VwGH vom 20.02.2014, 2013/09/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler, Mag. Klaus Mikosch und Dr. Peter Kasper, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. 447/1- ZWA/2010, betreffend Wahlanfechtung (mitbeteiligte Parteien:
1. PS, Zustellbevollmächtigter der Wählergruppe "XYZ", 2. FB,
Zustellbevollmächtigter der Wählergruppe "YZ", beide in W, 3. WH,
Zustellbevollmächtigter der Wählergruppe "XZ" in W, 4. Mag. IH,
Zustellbevollmächtigter der Wählergruppe "ZX" in W, weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem an den Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gerichteten Antrag vom hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) die Gültigkeit der Wahl des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) angefochten und beantragt, die gesamte Wahl für ungültig zu erklären. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Wahlanfechtung des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 13 PVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0159, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde die Anfechtungsbefugnis des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hatte. Zum Näheren ist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0159, zu verweisen.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch des Beschwerdeführers vom gegen die Wahl des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport am 25. und mit dem angefochtenen Bescheid vom nicht stattgegeben und die Wahlanfechtung gemäß § 20 Abs. 13 PVG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er auf dem Wahlvorschlag der Wählergruppe XY (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) an achter Stelle kandidiert habe und von der belangten Behörde mit Beschluss vom zu Unrecht vom Wahlvorschlag dieser Wählergruppe gestrichen worden sei. Er sei zwar Leiter des Personalreferates X bei der dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz Streitkräfteführungskommando in Unterordnung unter dem Leiter der Personalabteilung/Y, dem Chef des Stabes und dem Kdt (gemeint: Kommandanten) tätig. Er habe jedoch nicht auf einer Liste zur Wahl eines Dienststellenausschusses für jene Behörde kandidiert, bei welcher er als Leiter des Personalreferates tätig sei, sondern zur Wahl des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Personalreferenten seien nach § 15 Abs. 6 PVG nur dann nicht in den bei einer Dienstbehörde errichteten Dienststellen- bzw. Fachausschuss wählbar, wenn sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber den Dienststellenangehörigen dieser Dienstbehörde hätten. Da gemäß § 8 Abs. 1 PVG bei der Dienstbehörde Streitkräfteführungskommando nur ein Dienststellenausschuss und gem. § 11 Abs. 1 Z 11 PVG nur ein Fachausschuss errichtet und der Zentralausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 PVG beim BMLVS eingerichtet sei, schließe seine Tätigkeit als Personalreferent beim Streitkräfteführungskommando seine Wählbarkeit in den Zentralausschuss beim BMLVS nicht aus.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:
"...
Weiters wendet sich wahlanfechtende Partei gegen die Verneinung des Passivwahlrechts durch den Zentralwahlausschuss.
Zusammenfassend ergäbe sich für die wahlanfechtende Partei, dass Personalreferenten nur dann nicht in den bei dieser Dienstbehörde errichteten Dienststellen- bzw. Fachausschuss wählbar seien, wenn sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber den Dienststellenangehörigen dieser Dienstbehörde hätten. Da gem. § 8 Abs. 1 PVG nur ein Dienststellenausschuss und gern. § 11 Abs. 1 Z 11 PVG ein Fachausschuss bei der Dienstbehörde Streitkräfteführungskommando errichtet und der Zentralausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 PVG beim BMLVS eingerichtet sei, schließe seine Tätigkeit als Personalreferent beim Streitkräfteführungskommando, die Wählbarkeit in den Zentralausschuss beim BMLVS nicht aus und daher sei die Beschlussfassung des Zentralwahlausschusses beim BMLVS am rechtswidrig.
Den rechtlichen Ausführungen der wahlanfechtenden Partei vermag der Zentralwahlausschuss nicht zu folgen.
Der ZWA/BMLVS ist ein gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 7 PVG eingerichtetes Personalvertretungsorgan. Die Aufgaben des ZA/BMLVS sind in § 14 PVG geregelt. Zu den Aufgaben zählt auch gem. § 14 Abs. 1 PVG die Mitwirkung bei Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Resssorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsberiech der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen.
