VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0080

VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des HS in K, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 107/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien:

Bundeskanzler; Bundesministerin für Inneres), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Sicherheitswachebeamter (Gruppeninspektor) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Urteil des Landesgerichtes K als Schöffengericht vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB und wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen a EUR 10,-- (im Nichteinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang des Jahres 2011 bis zumindest , in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vier namentlich genannten Kollegen sowie weiteren Polizeibeamten der Polizeiinspektion L in zahlreichen Angriffen insgesamt EUR 450,-- Bargeld, somit fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; weiters hatte der Beschwerdeführer im August 2011 und im Dezember 2011 als von der Bezirkshauptmannschaft K zur Einhebung von Geldstrafen befugter Polizeibeamter mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Vollstreckung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Staates als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er die von der Bezirkshauptmannschaft K ordnungsgemäß vorgeschriebene Geldstrafe in Höhe von EUR 258,-- vom Verpflichteten einkassierte, entgegen seiner Befugnis jedoch nicht an die Bezirkshauptmannschaft K abführte, sondern sie behielt und für private Zwecke verwendete und den von ihm angelegten Akt samt dazugehörigen Unterlagen in einem versperrten, nur für ihn zugänglichen Ablagefach aufbewahrte.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom wie folgt schuldig erkannt:

"1. Er hat im Zeitraum von Anfang 2011 bis

, im Dienst - aus vier in der Polizeiinspektion L von den dortigen Bediensteten eingerichteten Kameradschafts-, Spenden- und Sparvereinskassen wiederholt und in der Absicht sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern - Geldbeträge in der Höhe von zumindest EUR 450,-- gestohlen.

2. Er hat es in Ausübung des Dienstes, nach

Vollziehung eines Exekutionsauftrages der Bezirkshauptmannschaft K (KL9-Str-1595/2011) unterlassen, den in zwei Tranchen ( EUR 150,--; Dezember 2011 EUR 108,--) eingehobenen Geldbetrag in der Höhe von EUR 258,-- der Behörde abzuführen, sondern den Gesamtbetrag unterschlagen und privat verwendet.

Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 StGB) und des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) - auch seine Dienstpflichten nach


