VwGH vom 17.12.2013, 2013/09/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. GS in W, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 46/22-DOK/09, betreffend Disziplinarangelegenheit nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0017, das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , mit welchem der Beschwerdeführer wegen einer Dienstpflichtverletzung für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verhängt worden war, mit der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, dass die belangte Behörde nicht in der Sache hätte entscheiden dürfen, sondern die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz (infolge mangelhafter Kundmachung der Geschäftseinteilung der Behörde erster Instanz) durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides hätte aufgreifen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes das Disziplinarerkenntnis der erstinstanzlichen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben und dies zusammengefasst damit begründet, dass sie dazu gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, wonach die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, verpflichtet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde und deren Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom , B 307/2013-5, erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall in Befolgung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes den Bescheid der Behörde erster Instanz vom infolge deren Unzuständigkeit aufzuheben hatte und aufgehoben hat. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil der Senatsvorsitzende der belangten Disziplinaroberkommission mit dem Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 1985 und 1987 gemeinsam die Gendarmeriegrundausbildung absolviert und seit dieser Ausbildungszeit eine offenkundig prinzipiell negative Gesinnung gegenüber dem Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe. Im September 2008 habe der Vorsitzende der belangten Behörde in seiner Funktion als Büroleiter des Bundeskriminalamtes an einer Besprechung über den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers unter dessen früheren Vorgesetzten teilgenommen, wobei es in dieser Besprechung gerade auch um Sachverhalte des gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geführten Disziplinarverfahrens gegangen sei. Daher sei der Senatsvorsitzende im Verfahren gegen den Beschwerdeführer befangen und als ausgeschlossen anzusehen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren massiv verletzt worden.
Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil hier nicht zu erkennen ist, inwiefern er durch die von ihm behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden der belangten Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid unbestritten einer Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zum Durchbruch verhalf, in Rechten verletzt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0172). Im vorliegenden Fall kann daher nicht gesehen werden, inwiefern das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt wäre. Hier wurde nicht behauptet und kann ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde durch die behauptete Befangenheit ihres Vorsitzenden in ihrer Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Damit wird keine Aussage dahingehend getroffen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit des tätig gewordenen Senatsvorsitzenden, wenn in der Sache zu entscheiden und Ermessen zu üben ist, einer unterschiedlichen Beurteilung unterläge.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass in der gegen ihn geführten Disziplinarangelegenheit der Einleitungsbeschluss vom sowie auch der Verhandlungsbeschluss vom auf Grund von mangelhaft kundgemachten Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission erster Instanz ergangen und daher rechtswidrig und absolut nichtig seien, auch diese Bescheide seien von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufzuheben gewesen.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, das Vorliegen von Merkmalen einer absoluten Nichtigkeit dieser Bescheide (vgl. zu diesem Begriff Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
9. Auflage, 2011, Rzlen 436 ff) wurde nicht behauptet und ist nicht zu erkennen und die belangte Behörde war mangels Zuständigkeit und angesichts der offenkundigen Rechtskraft und Unanfechtbarkeit dieser Bescheide auch nicht befugt, eine solche behauptete Rechtswidrigkeit aufzugreifen.
Bereits die Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid ließen sohin erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-82608