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VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202

VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R H in W, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald und Mag. Dr. Wolfgang Schäfer, Rechtsanwälte in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 03/P/50/3619/2005/3, betreffend Übertretungen des Wiener Landessicherheitsgesetzes sowie des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunkte 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, sowie im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund und die Bundeshauptstadt Wien haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-XXXX gelenkt und

1. um 11.30 Uhr in W. Wgasse 7-9 eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 10 StVO 1960 angezeigten Fahrtrichtung befahren,

2. um 11.35 Uhr in W. Wgasse 14 durch lautes Schreien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt,

3. um 11.35 Uhr in W. Wgasse 14 abermals durch lautes Schreien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und

4. um 11.35 Uhr in W. Wgasse 18-20 sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorausgegangener Abmahnungen während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten (hektische Bewegungen mit einem Kugelschreiber in Richtung des Meldungslegers, aufgewallte Stimme) und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1. § 7 Abs. 5 StVO, zu Punkt 2. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG, zu 3. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG und zu

4. § 82 Abs. 1 SPG verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen mit vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 70 Stunden) zu bestrafen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich des Punktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingegen wurde der Berufung keine Folge gegeben und dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit nicht "um 11.35 Uhr", sondern "zwischen 11.35 Uhr und 11.55 Uhr" zu lauten habe.

Nach Wiedergabe des bekämpften Straferkenntnisses sowie des Verfahrensganges, der Anzeige sowie der niederschriftlichen Einvernahme des Zeugen N. M. und der Meldungslegerin sowie des Beschwerdeführers wiederholte die belangte Behörde wörtlich die Angaben der auch in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und traf die Feststellung,

"dass der BW zur Tatzeit am Tatort anwesend war und das im Spruch des Straferkenntnisses umschriebene Verhalten gesetzt hat und durch das beharrliche Bestehen auf die Ausfolgung der Dienstnummer durch die Meldungslegerin eine Amtshandlung, die ein dringendes Entfernen zweier in einem transportablen Halteverbot geparkter Fahrzeuge erforderte, behinderte und sich im Zuge dessen durch wildes Gestikulieren und hektische Bewegungen gegenüber der Beamtin aggressiv verhalten hat. Dies erweist sich schon daraus, dass sich die Meldungslegerin genötigt sah, Verstärkung durch ihre Kollegen anzufordern und auch diesen es dann nur mit Mühe gelungen ist, die Situation wieder zu kalmieren".

