VwGH 17.12.2013, 2013/09/0037
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | An der Beschäftigung von Ausländerinnen iSd AuslBG vermag die Ein- bzw. Zwischenschaltung einer Agentur im Hinblick auf § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG nichts zu ändern, weil zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG Beschäftiger iSd AuslBG auch derjenige ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (Hinweis E , 2007/09/0232). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/09/0077 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des BR in M, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-11/11389/44-2013, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes richtet, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der RH GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Sitz in S für schuldig erkannt, dass, wie bei einem am um ca. 10.00 Uhr durchgeführten Streifendienst der Polizeiinspektion M beim A-Haus R in M festgestellt worden sei, zwei namentlich angeführte serbische Staatsangehörige, nämlich Herr D.J. und Frau R.J. am mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden seien, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und wegen diese Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.300,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen und zehn Stunden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Strafrahmen AuslBG verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid auszugsweise wie folgt:
"Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R GmbH mit Sitz in S, ... Er hat es zu verantworten, dass die serbischen Staatsangehörigen RJ und DJ am mit Fensterreinigungsarbeiten im A-Haus Fa. R in M beschäftigt wurden, obwohl für sie keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen hat und auch eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt war.
Dieser Sachverhalt war auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Es ist unbestritten, dass die ausländischen Beschäftigten in einem zum Kundenkreis der Fa. R gehörenden Geschäftslokal, der Fa. R in M, bei (Fenster)-Reinigungsarbeiten angetroffen worden sind. Unbestritten ist weiters, dass die dabei verwendeten Reinigungsutensilien vom Unternehmen des Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sind.
Der Beschuldigte hat im Verfahren bestätigt, den Auftrag zu Fensterreinigungsarbeiten vom A-Haus R erhalten zu haben, diesen jedoch an die T-Service GmbH (im Weiteren kurz T-Service) weitergegeben zu haben.
Herr J hat zur Tätigkeit der Fensterreinigung im A-Haus R, M, anlässlich der Ersteinvernahme am Folgendes ausgesagt:
'Weil Herr ZR gestern auf meinem Handy bei mir angerufen und gesagt hat, dass ich und meine Frau ihm morgen helfen sollen, die Fenster zu putzen. Es wurde vereinbart, dass uns jemand von der Firma R am um 09:15 in M abholt. Wir wurden dann um 09:15 Uhr in M von einem gewissen Peter mit einem Firmenfahrzeug abgeholt und nach M zur Firma R gebracht und wir haben um 09:30 Uhr mit dem Fensterputzen begonnen. Putzmaterial (Kübel, Stangen und zwei Reinigungsmittel) war im Fahrzeug und haben wir dann mit diesen Geräten auf der Außenseite des A-Hauses R begonnen, die Fenster zu putzen. Nach einer halben Stunde ist die Polizeistreife vorbeigekommen und sind wir kontrolliert worden. Dabei konnten wir die Identitätskarten vorweisen. Mit dem Polizeibeamten wurde ausgemacht, dass wir um 12:00 Uhr zur PI M mit den Reisepässen kommen sollen. Es wurde hinsichtlich der Bezahlung für die Arbeitsleistung nichts ausgemacht. Es wurde aber ausgemacht, dass wir wieder abgeholt werden. Wir wussten keinen genauen Zeitpunkt. Wir sollten nach ein bis zwei Stunden wieder abgeholt werden, weil dann andere Arbeiter der Firma R kommen sollten.'
