskunftspflicht bestehe, so wird damit eine (im Rahmen des Verfahrens nach § 8 StRegG aufzugreifende) Unrichtigkeit des Strafregisters nicht einmal behauptet. Im Übrigen steht einer derartigen Auslegung aber der insofern klare Gesetzeswortlaut entgegen, zumal § 7 Abs. 3 TilgG (nur) auf die Tilgung ausländischer Verurteilungen Bezug nimmt und § 6 TilgG, der die Beschränkung der Auskunft regelt, eine dem § 7 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare Regelung gerade nicht enthält. Demnach sind Beschränkungen der Auskunft hinsichtlich ausländischer Verurteilungen, die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates von vornherein gegeben oder später eingetreten sind, für den österreichischen Rechtsbereich nicht zu berücksichtigen (vgl. Szirba/Fessler , Die Tilgung von Verurteilungen und das Strafregister (2000), S. 69; Eder-Rieder , Kommentar Strafregister- und Tilgungsgesetz (2008), S. 161 f; Kert , Wiener Kommentar zur StPO, 66. Lieferung (2008), Rz 17 zu § 7 TilgG).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, "dass im Hinblick auf die Gleichstellung von Staatsbürgern in der Europäischen Union" die Aufnahme seiner Verurteilung in das österreichische Strafregister unzulässig sei, weil er in der italienischen Strafregisterbescheinigung als unbescholten aufscheint, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Unionsrecht kein diesbezüglicher Grundsatz zu entnehmen ist. Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates der Europäischen Union vom , ABl. L 93/23, der in seinem Art. 5 Regelungen über die Aufnahme ausländischer Verurteilungen in das Strafregister des Herkunftsstaates eines Unionsbürgers trifft, ist erst bis zum umzusetzen, weshalb er im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung ist; es kann daher dahingestellt bleiben, ob diesem Rahmenbeschluss ein diesbezüglicher Grundsatz zu entnehmen ist.

Da die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am