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VwGH 01.07.2010, 2006/09/0112

VwGH 01.07.2010, 2006/09/0112

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/09/0350

2006/09/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden des WR, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Lagerhausstraße 4/6, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich 1. vom , Zl. Senat-BL-05-2002 (zu Zl. 2006/09/0112), 2. vom , Zl. Senat-BL-05-2000 (zu Zl. 2006/09/0113),

3. vom , Senat-BL-05-2001 (zu Zl. 2007/09/0350), betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.831,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen durch die belangte Behörde für schuldig erkannt, er habe 1. am sieben namentlich genannte ausländische Staatsangehörige (fünf Ungarn und zwei Slowaken), 2. am vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige und 3. am fünf namentlich genannte ausländische Staatsangehörige (vier Ungarn und einen Slowaken) entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb er wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Strafsatz AuslBG zu Geldstrafen in der Höhe von zu 1. sieben Mal EUR 3.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: sieben Mal drei Tage), zu 2. vier Mal EUR 2.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: vier Mal zehn Tage) und zu 3. fünf Mal EUR 2.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit: fünf Mal zehn Tage) bestraft wurde und ihm Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidungen nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, vor allem von Zeugenaussagen der bei Kontrollen durch Beamte des Zollamtes im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffenen Ausländer und der Kontrollorgane sowie nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen gleichlautend damit, dass es keinen Verfahrensmangel darstelle, wenn die bei den Kontrollen betretenen Ausländer von einem Kontrollorgan mit Sprachkenntnissen (der ungarischen Sprache) befragt worden seien und dass kein externer Dolmetsch im Sinne des AVG beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Verständigungs- oder Sprachprobleme nicht behauptet und die Richtigkeit der von dem betreffenden Kontrollorgan aufgenommenen Niederschriften im Ergebnis auch nicht bestritten. Erst die Behörde erster Instanz habe ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Die belangte Behörde halte es für erwiesen, dass die bei den Kontrollen im Betrieb des Beschwerdeführers angetroffenen ausländischen Arbeitskräfte im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt worden seien, und zwar mit dort anfallenden Arbeiten und gegen Zusage einer entsprechenden Entlohnung.

Das Vorbringen, die Ausländer seien im Zuge von vom Beschwerdeführer gegenüber einer ausländischen Firma geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen tätig geworden, oder dass einzelne Ausländer nur eine Probearbeit verrichtet hätten, sei nicht überzeugend und mit den Beweisergebnissen, insbesondere den Aussagen der Ausländer, die davon gesprochen hätten, für den Beschwerdeführer gegen Entgelt tätig geworden zu sein, in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde nicht in Einklang zu bringen. Die Arbeitskräfte seien auch im Betrieb bzw. in den Betriebshallen des Beschwerdeführers in die dortigen Arbeitsabläufe eingegliedert gewesen und es seien bei ihrer Tätigkeit keine Unterschiede hinsichtlich der Tätigkeit von anderen beim Beschwerdeführer beschäftigten Personen festgestellt worden. Für eine Arbeitskraft sei nur eine für die Landwirtschaft gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt gewesen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde im zu 1. angefochtenen Bescheid aus, dass die Arbeitskräfte aus dem Grund zu Tätigkeiten herangezogen worden seien, um einen finanziellen Vorteil zu lukrieren, zumal sich die illegale Beschäftigung von Ausländern für einen Arbeitgeber als billiger gestalte, als die Beschäftigung von inländischen Personen oder ausländischen Personen mit entsprechenden Bewilligungen. Unter Bedachtnahme auf den Tatunwert und das Verschulden bei Deliktssetzung unter Heranziehung der von der Erstbehörde eingeschätzten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (laut Angaben des Beschwerdeführers: monatliche Privatentnahmen von EUR 800,--, Sorgepflichten für seine Ehegattin, kein Vermögen) sei eine Geldstrafe von EUR 3.000,-- pro unerlaubt beschäftigten Ausländer gerechtfertigt.

