VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0099

VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser und Dr. Hofbauer und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 311.640-1/2E-II/06/07, betreffend § 33 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: NTJ alias KSJAD alias PF, geboren 1974 alias 1986), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige Sri Lankas, reiste am am Flughafen Schwechat ein und beantragte am internationalen Schutz.

In ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt gab die Mitbeteiligte an, sie habe nach Italien reisen wollen, um dort zu arbeiten. Mit ihrem Einkommen in Sri Lanka könne sie zwar leben, ihre Eltern jedoch nicht unterstützen. Da sie keine Möglichkeit gehabt habe, mit ihrer wahren Identität nach Italien zu reisen, habe sie einen Reisepass mit einem falschen Namen zur Einreise verwendet. Ihr richtiger Reisepass befände sich in Sri Lanka. Befragt zu den Gründen, die gegen ihre Abschiebung sprächen, gab die Mitbeteiligte an, dass sie kein Geld und keinen Job in ihrer Heimat habe.

Das Bundesasylamt veranlasste eine kriminaltechnische Untersuchung des von der Mitbeteiligten mitgeführten Reisepasses. Das Bundeskriminalamt teilte dazu mit, dass die Eintragung auf der vierten Seite des Reisepasses der Mitbeteiligten manipuliert worden sei; die Reisepassnummer des früheren Reisepasses sei mechanisch bearbeitet und mit Tintenstrahldrucker neu überschrieben worden. Auch betreffend das im Reisepass befindliche Lichtbild würde es Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente für Manipulationen (Lichtbildtausch) geben.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mitbeteiligten gemäß § 33 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu; gleichzeitig wurde der Mitbeteiligten der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlich aus, dass die Mitbeteiligte im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Das Vorbringen lasse ganz offenkundig einen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vermissen. Die Mitbeteiligte habe somit keine Verfolgung iSd § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 geltend gemacht. Zudem sei im gesamten Ermittlungsverfahren auch "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG 2005 hervorgekommen, weshalb der Mitbeteiligten der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. In Bezug auf die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz legte das Bundesasylamt dar, es sei zwar zu erwarten, dass es nach der Rückkehr etwa am Flughafen von Colombo zu einer Überprüfung der Mitbeteiligten durch die Sicherheitsbehörden zur Identitätsfeststellung kommen werde. Auch wenn es dabei zu einer Anhaltung und Befragung zum Auslandsaufenthalt kommen sollte, könne nicht von einer Maßnahme gesprochen werden, die eine reale Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen würde, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten. Solche besonderen Umstände seien im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen, weshalb eine Gefährdung der Mitbeteiligten für den Fall der Abschiebung zu verneinen sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Mitbeteiligte vor, dass sich die Situation in Sri Lanka mittlerweile verschlechtert habe. Die angestrebten Friedensverhandlungen seien abgebrochen worden und das ganze Land befände sich nun im Kriegszustand. Zudem drohe jenen Staatsangehörigen, die nach Sri Lanka zurückgeschoben werden, eine Haftstrafe von sechs Monaten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 statt und behob den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 gelange nur dann zur Anwendung, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsland geltend mache. § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 definiere Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Die Legaldefinition des Begriffes Verfolgung beziehe sich somit lediglich auf die Verfolgungshandlung. Jede Handlung, die die Voraussetzung des Art. 9 Statusrichtlinie erfülle, sei als Verfolgung zu werten. Ein geforderter Zusammenhang zu einem Konventionsgrund könne in der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 nicht erblickt werden. Der Begriff Verfolgungsgrund sei auch extra in Art. 2 Abs. 1 Z. 12 AsylG 2005 als ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund definiert und unabhängig vom Begriff Verfolgung zu sehen. Nach Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie müsse zwar gemäß deren Art. 2 lit. c eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen, allerdings normiere Art. 2 lit. c den Flüchtlingsbegriff, für welchen entsprechend Art. 1 Abschnitt A FlKonv eine auf Konventionsgründe zurückzuführende Verfolgung Voraussetzung sei. Dies sei aber losgelöst von der Frage zu sehen, ob der Asylwerber Verfolgung im Sinne von § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 geltend mache. Das Vorliegen eines Zusammenhanges zwischen Verfolgungshandlung und Konventionsgrund spiele somit für die Frage der Verfolgung keine Rolle, fände aber in § 33 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Prüfung, ob sich ein begründeter Hinweis dafür fände, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, ihren Niederschlag.

