VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 315.882/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0632, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0835, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u. a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt. Hinzu kommt noch, dass es die belangte Behörde im Beschwerdefall unterlassen hat, auch die Witwenpension der Zusammenführenden, für die im Verwaltungsverfahren Nachweise vorgelegt wurden, in die Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel einzubeziehen.
Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Erwägungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-82587