VwGH vom 26.01.2012, 2011/01/0153

VwGH vom 26.01.2012, 2011/01/0153

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/01/0025 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des M T in Z, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20052-21611/16-2011, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, beantragte am die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis (Berufungsvorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft und Arbeitgeber am eine namentlich genannte Ausländerin (eine kroatische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:

"Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. ...

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i. V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;"

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

Zum herangezogenen Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt gehandelt habe; sie hätte die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung prüfen müssen. Es sei nur eine geringe Strafe über den Beschwerdeführer verhängt worden. Überdies sei er aus den näher dargelegten Umständen in Österreich voll integriert.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Das herangezogene Verleihungshindernis liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0416, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0741).

Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder - wie die Beschwerde zu Unrecht geltend macht - "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Beschwerdeführer wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am