Die Mitbeteiligte habe in ihrer Berufung vorgebracht, dass Staatsangehörige von Sri Lanka, welche gefälschte Reisedokumente verwendet hätten und nach Sri Lanka zurückgeschoben würden, strafrechtlich verfolgt würden und mit einer sechsmonatigen Haftstrafe zu rechnen hätten. Aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Sri Lanka vom (gemeint: 2006) gehe hervor, dass es in der Vergangenheit tatsächlich dazu gekommen sei, dass nach Sri Lanka zurückgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt worden seien und es zu Festnahmen gekommen sei. Mit diesem Vorbringen habe die Mitbeteiligte daher Verfolgung im Herkunftsland geltend gemacht. Die drohenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen seien als Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Statusrichtlinie zu qualifizieren, und fielen unter Abs. 2 lit. c (unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung). Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 seien demnach nicht erfüllt. Da die Mitbeteiligte ihren Namen trotz Belehrung nicht korrigiert und angegeben habe, dass sich ihr Reisepass in Sri Lanka befinde, seien die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 erfüllt, weshalb die Abweisung des Antrags zulässig wäre, da nach wie vor falsche Angaben getätigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Amtsbeschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Amtsbeschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des in § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 enthaltenen Begriffs Verfolgung und führt aus, dass die beispielhaft in Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie genannten Verfolgungshandlungen schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann unter den Begriff einer Verfolgung fielen, wenn sie auch die Kriterien des Abs. 1 erfüllten. Die Frage der Verfolgungshandlung könne somit nicht isoliert vom Verfolgungsgrund gesehen werden. Zudem normiere bereits Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie, dass gemäß Art. 2 lit. c eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den in Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen müsse. Demnach könne aber auch nur das Vorbringen einer Verfolgung aus einem Konventionsgrund zur Nichtanwendbarkeit von § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 führen. Zweck des Flughafenverfahrens sei es, solche Fälle, die eindeutig keinen Hinweis auf eine mögliche Asylgewährung oder subsidiäre Schutzgewährung aufwiesen, von asylrelevanten zu trennen und den entsprechenden Fremden an der Einreise in das Bundesgebiet zu hindern, wenn dieser nicht einmal eine asylrelevante Verfolgung behaupte. Folgte man der Ansicht der belangten Behörde, würde sich dieses besondere Verfahren - ausgenommen die Fälle des § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 -

als sinnlos erweisen. Überdies hätte das Vorbringen der Mitbeteiligten über bloße Behauptungen hinausgehen und ein gewisses Sachsubstrat enthalten müssen. Da die Mitbeteiligte das Vorbringen einer drohenden Haftstrafe im Falle ihrer Rückkehr erst vor der Berufungsbehörde geltend gemacht habe, hätten auch Überlegungen angestellt werden müssen, ob das spätere Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstoße.

1.2. In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass im gegenständlichen Fall nicht die Statusrichtlinie relevant, sondern einzig entscheidend sei, ob der Antrag der Mitbeteiligten im Flughafenverfahren tatsächlich unbegründet und somit die Abweisung des Antrags durch das Bundesasylamt zulässig gewesen sei. Angesichts des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes zu den identitätsbekundenden Dokumenten bzw. Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten, wäre es für das Bundesasylamt unerlässlich gewesen, im Heimatland der Mitbeteiligten Recherchen und Überprüfungen hinsichtlich etwaiger Reisedokumente von Sri Lanka durchzuführen. Im Hinblick auf die Länderberichte über Sri Lanka sei daher auch nicht auszuschließen bzw. sehr wahrscheinlich, dass die nunmehrige Mitbeteiligte bei der Einreise in ihr Heimatland im Zuge der Inhaftierung und strafrechtlichen Verfolgung der Gefahr der Folter, der Misshandlung und der Tötung ausgesetzt wäre, wobei auf die katastrophalen Bedingungen in srilankesischen Gefängnissen hinzuweisen sei.