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§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen und
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§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt."
Über den Beschwerdeführer wurde mit diesem Disziplinarerkenntnis gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 Z 1 BDG 1979 keine Folge.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den bisherigen Verfahrensverlauf und den Inhalt des Strafurteils dar. Aus der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sind hier die Ausführungen zur Strafbemessung hervorzuheben. Als Erschwerungsgrund wurden in diesem Zusammenhang die lange Tatzeit und die zahlreichen Zugriffe gewertet; als Milderungsgründe die Unbescholtenheit und der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein umfassendes Geständnis, die Schadenswiedergutmachung, die gute Dienstbeschreibung inklusive einer Belobigung sowie seine soziale und familiäre Situation. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 50 Jahren, verfüge über eine Berufsausbildung und lebe mit seiner behinderten Ehefrau seit 2011 in einer 120 Quadratmeter großen Mietwohnung, wofür er monatlich EUR 800,-- Mietzins zahle. Zuvor habe er jedoch eine günstiger Wohnung gehabt. Seine Ehefrau habe eine befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bezogen, ein Verfahren zur Weitergewährung sei anhängig. Die beiden - 24 und 28 Jahre alten - Kinder, von denen eines behindert sei, gehörten nicht mehr seinem Haushalt an. Für ein Kind leiste er jedoch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 150,--. Er habe Schulden von EUR 6.500,-- . Weiters führte die erstinstanzliche Behörde unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst aus, dass sowohl der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in zahlreichen Einzelfällen erfolgte Zugriff auf Gelder von Kollegen bzw. Kameradschaftskassen als auch die Veruntreuung eingehobener Strafgelder bereits für sich allein betrachtet einen nicht wiederherstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellten, welche eine Entlassung sowohl aus spezial- , aber auch als generalpräventiven Gründen zwingend erfordere. Die korrekte Gebarung von eingehobenen Strafgeldern und die unbedingte Achtung fremden Eigentums würden zum unmittelbaren Interesse des Dienstgebers und zum innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers gehören, gegen die er mit seinen Taten verstoßen habe. Er habe unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Vertrauensstellung über mehr als ein Jahr wiederholt und gezielt auf seiner eigenen Dienststelle auf Kameradschaftsgelder zugegriffen und darüber hinaus Strafgelder zu Lasten der Republik Österreich unterschlagen. Der Beschwerdeführer habe somit durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört. Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe sei daher sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Nur dadurch könne verhindert werden, dass der Beschwerdeführer weitere Dienstpflichtverletzungen begehe, der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegengewirkt werden und letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wiederhergestellt werden. Selbst das zweifellos zu berücksichtigende Geständnis des Beschwerdeführers und seine gute Dienstbeschreibung nebst den weiteren Milderungsgründen seien vor dem Hintergrund seiner verbrecherischen Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Bereits die Tathandlungen an sich stellten einen nicht wiederherstellbaren Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zur Entlassung führen müsse. Andererseits komme hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer habe nämlich nicht aus einer Kurzschlusshandlung heraus ein- oder einige wenige Male Gelder gestohlen/unterschlagen, sondern dies über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrfach getan und auf versperrte Kameradschaftskassen/Sparvereinskästen zugegriffen bzw. Strafgelder unterschlagen. Im zuletzt genannten Fall habe er zudem den Bezug habenden Akt versperrt und nur ihm zugänglich aufbewahrt. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, seine Tathandlungen jederzeit zu beenden, dies aber unterlassen. Er habe die Taten im Dienst begangen und seine dienstlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung von Strafgeldern ausgenützt, um sich zu bereichern. Auch unter Berücksichtigung der - näher dargestellten - persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kam die erstinstanzliche Behörde daher zum Ergebnis, dass die Milderungsgründe das Gewicht und die Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen nicht ausreichend aufwiegen könnten und somit nicht geeignet seien, die Entlassung des Beschwerdeführers zu verhindern.
Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Darstellung der relevanten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde zur disziplinären Strafbemessung zusammengefasst aus, dass es sich auch nach ihrer Auffassung beim Fehlverhalten des Beschwerdeführers um überaus schwerwiegende schuldhafte Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 im Kernbereich der Dienstpflichten des Beschwerdeführers handle, die zweifellos geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massiv zu erschüttern sowie das Betriebsklima an seiner Dienststelle erheblich zu beeinträchtigen. Angesichts dieses im obersten Bereich einzustufenden Gewichts der Dienstpflichtverletzungen sei auch nach Auffassung der belangten Behörde mit der Verhängung einer im obersten Bereich angesiedelten Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis sei der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 mit einer grundsätzlich nicht über die Strafzwecke hinausgehenden Art und Weise nachgekommen. Er habe im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraums die vorgenommene Strafzumessung auch nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführer - so führte die belangte Behörde weiter aus - habe während eines mehr als einjährigen Zeitraums im Dienst aus vier an der Polizeiinspektion von den dortigen Bediensteten eingerichteten Kameradschafts-, Spenden- und Sparvereinskassen wiederholt und in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Geldbeträge in Höhe von zumindest EUR 450,-- gestohlen und es in Ausübung des Dienstes nach Vollziehung eines Exekutionsauftrags unterlassen, den eingehobenen Geldbetrag in der Höhe von EUR 258,-- an die Behörde abzuführen, sondern diesen unterschlagen und privat verwendet. Dies seien derart schwerwiegende Verstöße gegen den Kernbereich der Dienstpflichten des Beschwerdeführers, sodass dieses Fehlverhalten zweifellos geeignet sei, als sehr schwere Dienstpflichtverletzung qualifiziert zu werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem schwer wiegenden und lange andauernden Fehlverhalten das ihm vom Dienstgeber und von der Allgemeinheit/Öffentlichkeit entgegen gebrachte Vertrauen gröblich verletzt und gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten massiv verstoßen. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen sei als überaus schwer einzustufen, weil Beamte des Bundesministeriums für Inneres dienstrechtlich zum Schutz und somit auch zur Einhaltung des gesamten Strafgesetzbuchs verpflichtet seien. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten im Ergebnis auf Grund ihres Umfangs und des langen Tatzeitraums sowie der daraus resultierenden Schwere objektiv seine Entlassung.
