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VwGH vom 18.12.2006, 2006/09/0116

VwGH vom 18.12.2006, 2006/09/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AM-05-0246/1, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.1) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die in dem den Beschwerdeführer als Mitbeteiligten betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0036, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom aufgehoben worden war, weil sie zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verneint hatte, sowie auf die in dem den Beschwerdeführer als Bestraften betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0008, mit dem der (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom wegen der Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgehoben worden war, dargestellte Vorgeschichte verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom zu dessen Punkten 1, 3, 32, 42, 43, 49, 50, 53, 62, 65, 71, 77, 82, 83, 86, 87, 92, 97, 100, 101, 102, 104, 107, 110, 143, 145, 146, 154, 177, 178, 181, 187, 192, 193, 197 und 199 dahingehend Folge, als die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen je Bescheidpunkt auf jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je zwei Tagen) herabgesetzt wurde.

Hinsichtlich der übrigen Strafpunkte (ausgenommen die bereits entschiedenen Punkte 5, 29, 41, 78, 79, 122, 134, 151, 155, 176, 180, 203, 204 und 210) wurde der Berufung Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

A.2) Gegen diesen Bescheid (erkennbar nur im Umfang der Bestrafungen) richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

B) Das Vorbringen in der Beschwerde lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

B.1) Der Beschwerdeführer bestreitet neuerlich mit gleichartigem Vorbringen wie in früheren Beschwerden (Zlen. 2004/09/0003, 0004, 0032, 0072) die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz mit der Behauptung, zur Entscheidung jener Fälle, in denen die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Behörde erster Instanz eingeschritten ist, sei das "Magistratische Bezirksamt Wien 2" örtlich zuständig. Diesbezüglich genügt es, den Beschwerdeführer auf das ihn als Mitbeteiligten betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0036, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen, auf das auch schon im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/09/0003, 0004, 0032, 0072, verwiesen wurde. Das neuerliche gleichartige Vorbringen des Beschwerdeführers ist als nahezu mutwillig zu bezeichnen.

B.2) Es sei weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde feststellungsmäßig davon ausgegangen, "ob die jeweiligen LKW-Lenker zu den jeweiligen Strafpunkten überhaupt als Arbeitskräfte der Fa. I GmbH in Österreich tätig gewesen sind ... eingesetzt wurden bzw. Transportfahrten im Bundesgebiet zu den behaupteten Tatzeiträumen überhaupt durchgeführt haben". Dies habe im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip Bedeutung.

B.3) Die ausländischen Fahrer seien alle bei der U in Luxemburg beschäftigt; die U sei keine "Briefkastenfirma".

B.4) Es liege Verjährung vor, die belangte Behörde habe "diesbezügliche eine unrichtige Berechnung vorgenommen". Dieses Vorbringen wird nicht konkretisiert.

An diese Vorbringen schließt der Beschwerdeführer in den Beschwerden jeweils Verfahrensrügen an.

B.5) Die Bestrafungen widersprächen dem Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsfreiheit); der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge einen Vorlagebeschluss gemäß § 38a VwGG zu von ihm näher formulierten Fragen fassen.

C) Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten:

C.1) Zu den Ausführungen im Hinblick auf das "Territorialitätsprinzip":

Die Behörde erster Instanz hat - gestützt auf das als begründet und schlüssig beurteilte Gutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. K, erstattet für das Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten (vgl. das Straferkenntnis vom , S. 18 bis 34) - unter anderem festgestellt, dass die Einstellungsgespräche, die Ausbildung und Schulung (bis Mai 2001 in Österreich, dann durch Mitarbeiter der I in Ungarn) und die Erstellung des Personalaktes (seit 1998) der Fahrer von der I in Österreich "erledigt" wurden. Dem ist der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise entgegengetreten. Schon die Pflicht zur Teilnahme an Ausbildung und Schulung ist ein Teil der von Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeitsleistungen. Schon deshalb ist jedenfalls ein derart enger Zusammenhang von allenfalls im Ausland durchgeführten Fahrten mit den im Inland erbrachten Arbeitsleistungen gegeben, dass im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0118, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, von einer Verwendung der Ausländer in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen ist. Zusätzlich ist auf die Ausführungen der belangten Behörde hinzuweisen, dass es sich bei den nunmehr im Schuldspruch verwiesenen Ausländern um jene handelt, die "im Firmenbereich bzw. in LKW tatsächlich angetroffen" (siehe auch das erstinstanzliche Straferkenntnis S 41 ff) worden waren. Damit weisen alle LKW-Lenker einen konkreten inländischen Anknüpfungspunkt auf. Zudem behauptet der Beschwerdeführer konkret gar nicht, dass die gegenständlichen Ausländer ausschließlich außerhalb Österreichs als Fahrer (Beifahrer) eingesetzt worden wären.

