VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0076

VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der E L in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 1/8-DOK/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler; Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Diplomrechtspflegerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist mit Mag. JL verheiratet. Dieser war gemeinsam mit seinem Bruder HL Hälfteeigentümer eines landwirtschaftlichen Gutes. Nachdem HL während eines über Anregung seines Bruders eröffneten Sachwalterschaftsverfahrens seinen Hälfteanteil veräußerte, war Mag. JL am Fortgang und Inhalt des Sachwalterschaftsverfahrens interessiert.

Mit dem - nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes, 11 Os 144/11b, vom im Strafausspruch durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom abgeänderten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass sie als Diplomrechtspflegerin eines Bezirksgerichtes - damit als Beamtin - mit dem Vorsatz, dadurch den Bund sowie die Betroffenen in ihrem konkreten Recht auf Abfragen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durch Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4StGB) ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und dem damit verbundenen Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hatte, indem sie ohne dienstliches Erfordernis aus rein privatem Interesse im Zeitraum vom bis in insgesamt 353 Zugriffen durch Eingabe der Aktenzahl und im Zeitraum vom bis in insgesamt 63 Zugriffen durch Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz Daten zum Sachwalterschaftsverfahren des Betroffenen HL ermittelt hatte.

Mit dem am ausgefertigten Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom , wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig gesprochen und hierfür gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung vor BGBl. I Nr. 140/11 mit einer Geldstrafe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage bestraft:

"(Die Beschwerdeführerin) ist schuldig, sie hat zumindest in der Zeit vom bis in Wien als Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts (L), sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, (HL) und weitere Betroffene (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 83S Hv 87/11p Seite 6) in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne dienstliches Erfordernis zu privaten Zwecken im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Daten zum Sachwalterschaftsverfahren 1 P ... (vormals 2 P ...) des Bezirksgerichts (L) zahlreiche Anfragen durch Eingabe der Aktenzahl 1 P ... des Bezirksgerichtes (L) und durch Namensabfrage unter '(LH)' (in verschiedenen Schreibweisen) hinsichtlich des Betroffenen HL tätigte, dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB begangen und hiedurch gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen (§ 43 Abs. 2 BDG) und gemäß § 91 BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt."

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz fristgerecht Strafberufung, die sich ausschließlich gegen die Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe richtete.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Disziplinaranwaltes wegen Strafe Folge und verhängte über die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von vier Monatsbezügen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufs und des Inhalts des Strafurteils hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst fest, dass sich die Berufung des Disziplinaranwaltes auf die Bekämpfung der verhängten disziplinarrechtlichen Sanktion beschränke, weshalb der Schuldspruch der von der Beschwerdeführerin als im Sinn des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangenen und von ihr zu verantwortenden Verletzungen der im § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten in Rechtskraft erwachsen sei. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei daher ausschließlich die im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen zu verhängende Disziplinarstrafe.

Zu der gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beurteilenden objektiven Schwere der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich die Beschwerdeführerin mit den insgesamt mehr als 350 Zugriffen auf geschützte Daten, somit in überaus beachtlicher Zahl wiederholt gesetzten Tathandlungen, in strafrechtlich relevanter Weise (im Hinblick auf die Bindung der Disziplinarbehörden an die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite:) vorsätzlich und wissentlich gerade gegen diejenigen Rechtsgüter vergangen habe, in deren Bereich und zu deren Schutz sie kraft ihres Amtes im Justizbereich tätig sei. Die - für zugriffsberechtigte Justizbedienstete relativ einfach gestaltete - Möglichkeit der Abfrage automationsunterstützt gespeicherter Personendaten habe es in der jüngeren Vergangenheit in besonderem Maß notwendig gemacht, auf die (Straf )Rechtswidrigkeit von nicht dienstlich indizierten Abfragen hinzuweisen, was sich in zahlreichen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Verhinderung missbräuchlicher Datenabfragen in der Verfahrensautomation Justiz (Beschränkung von Namensabfragen, Begründungserfordernis, Revisionsschwerpunkt Abfragen etc.), im Erlassen der Datensicherheitsvorschrift für Dienststellen des Bundesministeriums für Justiz (in Kraft seit ) oder im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom "Amtsmissbrauch durch Abfragen in der VJ u.a. ohne dienstliche Rechtfertigung", Zl. BMJ-A 231.00/0016- Pr 6/2010, niedergeschlagen habe. Der Beschwerdeführerin habe gerade in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Daten, wie etwa diejenigen des elektronischen Abfragesystems der Justiz (VJ), bewusst sein müssen, dass es sich bei ihrer Vorgangsweise nicht bloß um formale Mängel gehandelt habe, sondern sie damit klar gegen das Strafrecht wie auch gegen ihre Dienstpflichten verstoßen habe.

