VwGH 24.04.2014, 2013/09/0047
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Der Umstand, dass die Arbeitskraft von einer anderen, als der vom Bf vertretenen Firma entlohnt worden ist, ändert nichts daran, dass sie durch die vom Bf vertretene GmbH beschäftigt wurde (vgl. E , 2001/09/0191). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/09/0039 E RS 1 |
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RS 2 | Weder die absolute Höhe der im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen noch die dafür vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen geben nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Anlaß zu der Annahme, der Bundesgesetzgeber wäre in diesem Falle von Verfassungs wegen gehalten gewesen, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlungen die Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen (Hinweis E VfSlg 12151). Sicherlich ist zuzugeben, daß die im AuslBG vorgesehenen Geldstrafen beträchtlich sind; sie verstoßen indes schon deswegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegen das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), weil bei einer durchschnittlichen Betrachtung ihre Höhe dem wirtschaftlichen Vorteil gegenüberzustellen ist, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft. Es liegt auch in dem verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die dem Gesetz widersprechende Beschäftigung jedes Ausländers zur selbständigen Verwaltungsübertretung zu erklären und unter Strafe zu stellen. Es macht daher auch der Umstand, daß vielfach die Kombination zwischen der für jeden einzelnen Ausländer verhängten Geldstrafe und der Mehrzahl von Übertretungen zu einer beträchtlichen (Gesamt-)Strafe führen kann, die in § 28 Abs 1 AuslBG festgesetzten Strafrahmen nicht verfassungswidrig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 93/09/0256 E RS 1 |
Normen | MRKZP 07te Art4; VStG §22 Abs1; VStG §30 Abs1; VwRallg; |
RS 3 | Bei der Beurteilung der Frage, ob "dieselbe Sache" iSd Art. 4 7. ZP MRK vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben (vgl. EGMR E , 14939/03 (Sergey Zolotukhin); E , 13079/0325 (Ruotsalainen); E , 55759/07 (Maresti); E , 2376/03 (Tsonyo Tsonev); E (Tomasovi'c)). Unzulässig ist eine neuerliche Strafverfolgung dann, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (Hinweis E , 2008/09/0203). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/09/0082 E RS 3 |
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RS 4 | Die Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers ohne die erforderliche Bewilligung stellt ein eigenes Delikt dar. Von einem Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ist daher keine Rede, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Beschäftigung jedes einzelnen Ausländers erfolgt. Den § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG ist auch vor dem Hintergrund des Art. 4 7. ZP MRK keine absolute Höchststrafe zu entnehmen, die insgesamt bei Verhängung mehrerer Strafen wegen mehrerer Verwaltungsstraftaten gleichzeitig nur verhängt werden dürfte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/09/0082 E RS 4 |
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RS 5 | Eine strafbare Handlung fällt dann in den gemäß Art. 91 B-VG von Verfassungs wegen der Strafgerichtsbarkeit garantierten Kernbereich, wenn sie wegen der vom Bundesgesetzgeber bewerteten hohen Sozialschädlichkeit mit einer schwerwiegenden Strafe bedroht ist; der Bundesgesetzgeber ist in diesem Fall von Verfassungs wegen gehalten, mit der Ahndung dieser strafbaren Handlung die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit zu betrauen. Eine strafbare Handlung gehört diesem Bereich jedenfalls dann zu, wenn die angedrohte Strafe vor dem Hintergrund des in der Strafrechtsordnung enthaltenen, unterhalb der Grenze zur Schöffengerichtsbarkeit liegenden Systems von Strafen unterschiedlicher Höhe als für den Bestraften besonders empfindlich einzustufen ist (vgl. E SlgNr. 12151). In Fällen in denen in jedem einzelnen Fall eine Höchststrafe von EUR 20.000 droht, kann davon nicht die Rede sein, ebenso wenig wie davon, dass Übertretungen iSd § 28 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AuslBG als "mit schweren Strafen bedrohte Verbrechen" (Art. 91 Abs. 2 B-VG) von Verfassungs wegen in die Zuständigkeit der Geschworenengerichte fallen müssten. Dass ein auferlegter Strafbetrag zusammengerechnet insgesamt eine beträchtliche Höhe erreicht, ist kein Grund, an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verhängung gebündelter Strafen zu zweifeln. Die Gestaltung der Straftatbestände des § 28 Abs 1 AuslBG bietet vor dem Hintergrund des Kumulationsprinzips keinen Anlass zu Bedenken. Langdauernde Beschäftigungen werden nicht etwa willkürlich in eine Vielzahl von Einzeltaten aufgesplittert. Die einer Hintanhaltung der schon erwähnten möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses nicht als Missbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden (vgl. E SlgNr. 13790). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/09/0082 E RS 5 |
Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3; 61999CJ0262 Louloudakis VORAB; AuslBG §28 Abs1; AuslBG §3 Abs1; AuslBG §32a; B-VG Art7 Abs1; VStG §19; VStG §22 Abs1; VStG §30 Abs1; |
RS 6 | Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde in Art. 49 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert; nach dieser Bestimmung darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Auf der Ebene der Gesetzgebung lässt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Kriminalisierung und Sanktionierung von Verhalten nur insoweit zu, als dies zum Schutz des betreffenden Rechtsguts im Rahmen legitimer Strafzwecke erforderlich, geeignet und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen dürfen, und eine Sanktion nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen darf, dass sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (vgl. (Paraskevas Louloudakis gegen Elliniko Dimosio). Der VwGH hat keine Bedenken, dass die § 28 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 und § 32a AuslBG, die eine Kumulation der Strafen im Fall von mehreren Übertretungen des AuslBG vorsehen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang stünden. Es ist der Zweck der Regelungen des AuslBG, dass Arbeitsleistungen im Bundesgebiet vorrangig von inländischen und am österreichischen Arbeitsmarkt bereits integrierten ausländischen Arbeitskräften erbracht werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn für die Zulassung von Arbeitskräften effiziente und durchsetzbare Kontrollmechanismen bestehen und im Fall von Übertretungen wirksame Sanktionen zur Verfügung stehen. Es ist nicht zu ersehen, dass die im Gesetz vorgesehenen Strafen über das Maß des Erforderlichen hinausgingen, um die Einhaltung dieser Regelungen zu bewirken. Die Kumulation der Strafen und die einer Hintanhaltung der möglichen Verrechnung der riskierten Strafe mit dem erwarteten Nutzen dienende Entscheidung des Gesetzgebers aber, die verbotene Beschäftigung eines Ausländers wie eine selbständige Tat zu ahnden, kann auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes angesichts der Individualität jedes einzelnen Beschäftigungsverhältnisses als erforderlich, geeignet und angemessen angesehen und nicht als Missbrauch gesetzgeberischer Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/09/0082 E RS 6 |
Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3; VStG §16 Abs1; VStG §22 Abs1; VStG §30 Abs1; VStG §54a Abs3; |
RS 7 | Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt das Zusammenrechnungsgebot der § 22 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 VStG. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Hinsicht dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll (vgl. § 54a Abs. 3 VStG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/09/0082 E RS 7 |
Norm | VStG §51e Abs5; |
RS 8 | Mit der ausdrücklichen Bekanntgabe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, wird auch auf die in der eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vgl. Urteil EGMR im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des GS in P, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-252970/11/Kü/Ba, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz in P. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) im Wiederholungsfall zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der namentlich bezeichnete bosnische Staatsangehörige DM seit (Beginn der Strafbarkeit) zumindest bis zum Kontrolltag und der namentlich bezeichnete bulgarische Staatsangehörige VI seit zumindest bis zum Kontrolltag , am oben genannten Betriebsstandort als Lkw-Fahrer in einem direkten Arbeitsverhältnis beschäftigt worden seien, indem diese als Dienstnehmer der tschechischen Tochterfirma S. S.r.o. mit Sitz in P., Fahrten im grenzüberschreitenden Güterverkehr (von innerhalb Österreichs liegenden Orten, insbesondere von der Firmenzentrale in P., ausgehend und wieder retour) mit Sattelzugfahrzeugen und den damit wechselweise gezogenen Aufliegern der oben angeführten ausländischen Niederlassung durchgeführt hätten, ohne dass für diese Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt worden sei.
Über den Beschwerdeführer wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 4.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 67 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 20/13- 4, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Aus dem Grund des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind im gegenständlichen, am beim Verwaltungsgerichtshof schon anhängigen Beschwerdeverfahren die am geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden. Da es sich um eine vor dem vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde handelt, gilt dies auch nach § 8 VwGbk-ÜG, der insofern nichts Abweichendes bestimmt. Aus dem Grunde des § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 ist die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 anzuwenden. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft stehende Fassung.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Einzelheiten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen Beschwerdefällen, die den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2011/09/0039, sowie vom , Zlen. 2012/09/0082, 0089, 0103, zu Grunde lagen. Auf diese Erkenntnisse und die darin enthaltene Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. In diesen Erkenntnissen wurde die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich derselben Art der Beschäftigung von LKW-Lenkern durch dieselbe vom Beschwerdeführer vertretene GmbH beurteilt und im Einzelnen begründet, dass diese Verwendung von LKW-Lenkern durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren ist.
Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Gründen ist auch im vorliegenden Fall die Verwendung der gegenständlich eingesetzten LKW-Lenker durch die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde eine von ihm beantragte mündliche Berufungsverhandlung nicht anberaumt habe und die Einvernahme einzelner von ihm genannter Zeugen nicht durchgeführt habe.
Damit zeigt der Beschwerdeführer aber schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil gemäß § 51e Abs. 5 VStG der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen kann, wenn die Parteien, ausdrücklich darauf verzichten, und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom - durch einen Rechtsanwalt vertreten - ausdrücklich bekannt gegeben hat, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Damit hat der Beschwerdeführer aber auch auf die Einvernahme der in der am eingebrachten Berufung beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet (zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vgl. das Urteil des EGMR vom im Fall Schuler-Zgraggen, Nr. 14518/89, par. 57).
Da nicht zu ersehen ist, dass der Beschwerdeführer durch die Strafbemessung in seinen subjektiven Rechten verletzt wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3; 61999CJ0262 Louloudakis VORAB; AuslBG §2 Abs2; AuslBG §28 Abs1 Z1 lita; AuslBG §28 Abs1; AuslBG §3 Abs1; AuslBG §32a; B-VG Art140 Abs1; B-VG Art7 Abs1; B-VG Art91 Abs2; B-VG Art91; MRKZP 07te Art4; VStG §16 Abs1; VStG §19; VStG §22 Abs1; VStG §30 Abs1; VStG §51e Abs5; VStG §54a Abs3; VwRallg; |
Schlagworte | Geldstrafe und Arreststrafe Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2013090047.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-82452