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VwGH vom 31.05.2012, 2011/01/0006

VwGH vom 31.05.2012, 2011/01/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/01/0008 E

2011/01/0007 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des E L in P, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/59/4548/2010-8, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Wiener Prostitutionsgesetz (Wr. ProstitutionsG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen).

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es am um 10.40 Uhr, in Wien, X-gasse 5, als Verfügungsberechtigter des dortigen innerhalb der Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG gelegenen Lokals (ehemals "Y") unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung Sorge zu tragen, obwohl er von der Ausübung der Prostitution hätte wissen müssen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei unbestritten Hauptmieter und damit Verfügungsberechtigter des erwähnten Lokals. Dieses Lokal sei in einem für die Straßenprostitution notorisch bekannten Wiener Areal, gelegen; es befinde sich innerhalb eines "Sperrbezirks" (Schutzbereich im Sinne des Wr. ProstitutionsG), der Kindergarten und Kinderspielplatz Z befinde sich in unmittelbarer Nähe. Das Lokal werde als Stundenhotel geführt und seien - ebenfalls unbestritten - EUR 10,-- pro halber Stunde für die Benützung eines Zimmers zu bezahlen.

Anlässlich einer am durchgeführten polizeilichen Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Zeuge P in diesem Lokal mit der Prostituierten T ein Zimmer belegt und mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt habe, wofür er EUR 20,-- bezahlt habe. Dem Beschwerdeführer habe er EUR 10,-- für die Überlassung des Zimmers bezahlt. Im erwähnten Lokal befinde sich ein Aufenthaltsraum, in dem sich zum Kontrollzeitpunkt weitere polizeibekannte Prostituierte aufgehalten und offenkundig auf Freier gewartet hätten.

Dass im erwähnten Lokal zum Tatzeitpunkt die Prostitution ausgeübt worden sei, stehe aufgrund der Aussagen des Zeugen P, der sowohl vor der Polizei als auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung unumwunden zugegeben habe, dass er mit der Zeugin T Geschlechtsverkehr gehabt habe und dieser dafür ein Entgelt von EUR 20,-- geleistet habe, zweifelsfrei fest. Es sei unstrittig, dass die Prostitutionsausübung vom Beschwerdeführer nicht unterbunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe über Befragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er schon mehrfach wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei, sich aber keiner Schuld bewusst sei.

Nach Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des Wr. ProstitutionsG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe. Soweit der Beschwerdeführer eingewendet habe, dass in dem erwähnten Lokal lediglich eine Privatzimmervermietung betrieben werde, sei dies gegenständlich unbeachtlich, da nicht die Befugnis zur Ausübung einer derartigen, allenfalls nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit zur Beurteilung stehe, sondern vielmehr die Übertretung prostitutionsrechtlicher Bestimmungen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die gegenständlichen Zimmer ab dem Zeitpunkt ihrer Anmietung einer Privatwohnung gleichzusetzen seien, sei entgegen zu halten, dass die Zimmer, in denen die Prostitution ausgeübt worden sei, in einem Gebäude des Schutzbereiches liegen würden, weswegen die Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1 letzter Fall Wr. Prostitutionsgesetz verboten sei. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. (Hausbesuch) komme in diesem Fall nicht zur Anwendung, da es sich bei den genannten Zimmern um keine Unterkunft bzw. Wohnung der die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmenden Personen handle.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne im Einzelfall nicht wissen, ob es sich bei den Personen, die die Zimmer aufsuchten, um Prostituierte mit Freiern handle, könne den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Der Beschwerdeführer betreibe seine Zimmervermietung in einem Stadtviertel, in dem die Prostitution notorisch ausgeübt werde, sodass die Annahme, gerade sein Lokal würde nicht laufend und regelmäßig von Prostituierten mit ihren Freiern zur Prostitutionsausübung aufgesucht, lebensfremd erscheine. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits wiederholt wegen der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden. Unter diesen ihm bekannten Umständen habe er daher grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass sein Lokal von Prostituierten mit deren Freiern aufgesucht werde.

