VwGH vom 22.04.2010, 2006/09/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom , Zl. 27-DOKS/05, betreffend Einstellung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: WS in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte steht als Vizeleutnant (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kommandogruppenkommandant) im Bereich des Militärkommandos Wien in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom wurde gegen den Mitbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002) das Disziplinarverfahren wegen folgenden Verdachtes eingeleitet:
"(E)r habe:
Am es unterlassen, nach der tätlichen Auseinandersetzung zwischen Vzlt P und OStv L in der KfZ- Halle der XY-Kaserne, ärztliche Hilfe anzufordern bzw. durch konkludente Verhaltensweisen auf andere Personen dahingehend eingewirkt, dass diese davon absahen ärztliche Hilfe für den Verletzten OStv L anzufordern oder diesen in ein Spital zu verbringen."
In der Begründung dieses Bescheides führte die Disziplinarkommission aus, dass es am zwischen 1.00 und 2.00 Uhr im Rahmen "des Krampuskränzchens der MilStrfLKp/MilKdo A" in der Kfz-Halle der XY-Kaserne zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Vzlt P und OStv L gekommen sei, im Zuge dessen OStv L verletzt worden sei. Er habe eine Fraktur des Nasenbeins, den Teildefekt von vier der Kronen der Schneidezähne im Oberkiefer, eine oberflächliche Bisswunde an der Zungenspitze mit 8 mm Durchmesser und eine Basisfraktur des 1. Mittelhandknochens erlitten. Die Verletzungen des OStv L seien im Spital T erstversorgt worden. Die Verletzung am Mittelhandknochen habe am operativ versorgt werden müssen. Insgesamt habe OStv L zwei Monate im Krankenstand verbringen müssen und habe zu insgesamt neun Kontrollterminen in das behandelnde Spital kommen müssen. Nach der gegenständlichen Auseinandersetzung habe der Mitbeteiligte es unterlassen, ärztliche Hilfe anzufordern bzw. durch konkludente Verhaltensweisen auf andere Personen dahingehend eingewirkt, dass diese davon abgesehen hätten, ärztliche Hilfe für den Verletzten anzufordern oder diesen in ein Spital zu verbringen. Der Mitbeteiligte habe zumindest auf einen Rekruten, der Augenzeuge des gegenständlichen Vorfalls gewesen sei, dahingehend eingewirkt, dass dieser darüber geschwiegen habe.
Diese Verdachtsmomente gründeten sich auf eine gegen den Mitbeteiligten erstattete Disziplinaranzeige und mehrere Niederschriften und Unterlagen sowie eine an die Staatsanwaltschaft erhobene Strafanzeige.
Die Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 Abs. 1 StPO mit zurückgelegt und das Strafverfahren eingestellt.
Mit Bescheid vom beschloss die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 HDG 2002 iVm § 61 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. die Einstellung des gegen den Mitbeteiligten geführten Disziplinarverfahrens und begründete dies im Wesentlichen damit, dass am "Vorfall" des mehrere Personen beteiligt gewesen seien und es außer Zweifel stehe, dass der Mitbeteiligte den OStv L nicht verletzt habe. Er sei einer der wenigen gewesen, die sich um das Opfer gekümmert hätten. Alle Beteiligten seien mehr oder minder alkoholisiert gewesen, wobei sich OStv L im Zustand der Volltrunkenheit befunden habe und sich auch am nächsten Morgen an die Vorfälle nicht mehr erinnern habe können. Zwei Unteroffiziere hätten den OStv L im Alarmzimmer untergebracht, wobei einer von diesen einige Zeit den Zustand des Betrunkenen überwacht habe und später auch im selben Zimmer geschlafen habe. Alles, was man dem Mitbeteiligten vorwerfen könne, sei, dass er die Schwere der Verletzungen des OStv L nicht erkannt habe. Dies hätten aber auch die anderen Teilnehmer des Festes ebenfalls nicht erkannt bzw. diese unterschätzt. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Mitbeteiligte habe durch konkludente Verhaltensweisen auf andere Personen dahingehend eingewirkt, dass diese davon abgesehen hätten, ärztliche Hilfe für den Verletzten anzufordern oder diesen in ein Spital zu verbringen, führte die Disziplinarkommission nach einer Auseinandersetzung mit der sprachlichen Bedeutung des Wortes "konkludent" als "schlüssig" und "konkludentes Verhalten" als "schlüssiges Verhalten" aus, das Verhalten des Mitbeteiligten sei als "schlüssig/konkludent" zu bezeichnen, von ärztlicher Hilfe abzusehen oder weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, weil er eben die Schwere der Verletzungen nicht erkannt habe. Sohin könne ihm dies nicht vorgeworfen werden.
