VwGH 29.01.2014, 2011/01/0185
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ebenso wie eine Partei für die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises nicht aufzukommen hat (Hinweis E , 973/76, VwSlg 9370 A/1977), dürfen der Partei gem § 76 Abs 1 AVG Kosten für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht als der Behörde "erwachsene" Barauslagen vorgeschrieben werden (Hinweis E , 86/07/0078, und E , 89/04/0219). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/05/0231 E RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 02/V/11/1080/2007-39, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit als damit dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Sachverständigen im Umfang von EUR 2.147,41 auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/01/0499, und vom , Zl. 2007/21/0017 verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde, "die die Beurteilung des Stoßes im Treppenbereich anlässlich des behördlichen Einschreitens vom zum Inhalt hat", als unbegründet ab. Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen im Gesamtumfang von EUR 2.147,41 verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.
Die belangte Behörde hatte im nunmehr dritten Rechtsgang zu klären, ob sich der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Stoß als situationsbezogene Abwehrhandlung gegenüber einem (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angriff des Beschwerdeführers auf RvI W darstellte.
Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage beweiswürdigend im Rahmen von zwei mündlichen Verhandlungen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass RvI W den gegenständlichen Stoß (gegen die Brust des Beschwerdeführers) lediglich als Abwehrhandlung gesetzt hat.
Die Einholung des Sachverständigengutachtens vom zur "Beurteilung der Einsatztaktik" war nach Maßgabe des erwähnten hg. Erkenntnisses vom nicht erforderlich.
Die Kosten eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises dürfen der Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG ebenso wenig auferlegt werden, wie jene für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0370, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher im erwähnten Umfang daher infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II:
Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gebühren Kosten |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2011010185.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-82624