Auch Herr ZR, Sohn des Beschuldigten, welcher die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Unternehmen des Beschuldigten ausübt, wurde von Organen des Finanzamtes B am zur Tätigkeit der Frau und des Herrn J im A-Haus R befragt. Dieser hat angegeben, dass R seit mehreren Jahren eine Kundschaft der Firma R sei; seine Lebensgefährtin sei gestern im A-Haus R gewesen und sei ihr mitgeteilt worden, dass die Fenster dringend gereinigt werden müssten, ansonsten er den Auftrag verlieren würde. Er habe daher am gestrigen Nachmittag Herrn J angerufen und ihn ersucht, ihm auszuhelfen, da es sich um eine Verwandtschaft handle. Es sei vereinbart worden, dass sie am nächsten Tag, dem 19.05., von einem Mitarbeiter der T-Service, Herrn H Peter, abgeholt würden. Da Herr H Peter eine andere Tätigkeit zu verrichten gehabt hatte und das das Fensterputzen keinen Aufschub gestattet habe, sei vereinbart worden, dass Herr und Frau J mit der Fensterreinigung beginnen und Herr H nach Abschluss der anderen Arbeit nach M zu R fährt und das Fensterputzen dort abschließt, da das A-Haus der Firma R bezüglich Fensterputzen ein Fixobjekt von Herrn H sei. Herr H hätte Herrn und Frau J wieder nach Hause gebracht. Zu Bezahlung sei nichts ausgemacht worden, Herr und Frau J würden 'öfters bei uns essen'.
Die Berufungsbehörde nimmt als erwiesen an, dass die Fa R die Fensterreinigungsarbeiten im Objekt R grundsätzlich an die T-Service GmbH weitergegeben hat (nicht zu verwechseln mit der T-Service Personalmanagement GmbH, an welcher ZR, der Sohn des Beschuldigten, beteiligt war). Die Zeugin AB, Angestellte der Fa. R, hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass einmal im Monat, gegen Monatsende, die Fensterreinigung durchzuführen gewesen sei; es sei dann ein schriftlicher Auftrag an Fa. T-Service GmbH ergangen und habe sie zusätzlich Herrn N den genauen Termin der Fensterreinigung bekanntgegeben. Es wurde im Berufungsverfahren ein entsprechender Auftrag, datiert mit vorgelegt und hat auch der Zeuge MN, handelsrechtlicher Geschäftsführer der T-Service GmbH mit Sitz in S (in Konkurs seit ) dem Grunde nach bestätigt, dass er von Fa R Reinigungsaufträge - auch für das A-Haus R - erhalten habe. Dass ein Auftrag zur Vornahme von Fensterreinigungsarbeiten bei Fa R für den ergangen sei, konnte er sich nicht erinnern. Er hat in Abrede gestellt, Herrn und Frau J zu kennen, ebenso wenig habe er sie am zum Reinigen zur Fa R geschickt. Da Herr N zudem verneint hat, Herrn Peter H zu kennen, wird die Verantwortung des Beschuldigten, die verfahrensgegenständlichen Fensterreinigungsarbeiten an die T-Service GmbH vergeben zu haben, als Schutzbehauptung verworfen und die anlässlich der Ersteinvernahme abgegebene Erklärung des Herrn ZR als glaubwürdig qualifiziert. Die in der Berufungsverhandlung von Herrn ZR erstattete anderslautende Darstellung, nämlich 'die beiden nicht eingeteilt zu haben' bzw, dass die Aussage so mit den Polizisten am PI M abgesprochen war, erweist sich als unglaubwürdig. Auch zeigt seine Äußerung anlässlich der Anhörung vom , 'um nicht den Auftrag zu verlieren', sei er bemüht gewesen, die anstehenden Fensterreinigungsarbeiten sofort durchführen zu lassen, dass er hier für die Fa R einschritt. Dazu bediente er sich der Ehegatten J, die er kannte, da sie im gleichen Ort wie er selbst wohnten. Er beauftragte daher Herrn Peter H, der nach den Angaben des Zeugen ZR Angestellter der T-Service GmbH (laut ZR 'unserer Personalbereitstellungsfirma') ist, die Ehegatten J zum A-Haus R in M zu bringen. Herr H war grundsätzlich damit beauftragt, mit dem Firmenauto Personal und Material zu den Einsatzorten zu transportieren, er half aber auch bei den Arbeiten vor Ort mit.