C.2) Für den zu beurteilenden Tatzeitraum bestand ein bereits im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/09/0003, 0004, 0032, 0072, auszugsweise dargestellter, in der Person des Beschwerdeführers gelegener Zusammenhang zwischen den in den jeweiligen Verwaltungsstrafsachen hauptsächlich involvierten Gesellschaften (genauere Aufstellungen zu den genannten und zahlreichen weiteren, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehenden Gesellschaften siehe zB. Aktenordner Band I, S. 334; Band II, S. 484 ff; Band III, S. 754, 850 f).

C.3) Gegen den Beschwerdeführer waren bzw. sind nach der Aktenlage Gerichtsverfahren in Luxemburg (wegen Verstoßes gegen Sozialgesetze über Bezahlung und Urlaub sowie gegen die Bestimmungen zur Dokumentation der Fahrten mittels Tachografen in Luxemburg), Deutschland (betreffend Fahrten mit gleichzeitiger Be- und Abladetätigkeit in Deutschland; vgl. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom ; Aktenordner Band III, S. 752 ff) und St. Pölten (Verdacht der Verbrechen/Vergehen nach § 148 StGB (gewerbsmäßiger Betrug), §§ 104 Fremdengesetz (Förderung der rechtswidrigen Einreise eines Fremden; Schlepperei) und § 105 (Ausbeutung eines Fremden) in zahlreichen Fällen; vgl. die Strafanzeige vom an das LG St. Pölten, Aktenordner Band II, S. 480 ff) anhängig.

C.4) Der Beschwerdeführer stellte die unter C.2) und C.3) wiedergegebenen Sachverhalte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede.

Im Verwaltungsverfahren war der Beschwerdeführer nicht bemüht, die in C.2) genannten Verbindungen zwischen den Gesellschaften aufzuklären (zB. gab der Vertreter des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom zu Punkt 3) an, zu einer bestimmten Gesellschaft des Beschwerdeführers nichts sagen zu können).

In Bezug auf die in C.3) genannten Gerichtsverfahren

behauptet der Beschwerdeführer in allgemein gehaltener Form

Akteninhalte (zB. um daran die Behauptungen zu knüpfen, dass bei

der I "keine Fahrer angestellt" gewesen, die "I keine

unmittelbaren Anweisungen" erteilt habe, die LKW-Lenker nicht "in

den Organisations- bzw. Arbeitsprozess bei der I eingegliedert"

gewesen seien), die mit den in den Verwaltungsakten einliegenden

Teilen dieser Gerichtsakte nicht in Einklang zu bringen oder aus

rechtlichen Gründen für die gegenständlich zu beurteilenden Fälle

ohnehin bedeutungslos sind (zB. dass sich aus den Akten ergäbe,

die Fahrer seien in Luxemburg "beschäftigt" gewesen; oder dass es

sich bei U um keine "Briefkastenfirma" handle oder dass

"Forderungen ... betreffend ausstehende Löhne und andere

Entschädigungen sehr wohl gegenüber der in Konkurs befindlichen U

... zur berücksichtigen" seien).

Aufforderungen der Behörden (zB. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am ; oder in der mündlichen Verhandlung am ), die von ihm wiederholt, so auch in der Berufung, genannten Inhalte der von ihm zitierten Akten durch Beibringung von Auszügen aus diesen Akten zu untermauern bzw. Aktenbestandteile vorzulegen, befolgte der Beschwerdeführer nicht (ua. mit dem Hinweis auf den "Umfang" des deutschen Strafaktes). Einen berücksichtigungswürdigen Grund, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die von ihm zwar konkret bezeichneten - angeblichen - Akteninhalte nicht durch Vorlage der betreffenden Teile zu belegen oder die Fundstelle konkret zu benennen, hat er nicht vorgebracht.

Dies wurde dem Beschwerdeführer zudem schon im mehrfach genannten Erkenntnis vom , Zlen. 2004/09/0003 ua., vorgehalten, ohne dass sich im Anschluss seine Bereitschaft zur Mitwirkung verbessert hätte.

Zudem ist kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass es in den gegen den Beschwerdeführer anhängigen weiteren (Gerichts-)Verfahren im Ausland um den gleichen Tatvorwurf gegangen ist wie in den den vorliegenden Beschwerden zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren, sodass den Beweisanträgen auf Beischaffung dieser Akten zu Recht nicht nachgekommen wurde.