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde die Angaben der einvernommenen Sicherheitswachebeamten "bzw. auch des Zeugen, den der BW aufgeboten hat", als glaubwürdig, wobei die Aussagen der Sicherheitswachebeamten im Wesentlichen deckungsgleich gewesen seien, und der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge dieser Auffassung nicht widersprochen hätte, habe er doch sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch vor der erkennenden Behörde angegeben, dass er zum einen nicht während der gesamten Dauer des Vorfalles anwesend gewesen sei und zum anderen auch ausgesagt habe, dass es tatsächlich zu einer Diskussion zwischen dem Polizisten und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Alle Zeugen hätten einen überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck vermittelt und in keiner Phase des Verfahrens verunsichert gewirkt. Dem gegenüber habe die Rechtfertigung des Beschwerdeführers den Eindruck vermittelt, er habe die Situation wesentlich verharmlosen und so ein strafbares Verhalten als unwahrscheinlich wirken lassen wollen. Im Übrigen sei er auch anlässlich der Verhandlung emotional und aufbrausend gewesen, weshalb der Schluss nahe liege, dass er auch während der gegenständlichen Amtshandlung ein derartiges Verhalten gesetzt haben könnte.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass "störender Lärm" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landessicherheitsgesetzes (WLSG) dann ungebührlicher Weise erregt werde, wenn das inkriminierte Verhalten jene Rücksichtnahme vermissen lasse, welche die Umwelt regelmäßig verlangen könne. In diesem Zusammenhang komme es auf den Inhalt der geschrieenen Worte nicht an, sondern auf die Lautstärke der Äußerungen. Nur dann, wenn ein Schreien einer Person nach einem objektiven Maßstab geeignet sei, das Wohlbefinden anderer anwesender Personen zu stören, könne von störendem Lärm gesprochen werden. Lautes Schreien mit einem Polizeibeamten sei ungebührlich. Das in § 82 Abs. 1 SPG geforderte aggressive Verhalten werde durch ungestümes Benehmen und Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik ebenso verwirklicht, wie das Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung. Dabei bedürfe es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der vorgebrachten Äußerungen, schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan verwirkliche diesen Tatbestand. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Dass ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, sei von ihm nicht glaubhaft gemacht worden.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Berufung des Beschwerdeführers langte am bei der Behörde erster Instanz ein. Die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG endete daher mit Ablauf des . Nach dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom (richtig wohl: ) wurde die Berufungsentscheidung "heute, am " mündlich gemäß § 67g Abs. 2 AVG (nicht im Anschluss an eine mündliche Verhandlung) verkündet. Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides an die Behörde erster Instanz erfolgte am . Damit ist der Berufungsbescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtswirksam erlassen worden: Zwar reicht die Beurkundung der mündlichen Verkündung eines Bescheides in einem bloßen Aktenvermerk zu dessen rechtswirksamer Erlassung nicht aus - der Bescheid eines UVS kann nach § 67g AVG nur unmittelbar nach einer Verhandlung durch Verkündung erlassen werden, wobei dies der Beurkundung durch Niederschrift bedarf (§ 62 Abs. 2 AVG). Doch bewirkt die Zustellung an die Behörde erster Instanz, der nach § 51a VStG Parteistellung im Verfahren vor dem UVS zukommt, die rechtswirksame und damit rechtzeitige Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0085). Der vorliegende Fall ist daher von dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 86, 87/08-15, womit die Wortfolge ", in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, nicht betroffen.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, von störendem Lärm im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG könne nur eine unbeteiligte Person betroffen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die Meldungslegerin an der Meinungsverschiedenheit über die geltende Straßenverkehrsordnung ursächlich beteiligt gewesen sei, sei sie zur Anzeige dieses Deliktes nicht legitimiert gewesen. Darüber hinaus sei die Lärmerregung dann nicht strafbar, wenn der Betroffene diese zu dulden habe. Wie sich - ex post - herausgestellt habe, sei die von der Meldungslegerin vertretene Rechtsmeinung in Bezug auf das verkehrswidrige Verhalten des Beschwerdeführers (betreffend Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) falsch gewesen. Ein auch etwas lauter vorgetragener Protest wäre sohin von ihr zu dulden gewesen. Außerdem sei der Vorwurf zu den Punkten 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern modifiziert worden, als die belangte Behörde dieses mit der Maßgabe bestätigt habe, dass die Tatzeit nicht 11.30 Uhr, sondern "zwischen 11.35 Uhr und 11.55 Uhr gelautet habe". Durch die Meldungslegerin sei der Beschwerdeführer in höchstem Maße provoziert worden, weshalb er seine Sach- und Rechtsansicht mit erhobener Stimme kundgetan habe. Zu dem unter Punkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Vorwurf ließe sich den Feststellungen der belangten Behörde nicht entnehmen, worin sich das angeblich aggressive Verhalten manifestiert habe und bei welcher konkreten Amtshandlung die Meldungslegerin behindert worden wäre. Der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass er nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass auch die Exekutivbeamten sich eines lauten Tones bedient hätten, seinen Standpunkt mit Vehemenz vorgetragen habe. Dies allein vermöge den Vorwurf eines aggressiven Verhaltens im Sinne des § 82 SPG nicht zu stützen. Auch eine Behinderung der Amtshandlung (Abschleppung zweier Kfz infolge Falschparkens) sei nicht zu beobachten gewesen, zumal die erforderlichen Schritte (Verständigung der MA 48 via Funk) gesetzt worden seien.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen konkrete Feststellungen zu treffen. Die ausführliche Darstellung aller schriftlichen Stellungnahmen sowie Wiedergabe der Zeugen- und Parteiaussagen vermöchten die Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes nicht zu ersetzen. Auch sei nicht erkennbar, was nun tatsächlich unter die einzelnen rechtlichen Tatbestände subsumiert worden sei. Auch seien wesentliche Beweisanträge nicht behandelt worden.

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

1. Zu den Bestrafungen nach dem WLSG:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG), LGBl. für Wien Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 29/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

a) Der Beschwerdeführer wurde mit den Spruchpunkten 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einer ungebührlichen Lärmerregung zu ein und demselben Zeitpunkt, nämlich "um