Die Ehegatten J, deren Einvernahme der Berufungsbehörde nicht möglich war, da sie Österreich zwischenzeitlich verlassen hatten und eine ladungsfähige Anschrift unbekannt war, begannen am etwa um 09:30 Uhr mit den Arbeiten und sollten sie nach Fertigstellung derselben wieder von 'Peter' (gemeint Herr H) abgeholt werden. Ob tatsächlich Herr H die Arbeiten fertigstellen hätte sollen, wie dies der Zeuge ZR in der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, konnte nicht abschließend geklärt werden, da der Zeuge H mehreren Ladungen der Berufungsbehörde unentschuldigt nicht Folge leistete und mehrere Vorführungsaufträge an die Polizei nicht erfolgreich waren, da er jeweils nicht an seinem Wohnsitz angetroffen wurde.
Es wird daher davon ausgegangen, dass der Zeuge ZR, der im Unternehmen seines Vaters BR die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübt, bemüht war, die Abwicklung eines offenen Auftrags rasch durch Einsatz von ihm bekannten Personen zu organisieren, um einem dringenden Kundenwunsch gerecht zu werden. Ob tatsächlich zwischenzeitlich ein Subauftrag an die Fa T-Service ergangen war, mag dahingestellt bleiben, zumal Herrn ZR die finanziellen Schwierigkeiten der T-Service bekannt waren, hat er doch darauf hingewiesen, seine Tätigkeit in dieser Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer im März 2011 beendet zu haben, da ihm kein Gehalt mehr bezahlt worden sei.
Der Versuch des Beschuldigten, durch die zunächst in Kopie vorgelegte Rechnung über den Subauftrag betreffend Reinigungsarbeiten bei R zu bescheinigen, ändert nichts an der Beurteilung der Tätigkeit der Ehegatten J als direkt dem Unternehmen des Beschuldigten zuzurechnende Tätigkeit. Die erwähnte Rechnung Nr 860 (Blg ./1 zum Protokoll der Berufungsverhandlung vom ) datiert vom ; darin stellt die T-Service GmbH, S, der R GmbH, S, für 'auftragsgemäß durchgeführte Arbeiten' von 18. - , Objekt R und L in M in Rechnung: Fensterreinigen Schaufenster Regie Einheiten 1,50, Summe: EUR 25,50 (für R). Für die hier nicht relevanten Arbeiten bei L werden EUR 51,-- in Rechnung gestellt. In der letzten Zeile der ursprünglich vorgelegten Rechnungskopie findet sich der Vermerk 'EUR 76,50, Bar '. Auf dem nach Aufforderung durch die Berufungsbehörde vorgelegten 'Kassa-Ausgang'- Beleg lautet hingegen das Auszahlungsdatum - abweichend von der Rechnungskopie - handschriftlich eingetragen- . Wenn der Beschuldigte diesen Widerspruch mit einem Schreibfehler auf dem Buchhaltungsvermerk zu erklären versucht, welcher auf dem später übermittelten 'Original' im Übrigen nicht aufscheint, dann belegt dies, dass hier offenbar nicht die Originalrechnung vorgelegt wurde, sondern ein nachgedrucktes Rechnungsexemplar. Nachdem die Fa T-Service ein Büro im Gebäude der R GmbH angemietet hatte, wobei letztere auch die EDV-Ausstattung samt Buchhaltungssoftware zur Verfügung stellte, hatte der Beschuldigte Zugang zur EDV 'seiner' Subunternehmerin samt Buchhaltungsunterlagen, Rechnungsvorlagen etc. Zudem hatte die T-Service unmittelbar vor Konkurseröffnung keine eigene Sekretärin (mehr); es bediente sich Herr N nach Konkurseröffnung einer Mitarbeiterin der Fa R, dem Auftrag des Masseverwalters am Tag der Konkurseröffnung, 'eine Liste offener Posten aufzustellen' und die entsprechenden Rechnungen zu schreiben, zu entsprechen. Damit hatte der Beschuldigten die Möglichkeit, die aufgeflogene Schwarzarbeit der T-Service zu unterstellen, indem er an das eigene Unternehmen eine Rechnung der T-Service schreiben ließ mit dem Inhalt, am beim A-Haus R Reinigungsleistungen erbracht zu haben.
