VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/10/0008
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Lukasser sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des K N in S, vertreten durch Dr. Bernhard Haid in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das am mündlich verkündete und am ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl. LVwG-2018/44/1438-5, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Parkplatzes auf einer Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks abgewiesen worden war.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Zulassungsbegründung der Revision wird ausgeführt, dass die Verwertung ein- und desselben Gutachtens in unterschiedlichen Verwaltungsverfahren - wenngleich dies vom VwGH als zulässig erachtet werde - den verfahrensrechtlichen Grundsätzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (StPO, ZPO) wie auch Art. 6 EMRK widerspreche. Es sei daher die Judikatur dahingehend zu ändern, dass dann, wenn ein von der Verwaltungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen Grundlage einer Behördenentscheidung werde, einem Parteienantrag auf Einholung eines Gutachtens eines anderen (Amts-)Sachverständigen zu entsprechen sei. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher er sich mit der Problematik im Vergleich zu Verfahrensarten wie der ZPO, der StPO sowie der EMRK auseinandersetze.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, und zwar auch dann nicht, wenn ein Bediensteter der belangten Behörde, der bereits im Verfahren vor der Behörde als Sachverständiger tätig geworden ist, auch vom Verwaltungsgericht in derselben Sache als Sachverständiger beigezogen wird (vgl. ; , Ra 2018/09/0027; , Ra 2016/05/0062; jeweils mwN), wobei jedoch ein allfälliger Befangenheitsvorwurf gegenüber einem Amtssachverständigen im Einzelfall jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. wiederum , Ra 2018/09/0027; , Ra 2016/05/0062; sowie ).
7 Der Verwaltungsgerichtshof sieht aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Anlass, von dieser - grundlegend auf die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , E 707/2014, VfSlg. 19902/2014, gestützten - Judikatur abzugehen, zumal den vom Revisionswerber geäußerten Bedenken die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Amtssachverständigensystems im Verwaltungsverfahren (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) entgegenzuhalten ist. Ausgehend von der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, der sich der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. ), ist auch nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht offen gelegt, inwiefern das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der eingeforderten "Auseinandersetzung mit der Problematik im Vergleich zu anderen Verfahrensarten" abhängig wäre.
8 Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. , mwN). Mit dem bloßen Vorbringen, der von der Verwaltungsbehörde schon in dem vorangegangenen Wiederherstellungsverfahren beigezogene Sachverständige werde kaum seine dort schon vertretene fachliche Ansicht im Genehmigungsverfahren revidieren, gelingt es dem Revisionswerber nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Befangenheit in unvertretbarer Weise gelöst hätte (vgl. zur Behauptung der Vorhersehbarkeit des Inhalts eines Gutachtens ; vgl. zum Einsatz desselben Sachverständigen in zeitlich vorgelagerten, denselben Gegenstand betreffenden Verfahren ). 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100008.L00 |
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