Die Schwere der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen ergebe sich aus den überaus zahlreichen, unberechtigt und daher widerrechtlich getätigten Abfragen aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien (des konkreten Sachwalterschaftsverfahren), hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit zu Recht besondere Sensibilität erwartet und gefordert werde. Diese Verfehlungen gegen die Dienstpflichten seien daher auch dann nicht vernachlässigbar oder als gering einzustufen, wenn keine Verwertung oder Weitergabe der unberechtigt erhobenen Daten beabsichtigt oder vorgenommen werde. Im gegenständlichen Disziplinarfall sei eine solche Weitergabe durch die Information zumindest des Ehegatten der Beschwerdeführerin tatsächlich jedoch erfolgt, was im Rahmen der Strafbemessung somit gravierend ins Gewicht falle.

Mildernd sei der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten, dass sie disziplinar- und strafrechtlich unbescholten sei. Von einem umfassenden oder reumütigen Geständnis im Sinn des Strafmilderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB könne jedoch wegen der leugnenden Einlassung im Strafverfahren betreffend die subjektiven Tatbestandselemente nicht gesprochen werden. Das auch die subjektive Tatseite einschließende Geständnis sei nur widerstrebend und letztlich erst im Disziplinarverfahren erfolgt und sei daher - wenn überhaupt - nur sehr bedingt geeignet, zu Gunsten der Beschwerdeführerin herangezogen zu werden.

Auch das Fehlen niedriger persönlicher oder sonst besonders verwerflicher Beweggründe bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen - also die Nichtverwirklichung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs. 1 Z 5 StGB - bedeute im Umkehrschluss noch nicht automatisch, dass der Milderungsgrund der Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB) gegeben sei.

So habe auch das Oberlandesgericht Wien in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich festgehalten, dass die Verantwortung der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht um die Kenntnisnahme, geschweige denn die Weitergabe personenbezogener Daten gegangen, sondern ausschließlich darum, vom gehörigen Fortgang des Gerichtsverfahrens, an dem ihr Gatte ein rechtliches Interesse gehabt habe, Kenntnis zu erlangen, nicht geeignet sei, die verurteilten Taten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe durchaus zugestanden, dass sie die durch die Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) gewonnene Erkenntnis an ihren Ehegatten, der im betreffenden Sachwalterschaftsverfahren keine Parteistellung inne gehabt habe (§ 2 Abs. 2 Außerstreitgesetz), weitergegeben habe, indem sie diese mit ihm besprochen habe, woraus sich eine Weitergabe der Information zumindest im engsten Familienkreis ergebe. Möge es auch eine Berechtigung gegeben haben, dass ihr Ehemann als Bruder des HL über den Ausgang des Verfahrens informiert werde, zumal er die Bestellung der Sachwalterschaft angeregt habe (§ 126 Außerstreitgesetz), habe keineswegs ein rechtliches Interesse daran bestanden, über den detaillierten Verfahrensfortgang, die einzelnen Verfahrensabschnitte, den Inhalt und die Texte der vom Gericht versendeten Noten, die ergangenen Beschlüsse und weitere Verfahrensabläufe zu jedem Zeitpunkt während des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens informiert zu werden. Darüber hinaus hätten die dienstlich nicht gerechtfertigten Namensabfragen der Beschwerdeführerin auch zu weiteren Informationen über gegen HL anhängige oder in der Vergangenheit anhängig gewesene andere Verfahren (diverse Nc-Verfahren), an deren Kenntnisnahme weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann irgendein rechtliches Interesse hätten nachweisen können, geführt.

Die belangte Behörde schloss sich dieser Beurteilung des Oberlandesgerichtes Wien an, weshalb sie der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre spezielle Situation und die Betroffenheit im gegenständlichen Fall sei im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal es ja ausschließlich um das Wohlergehen ihres Schwagers bzw. darum gegangen sei, eine "gröblichste" finanzielle Benachteiligung seiner Person hintanzuhalten, nicht gefolgt werden könne.

Erschwerend sei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafbemessung anzulasten, dass sie - unter Verletzung mehrerer Geheimhaltungsbestimmungen - während eines beachtlichen Tatzeitraums von immerhin nahezu 19 Monaten jedenfalls mehr als 300 vorsätzliche Verstöße gegen ihre Dienstpflichten zu verantworten habe. Die überaus große Zahl rechtswidriger Angriffe auf im elektronischen Abfragesystem der Justiz gespeicherte geheime Daten sowie der lange Deliktszeitraum stellten Erschwerungsgründe dar, denen gegenüber den genannten Milderungsgründen qualitativ erheblich größeres Gewicht zukomme. Dabei sei auch die besondere dienstrechtliche Stellung und Verantwortung der Beschwerdeführerin als Diplomrechtspflegerin eines Bezirksgerichtes zu berücksichtigen.

