VwGH vom 04.05.2020, Ra 2019/10/0030

VwGH vom 04.05.2020, Ra 2019/10/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Lukasser sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/31/1903-1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: A B in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Am stellte die Mitbeteiligte einen Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung.

2 Mit Bescheid vom erkannte der revisionswerbende Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck der Mitbeteiligten gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von EUR 10,48 für den Zeitraum bis sowie einmalige Sonderzahlungen für den Monat Juni 2018 und den Monat September 2018 in der Höhe von jeweils EUR 233,01 zu. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde insofern Folge, als für den Zeitraum bis eine monatliche Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von jeweils EUR 128,11 zuerkannt wurde. Die Zuerkennung von Sonderzahlungen für Juni und September 2018 bleibe hiervon unberührt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht als Sachverhalt zugrunde, dass die Mitbeteiligte mit ihrem Lebensgefährten und ihren im Leistungszeitraum minderjährigen drei Kindern eine ca. 103 m2 große Wohnung in I. bewohne. Der Mietzins inklusive Betriebskosten betrage monatlich EUR 879,42, wobei seit eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich EUR 182,-- gewährt werde. Als Eigenmittel stünden der Bedarfsgemeinschaft eine der Mitbeteiligten gewährte monatliche Notstandshilfe in der Höhe von EUR 813,74, sowie ein ihrem Lebensgefährten angewiesenes monatliches Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 1.136,43 zur Verfügung. Darüber hinaus beziehe der älteste Sohn ein seitens des Arbeitsmarktservice gewährtes monatliches Kursgeld in der Höhe von EUR 331,23. Unstrittig sei, dass damit jedenfalls der Mindestsatz für diesen Sohn nach § 5 Abs. 2 lit. e Z 3 sublit. aa TMSG in der Höhe von EUR 213,60 vollständig abgedeckt werden könne.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die Behörde habe zu Unrecht das über den Mindestsatz hinausreichende Kursgeld, welches dem minderjährigen, ältesten Sohn der Mitbeteiligten vom Arbeitsmarktservice gewährt worden sei, als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft qualifiziert und in der weiteren Berechnung berücksichtigt. Der Sohn der Mitbeteiligten sei nicht selbsterhaltungsfähig und es habe jedenfalls kein Unterhaltsanspruch der Mitbeteiligten gegenüber ihrem Sohn bestanden. Auch liege auf der Hand, dass das vom Arbeitsmarktservice gewährte Geld nicht der Deckung des Wohnbedarfs, sondern der Abdeckung von Lebensunterhalt sowie von Kursnebenkosten diene. Der nach Abzug des Höchstsatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleibende monatliche Teilbetrag des Kursgeldes habe beim Kursbesucher zu verbleiben und sei nicht als bedarfsmindernde Leistung zu qualifizieren.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck. Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird die Frage aufgeworfen, ob bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs der Mitbeteiligten der den Mindestsatz für ihren minderjährigen Sohn übersteigende Betrag aus der diesem vom Arbeitsmarktservice gewährten Beihilfe als bedarfsmindernde Leistung Dritter iSd § 18 Abs. 2 TMSG (Mietanteil) in Abzug zu bringen sei. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs () und des Landesverwaltungsgerichts Tirol, weil bei der Berechnung der Wohnkosten auf die jeweiligen Haushaltsangehörigen abzustellen sei. Außerdem leide das Verfahren an einem erheblichen Verfahrensmangel, da nicht berücksichtigt worden sei, dass mit Einstellungsbescheid vom die verfahrensgegenständliche Mindestsicherung mit eingestellt worden sei. Es hätte daher über den Zeitraum bis nicht mehr entschieden werden dürfen.

8 Die Revision erweist sich schon hinsichtlich der ersten Frage als zulässig und berechtigt.

9 Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsge setzes - TMSG, LGBl. Nr. 99/2010 in der im maßgeblichen Leistungszeitraum geltenden Fassung LGBl. Nr. 18/2018, lauten:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

(...)

(6) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(...)

§ 4

Form und Arten der Mindestsicherung

(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

(2) Zu den Grundleistungen zählen:

  1. die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

  2. die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

  3. der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

  4. und

  5. d)die Übernahme der Bestattungskosten.

(3) (... )

(...)

2. Abschnitt

Grundleistungen

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher . . . . .

. . . . . . ..75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder

Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . ..

. . . . . . .75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe . . . . . . . . . . . . .

. ..... 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-,

Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder

in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben

und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen,

sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen

der Wohngemeinschaft gedeckt wird . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . .75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer

Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer

Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,

. . . . . 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber

unterhaltsberechtigt ist . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

.37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person . . . . . . . . .

. .. . . . 24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person . . . . . .. . . . . . . . . .

. . . . . .. . . . 22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person . . . . . .

. . . . . . 15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person . . . . . . . . . . . . . . .

. . . .. . . . . 12,00 v.H.

(3) (...)

(...)

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(...)

§ 17

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten."

10 Die Mindestsicherung umfasst nach § 4 Abs. 1 TMSG unter anderem Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen). Dazu gehören gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und b TMSG die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht gemäß § 5 Abs. 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt nach § 6 Abs. 1 TMSG durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen werden bis zu einem festgelegten Höchstsatz gewährt.

11 Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist nach § 18 Abs. 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt gemäß Abs. 2 leg. cit. unter anderem das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt.

12 Gemäß § 2 Abs. 6 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann. Der älteste Sohn der Mitbeteiligten ist daher - ebenso wie der Lebensgefährte und die weiteren zwei Söhne - Teil der Bedarfsgemeinschaft der Mitbeteiligten. Einkommen des Sohnes ist daher insoweit als bedarfsdeckende Leistung Dritter zu berücksichtigen, als es den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e TMSG zuzüglich des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt.

13 Das Verwaltungsgericht hat das dem ältesten Sohn der Mitbeteiligten zukommende Kursgeld des Arbeitsmarktservice zwar als Einkommen behandelt, daraus aber nur eine Deckung des auf ihn entfallenden Mindestsatzes in der Höhe von EUR 213,60 angenommen, nicht aber des auf ihn entfallenden Wohnkostenanteils in der Höhe von EUR 139,48 (laut Berechnung des Revisionswerbers). Dies begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Kursgeld des Arbeitsmarktservice vorrangig dem Zweck diene, den Lebensunterhalt des Kursbesuchers sowie die Kursnebenkosten zu decken, nicht aber den Wohnbedarf, weshalb das über den Mindestsatz hinausreichende Einkommen des Minderjährigen in der Höhe von EUR 117,63 unberücksichtigt zu bleiben habe.

14 Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Art des Kursgeldes getroffen hat, die einen Rückschluss auf dessen Zweckbestimmung zuließen, ist die vorgenommene Differenzierung nicht gesetzeskonform. § 18 Abs. 2 TMSG sieht eine Anrechnung von Einkommen von in der Bedarfsgemeinschaft des Hilfesuchenden lebenden Personen vor, soweit dieses Einkommen den dieser Person zukommenden Mindestsatz (zur Sicherung des Lebensunterhaltes) zuzüglich des auf sie entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Das Einkommen der vom Hilfesuchenden verschiedenen Person der Bedarfsgemeinschaft ist somit nur insoweit als den Bedarf des Hilfesuchenden mindernd anzurechnen, als es den zu berechnenden eigenen Mindestsicherungsanspruch des Einkommensbeziehers übersteigt (vgl. zur insoweit gleichen Rechtslage vor LGBl. Nr. 52/2017 ; , 2011/10/0201). Dieser eigene Mindestsicherungsanspruch setzt sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung aus dem Mindestsicherungsanspruch nach § 5 Abs. 2 lit. e TMSG (Mindestsatz für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben) und dem auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteil (vgl. zu dessen Berechnung etwa ; , 2012/10/0203, mwN) zusammen. Für eine Auslegung, Einkommen der vom Hilfesuchenden verschiedenen Person der Bedarfsgemeinschaft (hier: aufgrund dessen Zweckbestimmung) nur im Ausmaß des Mindestsatzes, nicht aber im Umfang des Wohnkostenanteils zu berücksichtigen, bietet § 18 Abs. 2 TMSG, der unterschiedslos auf beide Bedarfe abstellt, keinen Anhaltspunkt.

15 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und das den Mindestsatz übersteigende Einkommen des ältesten Sohnes der Mitbeteiligten zu Unrecht nicht auf seinen Wohnkostenanteil anrechnete, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100030.L00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

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