Nach Zurücklegung der Anzeige bzw. Einstellung des eingeleiteten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien sei die Disziplinarkommission in freier Beweiswürdigung einstimmig zur Ansicht gelangt, dass das Verfahren nach § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 formlos einzustellen sei, weil zwar "Schuld" vorhanden sei, die "Schuld" des Mitbeteiligten aber gering sei und unterhalb der Schwelle der disziplinären Erheblichkeit bleibe. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden können, dass aus dem Verhalten des Mitbeteiligten Schlüsse gezogen hätten werden können, die das Vertrauen der Allgemeinheit beeinträchtigen würden und der Mitbeteiligte sei nach Dafürhalten des Senates ein Beamter und Unteroffizier, der mit den rechtlich geschützten Werten "angemessen verbunden" sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz keine Begründung dahingehend enthalte, weshalb der Mitbeteiligte nicht anders hätte handeln können und was die eigentlichen Gründe für ihn gewesen seien, keine ärztliche Hilfe zu holen und weshalb er die offensichtliche Schwere der Verletzungen nicht erkannt habe. Unzweifelhaft habe es sich um schwere und stark blutende Verletzungen gehandelt. Das Einschlagen von vier Zähnen und eine 8 mm große Wunde der Zunge habe zu starken Blutungen führen müssen. Der Mitbeteiligte selbst habe in einer Niederschrift angegeben, es könne schon sein, dass er Blut gesehen habe, er habe jedoch nicht darauf geachtet, befragt, ob er gesehen habe, dass das Blut weggewischt werde, habe er angegeben, dass er dies nicht wahrgenommen habe. Auf dem Pullover des OStv L habe er zwei oder drei Blutspritzer bemerkt, "somit habe ich ihn wohl gestützt bzw. war der Blutverlust doch etwas stärker". Auch sei eine Blutspur zur Unterkunft erkennbar gewesen. Ein Unteroffizier habe niederschriftlich angegeben, dass er am Weg vom
1. Stock hinunter am Gang, dort wo Fliesen gewesen seien, also neben dem Teppich Blutstropfen gesehen habe. Auch ein ehemaliger Rekrut habe angegeben, bis zum Zimmer des OStv L habe es jedenfalls eine "deutliche Blutspur gegeben", ein weiterer Rekrut habe angegeben, "anschließend habe er selbst mit einem Fetzen die Blutspuren von der Halle bis zur Unterkunft vom L und die Blutspuren im Waschraum weggewischt". Der Zustand des Betroffenen sei am Folgetag noch immer kritisch gewesen. Ein weiterer Unteroffizier habe angegeben: "Befragt zu dem Eindruck, den L auf mich machte, gebe ich an, dass sein Gesicht auf mich entstellt gewirkt hat. Die Nase war breit aufgeplatzt, über das Gesicht waren Blutergüsse verteilt und Zähne waren herausgebrochen. Alles in allem wirkte er auf mich jedenfalls so, dass er meiner Meinung nach zum Zeitpunkt des Vorfalls oder zumindest im unmittelbaren Anschluss daran umgehend ins Spital bzw. zu einem Arzt gebracht hätte werden müssen. Er hätte in der Nacht auch versterben können." Unbestritten sei OStv L im Tatzeitpunkt schwer alkoholisiert gewesen. Einem Nichtalkoholisierten nach derartigen Verletzungen nicht ärztlich zu versorgen, sei bereits fahrlässig und nur darauf zurückzuführen, dass "der Vorfall im eigenen Bereich geregelt" hätte werden sollen. Eine Person im Zustand des OStv L auf ein Zimmer zu bringen und unregelmäßig nachzuschauen, ob er noch schlafe, sei grob fahrlässig. OStv L hätte jedenfalls an Erbrochenem und Blut ersticken können.
