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VwGH vom 27.02.2020, Ra 2019/10/0158

VwGH vom 27.02.2020, Ra 2019/10/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien in 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zlen. VGW- 141/081/8691/2019/E-2, VGW-141/081/8692/2019/E, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: W J in W; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom erkannte das Verwaltungsgericht - nach Aufhebung seines Erkenntnisses vom durch das hg. Erkenntnis vom , Ro 2018/10/0042, Ro 2019/10/0021, - dem Mitbeteiligten - im Beschwerdeverfahren - für die Monate April bis September 2018 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in bestimmter Höhe zu (Spruchpunkt I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, der Mitbeteiligte bewohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin K.C. und seinen beiden Söhnen M.J. und W.J. jun. eine Mietwohnung. K.C. und W.J. jun. (der gemeinsame Sohn des Mitbeteiligten und der K.C.) seien slowakische Staatsangehörige. K.C. sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich vom 19. bis unselbständig erwerbstätig gewesen.

3 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Entscheidung relevant - zu dem Ergebnis, dass sich K.C. nur vom 19. bis (aufgrund einer Erwerbstätigkeit) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und nur in diesem Zeitraum eine Gleichstellung von K.C. mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindests icherungsgesetz - WMG in Betracht käme. Andere Gleichstellungstatbestände würden von ihr nicht erfüllt. 4 Da für den Sohn des Mitbeteiligten und der K.C., W.J. jun., die in § 5 Abs. 2 WMG geforderte Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Inland nicht zum Tragen komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Ro 2018/10/0042, Ro 2019/10/0021), seien diesem auch über den Zeitraum vom 19. bis (in welchem er einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland von seiner Mutter ableiten könne) hinaus Leistungen der Mindestsicherung zuzusprechen. 5 Hinsichtlich der Zeiträume, in denen K.C. mangels Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustünden, legte das Verwaltungsgericht der Bemessung des Bedarfs des Mitbeteiligten den Mindeststandard für eine volljährige alleinstehende Person nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung - WMG-VO in der Höhe von EUR 863,04 zugrunde. Die Anwendung des "Richtsatzes für Lebensgefährten" würde nämlich - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu einer "unsachlichen Differenzierung" zwischen anspruchsberechtigten Personen, welche (u.a.) mit einem anspruchsberechtigten Lebensgefährten eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, und solchen, welche mit einer nicht anspruchsberechtigten Person in Lebensgemeinschaft lebten, führen. Derjenige Hilfesuchende, dessen (u.a.) Lebensgefährte nämlich keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung habe, müsste sich dennoch dessen Einkommen nach § 10 Abs. 1 WMG anrechnen lassen, obwohl der Bedarfsgemeinschaft nur der herabgesetzte Mindeststandard nach § 7 Abs. 2 Z 2 WMG zuerkannt werde. 6 Die Begründung für den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision erschöpft sich in der Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

7 2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

8 1. Die belangte Behörde macht in den Zulässigkeitsausführungen ihrer Revision - näher begründet - geltend, das Verwaltungsgericht sei, indem es dem Mitbeteiligten den Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG für "Alleinstehende" zuerkannt hat, von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf , und , Ro 2016/10/0013).

9 2. Die Revision erweist sich als zulässig und begründet.

10 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG, LGBl. Nr. 38/2010, in der Fassung LGBl. 2/2018 bzw. für den Zeitraum ab dem in der Fassung LGBl. 49/2018 lauten:

"Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

(...)

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

(...)

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

(...)

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

(...)

Mindeststandards

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben

(Alleinstehende);

(...)

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

(...)

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(...)"

3.2. § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. Nr. 4/2018, hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"§ 1.

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs

und Geringfügigkeitsgrenze

(1) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG leben (Alleinstehende), beträgt der Mindeststandard

EUR 863,04.

(...)

(3) Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 647,28.

(...)"

11 4.1. Dem vorliegenden Fall liegt zugrunde, dass der Mitbeteiligte mit seiner (unbestritten) mangels Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 WMG gehörenden Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. 12 Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG bilden volljährige Personen, zwischen denen (u.a) eine Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Dafür, dass nur Personen, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 WMG gehören, einer Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen sind, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

13 Der Mitbeteiligte und seine Lebensgefährtin K.C. bilden damit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 2 WMG. 14 Für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer solchen Bedarfsgemeinschaft leben, ist - nach den insoweit eindeutig gefassten Bestimmungen des WMG - bei der Bemessung der ihnen zustehenden Mindestsicherungsleistungen der Mindeststandard gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 WMG iVm § 1 Abs. 3 WMG-VO (somit lediglich 75% des einer alleinstehenden oder alleinerziehenden Person zustehenden Mindeststandards) in der Höhe von EUR 647,28 in Ansatz zu bringen.

15 4.2. Dass die der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Lebensgefährtin des Mitbeteiligten keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, ändert - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - nichts an dem dargestellten, gesetzlich normierten reduzierten Mindeststandard. 16 So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/10/0058, VwSlg. 19286 A, zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz, in dem als "alleinstehend" definiert wird, wer (u.a.) mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt, bereits ausgesprochen, dass dafür nicht relevant ist, ob die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des Mindestsicherungsbeziehers/der Mindestsicherungsbezieherin mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet.

17 Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis unterstrich der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz ergangenen) Beschluss vom , Ro 2016/10/0013, dass bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Asylwerber, der keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe und lediglich - gegenüber dem Mindeststandard deutlich geringere - Leistungen der Grundversorgung beziehe, die Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende und Alleinerzieher rechtswidrig sei. Vielmehr sei auch in einem solchen Fall der um 25% reduzierte Mindeststandard für nicht alleinstehende oder alleinerziehende Personen heranzuziehen.

18 Auch vor dem Hintergrund dieser - zu den in wesentlichen Punkten mit dem WMG vergleichbaren Rechtslagen in Tirol und Niederösterreich ergangenen - hg. Rechtsprechung führt der Umstand, dass die mit dem Mitbeteiligten in einem gemeinsamen Haushalt lebende K.C. keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat, nicht dazu, dass für den Mitbeteiligten der einer alleinstehenden Person zustehende (nicht reduzierte) Mindeststandard heranzuziehen wäre.

19 4.3. Eine andere Sichtweise ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - schließlich auch nicht deshalb geboten, weil sich ein Hilfesuchender das Einkommen (u.a.) seiner/seines nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgef ährten nach § 10 Abs. 1 letzter Satz WMG unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen muss.

20 Eine Anrechnung hat demzufolge nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatze s nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Z 2 WMG).

21 Im Falle einer Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz WMG

wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG lebt, ist doch gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz WM G bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen. 22 5. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100158.L00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

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