VwGH vom 23.05.2013, 2013/09/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Mag. Michael Achleitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. 3/08115/160 3640, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Begründet wurde dies nach den Beschwerdeausführungen damit, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitserlaubnis nur dann ausgestellt werden könne, wenn der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten vom Zeitpunkt der Antragserbringung zurückgerechnet mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit Genehmigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar in diesem Zeitraum vom bis zum beschäftigt gewesen. Diese Beschäftigung sei jedoch ohne gültige Beschäftigungsbewilligung erfolgt, weshalb die Voraussetzungen des § 14a AuslBG nicht erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, lautet auszugsweise:
"§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind
(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
(1a) Zeiten einer Beschäftigung
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1. | gemäß § 3 Abs. 5 oder |
2. | gemäß § 18 oder |
3. | im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder |
4. | als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder |
5. | auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für |
Künstler gemäß § 4a | |
werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt." | |
Der Beschwerdeführer lässt die Feststellung des angefochtenen Bescheides unbestritten, dass für seine Beschäftigung in den Jahren 2010 und 2012 keine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Er bringt auch nicht vor, dass diese Beschäftigung auf Grund einer anderen Bewilligung oder sonst nach den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlaubt gewesen wäre. Schon von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Arbeitserlaubnis zu versagen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil als erlaubte Beschäftigung im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG nur eine solche Beschäftigung angesehen werden kann, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AuslBG erfolgte (vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0142). | |
Wenn der Beschwerdeführer meint, seine Beschäftigung wäre deswegen als erlaubt im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG anzusehen, weil der Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und nunmehr auch Arbeitslosengeld beziehe, so ist er auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/09/0031, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, dass für das Vorliegen anrechenbarer erlaubter Beschäftigungszeiten im Sinne des § 14a Abs. 1 AuslBG nicht entscheidend ist, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Beschäftigung nach den Bestimmungen des AuslBG erlaubt gewesen ist. | |
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dies ließ bereits der Inhalt der dagegen gerichteten Beschwerde erkennen, weshalb diese ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
QAAAE-82398