Der Mitbeteiligte sei auf Grund seiner Lebenserfahrung und Dienststellung als Kommandogruppenkommandant in der Lage gewesen, diesen Zustand sehr wohl zu erkennen. Dies umso mehr, als er auch derjenige gewesen sei, der den nächsten Kontakt zum Verletzten gehabt habe und ihn gestützt habe. Diese Hilfeleistung sei anerkennenswert, rechtfertige aber nicht das Unterlassen angemessene qualifizierte Hilfe zu holen. OStv L wäre nicht nur ärztlich zu versorgen, sondern auch permanent medizinisch zu überwachen gewesen.
Eine schwere Körperverletzung mit zweimonatigem Krankenstand sei - so weiter der Disziplinaranwalt in der Berufung - nicht als Bagatellsache zu bezeichnen, die eine Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertige. Andererseits sei kein aufwändiges Beweisverfahren notwendig, um im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung festzustellen, weil der Vorfall nicht in einem abgeschlossenen Raum ohne Zeugen stattgefunden habe, sondern in Anwesenheit zahlreicher Zeugen. Der Mitbeteiligte sei als "informeller Führer in der Kompanie" bemüht, die Sache intern zu regeln. In diesem Sinn habe er auch versucht, Hauptmann B zu beeinflussen, der wiederum starken Einfluss auf Hauptmann S gehabt habe. Auch die Aussagen der ehemaligen Rekruten belasteten den Mitbeteiligten massiv. Der Beweiswert dieser Aussagen sei als hoch zu beurteilen, weil diese nur kurz in der Kompanie gedient hätten und nicht so sehr dem Gruppendruck unterlägen. Der Rekrut C.P. habe ausgesagt: "Bei der MilStrLKp gibt es eine Küche, dort sei er anschließend noch gesessen, anwesend sei dabei zumindest (der Mitbeteiligte) gewesen sein, der ihm gegenüber sinngemäß etwa geäußert habe, in etwa wie, dass die Sache intern geklärt werde und die Rekruten nichts nach außen weitererzählen sollen. Es solle nichts an die große Glocke gehängt werden." StWm P gebe in seiner fernmündlichen Aussage an, dass die Rekruten gemeinsam mit den anderen geholfen hätten, den OStv L vom Blut zu säubern, es sei von den Anwesenden überlegt und diskutiert worden, einen Arzt oder eine Rettung zu rufen. Sinngemäß habe der Mitbeteiligte darauf so reagiert: "Dies werde intern geregelt und wir brauchen keinen Arzt." StWm MW wiederhole in einer Niederschrift vom den Versuch, die Angelegenheit intern zu regeln, ohne Personen namentlich zu nennen. "Weiters meinte VP, dass er den OvT bzw. die Exekutive verständigen werde. Dies wurde ihm seitens älterer Kollegen, wer, ist nicht mehr in Erinnerung, ausgeredet, da man hoffte, die Angelegenheit würde sich in nüchternem Zustand wahrscheinlich besser lösen." Eine wortgleiche Aussage sei in der Niederschrift des StWm BR enthalten, sodass eine Absprache und Abstimmung dieser Aussagen mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
In der Berufung führte der Disziplinaranwalt weiter aus, aus den genannten Niederschriften und aus dem Verhalten des Mitbeteiligten, sowie seiner informellen Stellung in der Kompanie sei erkennbar, dass der Vorfall intern geklärt habe werden sollen und dass der Mitbeteiligte die treibende Kraft dahinter gewesen sei. Der Argumentation der Behörde erster Instanz hinsichtlich des "konkludenten Verhaltens" könne nicht gefolgt werden. Diese Beweiswürdigung setze das Nichterkennen der Schwere der Verletzungen voraus, was, wie ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei, und negiere die Motivation und realen Beweggründe des Mitbeteiligten. Aus dem Sachverhalt und den Niederschriften seien mehrere Beweggründe, die Sache intern zu regeln, erkennbar. Der Mitbeteiligte und andere seien durch OStv L auf Grund von dessen Alkoholisierung bei der Feier belästigt worden, der Mitbeteiligte habe angegeben: "Im Laufe des Abends, so zwischen 20.00 und 21.00 Uhr hat mich ... der L in den Schwitzkasten genommen. Ich habe es geschehen lassen, denn er hatte schon einen relativ hohen Alkoholspiegel, darum nahm ich es nicht so ernst. Wie ich später gehört habe, soll L den S im Zuge der Feier auf Grund des betrunkenen Zustandes angerempelt haben." Die Auseinandersetzung sei durch einen Tanz des OStv L mit der Frau des Mitbeteiligten ausgelöst worden. Die Alkoholisierung des OStv L und dessen Verhalten sei nachvollziehbar unangenehm gewesen. Vzlt P habe durch seine "Ablöse" die Ehegattin des Mitbeteiligten aus dieser Situation erlösen wollen. "L habe mit ihr getanzt. Es sei nicht so gewesen, dass sie dies gewollt hätte, sondern sie habe ihn halt lassen. L war (korr.) sehr stark betrunken gewesen. Auf Grund seines Alkoholspiegels habe er kaum stehen können und immer wieder seinen Kopf auf ihre Schulter gelegt. Dies habe sie sehr gestört. Dann sei P hergekommen ...". Letztlich widerspreche es dem Selbstverständnis des Kompaniegeistes und der Kameradschaft, wegen dem "Fehlverhalten" eines Angehörigen, der noch dazu nicht sonderlich beliebt gewesen sei, ein offizielles Verfahren gegen einen verdienten älteren Unteroffizier einzuleiten. "P ist für mich ein guter Freund, L sehe ich als einen Mitarbeiter. Besonders beliebt ist L innerhalb der Kompanie aus meiner Sicht nicht."
