VwGH vom 26.01.2012, 2008/21/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des L, vertreten durch Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 315.407/3-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG den erstinstanzlichen Bescheid vom , mit dem der am eingebrachte Antrag des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" zurückgewiesen worden war.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Verfahren sei gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Antrag des mit einer Österreicherin verheirateten Beschwerdeführers sei daher als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu werten.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gelte dieses Bundesgesetz, soweit es nichts anderes bestimme, nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt seien.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Grund seines Antrages vom sei derzeit immer noch im Stadium der Berufung anhängig. Er sei gemäß dem Asylgesetz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das mit in Kraft getretene NAG sei daher nicht auf den Beschwerdeführer anwendbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorab ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zufolge der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 NAG nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0148, mwN).
Der Feststellung der belangten Behörde, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers "derzeit" im Berufungsstadium anhängig sei, hält die Beschwerde jedoch entgegen, dieses Asylverfahren sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom rechtskräftig beendet worden.
Dies wird durch die vorgelegten Verwaltungsakten bestätigt:
Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , abgewiesen. Der Beschwerdeführer war demnach zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit dessen Zustellung am nicht mehr nach asylgesetzlichen Bestimmungen aufenthaltsberechtigt.
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Bescheides am war der - nach dem oben Gesagten am selben Tag erfolgte - rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens zwar noch nicht aktenkundig. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde vom Abschluss des Asylverfahrens erst mit e-mail des Bundesasylamtes vom verständigt wurde. Da aber Bescheide grundsätzlich auf Grund der (Rechts- und) Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu ergehen haben (vgl. dazu etwa Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltunsgverfahrensrecht5, 217 ff), stellt es einen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde diese noch vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides eingetretene Änderung nicht berücksichtigt und dazu keine Feststellungen getroffen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass es noch erforderlich gewesen wäre, auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-82475