Wenngleich dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht nachgewiesen habe werden können, dass er positives Wissen von der Ausübung der Prostitution in seinem Lokal gehabt habe, hätte er dies bei gehöriger Aufmerksamkeit in Erwägung ziehen und geeignete Maßnahmen zu einer wirksamen Unterbindung der Prostitutionsausübung ergreifen müssen. Der Beschwerdeführer hätte als Verfügungsberechtigter über das betreffende Lokal zweifellos für die Einstellung der Prostitutionsausübung sorgen können, etwa durch eine entsprechende eingehende Befragung der die Zimmer aufsuchenden Personen, Aufforderung zur Ausweisleistung und darauf basierend die Führung einer Evidenz zur Prüfung, ob die Zimmernutzung von denselben Personen mit wechselnden Partnern erfolge, Anfertigung entsprechender schriftlicher Erklärungen und - falls diese Kontrollen ungeeignet sein sollten, eine Einstellung der unerlaubten Prostitutionstätigkeiten zu bewirken - das Schließen des Lokales. Das Unterlassen entsprechend wirksamer Maßnahmen zur Unterbindung der Prostitutionsausübung in seinem in der Schutzzone gelegenen Lokal habe der Berufungswerber somit zu verantworten, und zwar zumindest in der Schuldform der groben Fahrlässigkeit.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von einer Wiederholungstat und somit von einem bis zu EUR 7.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen sei. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei als gravierend einzustufen, weil sich das gegenständliche Lokal in Nähe gleich zweier Schutzobjekte (des genannten Kindergartens und -spielplatzes) befinde und auch die Tatzeit (10.40 Uhr) an einem Montag die Anwesenheit von Kindern in der Nähe des Lokals als nicht unwahrscheinlich erkennen lasse. Der Schuldgehalt sei im Hinblick auf die zumindest grob fahrlässige Tatbegehung als schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer weise im Tatzeitpunkt bereits mehrere einschlägige rechtskräftige Vorstrafen auf, wovon eine als strafsatzverschärfend heranzuziehen sei, die übrigen als erschwerend zu berücksichtigen seien. Sonstige Erschwerungs- oder Milderungsgründe hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Bedachtnahme auf den gravierenden Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung, das Vorliegen eines Erschwerungs- und das Fehlen von Milderungsgründen erscheine die verhängte Geldstrafe nicht überhöht, sondern sogar dringend geboten, um den völlig schulduneinsichtigen Beschwerdeführer von einer weiteren Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Regelung der Prostitution in Wien, LGBl. Nr. 7/1984, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 17/2004 (Wr. ProstitutionsG), lauten:

"§ 1. …

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.

(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.

Beschränkung der Anbahnung der Prostitution

§ 4. (1) …

(2) Die Anbahnung der Prostitution ist in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an folgenden Örtlichkeiten (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150 m Entfernung von diesen Örtlichkeiten verboten:

1. Gebäude und Gebäudeteile, die religiösen Zwecken gewidmet sind;


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2.
Kindertagesheime;
3.
Schulen und Schülerheime;
4.
Jugendheime und Jugendzentren;
5.
Kinder- und Jugendspielplätze;
6.
Heil- und Pflegeanstalten;
7.
Friedhöfe.
Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.
Beschränkung der Prostitution

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.

(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).

(6) Der Eigentümer (Miteigentümer), der Verfügungsberechtigte oder der Verwalter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Umfang seiner Verantwortlichkeit gemäß § 8a Abs. 3 hat für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird, wenn eine Untersagung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgte oder die im § 5 Abs. 5 letzter Satz angeführte Rechtsfolge eingetreten ist. Diese Verpflichtung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen hätte müssen.

Strafbestimmungen

§ 8a. (1) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt


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1.
entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3,
2.
ohne dass eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
3.
während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs. 1),
4.
für oder in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1, 4 oder 5 verboten ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen zu bestrafen.

(2) Wer es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles unterlässt

1. für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 5 Abs. 6 zu sorgen, wenn dort den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 oder 3 zuwidergehandelt wird;

2. nach einer Untersagung im Sinne des § 5 Abs. 4 oder nach Eintritt der im § 5 Abs. 5 letzter Satz enthaltenen Rechtsfolge für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen;

3. die gemäß § 5 Abs. 5 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen, zu bestrafen.

…"

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor:

a) Es sei - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht unstrittig, dass sich die Privatzimmervermietung des Beschwerdeführers in einem Schutzbereich gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG befinde. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids gehe überhaupt nicht hervor, von welchem Gebäude die Schutzzone im Sinne des § 4 Wr. ProstitutionsG ausgelöst werde; der Bescheid sei aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

b) Die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr. Prostitutionsgesetz angewendet. Bei dem vom Zeugen P angemieteten Privatzimmer handle es sich um eine "temporäre" Unterkunft im Sinne dieser Bestimmung.

c) Der Beschwerdeführer betreibe eine Privatzimmervermietung. Die belangte Behörde überspanne die "Nachforschungspflicht" des Beschwerdeführers; es sei diesem nicht zumutbar und jenseits jeder Lebenserfahrung, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Zweck der Anmietung der von ihm angebotenen Privatzimmer erkundige bzw. sich im konkreten Fall erkundigt hätte.

d) Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei insofern mangelhaft, als die belangte Behörde ihre Feststellungen lediglich auf die Aussage des Zeugen P, im Übrigen jedoch auf bloße Mutmaßungen, gestützt habe.

e) Das Strafausmaß sei insofern weit überhöht, als der Beschwerdeführer für die Vermietung der Zimmer nur ein ausgesprochen geringfügiges Entgelt beziehe und die Strafhöhe "außer jedem Verhältnis" zum Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat stehe.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Zu a) Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, diese ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen konkret zu umschreiben, insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzise zu konkretisieren (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, 493).

Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (vgl. zuletzt das hg Erkenntnis vom , Zl. 2011/02/0281, mwN).

