VwGH 05.09.2013, 2013/09/0063
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §37; VVG §4 Abs2; |
RS 1 | Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2006/05/0062 E RS 5 |
Norm | VVG §10 Abs2 Z1; |
RS 2 | Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts ist gegebenenfalls geeignet, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig zu machen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0050). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2006/05/0293 E RS 10 |
Normen | DMSG 1923 §31 Abs1; VVG §10 Abs2; VVG §4 Abs2; |
RS 3 | Die bloße Absicht, eine Bewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrags - hier gemäß § 31 Abs 1 DMSG 1923 - nichts zu ändern. Dabei ist es auch ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war (Hinweis E , 2004/05/0225). |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0064 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des 1. F D und
2. DI Dr. F W, beide in W, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 21205-D/797/19-2011, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in einer Angelegenheit nach dem DMSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom wurde gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümer des Objekts "Hotel Straubinger" in B über Antrag des Bundesdenkmalamtes auf Grund der bei der Begehung vom gutachterlich festgestellten Schäden am Gebäude zur Abwendung drohender Gefahr und zur Sicherung des Bestandes gemäß § 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz die Durchführung nachstehender, dringend notwendiger Sicherungsmaßnahmen bis spätestens verfügt, und dafür "insbesondere" die Durchführung folgender Maßnahmen aufgetragen:
Instandsetzung und Abdichtung der Schutzbauteile im Dachsaumbereich;
Prüfung der Dachhaut durch einen Fachmann auf Undichtheiten, Beseitigung aller undichten Stellen;
Reinigung und Ausbesserung der Dachrinnen/Rinnkessel/Fallrohre, sodass deren volle Funktionsfähigkeit gewährleistet und die Dachwasserableitung ohne Schädigung der Bausubstanz gesichert ist;
Sicherung der Verputze und Zierelemente der Fassaden vor weiterer Zerstörung durch Putzausbesserungen und Fixierung loser Putzteile, durch Instandsetzung/Ausbesserung der Abdeckbleche und Feuchtigkeitsisolierungen auf Balkonen und Terrassen; diese Maßnahmen haben unter Beiziehung eines Restaurators zu erfolgen, um eine denkmalgerechte Vorgehensweise sicherzustellen."
Nach Androhung der Ersatzvornahme erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am eine Vollstreckungsverfügung, mit der sie den Beschwerdeführern zur Durchführung dieser Arbeiten noch einmal eine Frist bis setzte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom wurde den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf den beiliegenden Kostenvoranschlag der S Bau GmbH in S vom die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 342.317,06 aufgetragen.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Titelbescheides nicht mehr einzugehen sei. Die Frage der Bestimmtheit der Verpflichtung, die einer Kostenvorauszahlung zu Grunde läge, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürften. Eine Auflage sei demnach nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar sei. Ausreichende Bestimmtheit sei auch dann anzunehmen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen habe und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar sei. Eine die Auflage wegen Unbestimmtheit bekämpfende Partei habe daher - vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens - ein auf die konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lasse, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer keine konkretisierten Bedenken geäußert, sondern lediglich pauschal zu hoch geschätzte Massen und nicht genügend aufgeschlüsselte Positionen behauptet. Die dem Kostenvorauszahlungsauftrag zu Grunde gelegte Kostenschätzung sei jedoch so genau aufgeschlüsselt gewesen, dass den Beschwerdeführern die Überprüfung und damit eine Konkretisierung der behaupteten preislichen Unangemessenheit möglich gewesen wäre. Die von den Beschwerdeführern zu ihrem Einwand der preislichen Unangemessenheit des Kostenvoranschlags S in der Berufung vorgelegte Kostenschätzung des Baumeisters P über EUR 8.000,-- enthalte hingegen nur eine Aufzählung von Arbeitsschritten und eine Pauschalsumme. Es stelle damit lediglich ein pauschaliertes Angebot dar, das eine Überprüfung im oben beschriebenen Sinn überhaupt nicht und auch keinerlei vergleichbare Rückschlüsse auf die Kostenschätzung S zulasse.
Die gemäß § 4 Abs. 2 VVG vorgeschriebenen Kosten einer Ersatzvornahme seien auf Basis der Schätzung eines Fachmannes und an Hand der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen des bereits in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides erstellt worden. Die Beschwerdeführer hätten sich zu dem ihnen übermittelten Kostenvoranschlag in der gesetzten Frist nicht geäußert, sodass die erstinstanzliche Behörde davon habe ausgehen können, dass gegen die Kostenaufschlüsselung keine sachlichen Einwände vorlägen. Sie habe zur Erstellung des Kostenvoranschlags überdies eine renommierte und bewährt arbeitende Baufirma herangezogen und diese ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie lediglich Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes und nicht Sanierungsmaßnahmen schlechthin zu kalkulieren habe.
