VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Mag. RA in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-JS-DK/12-2013, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Angelegenheit Suspendierung nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin suspendiert.
Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0154, wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit dem (Ersatz )Bescheid der belangten Behörde vom hob die belangte Behörde den die Suspendierung aussprechenden Bescheid der Behörde erster Instanz vom , Zl. LSR/3-DK-74/3-2012, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück.
Nach Zitierung der wesentlichen Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2012/09/0154, führte die belangte Behörde Folgendes aus (Hervorhebung durch Unterstreichen im Original):
"Unter Berücksichtigung dieser Urteilsbegründung hat die Behörde die jeweiligen Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie die abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides auszuführen (vergl. Erkenntnis des Zl 2002/09/0197) sowie in der Begründung aufzunehmen, warum sich aus dem im neu festgestellten Sachverhalt (siehe Ausführungen des VwGH zu Tatvorwurf 1 bis 7, ausgenommen Tatvorwurf 3) geschilderten Verhalten der Beschwerdeführerin der Verdacht einer die Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 iVm Abs. 3 LDG 1984 rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Es müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite gegeben sein, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 LDG rechtfertigen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Verfügung der Suspendierung setzt nach dieser Gesetzesstelle den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer 'Art' das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet . Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Schulverwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. (/09/0102)
Weder die Festlegung der Tatzeiten noch das Feststellen einer dem § 80 Abs. 1 LDG entsprechenden Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des bisher von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes, der auch dem von der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen mit Bescheid vom , Zl. 2-JS-DK/3-2012, erlassenen Bescheides zugrunde liegt, möglich. Eine genauere Ermittlung der Tatvorwürfe (vergl. oben 2.1.1. bis 2.1.7., ausgenommen Tatvorwurf 3) sowie der Feststellung der Tatzeiten bzw. Tatzeiträume zu den Tatvorwürfen im Sinne des ob. zitierten Erkenntnisses ist aus Sicht der ho. Berufungsbehörde daher geboten.
Auch wenn im Suspendierungsverfahren - im Vergleich zum Disziplinarverfahren (im eigentlichen Sinn) - Ermittlungen nur in eingeschränktem Maß erforderlich sind, sind auch hier - wie auf jede Art des Ermittlungsverfahrens - die §§ 37 bis 55 AVG anzuwenden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl. S. 396 ff). So sind auch die Verfahrensgrundsätze des.
§ 39 Abs. 2 letzter Satz AVG einzuhalten.
Vor allem aufgrund des Grundsatzes der 'Raschheit' erscheint der ho. Behörde eine mündliche Verhandlung zur genaueren Erhebung der Tatvorwürfe sowie der Feststellung der Tatzeiten bzw. Tatzeiträume zu den Tatvorwürfen unvermeidlich, da im Wege einer mündlichen Verhandlung (Rede und Gegenrede) diese Tatsachen schneller und verfahrensökonomischer zu erheben sind, als in (schriftlichen) Einzelerhebungen. Der ho. Berufungsbehörde bleibt das Instrument der 'mündlichen Verhandlung' gemäß § 80 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 verwehrt. Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf das Berufungsverfahren. Auch aus diesem Grund ist eine Zurückweisung an die Disziplinarkommission (als erste Instanz), die eine mündliche Verhandlung durchführen darf, unvermeidlich.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls weiterer Ermittlungsschritte ist unter Wahrung des Parteiengehörs anher das Vorliegen der Verjährung als auch das Vorliegen einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere, sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite, von der Erstbehörde zu prüfen und festzustellen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Landesschulrates für Burgenland vom vor, dass dieser als Dienstbehörde bis auf weiteres auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Volksschule W verzichte und die ihr zustehenden Bezüge weiterhin in vollem Ausmaß zur Anweisung gebracht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Disziplinarverfahren vor der Behörde erster Instanz mit Verkündung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung am (schriftliche Ausfertigung ) mit Schuldspruch in mehreren Punkten - ohne dass hinsichtlich der weiteren Anschuldigungspunkte ein (expliziter) Freispruch verfügt worden wäre - und Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen abgeschlossen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei sohin die Sachlage geklärt gewesen.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde aber auch vor, sie habe gegen den in der Disziplinarsache ergangenen, mündlich am verkündeten Bescheid, Ausfertigung vom , die Berufung vom erhoben.
Die belangte Behörde übermittelte in der Folge den Bescheid vom , Zl. 2-JS-DK/19-2013, mit dem sie das eben genannte Disziplinarerkenntnis aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen hatte.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt und wurde beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten.
In diesem rechtskräftigen Bescheid wurde mit näherer Begründung zu den einzelnen Punkten des erstinstanzlichen Schuldspruches, der in seinen Punkten 1., 2., 3., 4. und 5. den Anschuldigungen 1., 2., 3., 5. und 6. im aufgehobenen Suspendierungsbescheid entspricht, ausgeführt, dass jeweils näher umschriebene weitere Erhebungen (insbesondere zu den anzulastenden Tatzeiten) durch die Behörde erster Instanz erforderlich seien, zu der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei. Die genannten übereinstimmenden Punkte stellen den wesentlichen Teil des Vorwurfs dar, der zur Suspendierung geführt hatte.
Gemäß § 80 Abs. 6 LDG 1984 in der bis zum geltenden Fassung hat über die Berufung gegen eine Suspendierung die landesgesetzlich hiefür zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Angesichts der bereits vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0154, aufgezeigten schweren Mängel in der Sachverhaltsfeststellung ist die Ansicht der belangten Behörde, es sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich (vgl. die obige wörtliche Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid), nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am