Bei der Strafbemessung, bei der neben der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sowohl die Milderungs- als auch die Erschwerungsgründe zu berücksichtigen seien, schloss sich die belangte Behörde zunächst den diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis an und beurteilte die "finanzielle Lage" des Beschwerdeführers nicht als Milderungsgrund. Trotz der - die Erschwerungsgründe zwar zahlenmäßig, jedoch nicht ihrem Gewicht nach überwiegenden - Milderungsgründe sei daher die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung tat- und schuldangemessen. Sie trage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung und sei im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte wie die äußerst negative Vorbildwirkung notwendig, um nicht nur den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer sowie vergleichbar schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen. Wenn ein Beamter während eines mehr als einjährigen Zeitraums sich eines derart schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig mache, könne im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht mehr von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht "nur" gleichgültige, sondern eine ablehnende Einstellung einnehme, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne. Infolge des langen Zeitraums und des massiven Verstoßes gegen strafrechtliche Normen, woraus auf ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie geschlossen werden könne, könne von einem zukünftigen korrekten Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Daraus folge die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruchs der Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig mögliches Strafausmaß, woran auch die lediglich zahlenmäßig überwiegenden Milderungsgründe nichts änderten.
Eine niedrigere als die ausgesprochene Disziplinarstrafe sei aber auch aus Gründen der Generalprävention nicht adäquat. Werde bei einem derartigen Fehlverhalten nämlich mit einer geringeren Sanktion vorgegangen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher, eine äußerst negative Vorbildwirkung entfaltenden Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamtinnen ausreichend entgegen gewirkt werde.
Die belangte Behörde kam davon ausgehend zum Schluss, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte, sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen hat:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Nach § 33 Abs. 1 StGB stellt es unter anderem einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat (Z 1). Ein Milderungsgrund ist nach § 34 Abs. 1 StGB hingegen unter anderem insbesondere, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Z 2), er durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist (Z 10), die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (Z 11), sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offen stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist (Z 14) oder der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Z 17).
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Strafbemessung und führt dazu aus, dass die belangte Behörde das ihr dabei eingeräumte Ermessen auf gesetzwidrige Weise ausgeübt habe. Die belangte Behörde hätte sein reumütiges Geständnis sowie sein ehrliches und tiefes Bedauern über die gravierenden Konsequenzen, welche sein Verhalten nach sich gezogen habe, berücksichtigen müssen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer von Anfang an geständig verantwortet, bisher dienstlich wohlverhalten und seinen Dienst einwandfrei verrichtet, sodass er auch eine gute Dienstbeschreibung aufweisen könne. Die entwendeten Geldbeträge seien von geringem Wert gewesen. Zusätzlich wären seine schweren familiären Verhältnisse (behindertes Kind, behinderte Ehefrau, usw.) und seine neurologisch psychiatrische Erkrankung zu berücksichtigen gewesen.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0113, mwN).
Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen zu dieser Bestimmung die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein werde (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/09/0105).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nun meint, dass zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass es sich bei den entwendeten Geldbeträgen um solche von geringem Wert gehandelt habe, ist ihm jedoch zu entgegnen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Diebstähle zum Nachteil von Kollegen und Kameradschaftskassen gerade bei einem Polizisten selbst bei einem geringen Wert nicht als wenig gravierend zu erachten sind, weil dadurch - wie auch die belangte Behörde zutreffend hervorhob - gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0230). Aber auch das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits als derart schwere Tat bewertet, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht komme (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0113). Die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Gründe, wie etwa sein bisheriges Wohlverhalten, sein Geständnis und auch eine allenfalls daraus ableitbare günstige Zukunftsprognose haben demgegenüber zurückzutreten.
Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung und dementsprechend gewichtigen generalpräventiven Gründen aus. Diese Umstände wiegen angesichts des großen objektiven Unrechtsgehalts der Dienstpflichtverletzung so schwer, dass durchaus auch bei Vorliegen von Milderungsgründen grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht kam. Der Beschwerdeführer hat nämlich über einen langen Zeitraum hinweg gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihm als Sicherheitswachebeamter grundsätzlich oblag. Die belangte Behörde hat es auch nicht unterlassen, sich mit den geltend gemachten Milderungsgründen auseinander zu setzen. Die belangte Behörde hat daher in diesem Sinne richtig erkannt, dass angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten - mit welchen der Beschwerdeführer gerade jene Werte gravierend verletzte, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag - die Disziplinarmaßnahme der Entlassung in Betracht zu ziehen war und die gegebenen Milderungsgründe nicht entscheidend zum Tragen kommen konnten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2009/09/0187, und vom , Zl. 2011/09/0105; siehe etwa auch das noch zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021, mit Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/09/0088, vom , Zl. 91/09/0186 und Zl. 92/09/0025, sowie vom , Zl. 99/09/0133).
Soweit in der Beschwerde auf das bereits im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten verwiesen und aus diesem ableitet wird, dass der Beschwerdeführer "keine Möglichkeit (gehabt habe,) sich seinem dranghaften bzw. krankhaften Verhalten zu widersetzen" und er für dieses Handeln nicht verurteilt werden könne, wenn ihn eine "entsprechende Zwangsneurose" zu einer solchen Tat "zwingt", weshalb es ihm nicht nur an der freien Willensbildung sondern insbesondere auch an der Schuldfähigkeit mangle, ist dem entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden sind, wenn ein Beamter wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde. Die Bindung umfasst dabei auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0050). Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall daher zu Recht von einer Bindung auch an die im Strafurteil getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Straftaten des Beschwerdeführers aus. So wurde der Beschwerdeführer strafrechtlich schuldig gesprochen, Bargeld mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen sowie Geldstrafen mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Vollstreckung eines verwaltungsbehördlichen Erkenntnisses zu schädigen, einbehalten zu haben. An diese Feststellungen war somit auch die belangte Behörde gebunden. Es sei aber an dieser Stelle erwähnt, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten das Bestehen eines pathologischen Zwangs, die vorgeworfenen Diebstähle oder den Amtsmissbrauch zu begehen, nicht entnehmen lässt.
Wenn der Beschwerdeführer meint, dass er auf Grund seiner Erkrankung ohnehin nicht mehr arbeiten könne, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit in den Ruhestand übertreten müsse, ist ihm zu erwidern, dass eine Ruhestandsversetzung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht stattgefunden hat. Überdies sind auch Beamte des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung zur Verantwortung zu ziehen (§ 133 BDG 1979).
Zusammengefasst kann die Beschwerde damit im Ergebnis dem angefochtenen Bescheid nicht mit Erfolg entgegentreten, wenn darin schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung für erforderlich angesehen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am