Da die T-Service ja grundsätzlich Fensterreinigungsarbeiten bei R übernommen hatte und Herr N persönlich (wie auch sein Unternehmen) in Geldnöten war, war dieser lebensnah am bereit, vom Beschuldigten für angeblich erbrachte Leistungen Geld in bar entgegenzunehmen, zumal der Zeuge N noch nichts von dem Vorfall am wusste. Dieser wurde vom Beschuldigten über den 'Vorfall der Schwarzarbeit bei R in M' vielmehr erst ca Anfang Oktober 2012 informiert (siehe Aussage MN). Der Zeuge N hat eingeräumt, den Betrag von EUR 76,50 (aufgerundet auf EUR 80,--) in bar vom Beschuldigten erhalten zu haben und - trotz zwischenzeitlich am - erfolgter Konkurseröffnung über die T-Service GmbH durch das LG Salzburg - nicht an den Masseverwalter weitergeleitet zu haben. Er hat diese Vorgangsweise damit begründet, dass er Forderungen von drei seiner Mitarbeiter mit Privatgeld bezahlt habe.
Es ist daher die Rechtfertigung des Beschuldigten, der Arbeitseinsatz des Ehepaars J sei der T-Service zuzurechnen, als Schutzbehauptung abzutun.
...
Maßgebend für die Einordnung einer Tätigkeit in den Begriff der Beschäftigung nach AuslBG ist, dass diese in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Kriterien für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sind die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende persönliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers, die zu einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung führen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen aus der persönlichen Abhängigkeit; sie findet ihren Ausdruck vor allem im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Für die Beurteilung, ob diese Merkmale der Abhängigkeit bei einer Beschäftigung vorliegen, kommt es auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene) Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen. (vgl. , u.a.)
Bei einer Verwendung für Reinigungsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und ihre Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlauben und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden, kann in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen einer der Bewilligungspflicht nach AuslBG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es nicht an. Auch gemäß § 28 Abs 7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung ohne weiteres dann anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen oder an Arbeitsplätzen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
Atypische Umstände, die einer solchen Deutung entgegen stehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere waren mangels einer feststellbaren familiären oder freundschaftlichen Bindung der spruchgegegenständlichen Personen zum Beschuldigten die festgestellten Tätigkeiten weder als Freundschaftsdienst noch als durch eine enge Beziehung geprägte freiwillige Gefälligkeitshandlung anzusehen. Abgesehen davon, dass die Beschuldigtenverantwortung als widersprüchlich zu bezeichnen ist, zumal erst im Zuge des Berufungsverfahrens mit dem Vorliegen eines Subauftrages für die verfahrensgegenständlichen Reinigungsarbeiten argumentiert wurde, wird auf die hg Rspr zu Gefälligkeitsdiensten verwiesen, wonach solche nur dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG fallen, wenn diese kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich aufgrund einer spezifischen Bindung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger erbracht werden (vgl ).
Bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern er nicht vertraglich geregelt ist - aus § 1152 ABGB, wonach mangels Vereinbarung eines Entgelts oder von Unentgeltlichkeit ein angemessenes, sich am Ortsgebrauch orientierendes Entgelt als bedungen gilt. Da nach Angabe des Herrn DJ am über ein Entgelt noch nicht gesprochen worden war, galt auch hier ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Eine persönliche Nahebeziehung zum Beschuldigten oder dessen Sohn, die eine unentgeltliche Tätigkeit lebensnah erscheinen ließe, wurde im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Ob ein Entgelt tatsächlich bezahlt worden ist, war insofern daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Die Reinigungskräfte, die mit den vom Unternehmen bereitgestellten Putzutensilien die Fensterreinigungsarbeiten in einem Gewerbebetrieb durchgeführt haben, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, sind daher für die R GmbH, entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes tätig gewesen und waren für ihre etwa eine halbe Stunde andauernde nicht zur Sozialversicherung angemeldet, weshalb der Beschuldigte als Geschäftsführer des Unternehmens zurecht bestraft wurde. Nachdem den beiden Dienstnehmern zumindest eine kollektivvertragliche Entlohnung zugestanden hätte, war aufgrund des festgestellten zeitlichen Beschäftigungsausmaßes von etwa einer halben Stunde von nicht die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.