Daraus ergibt sich, dass der Zentralausschuss für alle Bediensteten des Ressorts tätig zu werden hat, wenn nicht ein anderes Personalvertretungsorgan zu entscheiden hat. Durch die besondere Struktur der Personalvertretung im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, mit weit über hundert Dienststellenausschüssen und 12 nach unterschiedlichen Aspekten gebildete Fachausschüssen (territorial, aber auch fachlich) ergibt sich eine erhebliche Zahl von Personalfällen (ca. 3000 pro Jahr), welche in die Zuständigkeit des Zentralausschusses ressortieren.
Gemäß § 15 Abs. 6 sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreter dieser Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer weder Leiter noch stellvertretender Leiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut sind auch Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungiern (Personalreferenten), soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber differenziert nicht, ob diese Personen der Dienstbehörde anzugehören haben, bei welcher das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist, sondern die gesetzliche Befangenheit soll eintreten, wenn ein Bediensteter als Repräsentant mit maßgeblichem Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber jenen Personen tätig wird, deren Interessen er gleichzeitig nach dem Personalvertretungsgesetz als Personalvertreter zu wahren hat. Der Gesetzgeber wollte damit offenkundige Unvereinbarkeiten vermeiden.
Aufgrund der gesetzlichen Aufgabenstellung des Zentralausschusses und der organisatorischen Stellung der wahlanfechtenden Partei als 'Leiter PersZ' beim Streitkräfteführungskommando und damit unter anderem verantwortlich für die Personalführung und Personalverwaltung im Fachbereich für die in der Arbeitsplatzberschreibung umfassend genannten Besoldungs- und Entlohnungsgruppenangehörigen, sowie für die Personalplanung, -steuerung, -entwicklung und -controlling im Fachbereich und weiters für die Planung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung für insgesamt rund 60% der Wahlberechtigten zur 11. Bundes-Personalvertretungswahl 2009, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer besonders großen Zahl von Geschäftsfällen, welche der Zentralausschuss zu behandeln hat, im Rahmen der dienst- oder besoldungsrechtlichen Verfahren auf Dienstgeberseite tätig zu werden hat.
In rechtlicher Hinsicht bleibt daher lediglich festzuhalten, dass es sich bei der wahlanfechtenden Partei um einen Repräsentanten der Dienstbehörde mit maßgeblichem Einfluss auf Personalangelegenheiten auch für jenen Bereich der Aufgaben der Personalvertretung handelt, in welchen der Zentralausschuss gesetzlich zur Mitwirkung berufen ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.
§ 15 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, idF BGBl. I Nr. 77/2009, lautet:
"(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder der Bundesregierung, die
Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der
Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer
Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die
Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei Anwendung des § 15 Abs. 6 lit. b PVG als Mitglied des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport das passive Wahlrecht des höchstrangigen Repräsentanten der Dienstbehörde, eines Sektionschefs, akzeptiert habe, anderseits jedoch dem Beschwerdeführer, der nur Leiter der Personalabteilung Z bei der dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz Streitkräfteführungskommando in Unterordnung unter den Personalchef/Y, dem Chef des Stabes und dem Dienststellenleiter tätig sei, gestrichen habe.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im vorliegenden Fall war nämlich nicht das passive Wahlrecht eines Sektionschefs zum Zentralwahlausschuss zu beurteilen, sondern jenes des Beschwerdeführers. Die richtige oder unrichtige Beurteilung der Wahl eines Sektionschefs ist für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung, zumal bekanntermaßen ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0077).
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er als Leiter der Personalabteilung Z bei der dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz Streitkräfteführungskommando nur in Unterordnung unter dem Personalchef/Y, dem Chef des Stabes und dem Dienststellenleiter tätig sei. Er müsse der Ansicht der belangten Behörde widersprechen, dass der Gesetzgeber nicht differenziere, ob diese vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen (Repräsentanten) jener Dienstbehörde anzugehören hätten, bei welcher das konkrete Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Der Beschwerdeführer führt sodann wie folgt aus:
"Nach den Erläuterungen zum § 15 Abs. 6 lit. b PVG ist nur der Leiter (Stellvertreter) jener Dienststelle vom Wahlrecht ausgeschlossen, bei dem ein Ausschuss errichtet wird. So ist beispielsweise ein Leiter eines Finanzamtes nicht in den bei diesem Finanzamt errichteten Dienststellenausschuss wählbar, wohl aber in den zuständigen Fachausschuss und in den beim BMF zu errichteten Zentralausschuss (GÖD, PVG, Ausgabe 2009, § 15, Rz 11). Es bestünden auch keine gesetzlichen Hindernisse, etwa den Präsidenten einer Finanzlandesdirektion in den ZA (beim BMF) zu wählen.