Der Disziplinaranwalt führte in seiner Berufung weiter aus, dass der Zusammenhalt in einer Kompanie unbestritten zu befürworten sei. Bei der Schwere des gegenständlichen Vorfalls sei aber die Unterlassung, eine ärztliche Versorgung zu veranlassen, grob fahrlässig und der Versuch, den Vorfall intern zu klären, eine deutliche Pflichtverletzung. Um allen Beteiligten klar zu zeigen, dass derartige Vorfälle nicht nach eigenem Ermessen und Entscheidung zu bereinigen seien, sei ein ordentliches Verfahren durchzuführen, in welchem auch das provozierende Verhalten des Verletzten, als auch die helfenden Maßnahmen des Mitbeteiligten zu berücksichtigen sein würden. Da weder die Schuld des Mitbeteiligten als gering bezeichnet werden könne noch die Tat keine unbedeutenden Folgen nach sich gezogen habe und nach Ansicht des Disziplinaranwalts eine Bestrafung geboten sei, um den Mitbeteiligten, sowie auch andere Personen von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten, lägen im gegenständlichen Fall die Einstellungsgründe des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 nicht vor.
Der Mitbeteiligte erstattete zu dieser Berufung eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen Grund gesehen hätten, gegen ihn in Richtung unterlassener Hilfeleistung vorzugehen. Die gegen ihn erhobene Strafanzeige sei lediglich wegen des Verdachtes nach § 302 StGB zurückgelegt worden. Es könne nicht vom Einschlagen von vier Zähnen gesprochen werden, da es sich lediglich um einen Zahnersatz gehandelt habe und somit keineswegs ein Verlust von vier Zähnen vorgelegen sei. Hinweise auf den Bruch eines Knochens seien nicht vorgelegen. Hinsichtlich der angeblich massiven Blutspuren sei darauf zu verweisen, dass diese lediglich in fernmündlichen Gesprächen deponiert worden seien.
Niederschriftlich einvernommene Zeugen hätten lediglich von Blutstropfen gesprochen. Beim gegenständlichen Vorfall seien zahlreiche Personen anwesend gewesen und keine dieser Personen habe es für notwendig erachtet, ärztliche Hilfe anzufordern. Es sei daher davon auszugehen, dass bei der Betrachtung einer durchschnittlichen Maßfigur kein Hinweis dahingehend vorgelegen sei, es sei ärztliche Hilfe anzufordern gewesen. Andernfalls müsste allen Personen, die den Vorfall mitbekommen hätten oder in irgendeiner Weise involviert gewesen seien, seien es Offiziere, Unteroffiziere oder Rekruten, ein gleich lautender Vorwurf gemacht werden. Abgesehen davon sei es unbestritten, dass OStv L unter Beaufsichtigung gestanden sei und - falls erforderlich - jederzeit ärztliche Hilfe angefordert hätte werden können.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Disziplinaranwaltes gemäß § 35 Abs. 2 HDG 2002 nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass das Disziplinarverfahren wegen der gegen ihn mit dem Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe (wird näher dargestellt) gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 iVm § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 eingestellt bleibe. Der Beschwerdeführer habe keine schuldhaften Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 begangen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, von Rechtsvorschriften und Ausführungen zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Wesentlichen aus, dass durch die Vorfälle rund um die Verletzungen des OStv L im Rahmen des "halbdienstlichen" Krampusfestes der MilStrLKp der geforderte Dienstbezug jedenfalls gegeben sei, weil auch die dort eingesetzten Organe der Ordnungstruppe für die Aufrechterhaltung der Disziplin, Ordnung und Sicherheit innerhalb des Österreichischen Bundesheeres verantwortlich seien und den Disziplinarbehörden auch für Erhebungen im Disziplinarbereich zugeordnet seien. Bei der Disziplinarverfolgung müsse das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden. Die Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 StPO könne nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten.
