VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0081

VwGH vom 24.01.2014, 2013/09/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GW in F, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , UVS-11/11442/48-2012, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen; Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der I GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) als Arbeitgeberin mit Sitz in Salzburg zu verantworten, dass von dieser


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1.
die bulgarische Staatsangehörige MM vom , und
2.
die bulgarische Staatsangehörige VDT vom
jeweils bis zumindest in S beschäftig worden seien, ohne dass für diese eine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, wofür über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und zwölf Stunden) verhängt wurden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandener Fassung.

Der vorliegende Beschwerdefall ist in der Frage des Vorliegens einer Beschäftigung nach dem AuslBG jenem gleichgelagert, welcher dem (die Beschäftigung anderer Ausländerinnen in einem weiteren Lokal des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens betreffenden) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2013/09/0084, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dort ausgeführten Entscheidungsgründe zu verweisen, zumal die nahezu inhaltsgleiche Beschwerde vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde und einen Bescheid derselben belangten Behörde betrifft.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die bulgarische Staatsangehörige VDT nicht als Zeugin einvernommen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er trotz Aufforderung im Verwaltungsverfahren eine ladungsfähige Anschrift der in Österreich nicht gemeldeten Ausländerin nicht bekannt gab. Wenn die Beschwerde jedoch auf dem Standpunkt steht, die belangte Behörde hätte die Adresse der Ausländerin von Amts wegen auszuforschen gehabt, und es sei nicht am Beschwerdeführer gelegen (nach ergebnisloser Abfrage des Melderegisters durch die belangte Behörde) für eine ladungsfähige Anschrift zu sorgen, ist ihm zu erwidern, dass es neben der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Verfahrens eine korrespondierende Mitwirkungspflicht der Partei gibt, die gerade dort besonders zum Tragen kommt, wo die Behörde nicht mehr in der Lage ist, von sich aus tätig zu werden (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0018).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Die Abweisung des Mehrbegehrens der belangten Behörde betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand, weil der bloße Verweis auf den Inhalt der Bescheidbegründung keine Gegenschrift ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0069).

Wien, am