Vor diesem Hintergrund begegnet die Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheids keinen Bedenken, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat - nämlich die Unterlassung der Einstellung der Prostitutionsausübung in einem innerhalb einer Schutzzone gemäß § 4 Abs. 2 Wr. Prostitutionsgesetz gelegenen Lokals als Verfügungsberechtigter dieses Lokals - hinreichend konkret umschrieben, nämlich in örtlicher ("Wien, X-straße 5") und zeitlicher Hinsicht (", 10.40 Uhr") so präzise konkretisiert wurde, dass insbesondere die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht erkennbar ist.

Davon ausgehend ist es - wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darlegt - nicht erforderlich, das (den Schutzbereich im Sinne des § 4 Abs. 2 Wr. Prostitutionsgesetz begründende) Schutzobjekt konkret zu bezeichnen; vielmehr reichen entsprechende Feststellungen in der Bescheidbegründung aus.

Fallbezogen hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Tatort innerhalb des durch die Schutzobjekte Kindergarten und Kinderspielplatz "Z" begründeten Schutzbereichs liegt. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein gegenteiliges Vorbringen erstattet; insbesondere wurde nicht behauptet, dass das gegenständliche Lokal des Beschwerdeführers außerhalb des Schutzbereichs liege.

Zu b) Die Prostitutionsausübung in einem Stundenhotel (hier: einem Lokal mit "Privatzimmern") ist nicht als "Hausbesuch" anzusehen und verwirklicht daher nicht den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG. Davon, dass eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt, im Stundenhotel (Zimmer) eine Unterkunft im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. habe, kann keine Rede sein, werden diese Räume doch nicht im Sinne des § 1 Meldegesetz 1991 zum Wohnen und Schlafen benutzt, sondern nach bloß kurzfristiger (hier: halbstündiger) Vermietung zur Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder zur Vornahme sexueller Handlungen (§ 2 Abs. 1 Wr. ProstitutionsG). Dabei kann dahinstehen, ob die Prostituierte und/oder ihr Freier als Mieter des Privatzimmers im Stundenhotel aufgetreten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/01/0009).

Zu c) Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung nach § 8a Abs. 2 Z. 1 Wr. ProstitutionsG. Vorgeworfen wurde ihm nämlich, er habe es unterlassen, für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 5 Abs. 6 Wr. ProstitutionsG zu sorgen; welche Maßnahmen der Beschwerdeführer treffen hätte können, um für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher festgestellt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/01/0009). Im Übrigen räumt die Beschwerde selbst ein, dass - für den Fall, dass sich entsprechende Kontrollmaßnahmen als ungeeignet erweisen sollten, die unerlaubte Prostitutionsausübung zu unterbinden - ein rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere dadurch bewirkt werden könnte, dass er die "Privatzimmervermietung" einstellt.

Zu d) Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen auf die eindeutigen Aussagen des Zeugen P, der angab, dass er mit der Prostituierten T Geschlechtsverkehr gehabt habe und dieser dafür ein Entgelt von EUR 20,-- geleistet sowie dem Beschwerdeführer EUR 10,-- für die Überlassung des Zimmers bezahlt habe. Der Beschwerde legt nicht dar, weshalb die Darstellung dieses Zeugen unrichtig wäre bzw. weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, diesem Zeugen zu folgen, unschlüssig sein sollte, zumal auch die Zeugin T im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde eingeräumt hat, dass sie das gegenständliche Lokal "ab und zu" für die Ausübung der Prostitution nutze. Vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung vermag die Beschwerde nicht darzutun (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Dass der Beschwerdeführer nicht davon gewusst haben sollte (oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte wissen müssen), dass die Zimmer in seinem Lokal zur Ausübung der Prostitution mit einem Freier vermietet werden und wurden, vermag die Beschwerde schon deshalb nicht nachvollziehbar darzutun, weil der Beschwerdeführer nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid bereits mehrfach einschlägig rechtskräftig bestraft wurde.

Zu e) Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetztes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0027, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die von ihr im gegenständlichen Fall der Strafbemessung zugrunde gelegten Kriterien umfassend dargestellt, wobei sie insbesondere den gravierenden Unrechtsgehalt (zwei Schutzobjekte, Tatzeit) der Tat sowie die bisherigen mehrfachen rechtskräftigen einschlägigen Bestrafungen des Beschwerdeführers und dessen mangelndes Unrechtsbewusstsein bzw. dessen "völlige Schulduneinsichtigkeit" berücksichtigt hat. Diesen Erwägungen tritt die Beschwerde nicht ansatzweise entgegen bzw. gelingt es der Beschwerde mit dem bloßen Hinweis, dass der Beschwerdeführer für die Vermietung der Zimmer nur ein geringfügiges Entgelt erhalte, der Beschwerde nicht, einen Ermessensfehler der belangten Behörde bei Strafzumessung darzutun.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien) vorzutragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/15/0302, und vom , Zl. 2008/09/0196).)

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am