Durch den Einleitungs- wie auch durch einen allfälligen Verhandlungsbeschluss werde kein Vorgriff auf die Beurteilung im Disziplinarverfahren selbst getroffen. Beim Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss handle es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Damit sei noch keine Feststellung einer Dienstpflichtverletzung verbunden, sondern es werde lediglich festgestellt, dass die theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung bestehen könne. Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage sei dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Aus dieser Funktion des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses ergebe sich auch die nunmehrige Aufgabe der belangten Behörde. Diese habe sich in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz mit der Sache zu befassen und zu prüfen, ob ausreichende Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten vorlägen, welche die Annahme einer Pflichtverletzung rechtfertigten; weiters habe sie im Rahmen einer "Grobprüfung" das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 61 Abs. 3 HDG 2002 zu prüfen. Die belangte Behörde habe vorerst also nicht darüber zu entscheiden, ob der Mitbeteiligte eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, sondern nur, ob ausreichend Verdachtsmomente oder offenkundige Einstellungsgründe vorlägen. Die Entscheidung darüber, ob der Mitbeteiligte die ihm angelastete Pflichtverletzung begangen habe, wäre Sache des weiteren Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission.
Zum Einstellungsgrund des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/09/0098, ausgesprochen, dass diese Norm die Einstellung eines Verfahrens trotz des Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglichen solle. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezial- und generalpräventiven Überlegungen bedeuteten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen sei und auch eine Disziplinierung nur als Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheine, wobei diese Umstände kumulativ gegeben sein müssten. Es sei sohin das Vorliegen "geringer Schuld" zu prüfen. Anders als im gerichtlichen Strafrecht sei die Definition des Begriffes der "geringen Schuld" über das erhebliche Zurückbleiben der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt im Disziplinarbereich mangels eines Typenstrafrechts nicht möglich. "Es nun muss anhand einer vergleichenden Bewertung der typischerweise vorliegenden Deliktstypen der Verpflichtung zur Vertrauenswahrung und der daraus erkennbaren Vorwerfbarkeit der Tat erschlossen werden."