11.35 Uhr" schuldig erkannt. Die belangte Behörde änderte diese zeitliche Angabe in "zwischen 11.35 Uhr und 11.55 Uhr". Der Beschwerdeführer macht nun geltend, zu Unrecht habe ihn die Behörde zweimal gestraft; das Streitgespräch mit der Beamtin habe kontinuierlich stattgefunden ohne zeitliche Unterbrechung und ohne Ortswechsel. Es sei von dem Vorsatz getragen gewesen, diese von der Richtigkeit seiner Sach- und Rechtsansicht (betreffend die im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegenständliche angebliche Übertretung der StVO) zu überzeugen. Damit in Übereinstimmung habe die belangte Behörde selbst die Angaben der Meldungslegerin referiert, wonach sich der Beschwerdeführer "ca. 20 min in lautstarker und aggressiver Weise" gebärdet habe. Damit liege aber eindeutig ein fortgesetztes Delikt vor, was die doppelte Bestrafung zu Punkten 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses rechtswidrig mache. Dies ist zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und vermöge der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0191, mwN). Die in der Rechtsprechung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts geforderte "zeitliche Kontinuität" liegt in beiden hier inkriminierten Fällen der Übertretungen des WLSG vor, zumal sich aus der Aktenlage weder die Aufgabe des einheitlichen Vorsatzes des Beschwerdeführers noch Gründe, die gegen die Annahme einer einheitlichen Begehungsform sprechen, ergeben haben (vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 143 ff zu § 22 VStG). Da der Tatzeitraum der zwei vorgeworfenen Übertretungen des WLSG innerhalb weniger Minuten liegt, ist der in der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang unter den im Beschwerdefall maßgeblichen Gesichtspunkten jedenfalls gegeben. Die - nach der im angefochtenen Bescheid erfolgten Spruchänderung durch 20 Minuten andauernden - lautstarken Versuche des Beschwerdeführers, die Beamtin (Meldungslegerin) von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zu überzeugen, können in diesem Sinne als fortgesetztes Delikt verstanden werden (vgl. z.B. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0337). Eine doppelte Bestrafung wegen ungebührlicher Lärmerregung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG war daher rechtswidrig.

b) Die einmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seines oben dargestellten lautstarken Verhaltens nach § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG hingegen erweist sich als nicht rechtswidrig. Seine dagegen gerichteten Beschwerdeausführungen vermögen nicht zu überzeugen.

Insofern der Beschwerdeführer den Mangel ausreichender Feststellungen rügt, ist er auf den oben wiedergegebenen von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Der Umstand allein, dass diese Feststellungen in knapper Form gehalten sind, vermag keine Rechtswidrigkeit zu begründen, da der solcherart festgestellte Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung ausreicht. Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis, sein wesentlichster Beweisantrag, nämlich die Einsichtnahme in das Einsatzprotokoll, sei nicht behandelt worden, wendet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der betroffenen Beamtin (Meldungslegerin) Glaubwürdigkeit zuerkannt hat. Die belangte Behörde konnte aber auf die Einholung dieses Protokolls verzichten, weil es sich dabei lediglich um einen Erkundungsbeweis gehandelt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Beweiswürdigung nämlich vorwiegend auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung von ihr selbst gewonnenen Eindruck gestützt. Dabei zog sie insbesondere auch das "emotionale" und "aufbrausende" Temperament des Beschwerdeführers ins Kalkül und kam auf Grund dessen zu dem Schluss, dass die Schilderung der Vorfälle, wie sie die Meldungslegerin im Einklang mit dem weiteren als Zeugen befragten Beamten beschrieben hatte, den vergleichsweise höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hatte. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0146, mwN), ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber - wie oben bereits dargelegt - Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Meint der Beschwerdeführer, die Meldungslegerin sei als "Betroffene" zur Anzeigeerstattung nicht legitimiert gewesen, sie hätte seinen lautstarken Protest "dulden" müssen, so kann sich eine solche Rechtsmeinung auf keine gesetzliche Norm stützen. Auf die Frage, ob die von der Beamtin vorgenommene bzw. in Aussicht gestellte Amtshandlung gerechtfertigt war oder nicht, ist hier nicht einzugehen, weil unabhängig von deren Lösung ein Verhalten, wie es Gegenstand des nunmehrigen Schuldspruches ist, unter keinen Umständen gerechtfertigt erscheint.

Auch der Behauptung des Beschwerdeführers, sein lautstarker Protest unterfalle (noch) nicht der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG, setzte bereits die belangte Behörde unter Verweis auf einschlägige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, dass unter "störendem Lärm" wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen sind, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dergleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss als zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass dieser ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0153, mwN). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0074). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seinen Protest gegen die Handlungsweise der Meldungslegerin - lautstark, unterstützt mit aufgeregtem Gestikulieren und immerhin durch einen Zeitraum von 20 Minuten - zur Darstellung brachte. Im Beschwerdefall kann daher nicht erkannt werden, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in diesem Punkt unter den hier gegebenen Umständen rechtswidrig war.

2. Zur Bestrafung nach § 82 SPG:

Gemäß § 82 Abs. 1 erster Satz des Sicherheitspolizeigesetzes -

SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218,-- Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Aus den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde geht - abgesehen von dem dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass der Beschwerdeführer "abgemahnt" worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0154, mit Verweis auf die bei Walter/Thienel, aaO, E 9 und 10 zu § 44a referierte hg. Rechtsprechung), dass die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen ersetzt und es nicht genügt, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann. Es geht weder aus den Angaben der Meldungslegerin in ihrer Stellungnahme vom noch aus ihrer Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung am hervor, dass eine Abmahnung des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab. Damit belastete sie ihren Bescheid in seinem Spruchpunkt 4. ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens, das den Ersatz der Eingabegebühr nicht wieder umfasst - auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am