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des

Art. 9 Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren

§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

… ."

2.2. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) lautet auszugsweise:

"Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend

sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen,

einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

....

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen."

3. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 setzt zunächst voraus, dass der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat. Unter Verfolgung ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 leg. cit. genannten Handlungen. Entgegen der Rechtsansicht der Amtsbeschwerde lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht ableiten, dass die in Art. 9 Abs. 1 und 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen nur dann als Verfolgung gelten sollen, wenn sie auf einem in der FlKonv genannten Grund beruhten. Derartiges ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie, wie die Amtsbeschwerde vermeint, weil darin keine Verfolgungshandlungen umschrieben werden. Aus dieser Bestimmung geht vielmehr hervor, dass die Statusrichtlinie für die Bestimmung des Flüchtlingsbegriffs - neben den in Art. 2 lit. c leg. cit. genannten Voraussetzungen - einen Konnex zwischen den Verfolgungshandlungen (Art. 9 Abs. 1) und Verfolgungsgründen (Art. 10) verlangt, was nicht erforderlich wäre, wenn die Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie bereits per Definition einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen müsste. Auch in den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 wird - der Statusrichtlinie folgend - zwischen Verfolgung (Z. 11) und Verfolgungsgrund (Z. 12) differenziert. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 kommt daher dann nicht in Betracht, wenn der Asylwerber eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie geltend gemacht hat, wobei diese Handlung keinen Bezug zu einem Verfolgungsgrund aufweisen muss (vgl. auch Feßl/Holzschuster , Asylgesetz 2005, S. 485). Die in der Amtsbeschwerde vertretene Ansicht, das Flughafenverfahren würde sich bei dieser Auslegung als sinnlos erweisen, wird nicht näher begründet; dass dem § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 diesfalls kein Anwendungsbereich verbliebe, ist jedenfalls nicht zu erkennen.

4. Im vorliegenden Fall kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Mitbeteiligte mit ihrem Vorbringen zu der sie erwartenden Haftstrafe tatsächlich eine ihr drohende Verfolgung iSd § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka geltend gemacht hat oder ob - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - auch der Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 verwirklicht wurde. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 setzt nämlich weiters voraus, dass sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Schon das Bundesasylamt stellte fest, dass die im Fall der Rückkehr der Mitbeteiligten von den Sicherheitsbehörden durchgeführte Überprüfung zur Identitätsfeststellung dann nicht zu einer Gefährdung führe, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten, ohne in der Folge auf das durch den Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes bestätigte Vorbringen der Mitbeteiligten, sie sei unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses ausgereist, einzugehen. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen die Amtsbeschwerde nicht entgegen tritt, sei es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen, dass nach Sri Lanka zurückgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt worden seien und es zu Festnahmen gekommen sei. Nach dem dazu im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom hätten Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen in Sri Lanka, nachdem diese zunächst ab 2002 zurückgegangen wären, seit Anfang 2005 wieder zugenommen. Insgesamt scheine die Staatsgewalt die Folter, die vornehmlich zum Erpressen von Geständnissen eingesetzt werde, zu dulden, jedenfalls aber kein Interesse an ihrer Beseitigung und einer Bestrafung der Täter zu haben. Die Haftbedingungen würden internationalen Mindestanforderungen nicht entsprechen, problematisch seien die hohe Belegung einiger Haftanstalten sowie die sanitären Bedingungen. Es sei nicht auszuschließen, dass Gefangene geschlagen würden.

Ausgehend davon sowie im Hinblick auf das von der Mitbeteiligten bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses kann nicht davon gesprochen werden, es habe kein begründeter Hinweis vorgelegen, dass der Mitbeteiligten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.

Schon deshalb erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Behebung des auf § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 gestützten erstinstanzlichen Bescheides als rechtmäßig.

Die Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am