C.5) Der UVS Nö zog zur Begründung des angefochtenen Bescheides die in den mündlichen Verhandlungen vorgekommenen Beweisergebnisse, also den gesamten vorliegenden Akt der Behörde erster Instanz und die von ihm durchgeführten Einvernahmen und Ermittlungen, sowie alle vom UVS Nö selbst durchgeführten Beweiserhebungen, heran. Er verwies auch auf die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz und erhob diese damit zum Inhalt der zu diesen Punkten angefochtenen Bescheide, wozu er berechtigt war, ohne die Begründung der Behörde erster Instanz wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/01/0045).

Die Behörde erster Instanz (BH Amstetten) stützte sich wesentlich auf das oben bereits erwähnte Gutachten des Dr. K.

Dieses Gutachten war zur

"Frage zu erstatten, ob aus lohnverrechnungstechnischer Sicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die Verdächtigen ausländische Personen durch Täuschung über die Möglichkeit im Inland einer erlaubten Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nachzugehen, zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich sowie dazu verleitet haben, für deren Förderung durch Erbringung von Dienstleistungen weit unter der kollektivvertraglich festgesetzten Entlohnung ein Entgelt zu entrichten bzw. sich dazu zu verpflichten, wobei dadurch viele Menschen (derzeit etwa 800 Fahrer) geschädigt wurden".

Der Gutachter untersuchte im Hinblick darauf, unter welchen Gesichtspunkten eine Beschäftigung nach dem AuslBG vorliege (Tz. 81), näher genannte Indizien, "um zu überprüfen, ob ein Arbeitsverhältnis" im Sinne des AuslBG "in Österreich vorgelegen hat" (Tz. 82). Die vom Gutachter angewandten Kriterien entsprechen im Wesentlichen jenen, nach denen auch der Verwaltungsgerichtshof Arbeitstätigkeiten auf ihren "wahren wirtschaftlichen Gehalt" untersucht. Die BH Amstetten (und auf Grund des Verweises in den zu Punkten 1) und 2) angefochtenen Bescheiden auch der UVS Nö) durfte daher die vom Gutachter erarbeiteten Indizien und sein Ergebnis auch heranziehen. Der Gutachter führte (kurz zusammengefasst) unter anderem aus, von der I seien Ausbildung/Schulung und Verwaltung der Fahrer (selbst die Lohnberechnung, ausgenommen das Erstellen und Ausdrucken der Lohnzettel) sowie die Zentraldisposition der LKW und Fahrer erledigt worden. Er gelangte zum Ergebnis, "dass die Fahrer eigentlich Arbeitnehmer der I gewesen" seien. Der Verwaltungsgerichtshof ist wie die belangte Behörde der Ansicht, dass sich bereits auf Grund dieses Gutachtens nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Beschäftigung dieser Fahrer in Österreich bei der I ergibt.

Der Beschwerdeführer ist den detailliert dargestellten Befunden dieses Gutachtens nicht in konkreter Weise entgegengetreten. Seine Behauptungen im Verwaltungsverfahren (die sich zunächst auf bloßes Bestreiten und die Behauptung beschränkten, die Fahrer seien bei der U beschäftigt, und die erst im Laufe des Verwaltungsstrafverfahrens inhaltlich ausgebaut wurden) bleiben jede konkrete Begründung schuldig, warum die von der Behörde herangezogenen Beweisergebnisse unrichtig sein sollten, warum er sein Vorbringen erst in späterem Verfahrensstadium erstattete und aus welchen Gründen seine nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Stellungnahmen (vgl. zur Wertung eines nicht auf gleichem fachlichem Niveau erstatteten Gegenvorbringens das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0004) den Schlüssen des Gutachtens vorzuziehen wären. Insbesondere übergeht der Beschwerdeführer geflissentlich jene Unterlagen, die anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Lohnbuchhalterin der I am beschlagnahmt und dem Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens und der Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Verfügung standen, wie insbesondere eine Auflistung über "Fahrer aktuell" und "Fahrer Austritte" (vgl. Verwaltungsakt Bd. II, S. 418 ff und 455 ff).

C.6) Zu den Verfahrensrügen:

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/21/0137 mwH).

Im Hinblick auf die bereits in C.4) aufgezeigte Vorgangsweise des Beschwerdeführers lag für die belangte Behörde kein Grund vor, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einholung der jeweiligen Akte nachzukommen.

Zu weiteren Verfahrensrügen betreffend die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen weist der Verwaltungsgerichtshof vorweg zur Vermeidung von Wiederholungen auf das schon in C.5) dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers in den Verwaltungsverfahren hin.

Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass es sich bei dem von ihm vorgebrachten Thema, Zeugen hätten die "Beschäftigung" der Ausländer bei der U aufzeigen können, um eine - auf Grund erhobener Sachverhalte zu lösende - Rechtsfrage handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0025). Die Lösung von Rechtsfragen ist aber nicht Gegenstand der Einvernahme von Zeugen.

Insofern der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme der ausländischen Fahrer (etwa mit dem Vorbringen, sie hätten "Weisungen nicht von der I" erhalten) rügt, ist ihm zu entgegnen, dass er zu keinem der Schuldsprüche konkrete Angaben darüber gemacht hat, welche Sachverhalte die ausländischen Fahrer, aber auch andere vom Beschwerdeführer im Verfahren genannte Zeugen, deren Einvernahme er beantragt hatte, hätten bekunden sollen. Angesichts der in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Verflechtung der involvierten Unternehmen und der aus den von den belangten Behörden aufgenommenen Beweisen (wie ua. sichergestellten Dokumenten, Aussagen von (ehemaligen) Mitarbeitern in Unternehmen des Beschwerdeführers) hervorgekommenen Sachverhalte bei der Abwicklung von Frachtaufträgen, der Erteilung von Ladeaufträgen an Fahrer, deren organisatorischen Eingliederung in die I und dgl., hätte es nicht bloß allgemein gehaltener Behauptungen (wie etwa, ein Zeuge könne bestätigen, dass den Fahrern keine "Weisungen von der I" erteilt worden seien) bedurft, sondern der Beschwerdeführer hätte genau darzulegen gehabt, in welcher von den von den belangten Behörden festgestellten Sachverhalten abweichenden Art und Weise die angeblich der U zugekommenen Frachtaufträge an diese gelangt (erteilt) und durchgeführt worden seien. Angesichts des Unterbleibens eines derartigen Vorbringens waren die belangten Behörden aber nicht verpflichtet, die beantragten Beweise aufzunehmen.

C.7) Auch zur behaupteten Verjährung stellt der Beschwerdeführer lediglich Behauptungen auf. Weshalb angesichts der aktenkundigen und im angefochtenen Bescheid erwähnten Aufforderung zur Rechtfertigung vom und den jeweils bis zumindest reichenden Tatzeiträumen die belangte Behörde "eine unrichtige Berechnung" vorgenommen haben und die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sein sollte, lässt der Beschwerdeführer im Dunkeln.

D) Zu den Anträgen auf Fassung eines "Vorlagebeschlusses gemäß § 38a VwGG ... zur Einholung einer Vorabentscheidung an den EuGH":

Unter dem Aspekt der "Dienstleistungsfreiheit" und dem Vorrang des Gemeinschaftsrechtes liegt kein Grund vor, dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen, zumal sich eine weitere Bestätigung dafür findet, dass die Arbeitnehmer von der I und nicht (auch) der U verwendet wurden. Denn der UVS Nö hat auf Grund der Aussage des Zeugen M aus Luxemburg ausgeführt, dass eine - aus Sicht des Staates Luxemburg zulässige - Beschäftigung der Fahrer in Luxemburg aus prinzipiellen Gründen nicht erfolgt sei und auch nicht habe erfolgen können, da eine derartige Beschäftigung nur für Tätigkeiten in Luxemburg selbst in Betracht komme, für "Drittlandfahrer" hingegen (gemeint: Fahrer, die nicht in Luxemburg selbst fahren) ausscheide. Dem tritt der Beschwerdeführer in den Beschwerden nicht entgegen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer sohin auf die in Art. 49 und 50 des EG-Vertrages garantierte, unmittelbar anzuwendendes Recht bildende "Arbeitnehmerfreizügigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit" beruft, ist ihm zu entgegnen, dass diese, den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, regelnden Bestimmungen infolge Annahme eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Leere gehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0025).

Da die gegenständlichen Ausländer in Luxemburg nicht ordnungsgemäß (legal) beschäftigt waren, kommen die im Raymond Vander Elst, Rechtssache C 43/93, Slg. 1994, I-3803, angestellten Erwägungen in den vorliegenden Fällen nicht zum Tragen. Ob Forderungen von LKW-Lenkern im Konkursverfahren gegen die U zu berücksichtigen seien, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein vom Beschwerdeführer in der Beschwerde der Zahl nach nicht näher bezeichnetes Urteil des Escher Arbeitsgerichtes in Luxemburg vom , (das er nicht vorlegt) behauptet, kann dahingestellt bleiben, weil derartige Forderungen nichts darüber aussagen können, ob sie auf Grund legaler oder illegaler Beschäftigung zu Stande gekommen sind und ob (allenfalls: auch) eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung bei der I gegeben war. E) Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0120).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am