Vor diesem Hintergrund scheine es für den Beschwerdefall bedeutsam, dass der Mitbeteiligte jedenfalls versucht habe, dem Verletzten "bestmögliche Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen", indem er ihn aufs Zimmer verbracht und ihn gesäubert habe. Als medizinischer Laie, der selber einen für solche Feiern nicht unüblich beeinträchtigten Empfängerhorizont durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgewiesen habe, habe der Mitbeteiligte das Verletzungsmuster des OStv L nur schwer erkennen können und es in der Folge unterlassen, mangels eingeschränkter Dispositions- und Diskretionsfähigkeit professionellere Hilfe durch die Rettung und Verbringung in ein Spital in Anspruch zu nehmen. Die durch den Disziplinaranwalt vorgebrachten "Zitate aus den Erhebungen der DiszBW/BMLV" ließen vorerst auf ein nicht geringes Verschulden des Mitbeteiligten schließen, seien aber bei verständiger Beurteilung der Gesamtumstände des Vorfalls letztendlich nicht haltbar. Der Vorhalt des Disziplinaranwaltes, dass der Mitbeteiligte durch seine informelle Stellung in der Militärstreifenlehrkompanie bzw. "durch konkludente Verhaltensweisen auf andere Personen dahingehend einwirkte, dass diese davon absahen, ärztliche Hilfe für den Verletzten OStv L anzufordern oder diesen in ein Spital zu verbringen", sei nicht berechtigt, da allein durch die Stellung des Mitbeteiligten als einer der ranghöchsten Unteroffiziere innerhalb der Kompanie keine disziplinäre Verantwortung für gegebene oder unterlassene Ratschläge oder Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Hilfeleistung außer Dienst zuzuordnen seien. Vielmehr liege es in der Verantwortung jedes einzelnen Soldaten und Beobachters der Verletzung bei Erkennen einer lebensbedrohlichen oder gefährlichen Situation aus eigenem das Notwendige zu veranlassen. Gerade aber das Erkennen und der objektive Empfängerhorizont seien augenscheinlich bei allen Beteiligten situationsbedingt sehr eingeschränkt gewesen. Die dem Mitbeteiligten im Hinblick auf die Unterlassung der Anforderung von professioneller Hilfe und Einwirkung auf Dritte dazu treffende Schuld bleibe jedenfalls weit hinter den üblicherweise mit der Verpflichtung zur Vertrauenswahrung verbundenen Auswirkungen zurück. Für das Disziplinarrecht sei nun eine geringe Schuld anzunehmen, da die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen disziplinären Deliktsverwirklichung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 objektiv geringfügig sei. Hiefür ausschlaggebend sei die entsprechende sachverhaltsmäßige Abklärung gewesen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 90 StPO sei zu berücksichtigen gewesen, allerdings sei auch im Rahmen der disziplinarrechtlichen Prüfung zu beachten, dass der Bereich der Dienstpflicht über die Einhaltung der strafrechtlichen Verpflichtungen im konkreten Fall hinausgehe. Die belangte Behörde habe auch keine Bedenken gegen die Verneinung des Fehlens von Tatfolgen, da durch die Unterlassung der rechtzeitigen Anforderung von professioneller Hilfe und der möglichen Einwirkung auf Dritte dazu keine erkennbaren Folgen für den Heilungsprozess des OStv L erhoben hätten werden können. "Die in der Person des (Mitbeteiligten) innewohnenden Charaktermerkmale eines aufrechten und verantwortungsbewussten Unteroffiziers, der im Rahmen seiner Dienstverrichtung einen mit den rechtlichen Werten verbundenen Soldaten darstellt", ließen ein spezialpräventives Strafbedürfnis zurücktreten." Generalpräventive Gründe lägen auf Grund der Einzigartigkeit der Tatsituation keine vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002 - HDG 2002, BGBl. I Nr. 167, lauten:
"§ 61. ...
...
(3) Das Verfahren ist in erster Instanz formlos, in zweiter
Instanz im Wege der Berufungsentscheidung einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte
Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung
nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die
Strafbarkeit ausschließen, oder
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine
Pflichtverletzung darstellt oder
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung
ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.
...
(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.
...
§ 72. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | einen Verhandlungsbeschluss zu fassen oder, |
2. | sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. |
Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen." | |
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass der Sachverhalt im Sinne des § | 72 Abs. 1 HDG 2002 ausreichend zur Entscheidung der Frage geklärt sei, ob nach der Z. 1 leg. cit. ein Verhandlungsbeschluss zu fassen oder nach der Z. 2 das Verfahren gemäß § 61 Abs. 3 HDG 2002 mit Beschluss einzustellen sei. Die belangte Behörde hat weiters die Auffassung vertreten, dass der Einstellungsgrund des § 61 Abs. 3 Z. 4 HDG 2002 vorliege, nämlich dass die Schuld des Mitbeteiligten gering sei, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe und überdies eine Bestrafung nicht geboten sei, um den Mitbeteiligten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. |