Angesichts des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des aus diesem Grund eingeleiteten Verfahrens zu ihrer Versetzung in den Ruhestand komme im konkreten Fall der gemäß § 93 Abs. 1 BDG bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe eine im Vergleich zu den spezialpräventiven Strafbemessungsgründen höhere Bedeutung zu. Argumente, die Beschwerdeführerin durch die Art und das Ausmaß der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, seien daher zwar nicht vollkommen außer Acht zu lassen, würden gegenüber dem Bedürfnis, andere Beamte von vergleichbaren disziplinären Verfehlungen abzuhalten, hier aber deutlich in den Hintergrund treten, wenngleich der Aspekt der Spezialprävention auch für Beamte kurz vor oder im Ruhestand grundsätzlich angebracht sein könne. Da es gerade in letzter Zeit immer wieder zu unberechtigten Registerabfragen ohne dienstlichen Hintergrund gekommen sei, weshalb aktuell mehrere einschlägige Missbrauchsfälle im Bereich der Justiz anhängig seien, würden aber die generalpräventiven Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung dringend das Setzen eines ausreichend deutlichen Zeichens gebieten, dass Verfehlungen gegen die in diesem Bereich bestehenden Dienstpflichten nicht geduldet werden könnten und entsprechende Sanktionen nach ziehen würden, um ein breites Unrechtsbewusstsein zu schaffen und andere Justizbedienstete von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen dieser Art abzuhalten.

Die belangte Behörde kam davon ausgehend zu folgendem Ergebnis:

"Unter Berücksichtigung der Schwere, d.h. des objektiven Unrechtsgehaltes der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen und des Verschuldens der (Beschwerdeführerin), sowie angesichts der oben genannten, vorliegendenfalls zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe und in Beachtung spezialpräventiver (in diesem Zusammenhang ist zudem der Familienstreit um einen großen landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen), insbesondere aber auch - wie dargelegt - generalpräventiver Erwägungen hält der erkennende Berufungssenat die in erster Instanz über die (Beschwerdeführerin) verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen - mit dem Berufungswerber - ebenfalls nicht für ausreichend geeignet, die genannten Kriterien der Strafbemessung adäquat zu erfüllen. Vielmehr erscheint es im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung erforderlich, ein deutlicheres Signal zu setzen, dass dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfragen personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz durch Bedienstete dieses Ressorts keinesfalls als Kavaliersdelikte abgetan werden dürfen. Den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes ist daher dahingehend zuzustimmen, dass die von der Disziplinarkommission erster Instanz verhängte Sanktion (einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen) generalpräventive Erfordernisse nicht im erforderlichen Umfang und in geeigneter Weise berücksichtigt. Die der (Beschwerdeführerin) auferlegte Geldstrafe liegt - angesichts des gesetzlichen Höchstausmaßes von fünf Monatsbezügen - in der unteren Hälfte des in § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorgegebenen Strafrahmens. Auch nach Auffassung des Berufungssenates entspricht diese Strafhöhe weder dem Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen noch wird damit den oben dargelegten Erfordernissen insbesondere der Generalprävention angemessen Rechnung getragen.

Die Disziplinaroberkommission geht vielmehr davon aus, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe im Ausmaß von vier Monatsbezügen sämtlichen der genannten Ziele, insbesondere jenen der Generalprävention in weit eher wirksamer Weise gerecht wird. Der vom Disziplinaranwalt in eventu beantragten Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung der (Beschwerdeführerin) aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es dazu allerdings (noch) nicht."

Abschließend traf die belangte Behörde nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und begründete die Kostenentscheidung näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach § 33 Abs. 1 StGB stellt es u.a. einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat (Z 1), oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat (Z 5). Ein Milderungsgrund ist nach § 34 Abs. 1 StGB hingegen u.a. insbesondere, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (Z 2); er die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat (Z 3); ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Z 17).