Damit waren die angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen. An Verschulden war grobe Fahrlässigkeit bis bedingter Vorsatz anzulasten."
Die Strafbemessung begründete die belangte Behörde damit, dass der Unrechtsgehalt der Übertretungen erheblich sei, weil die Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit hoch sei und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegeben sei. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe der verheiratete Beschwerdeführer ein Monatseinkommen von EUR 1.600,-- und private Kreditschulden in der Höhe von EUR 300.000,-- angegeben, er sei Alleineigentümer eines Einfamilienhauses, Sorgepflichten bestünden nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die beiden Arbeitskräfte die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Arbeitsleistungen am erbracht haben und dass das von ihm vertretene Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Erbringung von Reinigungsleistungen ist, mit dem Inhaber des gereinigten Gebäudes für Reinigungsleistungen in ständigen Geschäftsbeziehungen steht. Vom Beschwerdeführer wird weiters nicht bestritten, dass er für die R GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer am Tag der Übertretung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG trug.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil nach seiner Auffassung keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, in wessen Auftrag die beiden Ausländer vor Ort beschäftigt worden seien.
Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deswegen nicht auf, weil der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eindeutige Weise zu entnehmen ist, dass die beiden Ausländer im Auftrag des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens tätig wurden. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, zum Beschäftigungsausmaß der Ehegattin J. seien keine Feststellungen getroffen worden, so zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil auch kurzfristige Beschäftigungen vom Begriff der Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG umfasst sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0090, mwN).
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der dabei zu Grunde gelegten Beweiswürdigung durch die belangte Behörde sind deren Erwägungen schlüssig, also mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht im Widerspruch. In diesem Sinne zeigt der Beschwerdeführer relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht auf. Auch für den Verwaltungsgerichtshof sind solche nicht ersichtlich. Die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zur Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0138, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat auf noch ausreichende und nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb sie eine Beschäftigung durch die vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH annahm und in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, weshalb die Aussagen der Zeugen zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen müssen.
Zu bedenken ist im vorliegenden Fall, dass es um die Erledigung eines an die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH erteilten Reinigungsauftrages ging. Der Unternehmensgegenstand der T-Service GmbH bestand ebenfalls in der Erbringung von Reinigungsarbeiten. An der Beschäftigung der Ausländer im Sinne des AuslBG würde ohne weiteres auch die Ein- bzw. Zwischenschaltung dieser GmbH im Hinblick auf § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG nichts zu ändern, weil zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG Beschäftiger im Sinne des AuslBG auch derjenige ist, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0232). Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren, macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne dass ein nach dem AuslBG erforderliches Papier vorliegt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. verantwortlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0077, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers, dass es sich bei der T-Service GmbH um die "Personalbereitstellungsfirma" gehandelt habe, sind die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erachten.
Die Behörde hat im Übrigen ausreichend begründet, dass im vorliegenden Fall der Sohn des Beschwerdeführers in seiner Funktion des gewerblichen Geschäftsführers der vom Beschwerdeführer vertretenen GmbH die Abwicklung eines noch offenen Reinigungsauftrages rasch durch Einsatz von ihm bekannter Personen organisiert hat, um einem dringenden Kundenwunsch gerecht zu werden.
Auf die Einvernahme des Zeugen Peter H., dessen Vorführung zum letzten Verhandlungstermin vor der belangten Behörde wegen entfernten Aufenthaltes nicht bewerkstelligt werden konnte, hat der Beschwerdeführer nicht weiter bestanden, daher vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in der Unterlassung der Befragung dieses Zeugen eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Die Strafzumessung begegnet im vorliegenden Fall angesichts des von EUR 2.000,-- bis EUR 20.000,-- reichenden Strafrahmens keinen Bedenken.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt einer weiteren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten, in der auch über die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Bestrafung wegen Übertretung des ASVG entschieden wird.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013090037.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-82406