In der Begründung der zu 2. und 3. angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung aus, dass die Mindeststrafe verhängt werde und angesichts des Umstandes, dass keinerlei Milderungsgründe vorlägen, die von der Behörde erster Instanz verhängten Strafen nicht herabgesetzt hätten werden können.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhoben und von diesem mit den Beschlüssen vom , B 400/06, vom , B 399/06, und vom , B 1055/06, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurden, und in welchen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Bundesgesetzes auf den Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Ausländer an den dort angeführten Tagen in seinem Betrieb ohne die nach dem AuslBG erforderlichen Papiere arbeitend angetroffen wurden und er wendet sich auch nicht ausdrücklich gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass sie dort von ihm entgegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG beschäftigt worden seien.

Eine Verletzung von Rechten durch die angefochtenen Bescheide erblickt der Beschwerdeführer aber darin, dass bei der Einvernahme der ungarischen Ausländer nach ihrer Betretung durch Organe des Zollamtes der Leiter der Amtshandlung als sprachkundige Person fungiert habe und entgegen § 39a AVG ein Dolmetscher (Amtsdolmetscher) nicht beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Beiziehung eines Sachverständigen/Dolmetschers verletzt. Zwar dürfe die Behörde gemäß § 52 Abs. 3 AVG nichtamtliche Sachverständige beiziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten sei, dies jedoch nur auf Anregung einer Partei. Hier sei aber dem Akt nicht zu entnehmen, wer eine solche Anregung erstattet habe. Im Übrigen habe entgegen § 52 Abs. 4 AVG auch keine Vereidigung des dolmetschenden Organs stattgefunden, dieses sei befangen gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Recht auf Ablehnung des befangenen Organs verletzt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Zwar ist nach der Aktenlage bei der Aufnahme von Niederschriften mit den betretenen Arbeitskräften der Einsatz eines Dolmetsch nicht ersichtlich, sondern hat dabei offensichtlich tatsächlich der Leiter der Amtshandlung auch als Übersetzer der Angaben der ungarischen Arbeitskräfte in die deutsche Sprache fungiert. In den Niederschriften ist er auch als Dolmetsch/Sprachkundiger bezeichnet.

Dass der Leiter der Amtshandlung falsch übersetzt und die Angaben der niederschriftlich befragten Ausländer in den derart zustande gekommenen Niederschriften unrichtig wiedergegeben worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nach der Aktenlage einen Hinweis für eine solche Vermutung nicht zu erkennen. Selbst wenn daher die Vorschrift des § 52 AVG durch die Vorgangsweise des amtshandelnden Organs bei diesen erstmaligen Einvernahmen verletzt worden sein sollte (was mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht anzunehmen ist: vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0018), ist die darauf gegründete Rüge des Beschwerdeführers nicht relevant. Verfahrensmängel führen nur dann zur Aufhebung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, wenn sie relevant sind, wenn also bei deren Unterbleiben ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Dass solches im vorliegenden Fall zuträfe, ist jedoch nicht zu ersehen, zumal die belangte Behörde ihre Feststellungen in erster Linie - zutreffend dem in § 51i VStG grundgelegten Unmittelbarkeitsgrundsatz folgend -

auf die von ihr selbst in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen aufgenommenen Beweise gegründet hat. Auch die in der Verhandlung verlesenen Niederschriften durfte die belangte Behörde ungeachtet des Umstandes verwerten, dass sie ohne beeidigten Dolmetsch zustande gekommen waren. Wenn sie derart zu dem Ergebnis gelangte, dass die Ausländer zu den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Tagen vom Beschwerdeführer beschäftigt wurden, so ist dies durchaus schlüssig, und die belangte Behörde hat auf nachvollziehbare und vom Beschwerdeführer nicht widerlegte Weise dargelegt, weshalb sie der Verantwortung des Beschwerdeführers und eines Zeugen, der Arbeitnehmer im Unternehmen des Beschwerdeführers war, keinen Glauben schenkte und vielmehr der weitaus überwiegenden Darstellung der übrigen einvernommenen Ausländer sowie der Kontrollorgane gefolgt ist.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei Ungehorsamsdelikten wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Die Beschwerden erweisen sich daher im Ergebnis als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AVG §39a;
AVG §52 Abs3;
AVG §52 Abs4;
AVG §52;
VStG §5 Abs1;
VStG §51i;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090112.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-82505