Auf das Vorbringen, dass die im Zuge der Ersatzvornahme durchgeführten Maßnahmen wegen der Abbruchreife großer Teile des Gebäudes sinnlos seien und bereits Anträge auf Aufhebung des Denkmalschutzes und Erteilung einer Abbruchgenehmigung vorbereitet würden, komme es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Kostenvorauszahlung im Rahmen der Durchsetzung des Denkmalschutzes nicht an. Die angekündigten Anträge läge auch noch nicht vor.
Da eine Begehung des Objekts für die Erstellung des Kostenvoranschlags nicht nötig gewesen sei, sei das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Erstbehörde habe ihre Mitwirkung an der Erstellung des Kostenvoranschlags dadurch verhindert, dass sie ihrem Antrag, den Termin für die Besichtigung des Objekts zu verschieben, um den Zutritt zum Gebäude zu ermöglichen, nicht stattgegeben habe, als "bloße Schutzbehauptung" zu werten. Als Eigentümer des betreffenden Objekts hätten die Beschwerdeführer darüber hinaus jederzeit von sich aus Zutritt zu ihrem Objekt gehabt und einen entsprechenden Kostenvoranschlag selbst erstellten lassen können.
Aus den der Berufung beigelegten Schreiben lasse sich schließlich kein konkreter Einwand gegen den Kostenvoranschlag S entnehmen. Eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustands stehe einer Vollstreckung des Instandsetzungsauftrags nur dann entgegen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich sei. Dies gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor und werde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
§ 4 und § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (in der hier noch anzuwendenden Fassung: BGBl. I Nr. 3/2008) lauten:
"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.
Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Höhe der Kostenvorschreibung und den Kostenvoranschlag der S Bau GmbH vom , der dieser zu Grunde liegt. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und der Kostenvoranschlag nicht überprüfbar sei.
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Wenn die voraussichtlichen Kosten im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben. Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0062, mwN).
Anders als die Beschwerdeführer meinen, lag dem Auftrag zur Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme im vorliegenden Fall ein nach Mengen, Massen und Arbeitszeit in einzelnen Positionen aufgegliedertes Leistungsverzeichnis zu Grunde. Dennoch unterließen es die Beschwerdeführer jedoch, ihre Behauptung einer preislichen Unangemessenheit zu konkretisieren. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom , mwN).
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie trotz Aufforderung vom im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme zu dem ihnen übermittelten Kostenvoranschlag abgegeben haben. Selbst in der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb eine Stellungnahme in der gesetzten Frist - ein Fristerstreckungsantrag wurde ebenfalls nicht gestellt - ihnen nicht möglich gewesen wäre. Weshalb den Beschwerdeführern eine Stellungnahme zum Kostenvoranschlag nur möglich gewesen wäre, wenn sie bei der Befundaufnahme teilgenommen hätten und diese auch im Inneren des Objekts erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt. Dem dahingehenden Beschwerdevorbringen fehlt es daher schon aus diesem Grund an der erforderlichen Relevanzdarstellung. Im Übrigen waren die bereits im Verwaltungsverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Befundaufnahme ohnedies geladen worden.
Aber auch in der Berufung wurden die Positionen des Kostenvoranschlags nicht konkret bestritten. Die erst im Berufungsverfahren vorgelegte Kostenschätzung eines Baumeisters - auf die in der Beschwerde nicht mehr zurückgekommen wird - enthielt nämlich lediglich eine bloß in Arbeitszeit und Material - ohne nähere Bezugnahme auf einzelne Arbeitsschritte - aufgeteilte Kostenschätzung. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie selbst darin keine konkrete Bestreitung der Richtigkeit des detaillierten Leistungsverzeichnisses, das dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde lag, erblickt hat.
Dem Einwand der Beschwerdeführer, eine Ersatzvornahme sei nicht möglich weil der Titelbescheid zu unbestimmt sei, ist - mit der belangten Behörde - zu erwidern, dass im Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr vorgebracht werden können, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0151, mwN).
Die Beschwerdeführer bringen schließlich noch vor, dass sie nach Einbringung der Berufung eine Antragstellung auf Teilabbruch des Gebäudes durch intensive Vorerhebungen vorbereitet und diesen Antrag am bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingebracht hätten, was nun eine Vollstreckung des Titelbescheides unzulässig mache.
Unter diesem Gesichtspunkt ist zwar zunächst festzuhalten, dass eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts eine Vollstreckung gegebenenfalls unzulässig machen kann (so etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0293). Die bloße Absicht, eine Bewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des Auftrags jedoch nichts zu ändern. Dabei ist es auch ohne Belang, aus welchen Gründen der Verpflichtete an einer Antragstellung gehindert war (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0225). Auf die im vorliegenden Fall - entgegen dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG - erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einbringung des Antrags auf Teilabbruch des Gebäudes am - und damit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - konnte die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht Bedacht nehmen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013090063.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-82504