Die Beschwerdeführerin, die sich ausschließlich gegen die Höhe der über sie verhängten Disziplinarstrafe wendet, bringt unter diesem Gesichtspunkt zunächst vor, dass die belangte Behörde außer Acht gelassen habe, dass sie zwar zahlreiche Abfragen getätigt habe, nach den ersten Abfragen punkto geschützter Daten jedoch keine neuen Erkenntnisse mehr habe gewinnen können. Durch die weiteren Abfragen seien somit keine zusätzlichen Interessen verletzt worden; die personenbezogenen Daten ihres Schwagers HL seien ihr überdies bereits im Vorfeld bekannt gewesen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979, wenn ein Beamter wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden sind, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0050). Die Beschwerdeführerin wurde nun aber - wie oben näher dargestellt - vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig deshalb verurteilt, weil sie als Beamtin ohne dienstliches Erfordernis aus rein privatem Interesse die Daten zum Sachwalterschaftsverfahren von HL mit dem Vorsatz abgefragt hatte, dadurch den Bund sowie die Betroffenen in ihrem konkreten Recht auf Abfragen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durch Beamte ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und dem damit verbundenen Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), zu schädigen. Neben den Interessen von HL waren von den Abfragen zum Einen aber auch schutzwürdige Interesse anderer Personen betroffen (siehe dazu die Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 des im Verwaltungsakt befindlichen gegen die Beschwerdeführerin ergangenen erstinstanzlichen Strafurteils) und die Beschwerdeführerin erlangte - wie sich der von der belangten Behörde wiedergegebenen Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Wien entnehmen lässt - Informationen auch über andere ihren Schwager betreffende Verfahren. Vor allem ging es der Beschwerdeführerin bei ihren Abfragen - ihrer Verantwortung im Disziplinarverfahren folgend - aber gerade darum, den aktuellen Stand des Sachwalterschaftsverfahrens über HL zu ermitteln. Sämtliche Abfragen waren daher entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl darauf ausgerichtet, weitere schutzwürdige personenbezogene Informationen über ihren Schwager aus dem Sachwalterschaftsverfahren in Erfahrung zu bringen.

In diesem Zusammenhang ist zur inneren Tatseite der der Beschwerdeführerin angelasteten Straftaten auch auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 11 Os 144/11b, mit dem die in dieser Sache gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, zu verweisen. Auch dort wurde diese Verantwortung der Beschwerdeführerin bereits als nicht stichhaltig verworfen.

Im Übrigen wendet die Beschwerdeführerin gegen die Strafbemessung durch die belangte Behörde im Wesentlichen ein, dass diese dabei die Milderungsgründe unzureichend gewürdigt habe.

Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen ist vorweg entgegenzuhalten:

Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0113, mwN).

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nun geltend macht, dass ihr der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB ohne Einschränkung zukomme, weil sie sich im Disziplinarverfahren geständig verhalten habe, so ist sie bloß darauf zu verweisen, dass sie noch in der mündlichen Disziplinarverhandlung zwar die Anzahl der Abfragen zugestanden hat, jedoch zunächst noch behauptete, im damaligen Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass sie das nicht dürfe bzw. sich damit verantwortete, keinen schädigenden Vorsatz gehabt zu haben. Erst in der Folge gestand die Beschwerdeführerin ein, dass es ihr "zumindest mittlerweile - wahrscheinlich aber auch schon damals - klar gewesen" sei, dass eine VJ-Abfrage nur aus dienstlichen Gründen zulässig sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde festhielt, dass ein auch die subjektive Tatseite einschließendes Geständnis nur widerstrebend und letztlich erst im Disziplinarverfahren erfolgt sei, und daher diesen Milderungsgrund nicht uneingeschränkt bejahte.

Entgegen dem dahingehenden weiteren Beschwerdevorbringen stellt es auch keinen achtenswerten Beweggrund im Sinn des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB dar, dass die Abfragen eine Reaktion auf das "beharrlichen Schweigen des Bezirksgerichtes" auf alle Eingaben ihres Ehemannes gewesen wäre. So räumt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anschließend selbst ein, dass weder ihr noch ihrem Ehemann eine Parteistellung im Sachwalterschaftsverfahren von HL zugekommen war (vgl. zu dieser Problematik jüngst das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , 4 Ob 38/13m). Schließlich waren es letztlich wirtschaftliche Erwägungen (auch) ihres Ehemannes, die die Beschwerdeführerin zu diesen Abfragen veranlassten.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, dass wegen des gegen sie eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens der spezialpräventiven Komponente gar keine Bedeutung mehr zuzumessen gewesen wäre, der Generalprävention - im Hinblick auf die überdies erfolgte strafgerichtliche Verurteilung - mit einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen jedoch ausreichend nachgekommen worden wäre, vermögen auch diese Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zunächst ist mit der belangten Behörde festzuhalten, dass eine Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht stattgefunden hat. Selbst eine Versetzung in den Ruhestand schließt jedoch nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer wegen einer im Dienststand begangen Dienstpflichtverletzung (vgl. § 133 BDG 1979) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zum einen stellt nämlich § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestands (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten lässt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0014, mwN).

Zusammengefasst hält der angefochtene Bescheid daher den oben dargestellten Anforderungen zur Strafbemessung stand, zumal die belangte Behörde in ihrer - zusammengefasst wiedergegebenen - Begründung ebenfalls schlüssig dargelegt hat, warum insbesondere aus generalpräventiven Gründen die Verhängung der vorliegenden Geldstrafe geboten ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am