Auch nach Schragel, PVG, § 15, Rz 6, S 339, kann der einem Dienststellenausschuss gegenüberstehende Dienststellenleiter aber sehr wohl zum Fach- oder Zentralausschuss - Mitglied gewählt werden; er wird jedoch von der Mitwirkung im Fachausschuss bzw. Zentralausschuss - wegen Befangenheit - ausgeschlossen sein, wenn eine Angelegenheit gem. § 10 Abs. 6 bzw. 7 PVG an diesen (Fach- oder Zentral )Ausschuss gelangt ist.
Da der Personalreferent (Repräsentant dieser Dienstbehörde) wohl nicht schlechter als der Dienststellenleiter gestellt werden darf, ist diese o.a. Argumentation somit auch auf den Personalreferenten anzuwenden. Die Prüfung, ob dieser Personalreferent maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten im Sinne der o.a. Bestimmung besitzt, ist aber nur rechtlich relevant, wenn er Mitglied eines Personalvertretungsorgans werden möchte, der bei dieser konkreten Dienstbehörde eingerichtet ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Personalreferenten (nur jene in der Zentralstelle oder bei den nachgeordneten Dienstbehörden nach § 2 DVV) nur dann nicht in den bei dieser Dienstbehörde errichteten Dienststellen- bzw. Fachausschuss wählbar sind, wenn sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten gegenüber den Dienststellenangehörigen dieser Dienstbehörde haben.
Da gem. § 8 Abs. 1 PVG nur ein Dienststellenausschuss und gem. § 11 Abs. 1 Z 11 PVG ein Fachausschuss bei der Dienstbehörde Streitkräfteführungskommando errichtet ist und der Zentralausschuss gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 PVG beim BMLVS eingerichtet ist, schließt meine Tätigkeit als Personalreferent beim Streitkräfteführungskommando meine Wählbarkeit in den Zentralausschuss beim BMLVS nicht aus und war somit die Beschlussfassung des Zentralwahlausschusses beim BMLVS am rechtswidrig."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Der Wortlaut des Gesetzes in § 15 Abs. 6 lit. b PVG differenziert bei der Umschreibung jener Bediensteten, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten) und vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind, nicht danach, ob sie diese Funktion bei einer Dienststelle oder Zentralstelle ausüben, bei welcher ein Dienststellenausschuss, ein Fachausschuss oder ein Zentralausschuss einzurichten ist. Personalreferentinnen oder Personalreferenten sind vielmehr vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen unabhängig davon, bei welcher Dienststelle des Ressorts sie diese Funktion ausüben, weil es genügt, dass sie "als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren" und nicht erforderlich ist, dass sie "als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen dieser Dienststelle " tätig sind. Aus der Regelung geht damit hervor, dass eine gesetzliche Unvereinbarkeit für Personalreferentinnen oder Personalreferenten dahingehend besteht, wonach diese weder einem Dienststellenausschuss, noch einem Fachausschuss oder einem Zentralausschuss ihres Ressorts angehören sollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0101, Folgendes ausgeführt:
"§ 15 Abs. 6 lit. b PVG differenziert zunächst zwischen drei verschiedenen 'Ebenen', nämlich 1. jener der Dienststellenausschüsse, 2. jener der Fachausschüsse und 3. jener der Zentralausschüsse und bestimmt, dass die Leiter (und ihre ständigen Vertreter) jener Dienststellen, bei welchen die Ausschüsse eingerichtet sind, grundsätzlich von der Wahl in diese Ausschüsse ausgeschlossen sind, weil bei diesen Personen vorausgesetzt wird, dass sie immer als Vertreter des Dienstgebers der Personalvertretung in Personalangelegenheiten gegenüberstehen und somit immer einen 'maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten' im Sinne dieser Bestimmung haben (vgl. dazu Schragel, PVG, § 15, Rz 6). Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dieser generellen Regelung Befangenheitsprobleme dieser leitenden Bediensteten in ihrer Eigenschaft als Repräsentanten des Dienstgebers verhindert werden sollten. Der gleiche Grundsatz sollte aber nicht nur für Dienststellenleiter und deren ständige Vertreter gelten, sondern gleichermaßen auch für alle jene Bediensteten einer der drei angeführten Dienststellen-"Ebenen" (d. h. Bedienstete einer Dienststelle, die entweder Zentralstelle oder nachgeordnete Dienstbehörde ist; vgl. dazu Schragel, a.a.O.), die als Repräsentanten dieser Dienstbehörde (des Dienstgebers) 'maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten' haben. Insoweit die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, die Bestimmung des § 15 Abs. 6 lit. b PVG stelle dabei auf eine mengenmäßige - quantitative - Abgrenzung des Begriffes 'maßgebenden Einfluss' ab, ist ihnen nicht beizupflichten. Diese Bestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass es auf die qualitative Einflussmöglichkeit anzukommen hat. Dass dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich jener wenn auch geringen Anzahl von Bediensteten (Gerichtsvollziehern), die in seinem Sprengel tätig sind, qualitativ 'maßgeblicher Einfluss auf Personalangelegenheiten' zukommt, hat er nicht in Abrede gestellt. Dass hinsichtlich jener Bediensteter, denen gegenüber der Zweitbeschwerdeführer Dienst- und Fachaufsicht auszuüben hat, Konfliktfälle auftreten könnten, die der Gesetzgeber durch die angesprochene Regelung gerade vermeiden wollte ('Schutzzweck der Norm'), konnten die Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellen."
Das angeführte Erkenntnis betraf die Kandidatur eines Beamten für den Fachausschuss eines Oberlandesgerichtes, der als Leiter eines Personalreferates mit Approbationsbefugnis für die Sprengel von zwei Landesgerichten bzw. Leiterstellvertreter für die Sprengel anderer Landesgerichte war. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Kandidat für einen Dienststellenausschuss sowohl in personeller als auch in territorialer Hinsicht nur für einen Teil der von ihm im Fall seiner Wahl zu vertretenden Dienststellenangehörigen maßgebend einen Einfluss auf deren Personalangelegenheiten hatte, nämlich etwa 2,5 Prozent der Gesamtbediensteten des Sprengels des Fachausschusses, für welchen er kandidieren wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch hier der gesetzliche Ausschließungsgrund des § 15 Abs. 6 lit. b PVG vorlag.
Im vorliegenden Fall besitzt der Beschwerdeführer unbestritten einen qualitativ maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten von etwa 60 Prozent der von ihm im Fall seiner Wahl zu vertretenden Bediensteten. Ebenso wie in dem dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fall hindert daher der Umstand, dass der Beschwerdeführer in territorialer und organisatorischer Sicht einen maßgeblichen Einfluss auf die Personalangelegenheiten nicht von allen Bediensteten, die von ihm als Personalvertreter des Zentralausschusses zu vertreten wären, besitzt, nicht, dass der gesetzliche Ausschließungsgrund des § 15 Abs. 6 lit. b PVG hier zum Tragen kommt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er sich in Angelegenheiten, die Bedienstete betreffen, mit Bezug auf welche er wesentlichen Einfluss auf Personalangelegenheiten besitzt, für befangen zu erklären hätte, erscheint im vorliegenden Fall weder praktikabel noch dem Sinn des Gesetzes zu entsprechen. Gerade solche Fälle der Befangenheit sollen nach der Zielsetzung des § 15 Abs. 6 lit. b PVG nämlich durch den Ausschluss vom passiven Wahlrecht von Bediensteten, die einen solchen maßgeblichen Einfluss auf Personalangelegenheiten besitzen, von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0101).
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG.
Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass eine Aktenvorlage durch die belangte Behörde trotz Urgenz durch den Verwaltungsgerichtshof unterblieben ist.
Wien, am