Zutreffend hat die belangte Behörde zwar erkennbar die Auffassung vertreten, dass das dem Mitbeteiligten im Einleitungsbeschluss vorgehaltene Verhalten als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § | |
Gemäß § | 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründende Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/08/0020, und vom , Zl. 2007/09/0154). |
Den Einstellungsgründen der § | 72 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 Z. 1 HDG 2002 in Verbindung mit diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid angesichts der vom Disziplinaranwalt aufgezeigten gravierenden Verdachtsmomente nicht gerecht. Wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nämlich feststellte, dass der Mitbeteiligte "jedenfalls versuchte, dem Verletzten bestmögliche Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, indem er ihn aufs Zimmer verbrachte und ihn säuberte", so hätte die belangte Behörde erst nach einer Würdigung der in der Berufung ausführlich dargestellten Zeugenaussagen zu einem solchen Ergebnis kommen können, die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, sich mit diesen auseinander zu setzen. Wenn die belangte Behörde meint, dem Mitbeteiligten sei es als medizinischem Laien, der selbst einen für solche Feiern nicht unüblich beeinträchtigten Empfängerhorizont durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgewiesen habe, nicht möglich gewesen, das Verletzungsmuster des OStv L leicht zu erkennen, so hat die belangte Behörde nicht dargetan, auf Basis welcher Erwägungen sie zur Feststellung gelangte, dass der Mitbeteiligte über "einen für solche Feiern nicht unüblich beeinträchtigten Empfängerhorizont durch übermäßigen Alkoholkonsum aufwies". Dies gilt auch hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Mitbeteiligten. Für die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die in der Berufung angeführten Zitate aus den niederschriftlichen Aussagen einer Reihe von Teilnehmern am gegenständlichen Krampusfest seien bei verständiger Beurteilung der Gesamtumstände des Vorfalles "letztendlich nicht haltbar", hat sie letztendlich keine Begründung gegeben. Wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, der Vorwurf, der Mitbeteiligte habe "durch konkludente Verhaltensweisen auf andere Personen dahingehend eingewirkt, dass diese davon absahen, ärztliche Hilfe für den Verletzten OStv L anzufordern oder diesen in ein Spital zu verbringen", sei deswegen nicht berechtigt, weil der Mitbeteiligte allein auf Grund seiner Stellung als einer der ranghöchsten Unteroffiziere innerhalb der Kompanie keine disziplinäre Verantwortung für gegebene oder unterlassene Ratschläge oder Maßnahmen habe, so ist dies nicht überzeugend. Aus dem Umstand, dass dem Mitbeteiligten keine disziplinäre Verantwortung für gegebene oder unterlassene Ratschläge oder Maßnahmen getroffen haben mag, kann der Schluss nämlich nicht gezogen werden, dass der Mitbeteiligte nicht durch konkludente Verhaltensweisen auf andere Personen im angesprochenen Sinn eingewirkt hat. |
Wenn die belangte Behörde meint, die den Mitbeteiligten im Hinblick auf die Unterlassung der Anforderung von professioneller Hilfe und diesbezüglicher Einwirkung auf Dritte treffende Schuld bleibe jedenfalls weit hinter den üblicherweise mit einer Verletzung der Verpflichtung zur Vertrauenswahrung (gemäß § | 43 Abs. 2 BDG 1979) verbundenen Auswirkungen zurück, so hat sie auch dafür daher keine ausreichende Begründung gegeben. Ohne Begründung ist schließlich auch die Beurteilung der belangten Behörde der dem Mitbeteiligten innewohnenden Charaktermerkmale als "eines aufrechten und verantwortungsbewussten Unteroffiziers" und das daraus erschlossene Zurücktreten eines spezialpräventiven Strafbedürfnisses geblieben. Wenn die belangte Behörde letztlich meint, die Verhängung einer Disziplinarstrafe über den Mitbeteiligten sei "auf Grund der Einzigartigkeit der Tatsituation" nicht erforderlich, um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken, so ist auch diese Einschätzung nicht mit ausreichender Schlüssigkeit begründet, zumal die belangte Behörde an früherer Stelle des angefochtenen Bescheides selbst feststellt, die Beeinträchtigung durch übermäßigen Alkoholkonsum sei "für solche Feiern nicht unüblich". |
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass seit dem gegenständlichen Vorfall ein beträchtlicher Zeitraum verstrichen ist; im fortgesetzten Verfahren wird daher, wenn eine Strafe ausgesprochen wird, angesichts der gemäß § | 6 Abs. 1 Z. 1 HDG 2002 gebotenen Anwendung des § 34 Abs. 2 StGB die lange Verfahrensdauer als mildernd in Betracht zu ziehen sein. Dieser Umstand entbindet den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht davon, die vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides aufzugreifen und diesen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. |
Wien, am |
Fundstelle(n):
UAAAE-82576