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VwGH vom 27.05.2010, 2008/21/0003

VwGH vom 27.05.2010, 2008/21/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 308.601/5-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der 1992 geborenen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Die Beschwerdeführerin habe die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" beantragt, und zwar im Hinblick auf ihre österreichische Adoptivmutter. Diese wohne mit ihrem Ehegatten und ihren beiden großjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt und beziehe ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von EUR 1.750,-- netto. Soweit überdies eine Bezugsbestätigung des Ehegatten der Adoptivmutter vorgelegt worden sei, könne diese "nicht herangezogen" werden, weil dieser serbischer Staatsangehöriger und somit kein Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG sei. Damit würden die erforderlichen Mittel in Höhe von insgesamt EUR 2.618,94 - nach der hier nicht im Einzelnen dargestellten Berechnung der belangten Behörde ist darin u.a. ein Betrag in Höhe von EUR 364,85 für "Mietbelastungen" inkludiert - nicht erreicht, weshalb die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1269/07, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Indem die belangte Behörde dem im Verwaltungsverfahren mit EUR 1.150,-- "monatlich netto 14 x" bezifferten Einkommen des Ehegatten der Adoptivmutter der Beschwerdeführerin die Relevanz absprach, verkannte sie die Rechtslage, wozu des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf Punkt 6.3. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2008/22/0637, verwiesen werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0219). Dass es gegenständlich um einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 2 NAG geht, während in den beiden genannten Erkenntnissen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 NAG zu beurteilen waren, macht keinen entscheidungswesentlichen Unterschied.

Außerdem hätte die belangte Behörde nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 "Mietbelastungen" nicht den erforderlichen Unterhaltsmitteln hinzuzählen dürfen (vgl. dazu Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2008/22/0711, auf die gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Jedenfalls im Hinblick auf diese beiden aufgezeigten Gesichtspunkte ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
RAAAE-82405